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Unverschuldeter Unfall, Auto repariert, Gegnerversicherung will Nachprüfung

Hallo Leute,

wie soll sich da der Betroffene verhalten? Einem aus der Verwandschaft ist ein unverschuldeter Unfall mit seinem Auto passiert, bei dem der Schaden an seinem Auto vom Gutachter protokolliert wurde und gemäß dem Gutachten in einer freien Werkstatt instand gesetzt wurde. Kaum war das Auto fertig repariert und vom Besitzer von der Werkstatt abgeholt, kam später ein Brief von der zahlenden gegnerischen Versicherung, dass sie das Auto nachüberprüfen wollen, ob es auch nach ihren Vorstellungen instand gesetzt wurde!

Vorweg sei gesagt, dass alles vor allem rechtlich korrekt und sauber abgewickelt wurde, auch die Reparatur war genau nach Gutachten und fühlen uns eigentlich auf der sicheren Seite. Aber droht hier trotzdem evtl. Umgemach weil die Gegnerversicherung nun andere Vorstellungen haben könnte wie das Auto instand gesetztt wurde? Was sind eure Erfahungen evtl. aus der Praxis?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Celvic schrieb am 3. Dezember 2015 um 18:08:21 Uhr:


Der Gegnerversicherung wird natürlich die Moglichkeit alsbald zum Besichtigen gegeben, alle Beteiligten haben ja sich ordnungsgemäss gehandelt! Ein kleineres Fragezeichen bleibt trotzdem wenn ihr wisst was ich meine....

Du solltest ein sehr großes Fragezeichen sehen und Deinem Verwandten unbedingt dazu raten, eine solche Besichtigung nicht zuzulassen. Die gegnerische Versicherung hat an dem Fahrzeug eines Geschädigten absolut nichts zu suchen, weder vor der Reparatur, noch danach.

Was getan werden sollte, steht bereits in der ersten Antwort.

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Sorry ich verstehe es anscheinend wirklich nicht, oder ich beschränke mich zu sehr darauf, dass mein Auto bzw. das des TE evtl. nicht fachgerecht und/oder nach Gutachten repariert sein könnte.
Mir ist schon bewusst, dass die Versicherung keinen Anspruch auf Nachuntersuchung hat und die Reparaturestätigung idealerweise auch von "meinem" Gutachter kommt.

Trotzdem noch mal die konkrete Frage mit der Bitte um Antwort. Was kann dem Geschädigten blühen wenn festgestellt wird, dass die Reparatur nicht fachgerecht und/oder nach Gutachten durchgeführt wurde. Kann z.b die Versicherung die Zahlung an die Werkstatt verweigern und die holt sich das Geld beim Geschädigten? Oder sonstige worst-case Szenarien?

Ohne einen Bezug zu diesem Fall herstellen zu wollen.
Jemand repariert nicht und müßte daher eigentlich fiktiv abrechnen.
Das wäre aber mit Abzügen verbunden.
Den Rest überlasse ich der Phantasie.

Was soll dir als Geschädigter passieren ,wenn die Werkstatt das Auto nicht fachgerecht repariert ? Du kannst ja als Laie nicht noch ein extra Lehrgang in Sachen Karosserie machen ,um zu prüfen ob als Schrauben und Clipse fest sind .Und wenn ich merke das nach der Reperatur was nicht stimmt ,z.B. Wassereinbruch nur als Bsp. Dann fahr ich erst mal zur Werke die den Schaden repariert hat. Und wenn es da dann keine Einigung gibt ,würde ich meinerseits dann die Versicherung kontaktieren.
Die Versicherungen sollen erst mal ihre Arbeit richtig machen ,denn da arbeiten auch viele Mitarbeiter ,die nicht gerade die hellsten Kerzen auf der Torte sind.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 5. Dezember 2015 um 00:40:41 Uhr:


Trotzdem noch mal die konkrete Frage mit der Bitte um Antwort. Was kann dem Geschädigten blühen wenn festgestellt wird, dass die Reparatur nicht fachgerecht und/oder nach Gutachten durchgeführt wurde. Kann z.b die Versicherung die Zahlung an die Werkstatt verweigern und die holt sich das Geld beim Geschädigten? Oder sonstige worst-case Szenarien?

Wenn es ein 130%-Fall ist ja, dann ist Vorgabe "Vollständige fachgerechte Reparatur nach Gutachten und Auto halbes Jahr weiternutzen" - das sog. Integritätsinteresse. Wird in dem Fall nicht fachgerecht repariert kann die Versicherung die Regulierung auf die Totalschadenabrechnung kürzen.

Bei einem normalen Reparaturschaden hat die Versicherung dagegen wenig zu melden, ob und wie der Geschädigte reparieren lässt ist seine Sache. Ggf. wird da Repkosten Netto gem. Gutachten plus Märchensteuer gem. Rechnung abgerechnet wenn Rechnung und Gutachten abweichen. Denn wie gesagt, Ansprüchen aus einem Werkvertrag wegen nicht fachgerecht durchgeführt hat die Versicherung nicht, sie hat dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten.

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Mal abgesehen davon, dass ich auch keine Rechtsgrundlage für die Nachbesichtigung sehe, verstehe ich das Ansinnen der Versicherung nicht. Die haben ja offensichtlich eine Rechnung der Werkstatt, aus der der Umfang der durchgeführten Arbeiten hervorgeht. Die müssen sie einfach mit dem Gutachten vergleichen und sehen dann, was gemacht wurde. Nachdem auch keine 130%-Regel war, kann hier auch nichts passieren und etwaige Vorschäden können auch zwischen Reparatur und Nachbesichtigung eingetreten sein.

Ohne dem TE etwas unterstellen zu wollen,
es wäre möglich, dass mehr auf der Rechnung steht, als repariert wurde.
Es soll sogar Rechnungen geben, ohne das repariert wurde.
Das ist dann Versicherungsbetrug.
Wie gesagt, bitte nicht persönlich nehmen.

Ich würde die Versicherung einmal fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Nachbesichtigung erfolgen soll.

Ich könnte mir vorstellen, dass der eintrittspflichtige Versicherer "nur" der Frage nachgehen will, ob der mit Vorlage der Rep.-Rg. geltend gemachte Schadenaufwand - mit Blick auf Klick (Position b) - tatsächlich auch angefallen ist.

Wenn ich mir die Einleitungsdarstellung noch einmal durchlese

"Es ist ein Wagen mit keinem so hohen Wert mehr, und der Schaden (Heckschaden) war nahe am wirtschaftlichen Totalschaden, aber von den ganzen Zahlen (Restwert, Wiederbeschaffungswert, Repararturkosten) her noch soweit im Rahmen, dass man noch reparieren konnte/durfte."

kann es durchaus sein, dass die Reparaturkosten 80% des WBW laut Gutachten überstiegen haben. Entweder lässt er lässt reparieren und der Versicherer leistet den Anteil, der über die 80% hinaus geht nur nach einer Nachbesichtigung. Das dürfen die. Kann man ablehnen, aber dann gibt es eben nur den WBW ./. Restwert.

Die Frage ist, was ist mit "noch soweit im Rahmen, dass man noch reparieren konnte/durfte." gemeint? Das geht auch bei einer Schadenhöhe > 80% des WBW.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 7. Dezember 2015 um 23:09:15 Uhr:



kann es durchaus sein, dass die Reparaturkosten 80% des WBW laut Gutachten überstiegen haben. Entweder lässt er lässt reparieren und der Versicherer leistet den Anteil, der über die 80% hinaus geht nur nach einer Nachbesichtigung. Das dürfen die. Kann man ablehnen, aber dann gibt es eben nur den WBW ./. Restwert.

Wie kommt man eigentlich dazu, sich solch einen Blödsinn auszudenken?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. Dezember 2015 um 09:09:11 Uhr:



Zitat:

@gammoncrack schrieb am 7. Dezember 2015 um 23:09:15 Uhr:



kann es durchaus sein, dass die Reparaturkosten 80% des WBW laut Gutachten überstiegen haben. Entweder lässt er lässt reparieren und der Versicherer leistet den Anteil, der über die 80% hinaus geht nur nach einer Nachbesichtigung. Das dürfen die. Kann man ablehnen, aber dann gibt es eben nur den WBW ./. Restwert.
Wie kommt man eigentlich dazu, sich solch einen Blödsinn auszudenken?

Das hat sich aus der Rechtsprechung ergeben. Der BGH (soweit ich weiß) hat einmal gesagt, dass man in einem solchen Fall auch den individuellen Wert des Fahrzeugs für den Besitzer berücksichtigen muss. Er hat dann ein Interesse an einer Reparatur. Deswegen muss in in einem solchen Fall bis zu 130% des WBW bezahlt werden, aber, und das wurde in dem Urteil eben auch ausgeführt, gilt das nur bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur. Aber eben aufgrund dieser Begründung besichtigen die Versicherer in diesen Fällen immer nach. Den Versicherern selbst wäre es lieber, wenn diese Regelung nicht vorhanden wäre.

Hierzu gibt es auch weitere Urteile, z. B.

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/341960/

???
Deine Begründung hat mit Deiner Aussage nicht das geringste zu tun.
Die so genannte "130% Regelung" ist an klare Voraussetzungen geknüpft.
Und die Einhaltung dieser Voraussetzungen - vollständige und fachgerechte Reparatur nach GA - wird vom eigenen Sachverständigen bestätigt. Nix mit Nachbesichtigung durch Versicherer.
Und Deinen 80% Quatsch vergiss mal schnell wieder...

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. Dezember 2015 um 09:38:15 Uhr:


???
Deine Begründung hat mit Deiner Aussage nicht das geringste zu tun.
Die so genannte "130% Regelung" ist an klare Voraussetzungen geknüpft.
Und die Einhaltung dieser Voraussetzungen - vollständige und fachgerechte Reparatur nach GA - wird vom eigenen Sachverständigen bestätigt. Nix mit Nachbesichtigung durch Versicherer.
Und Deinen 80% Quatsch vergiss mal schnell wieder...

Er soll das mal so machen, wie Du das für richtig hältst. Anwalt mit allem Pipapo.

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