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Unfallwagen als Unfallfrei verkauft

Mercedes CLK 208 Coupé
Themenstarteram 7. November 2015 um 15:42

Hallo Leute,

Ich hab mir einen clk 430 zugelegt am vergangenen Samstag. Nun war ein Bekannter da der mit gezeigt hat das der Wagen nicht Unfallfrei ist( Schrauben von der Motorhaube wurden gelöst sowie alle schrauben die um den Motorraum liegen sind nachlackiert ist mir deshalb nicht aufgefallen. Heckklappe sitzt auch leicht schief )

Ich habe einen Kaufvertrag wo der Verkäufer Unfallfrei angekreuzt hat. Auch bei "davor Unfallfrei" ist ein Kreuz drin.

Ich brauch eure Hilfe weil ich nicht genau weiß, welche ansprüche ich habe. Er sagte mit beim kauf auch das er Unfallfrei ist und er nichts von einem Unfall zuvor weiß.(4. Besitzer)

Es hat mir total die Laune vermiest zumal der wagen echt Top aussieht. Motor und Getriebe laufen auch sehr gut.

Wäre um jede Hilfe dankbar.

Beste Antwort im Thema

Der Wert eines Fahrzeugs zeigt sich darin, was er DIR wert ist !

Daher interessiert mich kein Schwacke-Wert oder dergleichen. Ich habe eine gewisse Vorstellung, was Ausstattung und Zustand betrifft. Meiner ist z.B. ein gepflegtes Garagenfahrzeug, welches nur im Sommer mit Saisonkennzeichen bewegt wurde. Daher war ich auch bereit, dies Finanziell zu honorieren. Viele KM können durch eine schlüssige Wartungshistorie gemildert werden. Letztlich sind gerade die Standuhren mit wenigen KM oft sehr viel Kostenintensiver als die Langstreckenläufer.

Wenn du also ein schönes Auto mit intakter Mechanik zu einem annehmbaren Preis gekauft hast - wo liegt dann das Problem ? Wäre dir ein zerdellter und verkratzter Originalzustand lieber, als ein Top reparierter Unfallwagen ? Zumal da meist Neuteile verwendet werden, welche den Wagen sogar aufwerten können. Ich lebe nach dem Motto: Wenn sich etwas gut anfühlt, könnte es sein, dass es auch gut IST ! Warum immer nach dem Haar in der Suppe suchen ?

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Privat oder beim Händler gekauft?

Naja er kann ja auch wegen dem üblichen Rostproblem nachlackiert sein.... Am besten Gutachter begutachten lassen ob Unfallspuren erkennbar sind.

Themenstarteram 7. November 2015 um 16:27

Privatkauf

Naja ob er nachlackiert ist weiß ich nicht. Aber die spachtelmasse bzw der gummi der im innenraum, dort wo das Ersatzrad ist, verstrichen wird, an den kanten ist auch nicht Orginal....

Themenstarteram 7. November 2015 um 16:31

Es geht mir Hauptsächlich darum ob ich was machen kann. Evtuell ein bestimmt Betrag zurück erstattet bekomme...

Hatte echt mein spaß mit dem Wagen in den letzten Tage da er sich Top fährt. Wochenende ist jetzt schon gelaufen nach der Nachricht ....

Das Typenschild, welches auf dem Rahmen liegt ist auch draufgeschraubt hat er mir gezeigt. Normal sind diese ja Punktgeschweißt....

Das Typenschild vorn auf dem Schlossträger ist im Original geschraubt nix geschweißt :-) und die Karosseriedichtmasse ist auch im Originalzustand machnmal sagen wir mal "schlampig" verstrichen. Jetzt zu deiner Frage: Wenn der wirklich einen Unfall hatte hast du mannigfaltige Möglichkeiten von Minderung des Kaufpreises bis hin zur Rückabwicklung aber ohne stichhaltige Beweise hast du erstmal nur ne Vermutung ....

Themenstarteram 7. November 2015 um 17:24

Zitat:

@frawe schrieb am 7. November 2015 um 18:17:25 Uhr:

Das Typenschild vorn auf dem Schlossträger ist im Original geschraubt nix geschweißt :-) und die Karosseriedichtmasse ist auch im Originalzustand machnmal sagen wir mal "schlampig" verstrichen. Jetzt zu deiner Frage: Wenn der wirklich einen Unfall hatte hast du mannigfaltige Möglichkeiten von Minderung des Kaufpreises bis hin zur Rückabwicklung aber ohne stichhaltige Beweise hast du erstmal nur ne Vermutung ....

Danke erstmal für die schnelle Antwort :)

Was mich ein wenig stuzig macht ist eben das die Spaltmaße nicht gleichmäßig ist.Vorne wie hinten.

Ein Freund meines Vaters ist Gutachter. Werde ihm den Wagen mal zeigen und anscließend hier Posten was denn nun Sache ist.

Ehrlich gesagt möchte ich den Wagen nicht wieder hergeben. Ist nur die Enttäuschung die gerade ziehmlich nervig ist...

Sobald du belastbare Beweise dafür hast würde ich je nachdem wie teuer der Wagen war und welche Schäden sich auftun entweder selbst oder über einen Anwalt Preis mindern oder rückabwickeln. Der Verkäufer hat dir Unfallfreiheit vertraglich zugesichert und somit muss es der Wagen auch sein.

Hallo

Deine Chancen auf eine Minderung oder ähnliches schätze ich selbst als sehr gering ein.

Warum?

Ganz einfach, dein Vorgänger war der vierte Besitzer. Und DU mußt wohl nachweisen, das ER einen Unfall hatte oder von einem Vorschaden wußte. Und das wird dir nur schwerlich oder mit viel Kostenvorschuß gelingen.

ER hatte ihn laut eigener Aussage als Unfallfrei gekauft. (Womöglich hat er sogar noch seinen Kaufvertrag wo "unfallfrei" drinn steht) Sollte der Schaden schon vorher gewesen sein, so wurde auch er quasi betrogen. Um dem letzten Vorbesitzer einen gewissen Rückerstattungsbetrag abfordern zu können, müsstest du nachweisen, das er wußte, das das Auto nicht unfallfrei ist. Und, hat er einen schriftlichen Vertrag, das der Wagen zum Zeitpunkt des Erwerbs unfallfrei war, und er hat keinen Unfall gehabt, so hat er seiner Sorgfaltspflicht genüge getan, denn einem Laien ist es meist nicht zumutbar, das er einen Unfall-Vorschaden, der repariert wurde, auch als solchen erkennt.

Und in dem Fall, das man einen Unfall keinem Besitzer wirklich zuordnen kann, wird es für dich sehr schwer werden.

Das wiederum ist die rein rechtliche Sache, meiner Ansicht nach.

Aber, auch das soll nicht vergessen werden, Recht haben und Recht bekommen, das sind in Deuschland zweierelei paar Schuhe.

Allerdings, wenn wirklich ein Unfallschaden vorgelegen haben sollte, könnte sich der Vorbesitzer auf reiner Kulanzbasis gütlich zeigen, was in der heutigen Zeit sehr schwer sein dürfte...

Leichti

Zitat:

@frawe schrieb am 7. November 2015 um 18:35:07 Uhr:

Sobald du belastbare Beweise dafür hast würde ich je nachdem wie teuer der Wagen war und welche Schäden sich auftun entweder selbst oder über einen Anwalt Preis mindern oder rückabwickeln. Der Verkäufer hat dir Unfallfreiheit vertraglich zugesichert und somit muss es der Wagen auch sein.

....mit Verlaub, bei 4 Vorbesitzer ist das etwas schwierig. Wenn der Vorbesitzer ihn auch als unfallfrei gekauft hat, und der Drittbesitzer ebenfalls, und der Zweitbesitzer auch noch....Du siehst worauf ich hinaus will?! Es wird ziemlich schwierig jemanden da fest zu nageln, und vor allem sehr teuer wenn es zum Rechtsstreit kommen sollte!

Ganz ehrlich, ich würde es unter "Dummgelaufenkauf" abhaken und den Wagen checken lassen und eventuelle fahrrelevante Mängel machen lassen. Alles andere ist ein Griff in die Kloschüssel!!!

Mist....Leichti war schneller...

akingstara hat einen Vertrag mit dem Verkäufer. Dieser sichert im Unfallfreiheit zu. Es ist unerheblich ob er von einem Unfall wusste oder selbst einen hatte er hat Unfallfreiheit zugesichert ( im übrigen als Viertbesitzer ziemlich doof :-)) also muss er die Konsequenz tragen.

 

Im Sinne des § 123 I handelt arglistig, wer eine unrichtige Erklärung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht aus.

Erklärt bei einem Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer ohne Untersuchung des Fahrzeugs und ohne weitere Unterlagen („ins Blaue hinein“), dass das Auto unfallfrei sei, und ist das objektiv unrichtig, so hat er mit bedingtem Vorsatz eine unrichtige Erklärung abgegeben, mithin arglistig gehandelt.

Erklärt der Verkäufer, ein Fahrzeug sei unfallfrei, und entspricht das nicht den Tatsachen, so liegt ein Sachmangel nach § 434 I vor. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Verkäufer später in das Kaufvertragsformular eine einschränkende Erklärung („laut Vorbesitzer“) aufnimmt.

Ein Recht auf Rücktritt wegen eines Sachmangels steht dem Käufer nach §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 326 V, 275 I, 323 zu, wenn die Behebung des Mangels weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung möglich ist. Der Käufer braucht dann weder eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen noch eine Frist zu setzen. Mit Erklärung des Rücktritts entsteht sein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 I).

Bei einem Gebrauchtwagenkauf, bei dem das Auto sich vertragswidrig als Unfallwagen erwiesen hat, kommt eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 I Alt. 1) nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt.

Eine Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung (§ 439 I Alt. 2) ist in der Regel möglich und geschuldet, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt. Bei der Stückschuld – also im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs – ist diese Frage streitig. BGH und h. M. schließen auch hierbei eine Ersatzlieferung nicht aus, insbesondere weil die Gegenmeinung im Wortlaut des § 439 I keinen Anklang findet und weil im neuen Schuldrecht die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld prinzipiell aufgegeben wurde. Beim Kauf gebrauchter Sachen wird die Ersatzlieferungsmöglichkeit aber als Ausnahme behandelt. Dazu BGH LS 2:

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

Der vom Autokauf wirksam zurückgetretene Käufer kann den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Autos und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Für eine entsprechende eingeschränkte Verurteilung des Verkäufers im Prozess ist kein ausdrücklicher Antrag des bekl. Verkäufers erforderlich; es reicht ein Klageabweisungsantrag und der erkennbare Wille, die eigene Leistung bei Ausbleiben der Gegenleistung zurück zu behalten.

Quelle: http://www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/BGH_NJW_2006_2839.htm

P.s. Trotzdem erst mal klären ob nicht einfach wegen Rost nachlackiert wurde ich denke mal 75% aller W208 sind nachlackiert....

Jupp...

Zitat:

@frawe schrieb am 7. November 2015 um 19:33:54 Uhr:

akingstara hat einen Vertrag mit dem Verkäufer. Dieser sichert im Unfallfreiheit zu. Es ist unerheblich ob er von einem Unfall wusste oder selbst einen hatte er hat Unfallfreiheit zugesichert ( im übrigen als Viertbesitzer ziemlich doof :-)) also muss er die Konsequenz tragen.

 

Im Sinne des § 123 I handelt arglistig, wer eine unrichtige Erklärung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht aus.

Erklärt bei einem Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer ohne Untersuchung des Fahrzeugs und ohne weitere Unterlagen („ins Blaue hinein“), dass das Auto unfallfrei sei, und ist das objektiv unrichtig, so hat er mit bedingtem Vorsatz eine unrichtige Erklärung abgegeben, mithin arglistig gehandelt.

Erklärt der Verkäufer, ein Fahrzeug sei unfallfrei, und entspricht das nicht den Tatsachen, so liegt ein Sachmangel nach § 434 I vor. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Verkäufer später in das Kaufvertragsformular eine einschränkende Erklärung („laut Vorbesitzer“) aufnimmt.

Ein Recht auf Rücktritt wegen eines Sachmangels steht dem Käufer nach §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 326 V, 275 I, 323 zu, wenn die Behebung des Mangels weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung möglich ist. Der Käufer braucht dann weder eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen noch eine Frist zu setzen. Mit Erklärung des Rücktritts entsteht sein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 I).

Bei einem Gebrauchtwagenkauf, bei dem das Auto sich vertragswidrig als Unfallwagen erwiesen hat, kommt eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 I Alt. 1) nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt.

Eine Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung (§ 439 I Alt. 2) ist in der Regel möglich und geschuldet, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt. Bei der Stückschuld – also im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs – ist diese Frage streitig. BGH und h. M. schließen auch hierbei eine Ersatzlieferung nicht aus, insbesondere weil die Gegenmeinung im Wortlaut des § 439 I keinen Anklang findet und weil im neuen Schuldrecht die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld prinzipiell aufgegeben wurde. Beim Kauf gebrauchter Sachen wird die Ersatzlieferungsmöglichkeit aber als Ausnahme behandelt. Dazu BGH LS 2:

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

Der vom Autokauf wirksam zurückgetretene Käufer kann den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Autos und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Für eine entsprechende eingeschränkte Verurteilung des Verkäufers im Prozess ist kein ausdrücklicher Antrag des bekl. Verkäufers erforderlich; es reicht ein Klageabweisungsantrag und der erkennbare Wille, die eigene Leistung bei Ausbleiben der Gegenleistung zurück zu behalten.

Quelle: http://www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/BGH_NJW_2006_2839.htm

....viel Spaß und dicken Geldbeutel beim Umsetzen des Rechtsanspruch. Bis da ein rechtskräftiges Urteil besteht hat der Rost das Coupe dahin gerafft. Zwischen Recht haben, und Recht bekommen ist ein sehr langer Weg!!!

Themenstarteram 7. November 2015 um 19:21

Also erstmal danke für die Zahlreichen Pots.

Ich habe einem Vertrag wo mir eindeutig unterschrieben wurde das der Wagen Unfallfrei sei. Ist er aber nicht. Dann müsste doch der Vertrag von anfang an nichtig sein, oder täusche ich mich ?

Zeugen sind Vorhanden falls die Frage kommen sollte.

Ich werde morgen den Verkäufer anrufen und ihm die Situation schildern.

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