Unfallgegnerrin nimmt sich einen Mietwagen
Guten Abend,
hier mein kurzer Fall:
Habe einen kleinen Auffahrunfall verursacht, dumm gelaufen. Kosten von 593€ reperatur zahle ich selbst.
Die Dame hat sich allerdings einen Mietwagen für zusätzlich 350€ für 3 Tage genommen. Ihr Fahrzeug is ein VW Lupo und somit steht ihr laut Versicherung ein Fahrzeug zu für 28€ pro Tag macht bei 3 Tagen 84€.
Das Mietfahrzeug war ein Golf 5 und der steht ihr nicht zu. Wie sieht es jetzt aus, muss ich die 350€ zahlen???
Gute Antworten würden mir ne Menge Geld sparen.
Danke
MFG
Doublle_G
59 Antworten
@ Haschee
Es war ein schlicht in rot lackierter Lupo 1,6 mit lachkerten Stoßfängern, deswegen auch die 593€.
Vieleicht geht sie ja garnicht gegen an und ich habe Ruhe und wenn nicht dann steht die Versicherung (DEVK) hoffentlich hinter mir und lässt es drauf ankommen.
MFG
Doublle_G
Es war also nen 1.6er Lupo.
In dem Fall dürfte ein klein motorisierter Golf von der "Klasse" hinkommen.
Ob die Kosten jetzt zu hoch sind oder 3 Tage zuviel - also 2 Tage dauert ein Unfall mit Lackieren fast immer. Je nachdem wie lange deine Versicherung braucht um sich zu entscheiden ob sie nen Gutachter schicken bzw. wie spät es am Unfalltag ist auch 3 Tage.
Aber egal, wie du selber schreibst, laß das deine Versicherung prüfen und regeln.
Zitat:
Original geschrieben von haschee
Es war also nen 1.6er Lupo.In dem Fall dürfte ein klein motorisierter Golf von der "Klasse" hinkommen.
Was hat denn der Motor mit der Fahrzeugklasse zu tun? Kannst du mich da bitte mal genauer aufklären? Ein Lupo ist und bleibt ein Klein(st)wagen. Oder gehen Versicherungen da anders vor?
Zitat:
Original geschrieben von haschee
Es war also nen 1.6er Lupo.In dem Fall dürfte ein klein motorisierter Golf von der "Klasse" hinkommen.
Ob die Kosten jetzt zu hoch sind oder 3 Tage zuviel - also 2 Tage dauert ein Unfall mit Lackieren fast immer. Je nachdem wie lange deine Versicherung braucht um sich zu entscheiden ob sie nen Gutachter schicken bzw. wie spät es am Unfalltag ist auch 3 Tage.
Aber egal, wie du selber schreibst, laß das deine Versicherung prüfen und regeln.
Lupo 1,6 GTi wird von Schwacke in die Nutzungsausfallkategorie "D" entspricht 38,00 € /Tag eingestuft.
Der VW Golf V 1,4 Comfortline oder Sportline befindet sich ebenfalls in Kategorie "D", also
gleichwertig.
Um es nochmal zu verdeutlichen, wir reden hier von Nutzungsausfallentschädigung, nicht von Mietwagenkosten.
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Zitat:
Original geschrieben von 206
Was hat denn der Motor mit der Fahrzeugklasse zu tun? Kannst du mich da bitte mal genauer aufklären? Ein Lupo ist und bleibt ein Klein(st)wagen. Oder gehen Versicherungen da anders vor?
Natürlich, ein Lupo mit 1.6er Motor ist auch teurer als ein Lupo mit Basismotor und Basisausstattung. Damit schafft ers dann 2 Klassen höher. (Corsa C 1.8 GSi sogar 3 Klassen 😉 )
Also die Mietwagenklasse stimmt ungefähr und den gesamten Rest lassen wir die Versicherung klären.
Guten Abend,
jetzt habt ihr mich so verwirrt dass ich nicht mehr weiß was ich rede 😉
Es war doch nur ein 1,4 Lupo Benziner. Also kommt doch kein Golf V hin, auch nicht mit nem kleinen Motor.
Wir warten einfach mal ab.
MFG
Doublle_G
Die Antwort auf deine Frage hast du ja eigentlich schon mit den Kommentaren 1,2,3 und 5 bekommen.
Ob und in welcher Höhe ein Mietwagentarif wirklich angemessen ist, wird dir keiner der User hier tatsächlich (richtig) beantworten können.
Und warum ist das so?
Die Antwort ist relativ einfach.
Keiner der Schreiber hier (ich eingeschlossen) verfügt tatsächlich über ausreichendes und profundes Fachwissen auf diesem Gebiet.
Der eine meint, vom Hörensagen, mit angelesenem oder autodidaktischem Wissen hier Punkten zu können, der andere glaubt, aufgrund Hausinterner Schulungen bei seinem Arbeitgeber über genügend Fach- und Sachkunde zu verfügen um auf dieses komplexe Thema eine richtige Antwort geben zu können.
Eine solche Frage kann real nur von wirklichen Fachleuchten richtig beantwortet werden.
Und das sind auch keine „weisen Richter“ die müssen in solchen Fällen auch auf Sachverständige zurückgreifen.
Und das sind sicherlich keine KFZ- Sachverständigen und auch keine Sachbearbeiter irgendeiner Versicherungsgesellschaft.
Dennoch sollte einem das Schlagwort von os-m „Zauberwort Versicherung“ schon zu denken geben.
Die Leihwagentarife könnten wohl sicherlich günstiger gestaltet werden, wenn -zum Beispiel- die Aufwandsentschädigungen der Vermittler für diesen, nicht mehr in die Kalkulation der Gemeinkosten für einen Kostenträger mit einfliesen müssten oder würden.
Hierüber kann und sollte sich auch mal der ein oder andere so seine eigenen Gedanken machen….
Hallo Doublle,
schonmal drüber nachgedacht was du alles in Anspruch nehmen würdest wenn dir einer dein Auto zersemmelt? Und das egal was er/sie angerichtet hat!
Ich hätte für meinen Audi A6 Kombi Quadro laut einer Liste Gruppe H = 65 Euro pro Tag bekommen. Der Leihwagen hat aber fast 200 gekostet und ich habe nur einen BMW 320 für 3 Tage gefahren, dann einen Passat für einen Tag und dann eine E Klasse für 7 Tage.
Ich war auch so doof und habe meine Rechte zu spät in kauf genommen. Jetzt wo ich einmal gesehen habe wie es ist wenn ich einen Unfall verursache und aus dem den ich hatte weis ich was ich in Zukunft mache.
Kurz gesagt, wenn Sie einen Lupo in der Werkstatt stehen hat, dann kann sie auch nur die angemessenen Mietwagenkosten für einen Lupo (oder ähnliche) für die Dauer des angemessenen Werkstattaufenthaltes geltend machen.
Wie hoch jetzt die angemessenen Mietwagenkosten sind, da streiten sich bestimmt täglich 5 Parteien vor Gericht und bekommen 5 verschiedene Urteile. Für sowas gibt es aber Listen über Mietwagenklassen von Schwacke, die meistens als Grundlage dienen, in solch eine Liste müsste man jetzt mal schauen um zu berechnen was angemessen ist.
Wenn Du den Schaden selber in Eigenregie regulierst, dann musst du halt die Rechung kürzen und Rückrat bewahren.
Mein Tipp: Immer erst die Versicherung regulieren lassen und dann die Abschlussmitteilung abwarten und schauen ob sich eine Rückzahlung überhaupt lohnt. Die meisten Versicherer wissen schon, was sie zahlen müssen und was nicht... ;-)
Jetzt nochmal deutlich.
Um sämtliche Kosten für einen Ersatzwagen von der gegnerischen Versicherung ersetzt zu bekommen sollte man zwei Dinge beachten.
1. Das Ersatzfahrzeug sollte in der gleichen Klasse angesiedelt sein wie das eigene Fahrzeug. Grundsätzlich ist aber auch ein höherwertiges Fahrzeug möglich, allerdings muß dann der Bedarf an diesem Fahrzeug glaubhaft gemacht werden, was in den meisten Fällen wohl sehr schwer fallen dürfte.
2. Die Kosten für das Ersatzfahrzeug dürfen den ortsüblichen Miettarif nicht erheblich überschreiten. Derjenige der ein Ersatzfahrzeug anmietet muß mehrere Angebote einholen.
Hier dazu das Urtei des Landgerichts Koblenz
Mietwagen: Autofahrer muß Tarife vergleichen
Ein Autofahrer darf nach einem Unfall nicht den erstbesten Ersatzwagen anmieten. Sofern jedenfalls der Mietwagenunternehmer einen deutlich höheren Tarif als allgemein üblich verlange, müsse der Autofahrer Vergleichsangebote einholen, entschied das Landgericht Koblenz. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Autofahrers auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten ab. Der Kläger hatte nach einem Unfall einen Ersatzwagen bei einem Unternehmen angemietet, dessen Miettarife um gut 90 Prozent über dem üblichen Satz anderer Autovermieter lagen. Das Landgericht war der Auffassung, dem Kläger stehe nur ein Ersatzanspruch in der üblichen Tarifhöhe zu. Zur Begründung hielt das Gericht dem Kläger vor, seine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben. Ein Autofahrer dürfe nicht ohne weiteres das angebotene Ersatzfahrzeug anmieten, sondern müsse vielmehr überprüfen, ob sich die angebotenen Tarife im Rahmen des üblichen hielten. Sei dies nicht der Fall, so sei er verpflichtet, "zwei bis drei" Vergleichsangebote einzuholen.
Landgericht Koblenz, 12 S 229/97
Hallo,
und wieder einmal ist der unschuldige und vielfach unwissende Geschädigte der Leidtragende. Es ist den Grundausssagen unseres BGB sowie den Entscheidungen des BGH widerläufig, dem Geschädigten in der ihm wiederfahrenen Situation überobligatorische Anforderungen bei der Regulierung des Unfallschadens aufzubürden. Dazu gehört auch die in diesem Urteil aufgebürdete Marktforschung für Mietwagentarife. Von einem Verstoß gegen die Schadensminderung kann insofern dann nur die Rede sein, wenn es dem Geschädigten unter dem Aspekt eines vernünftig denkenden Menschen sofort ins Auge springt, das hier wesentlich überhöhte Tarife abgerechnet werden. Wer weiß so etwas aber schon? Wir hier, klar. Und ein paar wenige draußen. Aber Durchschnittsbürger, die alle 10 Jahre, vielleicht, mal einen Unfall haben?
Klar, wenn einer 500,- Euro am Tag für einen Wagen verlangen würde, müsste jeder normal denkende sagen, na klar............. und weglaufen.
Aber ansonsten kann es nicht sein, das das Unfallopfer der Leidtragende ist. Hier soll doch die Versicherung Regress nehmen. Dann muss der Vermieter darlegen, warum er um soviel teurer ist wie andere.
Haule
Unter Schadenminderungpflicht sollte zu verstehen sein, wie sich ein vernünftiger Fahrzeugeigentümer verhalten würde, wenn er den Schaden aus eigener Tasche zahlen müsste. Und da rennt nun niemand zum erst besten Autovermieter und nimmt sich einen Ersatzwagen, ohne sich vorher über Preise zu informieren und diese ggf. mit anderen Anbieter zu vergleichen.
@Haule
Es genügt doch faktisch bereits, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu marktüblichen Konditionen anmietet, und das Kostentreiber-Zauberwort "Unfallersatzwagen" meidet.
Tja, und wie geht der "Normalbürger" vor:
"Ich hatte nen Unfall, mir ist einer reingefahren. Morgen muss ich wieder zur Arbeit, die Kinder von der Schule holen..........ach du grüne Neune, was nun? Krieg ich nen Mietwagen? Wie geht es jetzt weiter?" meist verbunden mit totalen Streßsymptomen. Wie wir alle wissen, und hier auch oft erfahren, haben viele nicht die geringste Ahnung von einer Unfallregulierung. Dann soll er noch an all das denken, was wir hier thematisieren? Lasst auch mal vielleicht 150 Leute hier unsere Tipps oder Hinweiße nicht vergessen. Die handeln das nächste mal evtl. "Schadenmindernd"(mit Absicht in Hochzeichen). Das ist verschwindend gering in Anbetracht der Unfallzahlen. Also:
Opfer schützen, echte Wucherer anschließend von meinetwegen in Regress nehmen.
Es ist aber vielfach leichter, das überforderte Unfallopfer in seinen Rechten zu beschneiden, gegenüber seinen Dienstleistern auszuspielen und am langen Arm verhungern zu lassen.
Haule
Zitat:
Original geschrieben von Haule
Dann muss der Vermieter darlegen, warum er um soviel teurer ist wie andere.
Hallo, ich gebe Dir absolut Recht. Der Geschädigte sollte diese Probleme nicht haben.
Leider gibt es auch zu Deiner obigen Aussage ein Urteil, welches besagt das eine Mietwagenfirma ihre Kalkulationsgrundlagen nicht Preisgeben muß.
Siehe hier:
Ein Autovermieter ist vertraglich nicht verpflichtet, einem unfallgeschädigten Kunden Auskunft über die Kalkulationsgrundlage des Unfallersatztarifs zu geben, um dadurch die Abrechnung der angefallenen Mietwagenkosten gegenüber dem Versicherer zu ermöglichen (AG Riesa 25.10.05, 5 C 0696/05).
Auf dieses aktuelle Urteil weist die Anwaltskanzlei Salzbrunn & Birkhahn hin.
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit seinem Renault mietete der Kläger vom beklagten Autovermieter einen Ersatzwagen der Mietwagenklasse Nr. 5. Von der Rechnung über 2.027 EUR erstattete der gegnerische Haftpflichtversicherer nur 596 EUR. Der Kläger klagte vor dem AG Dresden (104 C 7938/04) den Differenzbetrag ein. Das AG wies ihn darauf hin, er müsse die betriebswirtschaftliche Berechtigung des vereinbarten Unfallersatztarifs darlegen. Hierzu sei im Einzelnen vorzutragen, welchen Kosten dem Autovermieter im Unfallersatztarif erwüchsen und welche Einnahmen gegenüberstünden. Das müsse notfalls im Wege der Auskunftsklage geklärt werden. Mit Rücksicht auf diesen gerichtlichen Hinweis verklagte der Kläger seinen Vermieter vor dem zuständigen AG Riesa. Dort wurde die Auskunftsklage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das AG sieht für die begehrte Auskunft keine Rechtsgrundlage. Auch die §§ 241 Abs. 2, 242 BGB könnten die Klage nicht stützen. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung bestehe keine vertragliche (Neben)Pflicht zur Erteilung einer Auskunft über die interne …
Und wieder passt der Spruch "Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge". Leider hat man bei uns immer häufiger diesen Eindruck.
Grüße