ungültige Mischbreifung M240i..?

BMW 2er F22 (Coupé)

ola bimmers,

habe meinen 240i gebraucht übernommen und bin sehr glücklich damit!

Besonderheit ist die aktuelle Bereifung (so übernommen):

Aktuelle Bereifung
VA: 215/40 R18 85Y mit KM Distanzscheiben (http://www.h-r.com/bin/142XT0158.pdf)
HA: 245/35 R18 88Y

Vorne die 7,5J x 18 EH2+ Felgengröße.
Hinten die 8,5J x 18 EH2+... (gerade erst abgelesen - die finde ich auch nicht im COC)

Leider finde ich diese Mischbereifung nicht in den COC Papieren (siehe Anhang). Vorbesitzer meint dafür sind ja die Distanzscheiben drauf... ist das so korrekt?

Eigentlich hätte ich gerne die gleiche Bereifung im Winter auch wenn sich die Suche etwas schwierig gestaltet.

Bin etwas verwirrt.

Danke im voraus.

Joggl

Beste Antwort im Thema

Nein, die ändern auch nichts daran, egal was der Verkäufer sagt. Du fährst eine Bereifung, die nicht zugelassen ist. Streng genommen ist die Betriebserlaubnis erloschen, Probleme mit der Versicherung z.B. bei einem Unfall vorprogrammiert.
Also entweder eintragen lassen, oder vom Verkäufer die zulässige Reifengröße einfordern.

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Warum hinten auch?

wegen der 8,5J x 18 Felge - ist nach meinen Recherchen z.B. für M2 aber auf der Vorderachse zugelassen

Zitat:

@daJoggl schrieb am 13. November 2017 um 08:56:58 Uhr:


wegen der 8,5J x 18 Felge - ist nach meinen Recherchen z.B. für M2 aber auf der Vorderachse zugelassen

aber nur für den M2, bei allen anderen muss das eingetragen werden.

... Verkäufer verweist auf den Verkauf als Privatperson und auf den vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung.

Mein Anwalt hat mir das so bestätigt. Nur wenn ich nachweisen würde dass der Verkäufer von dem Zustand der nicht eingetragenen Felgen / Reifen wusste könnte ich was machen.

Damit bleibe ich auf den Eintragungs- oder Umrüstungskosten sitzen.

Augen auf beim Autokauf..

Aber vielen Dank Euch allen!

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Was hast du dir da denn für einen Rechtsverdreher angelacht? Das hat mit dem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung absolut nichts zu tun. Der Verkäufer hat dir ein Fahrzeug verkauft, bei dem die Betriebserlaubnis erloschen ist. Allein auf Grund der Aussagen der Verkäufers hätte der Anwalt ein offizielles Schreiben zur Mängelbeseitigung mit einer Fristsetzung aufsetzen können. Solche Schreiben bewirken oftmals Wunder.

Zitat:

@daJoggl schrieb am 13. November 2017 um 16:15:56 Uhr:


... Verkäufer verweist auf den Verkauf als Privatperson und auf den vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung.

Mein Anwalt hat mir das so bestätigt. Nur wenn ich nachweisen würde dass der Verkäufer von dem Zustand der nicht eingetragenen Felgen / Reifen wusste könnte ich was machen.

Damit bleibe ich auf den Eintragungs- oder Umrüstungskosten sitzen.

Augen auf beim Autokauf..

Aber vielen Dank Euch allen!

Das ist kein Thema der Gewährleistung! Die Frage ist: Hast du irgendwo schriftlich, dass der Verkäufer dir das Auto als fahrbereit für den Straßenverkehr (mit der Bereifung) verkauft hat bzw. hast du zufällig per E-Mail/schriftlich, dass die Reifenkombination laut Aussage des Verkäufers passen soll? Falls ja, dann kannst du rechtlich vorgehen. Falls nein, verkauf die Reifen und hol dir die richtige Kombination oder lass sie eintragen.

Zitat:

@habu01 schrieb am 13. November 2017 um 16:54:38 Uhr:


Was hast du dir da denn für einen Rechtsverdreher angelacht? Das hat mit dem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung absolut nichts zu tun. Der Verkäufer hat dir ein Fahrzeug verkauft, bei dem die Betriebserlaubnis erloschen ist. Allein auf Grund der Aussagen der Verkäufers hätte der Anwalt ein offizielles Schreiben zur Mängelbeseitigung mit einer Fristsetzung aufsetzen können. Solche Schreiben bewirken oftmals Wunder.

Unsinn! Es ist keine Mängelbeseitigung und kein Fall der Gewährleistung! Dass der Anwalt das allerdings nicht erkennt spricht in der Tat nicht für ihn.

Lese bitte nochmal, was ich geschrieben habe "Das hat mit dem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung absolut nichts zu tun. "Gemeint war damit, das sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss berufen kann.Ich habe nirgends geschrieben, dass es ein Fall für eine Mängelbeseitigung und ein Fall der Gewährleistung wäre. Also behaupte bitte nicht, ich hätte Unsinn geschrieben.
Im Grunde meinen wir ja selbe 🙂.

ich weiss jetzt nicht genau ob ihr Juristen seid aber ich habe nur andere Informationen... also bzgl ob es einen Sachmangel darstellt. Aber bei mir wär das eh nicht gültig da privater Verkäufer.

https://...eutsche-anwaltshotline.de/.../...tung-beim-kfz--kaufvertrag

Zitat:

@habu01 schrieb am 13. November 2017 um 18:43:20 Uhr:


Lese bitte nochmal, was ich geschrieben habe "Das hat mit dem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung absolut nichts zu tun. "Gemeint war damit, das sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss berufen kann.Ich habe nirgends geschrieben, dass es ein Fall für eine Mängelbeseitigung und ein Fall der Gewährleistung wäre. Also behaupte bitte nicht, ich hätte Unsinn geschrieben.
Im Grunde meinen wir ja selbe 🙂.

@habu: Sorry, das kommt davon, wenn man zuviel zitiert und durcheinander bringt.

Es hat nichts mit der Sachmängelhaftung zu tun, richtig. Gewährleistung spielt hier keine Rolle.

ABER: Was ich eigentlich schreiben wollte ist, dass wichtig ist, was im Verkaufsvertrag steht bzw. anderweitig dokumentiert wurde. EinV erkäufer muss kein Fahrzeug mit gültiger ABE verkaufen 😉

@daJoggl:
Eben, da Privatverkauf, vergiss das Thema Sachmängelhaftung. Es gibt zahlreiche juristische Optionen, die eine härter als die andere (bis hin zum unterstellten Betrugsversuch). Das alles setzt aber voraus, dass es irgendeine Doku gibt.

Ich bin zwar kein Jurist, aber arbeite täglich mit Juristen in meinem Job zusammen und meine bessere Hälfte ist Juristin. Aber juristische Beratung ist hier zu Recht nicht gestattet. Entweder empfehle ich dir ein Juristen Forum oder einen "richtigen" Anwalt 😉 Aber das macht halt nur Sinn mit möglichen Nachweisen. Wenn du einfach "blind" gekauft hast, musst du mit dem Problem leben...

Servus wir haben einen Standard Vertrag von Autoscout genommen. Dort steht kein Passus bzgl. "Fahrzeug wird mit gültiger Betriebserlaubnis überlassen"...

TÜV steht drin..

Blind gekauft habe ich nicht - aber dass die Felgen nicht original drauf waren war für mich nicht zu erkennen (hinten 0,5 Zoll breiter - vorne 1 cm pro Reifen schmaler aber ausgeglichen durch Distanzscheibe...

Hatte heute Kontakt zur Rechtsschutz - die meinten wenn man sicherstellen kann dass der Vorbesitzer die Reifen / Felgen selber montiert hat und nicht ein weiterer Vorbesitzer dann kann man Richtung Täuschung gehen.

Da er Erstbesitzer war ist das einfach...

Lass die Felgen und Reifen doch einfach eintragen und verlange den Rechnungsbetrag dafür zurück. Wenn der TÜV allerdings nicht einträgt hast du ein Problem.

Zitat:

@daJoggl schrieb am 15. November 2017 um 02:54:21 Uhr:


Servus wir haben einen Standard Vertrag von Autoscout genommen. Dort steht kein Passus bzgl. "Fahrzeug wird mit gültiger Betriebserlaubnis überlassen"...

TÜV steht drin..

Blind gekauft habe ich nicht - aber dass die Felgen nicht original drauf waren war für mich nicht zu erkennen (hinten 0,5 Zoll breiter - vorne 1 cm pro Reifen schmaler aber ausgeglichen durch Distanzscheibe...

Hatte heute Kontakt zur Rechtsschutz - die meinten wenn man sicherstellen kann dass der Vorbesitzer die Reifen / Felgen selber montiert hat und nicht ein weiterer Vorbesitzer dann kann man Richtung Täuschung gehen.

Da er Erstbesitzer war ist das einfach...

Perfekte Lösung, würde ich so machen mit der Rechtsschutz 😉

Zitat:

@daJoggl schrieb am 15. November 2017 um 02:54:21 Uhr:


Servus wir haben einen Standard Vertrag von Autoscout genommen. Dort steht kein Passus bzgl. "Fahrzeug wird mit gültiger Betriebserlaubnis überlassen"...

TÜV steht drin..

Blind gekauft habe ich nicht - aber dass die Felgen nicht original drauf waren war für mich nicht zu erkennen (hinten 0,5 Zoll breiter - vorne 1 cm pro Reifen schmaler aber ausgeglichen durch Distanzscheibe...

Hatte heute Kontakt zur Rechtsschutz - die meinten wenn man sicherstellen kann dass der Vorbesitzer die Reifen / Felgen selber montiert hat und nicht ein weiterer Vorbesitzer dann kann man Richtung Täuschung gehen.

Da er Erstbesitzer war ist das einfach...

Ohne die Verträge zu kennen. Wenn drin steht, dass er betriebsbereit für den Straßenverkehr ist oder gem. TÜV oder oder oder, dann kannst du das monieren, wie von der RS vorgeschlagen. Würde ich machen.

Auf die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht mehr zum üblichen Zweck, nämlich der Inbetriebnahme im öffentlichen Verkehr, verwendet werden kann, muss explizit im KV hingewiesen werden, insbesondere da der Verkäufer als einziger Vorbesitzer dies wissen musste.
Da dies nicht im KV zu stehen scheint (mündliche Infos sind ohne Beweise nicht bindend) kann auch eine Rückabwicklung gefordert werden.
Wenn Du in die Richtung gehen willst, erscheint ein Rechtsanwalt über den Rechtsschutz (Vertragsrechtschutz) sinnvoll.

Neuigkeiten von der Vorführung beim TÜV...
- Felgen stammen vom alten 1er
- Felgen nicht eintragungsfähig weil das Originalgewinde M12 war, jetzt ists M14!!!...
- Distanzscheiben vorne nicht zugelassen da laut ABE nur gültig wenn hinten breitere Distanzscheiben vorhanden
- Felgen vorne wegen nicht zugelassener Einpresstiefe nicht eintragungsfähig (zu hohe Achslast)...

Gratulation...

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