Unfallwagen als Unfallwagen verkauft - Käufer meint dennoch arglistige Täuschung

Hallo,

wir haben vor kurzem unseren Wagen verkauft und im Kaufvertrag auch reingeschrieben, Schaden vorne links, nicht repariert.
2 Tage später bekam ich eine Mail, dass der Scheinwerfer ja geklebt sei und er es jetzt erst gesehen hätte. Wir hätten das verschwiegen und ich soll die Kosten dafür tragen.

Punkt 1 ist, dass wir dies in der Besichtigung besprochen haben, dass ich gegen einen Strohballen gefahren bin, daher keine "richtigen " Schäden von außen zu sehen sind, aber dennoch einige Teile ausgetauscht werden müssten.
Auto hat laut mobile. eine Wert von knapp 9200 verkauft haben wir ihn für 6700€ inkl. neuen Sommerreifen.

Der anwalt bleibt hart, 2 tes Schreiben aufgesetzt, ich solle übernehmen, sonst gehen sie vor Gericht, da ich arglistig getäuscht habe.
Verstehe die Welt nicht mehr. Gewährleistung wurde ausgeschlossen, ist der Vertrag über mobile.de

Was soll ich jetzt machen?

Vielen Dank im Voraus.

Daniela

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Lass sie doch klagen. Passiert eh nicht. Der Anwalt blufft nur.

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Zitat:

@Pepperduster schrieb am 18. Juni 2015 um 08:51:39 Uhr:


Na dann sei doch mal in Gedanken der Käufer.

Würdest du dir den schaden nicht vorm kauf genauer anschauen und die Motorhaube öffnen um zu sehen was dahinter noch defekt ist?

So ein Käufer wird aber eben auch oft ein Laie sein.

Lassen wir doch das hypothetische mal ein bisschen auf uns wirken:

Verkaufst Du mir dein beschädigtes Fahrzeug als "unrepariert" gehe ich als nicht Fachmann davon aus, dass das was ich sehe den Zustand nach dem Unfall darstellt.
Dementsprechend treffe ich meine Einschätzung ob ich dein Fahrzeug kaufe oder nicht.
Steht z.B. der Scheinwerfer schön gerade scheint er nichts abbekommen zu haben, stehen Die Räder schön in der Spur ist das ein gutes Zeichen und wenn die Spaltmaße stimmen macht mich das ebenfalls zuversichtlich.

In Wahrheit hast Du aber den zerbrochenen Scheinwerfer für mich nicht ohne weiteres sichtbar zusammengeflickt, die verbogenen Spurstangen hast Du grob zurecht gedengelt und an der Motorhaube und den Türscharnieren hast Du die Schrauben in ihren Langlöchern verändert damit ich nicht merke dass die Spaltmaße jenseits von gut und böse sind.

Finde ich nun nachträglich beim Zerlegen heraus, dass dein Schaden keineswegs unrepariert war, sondern dass Du den Zustand durch provisorische Maßnahmen und etwas Kosmetik verkaufsfördernd "aufgehübscht" hast, so komme ich mir (in meinen Augen durchaus zu Recht) getäuscht vor.

Wärest Du nicht so ein netter Forenkollege würde ich mir durchaus überlegen dich dann vor Gericht zu zerren.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. Juni 2015 um 11:28:00 Uhr:


Man ist zwar nicht gezwungen, einen angebotenen Gegenstand vor dem Kauf zu prüfen, kann bei Verzicht aber nicht mehr auf Täuschung verweisen.

Natürlich kann man das, wäre auch noch schöner.🙄

Ich verkaufe Dir einen Golf 1,6, habe aber irgendwann in der Vergangenheit einen 2,0 Motor eingebaut der natürlich nicht eingetragen ist.

Glaubst Du ich käme damit durch wenn ich nach deiner Reklamation darauf verweise Du hättest vor Übernahme ja die Motornummern vergleichen können?

Zitat:

@mandelpflaume schrieb am 18. Juni 2015 um 11:47:30 Uhr:


Falls es überhaupt ein Anwalt ist, der da die Schreiben aufgesetzt hat 😉 Es soll ja auch so Geistesblitze geben, welche sich nur Adressen aus dem Internet suchen, ein Schreiben aufsetzen und versuchen, da etwas zu bewirken.

Eine telefonische Rücksprache der Kanzlei-Nummer bringt zumindest Klarheit, ob die Schreiben von einem echten Anwalt kommen, oder doch nur Bluff des Käufers ist.

Ist es eine richtige Kanzlei, gleich mal nachhaken, auf welcher rechtlichen Grundlage sie Forderungen stellen.

Du blickst wirklich gar nichts, oder?

Die Klage wurde der TE bereits zugestellt.

http://www.meme-generator.de/media/created/uvv7st.jpg

Zitat:

@mandelpflaume schrieb am 18. Juni 2015 um 11:47:30 Uhr:


..., gleich mal nachhaken, auf welcher rechtlichen Grundlage sie Forderungen stellen.

Steht in der Klageschrift.

Wenn dort keine rechtliche Grundlage aufgeführt wäre oder die Begründung juristischer Unfug ist, wäre die Klage nicht angenommen worden.

Ob und wie weit die Begründung zu dem Umständen passt, das prüft der Richter.

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Zitat:

@Matsches schrieb am 18. Juni 2015 um 12:37:22 Uhr:


Natürlich kann man das, wäre auch noch schöner.🙄
Ich verkaufe Dir einen Golf 1,6, habe aber irgendwann in der Vergangenheit einen 2,0 Motor eingebaut der natürlich nicht eingetragen ist.
Glaubst Du ich käme damit durch wenn ich nach deiner Reklamation darauf verweise Du hättest vor Übernahme ja die Motornummern vergleichen können?

Warum versuchst Du die Nicht-Täuschbarkeit bei offensichtlichen Dingen mit nicht offensichtlichen Dingen zu begründen?

Zitat:

@Matsches schrieb am 18. Juni 2015 um 12:30:56 Uhr:


So ein Käufer wird aber eben auch oft ein Laie sein.

Und muss sich immer anrechnen lassen, dass er ein Laie ist.

Wenn man aufgrund fehlender Qualifikation eine Fehleinschätzung macht, dann wird man aus der Fehleinschätzung kein Rechtsanspruch ableiten können, mit der Begründung, dass einem die Qualifikation gefehlt hat.

Wenn diese Klage durchgeht, wäre das ein absoluter Skandal.

Es geht ja hier nicht um Täuschung oder Laien, selbst Qualifikationen werden hier außen vor gelassen. Der Käufer hat sich das Auto angesehen und von dem erwähnten Schaden Notiz genommen. Der VK hat den Schaden im Kaufvertrag angegeben, welcher vom Käufer unterschrieben wurde.

Fragt sich von euch jetzt keiner, auf welcher rechtlichen Grundlage es jetzt überhaupt zu einer Klage kommt? Wird vom VK etwa erwartet, das er mit Röntgenaugen durch Metall schauen kann, um eventuelle weitere Schäden zu entdecken?
Ein gesprungenes Scheinwerferglas gehört für mich zu dem Schaden, welcher bereits im Vertrag steht (sofern es die gleiche KFZ-Seite ist, die mit dem Schaden erwähnt wurde).
Aber selbst, wenn es die andere Seite wäre. Wieso kommt der Käufer vorbei und schaut sich das KFZ an, wenn er sichtbares nicht erkennt und "blind" einen Vertrag unterschreibt?

Zitat:

@Schwindel schrieb am 18. Juni 2015 um 08:38:54 Uhr:


Mich macht beim überfliegen des Threads schonmal folgendes stutzig:

- Im Vertrag steht "nicht reparierter Unfallschaden vorne links"
- Bei genauerer Begutachtung finden sich dann irgendwelche Klebereste / provisorische (?) Reparaturen

Das passt schon mal nicht zusammen. Ob es weitere Punkte gibt kann man aus der Ferne nicht sagen, zusätzlich liest man hier leider nur die eine Seite.....

Natürlich passt das zusammen, oder ist ein provisorisches Befestigen mit Klebeband für dich etwa eine Reparatur?

Nein. Und daran erkennt man das evtl. hier der springende Punkt an der Geschichte fehlt.

Zitat:

@mandelpflaume schrieb am 18. Juni 2015 um 13:30:46 Uhr:


Fragt sich von euch jetzt keiner, auf welcher rechtlichen Grundlage es jetzt überhaupt zu einer Klage kommt?

Ich frage mich das schon,

allerdings verzichte ich nicht nur auf jegliche Spekulation darüber, sondern auch über das Aufregen über die nur eigene Spekulation.

Es gab ja bisher so einige Dinge, die man nur mit einem "oha" kommentieren konnte und uneingeschränkt zu berücksichtigen waren, zB. Formulierungen zum Gewährleistungsausschluss.

Vielleicht hat der Anwalt da tatsächlich eine Sache gefunden, die eine Wirkung für uns alle haben wird; vielleicht gibt es hier auch einen unangenehmen Fehler, Unachtsamkeit in der Formulierung auf Seiten des Verkäufers; vielleicht ist das auch nur eine Seifenblase.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. Juni 2015 um 13:12:57 Uhr:


Wenn man aufgrund fehlender Qualifikation eine Fehleinschätzung macht, dann wird man aus der Fehleinschätzung kein Rechtsanspruch ableiten können, mit der Begründung, dass einem die Qualifikation gefehlt hat.

Genau DARUM dreht sich die Klage.

Geschah die geltend gemachte Fehleinschätzung durch Unvermögen des käufers oder aufgrund arglistiger Täuschung durch die VK.

V sagt so, K sagt anders.

Entscheiden wird das Gericht, was herauskommt wird man (vielleicht) erfahren.

Immer dran denken: Wir kennen hier nur die Verkäufersicht!

Zitat:

@Matsches schrieb am 18. Juni 2015 um 14:00:19 Uhr:


Genau DARUM dreht sich die Klage.

Echt jetzt?

Du kennst den genauen Text der Klagebegründung und setzt ihn hier nicht rein, warum machst Du das nicht, sondern lässt alle nur spekulieren?

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. Juni 2015 um 13:58:59 Uhr:



Zitat:

@mandelpflaume schrieb am 18. Juni 2015 um 13:30:46 Uhr:


Fragt sich von euch jetzt keiner, auf welcher rechtlichen Grundlage es jetzt überhaupt zu einer Klage kommt?
Ich frage mich das schon,

allerdings verzichte ich nicht nur auf jegliche Spekulation darüber, sondern auch über das Aufregen über die nur eigene Spekulation.

Es gab ja bisher so einige Dinge, die man nur mit einem "oha" kommentieren konnte und uneingeschränkt zu berücksichtigen waren, zB. Formulierungen zum Gewährleistungsausschluss.

Vielleicht hat der Anwalt da tatsächlich eine Sache gefunden, die eine Wirkung für uns alle haben wird; vielleicht gibt es hier auch einen unangenehmen Fehler, Unachtsamkeit in der Formulierung auf Seiten des Verkäufers; vielleicht ist das auch nur eine Seifenblase.

Stimmt. Es gab hier vor kurzen (vielleicht 2 Wochen her) einen Thread, da ging es um ein Auto-Verkauf per Whatsapp. In diesem Thread habe ich den Kauf/Verkauf-Vertrag vom ADAC erwähnt (privater Autoverkauf), welcher als Quatsch abgetan wurde, weil angeblich Whatsapp reichen würde.

Ich hoffe, so ein Vertrag (nicht unbedingt das ADAC-Formular) wurde für den Verkauf ausgefüllt, denn dort ist die Sache mit dem privaten Verkauf und Gewährleistung usw. bereits vorgedruckt. Es gibt nämlich immer etwas, was im Vertrag vergessen wurde, es sei denn, man hat 4 Wochen Zeit, um wirklich an alles zu denken.

Zitat:

@mandelpflaume [url=http://www.motor-talk.de/.../...rglistige-taeuschung-t5248419.html?...]schrieb am 18. Juni 2015 um 14:42:09 Uhr



Es gab hier vor kurzen ... einen Thread, da ging es um ein Auto-Verkauf per Whatsapp. In diesem Thread habe ich den Kauf/Verkauf-Vertrag vom ADAC erwähnt (privater Autoverkauf), welcher als Quatsch abgetan wurde, weil angeblich Whatsapp reichen würde.

Reicht doch auch 😕

Es kommt immer auf die Fragestellung an, bei dem "WhatsApp"-Tread ging es darum, wie man einen Vertrag rechtsgültig schließen kann. Da es für diese Verträge keine Form-Bestimmungen gibt und selbst mündlich, Kopf-nicken, Handschlag ein rechtsgültiger Vertrag darstellen, ist "WhatsApp" nicht nur rechtsgültig, sondern eventuell besser als der Handschlag, weil man damit wenigstens etwas schriftlich hat, was beim Handschlag null ist.

Dass jede! Vertragsform gewisse Schwächen hat und Tücken für beide Seiten bietet, aber auch Vorteile gegenüber anderen Versionen beinhaltet, hat nichts mit der Wirksamkeit des Vertrags selbst zu tun (der Fragestellung in dem Thread).

Ein Handschlag-Vertrag hat Schwächen, wenn es um den Gewährleistungsausschluss geht, aber es ist die beste aller möglichen Versionen, wenn es um Formulierungsfehler im Text geht.

Zitat:

Ich hoffe, so ein Vertrag (...) wurde für den Verkauf ausgefüllt, denn dort ist die Sache mit dem privaten Verkauf und Gewährleistung usw. bereits vorgedruckt.

Was nicht davor schützt, dass der benutzte Vordruck in den "serienmäßigen" Formulierungen einen Fehler/Vorteil - je nach Vertragsseite gleich mit bringt (Du hast den ADAC-Vertrag genannt).

Und was auch nicht davor schützt, dass man man bei hinzugefügten Anmerkungen zur Ausstattung (Klimaautomatik statt Klimaanlage), Unfallbeschreibung (eventuell irgendwas in diesem Thema), Anzahl Vorbesitzer (sich selbst nicht mitgezählt), ... einem Bock rein hängt.

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