Unfallgegnerrin nimmt sich einen Mietwagen
Guten Abend,
hier mein kurzer Fall:
Habe einen kleinen Auffahrunfall verursacht, dumm gelaufen. Kosten von 593€ reperatur zahle ich selbst.
Die Dame hat sich allerdings einen Mietwagen für zusätzlich 350€ für 3 Tage genommen. Ihr Fahrzeug is ein VW Lupo und somit steht ihr laut Versicherung ein Fahrzeug zu für 28€ pro Tag macht bei 3 Tagen 84€.
Das Mietfahrzeug war ein Golf 5 und der steht ihr nicht zu. Wie sieht es jetzt aus, muss ich die 350€ zahlen???
Gute Antworten würden mir ne Menge Geld sparen.
Danke
MFG
Doublle_G
59 Antworten
@acer2k: Sie sollten sich an dem Thema Unfallersatz, an dem sich der BGH in x-Entscheidungen den Kopf zerbrochen hat, nicht versuchen. Und vor allem nicht in solch polemischer, verallgemeinernder Form.
Unfallersatz ist nicht nur "was draufschlagen", sondern viel komplexer als Sie es wahrscheinlich erfassen können. Ob 350,- Euro zuviel sind für die drei Tage kann man ganz leicht eingrenzen: Mehrere Vermieter anrufen und fragen, was ein Unfallersatz für drei Tage so in etwa kostet.
Hier in München - bekanntermaßen nicht unbedingt die billigste Stadt - kostet ein Mietwagen der Golf-Klasse 50 Euro pro Tag. Es ist schon auffällig, wie die Kosten explodieren, sobald das Zauberwort "Unfall" fällt.
Oliver
Wie oft noch: Unfallersatz definiert sich anders wie ein normaler Miettarif. Das hier genauestens zu erläutern würde jeden Rahmen sprengen. Ich habe über diese Problematik hier im Büro ein Buch (DIN A3 200 Seiten) und ein Heft von Schwacke (DIN A4 48 Seiten). Sowie ein Stapel Urteile zu der Thematik. Wohl ein bißchen zuviel für hier.
Der Unfallersatz mit seinem höheren Tarifen ergibt sich im wesentlichen aus den Vorhaltekosten für die Fahrzeuge, Zustellkosten und die Kosten für die Vorfinanzierung.
Wie läuft es denn normal ab? Wenn ihr ein Fahrzeug normal anmietet, müsst ihr doch per Kreditkarte sofort zahlen, oder?
Der Unfall ist meist ein plötzliches Ereigniß. Der Ersatzwagen wird in fast allen Fällen zugestellt und nicht beim Vermieter abgeholt. Des Weiteren sind die wenigsten so liquide, das sie, so wie im normalen Mietwagengeschäft, die Mietwagenkosten sofort im voraus bezahlen können.
Natürlich muß alles sich in Grenzen halten (Stichwort: Wucher etc.).
Soweit nur mal zur Abgrenzung und Erläuterung Unfallersatztarif zu normalem Tarif.
Haule
Zitat:
Original geschrieben von Haule
Der Unfallersatz mit seinem höheren Tarifen ergibt sich im wesentlichen aus den Vorhaltekosten für die Fahrzeuge, Zustellkosten und die Kosten für die Vorfinanzierung.
Wie läuft es denn normal ab? Wenn ihr ein Fahrzeug normal anmietet, müsst ihr doch per Kreditkarte sofort zahlen, oder?
Die Kosten einer angenommenen dreimonatigen Vorfinanzierung bis zur Schadensregulierung bewegen sich in der Größenordnung von 3-4%, wenn der Verleiher aus dem Vollen schöpft und seinen Dispokredit ausreizt. Im Regelfall sollte er sich das Geld jedoch günstiger beschaffen können.
Zitat:
Original geschrieben von Haule
Der Unfall ist meist ein plötzliches Ereigniß. Der Ersatzwagen wird in fast allen Fällen zugestellt und nicht beim Vermieter abgeholt.
Nach meinem letzten Unfall habe ich den Ersatzwagen (Smart forfour, 20 Euro / Tag) selbst direkt bei der Werkstatt bei der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs entgegengenommen. Ob diese Konstellation so außergewöhnlich ist, sei mal dahingestellt.
Die Vorhaltekosten enstehen auch im regulären Verleihgeschäft und übrigens auch bei der reparierenden Werkstatt. Dort gibt es aber einen Einheitstarif unabh. von einem etwaigen Fremdverschulden. Das sollte wohl zu denken geben.
Ich will auch gar nicht bestreiten, daß die Wuchertarife "rechtmäßig" im juristischen Sinne sind. Das bedeutet aber nicht, daß sie auch betriebswirtschaftlich objektiv begründbar sind. Verwerfungen in der Rechtsprechung gab's schon immer und wird es auch künftig geben
Oliver
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"Verwerfungen"???????????????????????????????????
Dazu sage ich nichts mehr. Lauter Inkompetente an den Gerichten?
Mit den extra (ich hätte extra schreiben sollen) Vorhaltekosten meinte ich, das immer ein gewisses Kontingent an Fahrzeugen für diese plötzlichen Ereignisse vorgehalten werden.
Und zu den finanziellen Risiken des Vermieters gehören auch der Ausfall einer Forderung sowie die Kosten der Beitreibung. Sprich, wenn kein Versicherer eintritt und der Mieter blank ist.
Im normalen Mietgeschäft muss man ja gleich zahlen (Kreditkarte). Ein Geschädigter ist aber nicht gezwungen, sofort in Vorkasse zu gehen.
Und seit wann muss ein Vermieter sich die Haken abwetzen, um der Versicherungswirtschaft zinsgünstigste Darlehen zu verschaffen??
Und die Rechtssprechung hat gerade keine "Wuchertarife" als rechtmäßig anerkannt. Die Rechtssprechung hat hier sehr genau abgegrenzt, durch welche Umstände ein Unfallersatztarif rechtens ist. Wuchertarife wurde definiert und eine Absage erteilt. Das heißt aber noch lange nicht, das jeder Unfallersatztarif, der höher liegt als der Normaltarif, sofort "Wucher" ist.
Und Sie sagen ja selber, das Ihnen ihr letzter Unfallersatzwagen bei der Werkstatt übergeben wurde. Wenn die keine eigene Vermietung haben, ist der Wagen dahin geflogen? Kostet der Mitarbeiter, der den Vertrag mit Ihnen macht und den Wagen hin und her fährt, nichts?
Haule
Zum Thema aus: http://www.verkehrskanzlei.de/
Zitat:
.....
Bis heute ist es der Rechtsprechung nicht gelungen, für die Geschädigten das Problem abschließend zu klären. Allerdings kann soviel gesagt werden: Der Geschädigte muss nicht umfangreiche Tarifnachforschungen auf dem für ihn zugänglichen Mietwagenmarkt anstellen.Der Autovermieter hat vielmehr die Pflicht, den Kunden auch im Falle eines Unfalls über die verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten aufzuklären. Verletzt er diese Aufklärungspflicht, dann macht er sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig. Den sich je nach den Möglichkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Geschädigten etwa daraus ergebenden Schadensersatzanspruch kann dieser an die gegnerische Versicherung abtreten. Tut er dies, so ist die Versicherung nicht berechtigt, die Bezahlung der vollen Mietwagenkosten zu verweigern, sondern darauf angewiesen, ihrerseits den Autovermieter bezüglich des abgetretenen Anspruchs in Regress zu nehmen.
Ob es jemals gelingen wird, im Einzelfall die betriebswirtschaftliche Berechtigung des Preisunterschieds zwischen dem sog. Normaltarif und dem Unfallersatztarif nachzuweisen, muss der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung überlassen bleiben.
Meine Ausfallentschädigung die ich letztes Jahr von der gegnerischen Versicherung für meinen A4 bekommen habe (Auffahrunfall, 3 Tage Werkstatt), waren 50,00€ pro Tag also 150,00€ insg. + 20,00€ Auslagenpauschale. Das gleiche Geld hätten Sie auch für einen Mietwagen bezahlt, und nicht mehr.
Ich habe gerade mal nachgesehen, bei Sixt kostet ein Golf für 3 Tage 189,00€ bei Europcar 186,00€ und bei Avis 188,00€. Wie und warum da 350,00€ gerechtfertigt sein könnten kann ich absolut nicht nachvollziehen.
Die Frau kann sich natürlich mieten was sie will, aber bezahlt wird ihr sicher nur der allgemein übliche Satz der Versicherung für die Klasse des beschädigten Wagens.
Grüße
Es ist schwer, aber nehmen wir noch mal Anlauf:
Ob die 350,- Euro angemessen sind oder nicht bzw. Wucher sind klärt die Rechtsprechung bzw. die Gerichte.
Auch wenn da nur "Verwerfungen" produziert werden.
Weiterhin haben hier einige was mißverstanden.
Die Versicherung bzw. der Schädiger haben dem Geschädigten alle anfallenden Schadensersatzpositionen auszgleichen. Ob diese angemessen sind oder nicht wird nicht von hier aus entschieden.
Des Weiteren bestimmt kein Privatunternehmen (Versicherung) darüber, wie viel ein anderes Unternehmen seinem Auftraggeber (Geschädigtem) in Rechnung stellt. Wo kommen wir den dahin?
Wieviel die Versicherung als "angemessen" erachtet oder nach irgendwelchen Willkürtabellen festzulegen versucht ist vollkommen irrelevant. Die Angemessenheit wird von der Judikativen festgelegt.
Zur Erinnerung, Gewaltenteilung in der BRD:
Legislative: Gesetzgebende Gewalt
Judikative: Rechtssprechende Gewalt
Exekutive: Ausführende Gewalt
Es gibt keine vierte, auch wenn stets der Anschein erweckt wird.
Haule
Hallo Haule,
ein paar gibt es immer, die es nicht kapieren. Vor allem, wenn schon die Sixt oder Avis Tarife herangezogen werden, dann verwundert es doch, dass die insgesamt mehr als 100 verschiedene Tarifkonstellationen haben.
Im Übrigen wundert es dann auch, wenn beim Mietwagen gelten soll "Alle gleich", wieso dann nicht auch bei den Versicherungstarifen?
Und wieso beträgt der Unterschied dann bei meinem Fahrzeug über 200% bei nur sechs verglichenen Versicherern (die billigsten waren nicht einmal dabei). Genau: es ist nicht alles gleich und alles eine Frage der Kalkulation und welche Kosten verrechnet werden müssen.
Was würde der Geschädigte wohl sagen, wenn er erstmal die ersten zwei Tage keinen Mietwagen bekommt, weil alle die Kosten drücken und er dadurch einen wichtigen Geschäftstermin nicht wahrnehmen kann, nicht ins Krankenhaus fahren kann, nicht einkaufen fahren kann, ...
Erst dann denken die, die jetzt am lautesten schreiben, mal darüber nach.
Grüße
Andreas
Zitat:
Original geschrieben von Haule
Wieviel die Versicherung als "angemessen" erachtet oder nach irgendwelchen Willkürtabellen festzulegen versucht ist vollkommen irrelevant. Die Angemessenheit wird von der Judikativen festgelegt.
Deine Meinung dazu:
Zitat:
Original geschrieben von Haule
.......klärt die Rechtsprechung bzw. die Gerichte.
Auch wenn da nur "Verwerfungen" produziert werden.
Und dann:
Zitat:
Original geschrieben von Haule
Zur Erinnerung, Gewaltenteilung in der BRD:
Legislative: Gesetzgebende Gewalt
Judikative: Rechtssprechende Gewalt
Exekutive: Ausführende Gewalt
Schön. Auf Grund dieser Aussage wird garantiert nicht wegen Hochverrat gegen Dich ermittelt werden.Danke für diese Beruhigung:
Zitat:
Original geschrieben von Haule
Es gibt keine vierte, auch wenn stets der Anschein erweckt wird.
Haule
Auch dafür Danke, ich dachte schon es gibt sie doch ............
Der Versicherer wird berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen und nach Abschluss seinem Versicherungsnehmer die Höhe der Aufwendungen mitteilen, der dann prüfen kann, ob er sich durch Rückzahlung der Aufwendungen möglicherweise besser stellen kann.
Die Gretchenfrage: sind bzw. waren die Aufwendungen des Versicherers zu Recht erfolgt?
Grundsätzlich ist ein Versicherungsnehmer an die gerichtliche und außergerichtliche Schadenfeststellung des Versicherers gebunden, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass der Versicherer seine Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung eines Schadens schuldhaft verletzt hat, wobei dem Versicherer bei der Regulierung ein Ermessensspielraum zusteht.
Das es einem Versicherer nicht zusteht, Schadenersatzansprüche auch der Höhe nach prüfen zu dürfen, ist nur das Wunschdenken einiger weniger auch in diesem Forum.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Der Versicherer wird berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen und nach Abschluss seinem Versicherungsnehmer die Höhe der Aufwendungen mitteilen, der dann prüfen kann, ob er sich durch Rückzahlung der Aufwendungen möglicherweise besser stellen kann.
Die Gretchenfrage: sind bzw. waren die Aufwendungen des Versicherers zu Recht erfolgt?
Grundsätzlich ist ein Versicherungsnehmer an die gerichtliche und außergerichtliche Schadenfeststellung des Versicherers gebunden, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass der Versicherer seine Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung eines Schadens schuldhaft verletzt hat, wobei dem Versicherer bei der Regulierung ein Ermessensspielraum zusteht.
Das es einem Versicherer nicht zusteht, Schadenersatzansprüche auch der Höhe nach prüfen zu dürfen, ist nur das Wunschdenken einiger weniger auch in diesem Forum.
Prüfen darf er, aber für ein allgemeines Kürzungsbegehren gibt es nicht den Schatten einer Rechtsgrundlage.
Zitat xAKBx:
"..wobei dem Versicherer bei der Regulierung ein Ermessensspielraum zusteht..."
ohne Worte
Es ist doch wirklich schon verwunderlich da versichern sich die deutschen auf Teufel komm raus Versicherung gegen dies und das und wenns mal zu einem Schaden kommt dann zahlen die den auch noch selbst um nicht hochgestuft zu werden!!!!!!!! Eine Zusatzversicherung gegen Hochstufen kann man ja auch abschließen.
Zitat:
Original geschrieben von Haule
.
Die Versicherung bzw. der Schädiger haben dem Geschädigten alle anfallenden Schadensersatzpositionen auszgleichen. Ob diese angemessen sind oder nicht wird nicht von hier aus entschieden.
Haule
So ist es (fast)... Der Versicherer (und damit der Versicherungsnehmer) hat zu zahlen. Eine marktwirtschaftliche Preisbildung gibt es nicht.