Unfallfahrzeug, Lagerung bei bevorstehendem Gerichtsprozess
Guten Tag zusammen,
leider hat keine Forenkategorie so wirklich auf meine Frage gepasst, sodass ich es einfach mal in der Rubrik Versicherungen platziere.
Es geht um die weitere Vorgehensweise nach einem Unfall, wenn ein Gerichtsprozess erst noch bevorsteht.
Hintergrund ist folgender:
Mitte Mai diesen Jahres ist mir ein, auf meiner Spur, entgegenkommendes Fahrzeug innerorts frontal ins Auto gefahren. Bei meinem Fahrzeug (Neupreis 80T) stellte sich ein wirtschaftlicher Totalschaden heraus, da Reparaturkosten > Neupreis. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt 3 Wochen alt mit 1100km. Die gegnerische Versicherung haftet zu 100% für den Schaden, allerdings will die Versicherung lediglich Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert veranschlagen. Der Wiederbeschaffungswert (66T), der vom Gutachter angesetzt wurde, reicht nicht aus um das Fahrzeug in gleicher Konfiguration neu zu bestellen, noch nicht einmal um ein 3 Wochen altes Fahrzeug mit ähnlichem KM-Stand und ähnlicher Ausstattung zu beschaffen (Differenz von mehreren T Euro). Da es Regelungen bzgl. einer Abrechnung auf Neuwagenbasis gibt (4 Wochen und 1000km, bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 3000km) klage ich nun. Der ADAC Rechtschutz geht diese Klage mit und übernimmt die Kosten in erster Instanz.
Der Restwert des Fahrzeugs wurde bis Anfang August auf rund 13T Euro festgesetzt. Die Angebote der Restwertbörse sind natürlich inzwischen verstrichen. Da ein Prozess bevorsteht kann ich das Fahrzeug natürlich nicht veräußern.
Das Fahrzeug steht aktuell bei meinem Händler im Freien. Lediglich eine Plastikplane deckt das Fahrzeug ab. Da beim Unfall sämtliche Airbags ausgelöst wurden sind die Scheiben einen Spalt geöffnet.
Da man jetzt nie wissen kann wie ein Gericht entscheidet und wie viele Instanzen bevorstehen, beunruhigt mich die Tatsache dass das Unfallfahrzeug im Freien steht, vor allem weil jetzt auch der Winter bevor steht.
Die Frage ist jetzt eigentlich ziemlich einfach. Was macht man in solchen Fällen am besten? Sollte ich mich jetzt darum bemühen das Fahrzeug irgendwo unterbringen zu lassen? Das Fahrzeug ist nicht mehr verkehrstauglich und müsste abgeschleppt werden. Die Umlagerung und Unterbringung wird dann auch nicht günstig ausfallen, sodass dies in Relation zum bevorstehenden Wertverlust wahrscheinlich auch keinen Unterschied mehr macht. Mal abgesehen davon dass ich diese Kosten im Falle des Prozessgewinns bestimmt auch nicht bezahlt bekomme.
Gibt es irgendwie noch speziellere Möglichkeiten das Fahrzeug via Abdeckungen komplett einzupacken?
Schon mal vielen Dank für eure Kommentare.
Gruß
Mike
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
es gibt einen Abschluss für diese Geschichte zu vermelden.
Nachdem die Gegenseite erst einen Vergleich ablehnte, kam 5 Wochen später ein Anruf, dass die Absage ein Missverständnis war.
Natürlich waren die Restwertangebote zu diesem Zeitpunkt erneut abgelaufen.
Das Fahrzeug wurde also erneut in die Restwertbörse eingestellt und es kam glücklicherweise zu einem ähnlichen Bieter-Ergebnis, mit dem Resultat dass dadurch nun mit der gegnerischen Versicherung ein Vergleich zustande kam, mit dem mein ganzer Schaden (auf Neuwagenbasis zum Rechnungspreis) beglichen wurde, inkl. Ausfall, Schmerzensgeld und der Standgebühren.
Abschließend zu sagen ging jetzt also alles gut und ein jahrelanger Streit blieb aus.
Hat ja auch nur ca. 13 Monate gedauert.
Als Fazit kann ich jetzt nur folgendes sagen:
- Wenn möglich rechnet sofort mit eurer eigenen Vollkasko ab, damit euch solch ein Theater erspart bleibt.
- Andernfalls müsst ihr euch ggf. auf einen jahrelangen Streitfall einstellen, bei dem die Versicherung zu jeder Zeit am längeren Hebel sitzt. Es ist richtig zeitaufwändig und setzt vor allem finanzielle Mittel zum Vorstrecken voraus.
Bei einem Neuwagenfall sollte auf jeden Fall das Fahrzeug nicht sofort veräußert werden, da ansonsten kein Gerichtsgutachten erfolgen kann.
Wichtig ist außerdem ein guter Anwalt, der bereits vor der Klage wirklich sämtliche Punkte schriftlich bei der gegnerischen Versicherung geltend macht.
Wenn ihr Rechtschutzversichert seit, lasst euch idealerweise den Anwalt über eure Rechtschutzversicherung besorgen, auch wenn ihr ggf. einen "Hausanwalt" habt.
Wichtige Punkte sind vor allem:
- Höhe des Nutzungsausfalls pro Tag
- Ausdrücklicher Hinweis auf die Höhe möglicher Standgebühren
- Ausdrücklicher Hinweis dass eine Fahrzeugverwertung durch die Versicherung erfolgen soll
- ggf. sofortiger Nachweis der Ersatzbeschaffung, wenn bereits erfolgt
- Festsetzung des Schmerzensgeldes, sofern möglich. Andernfalls muss dies neben der Klage erst so mit der Versicherung geklärt werden. D.h. erst bei einer möglichen Ablehnung den Punkt in die Klage aufnehmen.
Wichtig ist, dass es zu allen Punkten eine klare Aussage von der Gegenseite gibt, bevor die Punkte in der Klage landen.
In Bezug auf die Unterbringung des Unfallfahrzeugs (was eigentlich die Themen-Frage war) gibt es jetzt keine klare Lösung. Ich denke man sollte auf jeden Fall versuchen das Fahrzeug möglichst schnell an einem Ort unterzubringen, bei dem euch mögliche Standgebühren nicht über die lange Standzeit auffressen. Denn es ist völlig offen, wie solch ein Fall ausgeht und wer diese Kosten dann bezahlen muss.
Natürlich hat man in solch einem Fall auch das Risiko bzgl. dem Restwert. Denn im Normalfall verliert das Fahrzeug mit längerer Standzeit weiter an Wert. Bei mir kam es glücklicherweise nach einem Jahr zu deutlich besseren Angeboten, was wohl auch mit dem Fahrzeugtyp und einer damit verbundenen Nachfrage zu tun hatte. Nur deswegen war für mich ein Vergleich überhaupt akzeptabel.
40 Antworten
Hallo zusammen,
ich kann jetzt einige Neuigkeiten zur Abwicklung eines solchen Falles berichten, auch wenn noch immer keine Entscheidung getroffen wurde.
Also, es gab eine erste Verhandlung vor dem Landgericht bzgl. der Frage ob Neuwagenersatz ansteht oder nicht.
Es ist unstrittig das Neuwagenersatz im Reparaturschadensfall bis 4 Wochen und bis 1.000km sofort abzuwickeln ist. Auch steht es dem Geschädigten frei das Fahrzeug zur Wertung der Versicherung anzubieten. D.h. der Geschädigte muss im Falle des Neuwagenersatzes nicht das Fahrzeug selbst verwerten.
Nun sind es in meinem Fall 3 Wochen und 1.107km. Für Neuwagenersatz gibt es eine Richtlinie die sich in bestimmten Fällen bis 3.000km ausdehnt, beispielsweise bei Garantieverlust nach Reparatur oder bei Beschädigung von sicherheitsrelevanten Bauteilen.
Jetzt liegt allerdings in meinem Fall kein Reparaturschaden vor, sondern ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Die Versicherung argumentiert nun, dass ein Neuwagenersatz nur bei Reparaturschäden gilt, weil ich ja im Falle eines Totalschadens einen Abrechnung auf Widerbeschaffungswert (jedoch unter Neupreis) bekomme.
Logisch betrachtet ist das völliger Unsinn, weil warum sollte das dann nicht auch bei einem Reparaturschaden angewendet werden? Das würde ja bedeuten dass ich bei geringerem Schaden einen Neuwagen erhalte und bei einem Totalschaden nur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
Das sieht die Richterin glücklicherweise ähnlich, das tatsächliche erste Urteil steht jedoch noch aus.
Und unglücklicherweise gibt es für meinen Fall anscheinend bundesweit kein Gerichtsurteil. Alle Urteile beziehen sich auf Reparaturschäden. Möglicherweise hat auch noch nie eine Versicherung in Fällen wie meinem dagegen argumentiert.
Zur Verwertung des Fahrzeuges ist zu sagen, dass ich das Fahrzeug nicht verwerten darf! Denn es kann passieren, dass ein Gutachter vom Gericht bestimmt wird, der das Fahrzeug erneut begutachten muss. Und dafür muss das Fahrzeug zur Verfügung stehen (steht so auch im Gerichtsprotokoll).
D.h. man hat das gesamte Risiko bzgl. Wertverlust und laufende Kosten (z.B. Standgebühren). Im Falle eines negativen Urteils bleiben die gesamten Kosten an mir hängen.
So gesehen ein rechtliches Desaster.
Leider macht es den Eindruck dass die Richterin nicht wirklich große Erfahrung mit solchen Angelegenheiten hat. Möglicherweise könnten schon Regelungen getroffen werden, die zur Verwertung des Fahrzeugs führen würden (im Einvernehmen mit der Versicherung). Trotzdem ist fraglich wer für den Wertverlust aufkommt, der zwischen Restwert-Gutachten und Restwert bei tatsächlichem Verkaufszeitpunkt entsteht. Juristisch gesehen könnte das auch die nächste Klage mit sich bringen, weil man theoretisch nicht daran interessiert sein könnte noch genug Restwert bei Verkauf zu erwirtschaften, wenn die Versicherung die Differenz auffangen muss. Deswegen gibt es eben auch diese Regelung bei Neuwagenersatz dass der Versicherer selbst die Verwertung vornimmt.
Bzgl. der Schadensminderungspflicht ist es jetzt in meinem Fall so, dass das Fahrzeug Bestandteil der Klage ist und die Verwertung direkt mit dem Gerichtsurteil bzgl. der Entscheidung Neuwagenersatz oder nicht in Verbindung steht. D.h. ein Verstoß der Schadenminderungspflicht kann mir hier nicht ausgelegt werden, weil ich bei einem vorzeitigen Verkauf den Klage-Gegenstand veräußert hätte.
Ich melde mich wieder wenn es weitere Neuigkeiten gibt. Ich denke der Fall ist ganz interessant für die Allgemeinheit.
Viele Grüße
Ich hab mir den thread reingezogen. Da hast du richtig die A...karte gezogen. Die Mühlen mahlen langsam in Deutschland.
Ja, man muss wirklich sagen dass ich die Ober-A...-Karte gezogen habe.
Das Gericht bestellt jetzt einen Gutachter der bewerten soll, ob die Kriterien für Neuwagenersatz bei einer Laufleistung zwischen 1000 und 3000km in meinem Totalschadensfall erfüllt sind.
Den Gutachter darf ich natürlich per Vorkasse selbst bezahlen.
Damit ist jedenfalls die Frage beantwortet, ob man in solchen Fällen das Fahrzeug vorzeitig veräußern sollte. Dies kann man nun klar mit NEIN beantworten.
Nach dem Gutachten gibt es ein Urteil ob Neuwagenersatz oder nicht.
Außerdem offen ist die Frage ob bei Neuwagenersatz der volle Listenpreis des Neufahrzeugs zu bezahlen ist oder der Rechnungsbetrag.
Ich habe immer noch nicht verstanden, warum man diese Frage anhand von bestehenden Neuwagenersatz-Urteilen nicht bereits beantworten kann.
Die Richterin strebt stattdessen weiterhin einen Vergleich an, da wirtschaftlich gesehen der Prozess eine Katastrophe ist und sich das Verfahren über Jahre hinziehen kann.
Die Katastrophe hängt jedoch nur an mir als Geschädigten, nicht an der Versicherung bzw. dem Schädiger.
Wie hoch sind die Reparaturkosten ermittelt worden?
Bisher habe ich hier nur von einem wirtschaftlichen Totalschaden gelesen.
Rein theoretisch wäre doch eine Reparatur bis 85800 Euro möglich (130% Grenze).
Nur wenn die Reparaturkosten >85800 Euro sind, hätte ich ein wenig Verständnis für die (bisherige) Entscheidung des Versicherers.
Ähnliche Themen
Zitat:
@xAKBx schrieb am 24. März 2016 um 20:19:26 Uhr:
Wie hoch sind die Reparaturkosten ermittelt worden?Bisher habe ich hier nur von einem wirtschaftlichen Totalschaden gelesen.
Rein theoretisch wäre doch eine Reparatur bis 85800 Euro möglich (130% Grenze).
Nur wenn die Reparaturkosten >85800 Euro sind, hätte ich ein wenig Verständnis für die (bisherige) Entscheidung des Versicherers.
Danke für deinen Beitrag - also die Reparaturkosten sind brutto mit leicht über 80T festgesetzt.
Wiederbeschaffung mit 66T.
Wertminderung bei 9T.
Laut Gutachten fällt das Wort "Haftpflicht-Totalschaden".
Konkret lautet die Formulierung: "Der Vergleich zwischen ermittelten Reparaturkosten und einer eventuell zustehenden merkantilen Wertminderung gegenüber dem Wiederbeschaffungswert ergibt, dass die Reparaturaufwendungen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen."
D.h. zu den Reparaturkosten muss noch die Wertminderung hinzugezählt werden, um die 130% Grenze zu bilden. Oder ist das nicht so?
Um was für ein Auto Handelt es sich eigentlich? Ich drücke dir die Daumen!
Zitat:
@chr12345 schrieb am 24. März 2016 um 21:02:48 Uhr:
Um was für ein Auto Handelt es sich eigentlich? Ich drücke dir die Daumen!
Audi S5 Sportback
Die Rechtsprechung sagt, das es einem Geschädigten bei einem neuen Fahrzeug und Vorlage enger Grenzen nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Bei dir kommt eine Reparatur nicht in Betracht und dein Schaden ist mit dem WBW tatsächlich in voller Höhe ausgeglichen.
Das ist deutsche Rechtsprechung, das dir bei bei geringeren Reparaturkosten höherer Schadenersatz zugestanden hätte.
Ich wünsch dir viel Glück bei deinem Rechtsstreit, fürchte aber, das der in der I. Instanz nicht entschieden werden wird.
Es gibt wieder etwas zu berichten.
Die Richterin hatte ja vorgeschlagen, dass wir uns im Vergleich irgendwie einigen. Letztendlich geht es um den noch zu erzielenden Restwert, die Differenz Wiederbeschaffung zu Kaufpreis, die Dauer des Nutzungsausfalles und die Standkosten.
Da völlig unklar war, wie hoch der Restwert noch ist habe ich vor rund 2 Wochen den damaligen Gutachter beauftragt das Fahrzeug noch einmal in die Restwertbörse zu stellen, für 3 Tage.
Und das Ergebnis war erstaunlich. Viele, viele Händler haben sich dermaßen hochgeboten, dass das Fahrzeug plötzlich rund 11T Euro mehr Restwert erzielt als im Juli 2015 (zweites Gutachten, Totalschaden).
Auf dieser Basis wurde dann ein Vergleich mit der Versicherung vorgeschlagen. Die Versicherung darf als Restwert 11T Euro mehr abziehen und zahlt mir den Neuwagen + alle weiteren entstandenen Kosten.
Hochgerechnet auf die Differenz Wiederbeschaffung zu Kaufpreis und die Höhe der Standkosten wäre dies ein Plus für die Versicherung. Lediglich der Nutzungsausfall (bei dem sie bisher die Hälfte anerkannt haben) hätte noch Kosten auf Seiten der Versicherung verursacht. Die Kosten würden aber auch bei Abrechnung Wiederbeschaffung anfallen, da die Versicherung einen völlig falschen Zeitraum für den bisher anerkannten Nutzungsausfall angesetzt hat (erstes Gutachten, bei dem noch gar kein Totalschaden fest stand, sondern ein Reparaturschaden - Motor, Getriebe und Lenksäule wurden nicht geprüft, weil dies explizit von der Versicherung verlangt werden muss, lt. Gutachter).
Kurz gesagt:
Ich kann dies nicht mehr nachvollziehen. Das Auto ginge aktuell für knapp 11T Euro mehr weg. Und die Versicherung lässt sich darauf nicht ein. Sie müsste jetzt auch nicht die Verwertung selbst durchführen, da wir dies im Vergleich angeboten haben.
Jetzt geht die Klage normal weiter, d.h. der Gerichtsgutachter kommt. Restwertangebot verfällt, Standkosten steigen weiter.
Ich hoffe das sich dies nun dermaßen negativ vor Gericht auswirkt, dass die Versicherung verurteilt wird.
Hallo zusammen,
es gibt einen Abschluss für diese Geschichte zu vermelden.
Nachdem die Gegenseite erst einen Vergleich ablehnte, kam 5 Wochen später ein Anruf, dass die Absage ein Missverständnis war.
Natürlich waren die Restwertangebote zu diesem Zeitpunkt erneut abgelaufen.
Das Fahrzeug wurde also erneut in die Restwertbörse eingestellt und es kam glücklicherweise zu einem ähnlichen Bieter-Ergebnis, mit dem Resultat dass dadurch nun mit der gegnerischen Versicherung ein Vergleich zustande kam, mit dem mein ganzer Schaden (auf Neuwagenbasis zum Rechnungspreis) beglichen wurde, inkl. Ausfall, Schmerzensgeld und der Standgebühren.
Abschließend zu sagen ging jetzt also alles gut und ein jahrelanger Streit blieb aus.
Hat ja auch nur ca. 13 Monate gedauert.
Als Fazit kann ich jetzt nur folgendes sagen:
- Wenn möglich rechnet sofort mit eurer eigenen Vollkasko ab, damit euch solch ein Theater erspart bleibt.
- Andernfalls müsst ihr euch ggf. auf einen jahrelangen Streitfall einstellen, bei dem die Versicherung zu jeder Zeit am längeren Hebel sitzt. Es ist richtig zeitaufwändig und setzt vor allem finanzielle Mittel zum Vorstrecken voraus.
Bei einem Neuwagenfall sollte auf jeden Fall das Fahrzeug nicht sofort veräußert werden, da ansonsten kein Gerichtsgutachten erfolgen kann.
Wichtig ist außerdem ein guter Anwalt, der bereits vor der Klage wirklich sämtliche Punkte schriftlich bei der gegnerischen Versicherung geltend macht.
Wenn ihr Rechtschutzversichert seit, lasst euch idealerweise den Anwalt über eure Rechtschutzversicherung besorgen, auch wenn ihr ggf. einen "Hausanwalt" habt.
Wichtige Punkte sind vor allem:
- Höhe des Nutzungsausfalls pro Tag
- Ausdrücklicher Hinweis auf die Höhe möglicher Standgebühren
- Ausdrücklicher Hinweis dass eine Fahrzeugverwertung durch die Versicherung erfolgen soll
- ggf. sofortiger Nachweis der Ersatzbeschaffung, wenn bereits erfolgt
- Festsetzung des Schmerzensgeldes, sofern möglich. Andernfalls muss dies neben der Klage erst so mit der Versicherung geklärt werden. D.h. erst bei einer möglichen Ablehnung den Punkt in die Klage aufnehmen.
Wichtig ist, dass es zu allen Punkten eine klare Aussage von der Gegenseite gibt, bevor die Punkte in der Klage landen.
In Bezug auf die Unterbringung des Unfallfahrzeugs (was eigentlich die Themen-Frage war) gibt es jetzt keine klare Lösung. Ich denke man sollte auf jeden Fall versuchen das Fahrzeug möglichst schnell an einem Ort unterzubringen, bei dem euch mögliche Standgebühren nicht über die lange Standzeit auffressen. Denn es ist völlig offen, wie solch ein Fall ausgeht und wer diese Kosten dann bezahlen muss.
Natürlich hat man in solch einem Fall auch das Risiko bzgl. dem Restwert. Denn im Normalfall verliert das Fahrzeug mit längerer Standzeit weiter an Wert. Bei mir kam es glücklicherweise nach einem Jahr zu deutlich besseren Angeboten, was wohl auch mit dem Fahrzeugtyp und einer damit verbundenen Nachfrage zu tun hatte. Nur deswegen war für mich ein Vergleich überhaupt akzeptabel.
Glückwunsch und Danke für die Infos!
Gruß Rainer