Unfallfahrzeug, Lagerung bei bevorstehendem Gerichtsprozess

Guten Tag zusammen,

leider hat keine Forenkategorie so wirklich auf meine Frage gepasst, sodass ich es einfach mal in der Rubrik Versicherungen platziere.

Es geht um die weitere Vorgehensweise nach einem Unfall, wenn ein Gerichtsprozess erst noch bevorsteht.

Hintergrund ist folgender:
Mitte Mai diesen Jahres ist mir ein, auf meiner Spur, entgegenkommendes Fahrzeug innerorts frontal ins Auto gefahren. Bei meinem Fahrzeug (Neupreis 80T) stellte sich ein wirtschaftlicher Totalschaden heraus, da Reparaturkosten > Neupreis. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt 3 Wochen alt mit 1100km. Die gegnerische Versicherung haftet zu 100% für den Schaden, allerdings will die Versicherung lediglich Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert veranschlagen. Der Wiederbeschaffungswert (66T), der vom Gutachter angesetzt wurde, reicht nicht aus um das Fahrzeug in gleicher Konfiguration neu zu bestellen, noch nicht einmal um ein 3 Wochen altes Fahrzeug mit ähnlichem KM-Stand und ähnlicher Ausstattung zu beschaffen (Differenz von mehreren T Euro). Da es Regelungen bzgl. einer Abrechnung auf Neuwagenbasis gibt (4 Wochen und 1000km, bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch bis 3000km) klage ich nun. Der ADAC Rechtschutz geht diese Klage mit und übernimmt die Kosten in erster Instanz.

Der Restwert des Fahrzeugs wurde bis Anfang August auf rund 13T Euro festgesetzt. Die Angebote der Restwertbörse sind natürlich inzwischen verstrichen. Da ein Prozess bevorsteht kann ich das Fahrzeug natürlich nicht veräußern.

Das Fahrzeug steht aktuell bei meinem Händler im Freien. Lediglich eine Plastikplane deckt das Fahrzeug ab. Da beim Unfall sämtliche Airbags ausgelöst wurden sind die Scheiben einen Spalt geöffnet.
Da man jetzt nie wissen kann wie ein Gericht entscheidet und wie viele Instanzen bevorstehen, beunruhigt mich die Tatsache dass das Unfallfahrzeug im Freien steht, vor allem weil jetzt auch der Winter bevor steht.

Die Frage ist jetzt eigentlich ziemlich einfach. Was macht man in solchen Fällen am besten? Sollte ich mich jetzt darum bemühen das Fahrzeug irgendwo unterbringen zu lassen? Das Fahrzeug ist nicht mehr verkehrstauglich und müsste abgeschleppt werden. Die Umlagerung und Unterbringung wird dann auch nicht günstig ausfallen, sodass dies in Relation zum bevorstehenden Wertverlust wahrscheinlich auch keinen Unterschied mehr macht. Mal abgesehen davon dass ich diese Kosten im Falle des Prozessgewinns bestimmt auch nicht bezahlt bekomme.

Gibt es irgendwie noch speziellere Möglichkeiten das Fahrzeug via Abdeckungen komplett einzupacken?

Schon mal vielen Dank für eure Kommentare.

Gruß
Mike

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen,

es gibt einen Abschluss für diese Geschichte zu vermelden.
Nachdem die Gegenseite erst einen Vergleich ablehnte, kam 5 Wochen später ein Anruf, dass die Absage ein Missverständnis war.

Natürlich waren die Restwertangebote zu diesem Zeitpunkt erneut abgelaufen.
Das Fahrzeug wurde also erneut in die Restwertbörse eingestellt und es kam glücklicherweise zu einem ähnlichen Bieter-Ergebnis, mit dem Resultat dass dadurch nun mit der gegnerischen Versicherung ein Vergleich zustande kam, mit dem mein ganzer Schaden (auf Neuwagenbasis zum Rechnungspreis) beglichen wurde, inkl. Ausfall, Schmerzensgeld und der Standgebühren.

Abschließend zu sagen ging jetzt also alles gut und ein jahrelanger Streit blieb aus.
Hat ja auch nur ca. 13 Monate gedauert.

Als Fazit kann ich jetzt nur folgendes sagen:
- Wenn möglich rechnet sofort mit eurer eigenen Vollkasko ab, damit euch solch ein Theater erspart bleibt.
- Andernfalls müsst ihr euch ggf. auf einen jahrelangen Streitfall einstellen, bei dem die Versicherung zu jeder Zeit am längeren Hebel sitzt. Es ist richtig zeitaufwändig und setzt vor allem finanzielle Mittel zum Vorstrecken voraus.

Bei einem Neuwagenfall sollte auf jeden Fall das Fahrzeug nicht sofort veräußert werden, da ansonsten kein Gerichtsgutachten erfolgen kann.
Wichtig ist außerdem ein guter Anwalt, der bereits vor der Klage wirklich sämtliche Punkte schriftlich bei der gegnerischen Versicherung geltend macht.
Wenn ihr Rechtschutzversichert seit, lasst euch idealerweise den Anwalt über eure Rechtschutzversicherung besorgen, auch wenn ihr ggf. einen "Hausanwalt" habt.
Wichtige Punkte sind vor allem:
- Höhe des Nutzungsausfalls pro Tag
- Ausdrücklicher Hinweis auf die Höhe möglicher Standgebühren
- Ausdrücklicher Hinweis dass eine Fahrzeugverwertung durch die Versicherung erfolgen soll
- ggf. sofortiger Nachweis der Ersatzbeschaffung, wenn bereits erfolgt
- Festsetzung des Schmerzensgeldes, sofern möglich. Andernfalls muss dies neben der Klage erst so mit der Versicherung geklärt werden. D.h. erst bei einer möglichen Ablehnung den Punkt in die Klage aufnehmen.

Wichtig ist, dass es zu allen Punkten eine klare Aussage von der Gegenseite gibt, bevor die Punkte in der Klage landen.

In Bezug auf die Unterbringung des Unfallfahrzeugs (was eigentlich die Themen-Frage war) gibt es jetzt keine klare Lösung. Ich denke man sollte auf jeden Fall versuchen das Fahrzeug möglichst schnell an einem Ort unterzubringen, bei dem euch mögliche Standgebühren nicht über die lange Standzeit auffressen. Denn es ist völlig offen, wie solch ein Fall ausgeht und wer diese Kosten dann bezahlen muss.

Natürlich hat man in solch einem Fall auch das Risiko bzgl. dem Restwert. Denn im Normalfall verliert das Fahrzeug mit längerer Standzeit weiter an Wert. Bei mir kam es glücklicherweise nach einem Jahr zu deutlich besseren Angeboten, was wohl auch mit dem Fahrzeugtyp und einer damit verbundenen Nachfrage zu tun hatte. Nur deswegen war für mich ein Vergleich überhaupt akzeptabel.

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Eine Anfrage beim ADAC Rechtsschutz ergab dass ggf. ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen ist.
Und nur dann darf ggf. das Fahrzeug vor dem Prozess verkauft werden.

Ich hake jetzt noch mal bei meinem RA nach. Außerdem habe ich eine Anfrage beim Händler platziert ob man das Fahrzeug nicht noch besser unterbringen kann.

Die ganzen Argumente für für und wider kann ich alle nachvollziehen. Trotzdem möchte man natürlich nichts falsch machen.
Danke auf jeden Fall für die Meinung.

Ich berichte einfach mal wie sich das nun so weiterentwickelt.

Hallo Drive,

wenn Du den Prozess verlieren solltest, gibt es in der Kasko i.d.R. die Neuwertentschädigung, die greifen sollte.

Ansonsten wünsche ich viel Erfolg im Prozess. Zuallem anderen ist schwer etwas zu sagen.

Der Verkauf des Fahrzeuges steht im Spannungsfeld "Beweissicherung vs. Sinken des Restwertes".

Gruß

sind die 80T der preis den du bezahlt hast oder der Listenpreis? I. d. R. gibt's doch auf fast alle Neuwagen einen Rabatt von 20%. Damit läge der Gutachter doch ganz gut.

schonmal so ein Auto gekauft ? :-)

Mercedes bei meinem Vater - Knallerrabatt von 9,5% als Bestandskunde.

4er Cabrio meiner Schwiegermutter: 14%

Im Luxussegment ist da meiner Erfahrung nach nicht so viel drinne - selbst online

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Der entstandene Schaden wird schon der Kaufpreis sein, nicht der Listenpreis 😉

Hallo,

den Ansatz von "Phaetoninteressant" die Vollkasko in Anspruch zu nehmen, finde ich durchaus überlegenswert. Diese Hintertüre würde ich mir auf jeden Fall offen halten. Darauf war ich zunächst gar nicht gekommen.

Gruß Rainer

Also die 80T sind der Listenpreis.
Trotz Händler-Rabatt liegt der Kaufpreis dennoch über den 66T.
Und nicht nur knapp, sondern es geht immer noch um ein paar T Euro.

phaetoninteresse hat mit seinem Beitrag Recht. 20% gibt es nicht bei Neuwägen in dieser Fahrzeugklasse, auch nicht als langjähriger Bestandskunde.

Vor allem geht es auch noch um den weiteren Nutzungsausfall, denn ich musste mich ja mit irgendeinem Ersatzfahrzeug fortbewegen. Wenn auch erst nach 5 Wochen Krankenstand.
Und Mietwagen sind jetzt auch nicht die günstigste Angelegenheit, vor allem nicht bei größeren Fahrzeugklassen. Man möchte nicht unbedingt nach solch einem heftigen Unfall mit einem Kleinwagen weiterfahren.

Mir geht es also nicht um eine Bereicherung, sondern darum dass der Neuwagen bzw. der finanzielle Schaden gedeckt ist. Und im Moment ergibt sich hier ein erhebliches Delta, wofür man schon einen Kleinwagen kaufen könnte.

Und bei einem Schuldanteil von 0% sehe ich nicht ein, dass ich "drauf zahle".
Mal abgesehen von der persönlichen Emotion gegen die Unfallgegnerin, die mich mit diesem Kamikaze-Fahrverhalten auch hätte töten können. Ein Dank an die Fahrzeug-Sicherheitssysteme!

Zitat:

@Rainer560sk schrieb am 28. September 2015 um 17:43:54 Uhr:


Hallo,

den Ansatz von "Phaetoninteressant" die Vollkasko in Anspruch zu nehmen, finde ich durchaus überlegenswert. Diese Hintertüre würde ich mir auf jeden Fall offen halten. Darauf war ich zunächst gar nicht gekommen.

Gruß Rainer

Danke an "phaetoninteressant" und dich.

Hatte ich eingangs schon angesprochen:
"Mal abgesehen davon dass ich ggf. sogar noch meine eigene Vollkasko geltend machen kann, um vielleicht den Schaden noch weiter zu verringern."

Wäre also noch ein Notfallansatz, wobei nicht ganz klar ist, wie die Handhabe dann mit dem Unfallauto aussieht. Ist der eigenen Versicherung dann egal, dass ich durch den großen Zeitverlust massiv an Wert verloren habe? Wohl eher nicht.

Da hast du natürlich Recht. Man möchte einfach sein Fahrzeug kaufen und unfallfrei durch die Welt fahren. Und wenn man dann einen Unfall hat, an dem man nicht Schuld ist, nicht Draufzahlen.

Dann hoffe ich, dass die Sache in deinem Sinn ausgeht.

Gruß Frank,
der auch nicht Draufzahlen möchte wenn er nicht Schuld ist. ;-)

Zitat:

@Drive4711 schrieb am 28. September 2015 um 17:48:02 Uhr:


Ist der eigenen Versicherung dann egal, dass ich durch den großen Zeitverlust massiv an Wert verloren habe? Wohl eher nicht.

Nein, die Versicherung wird den Neupreis abzgl. Restwert und Selbstbehalt zahlen, wo bei der Neupreis nciht unbedingt dem von Dir bezahlten Preis entspricht sondern höher oder niedriger sein kann. Der Neupreis ist regelmäßig wie folgt definiert:

Zitat:

Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

Den Selbstbehalt könntest Du bei dem KH-Versicherer geltend machen.

Vielleicht solltest Du mal Deinen Anwalt dazu befragen.
Vielleicht einfach mal bei dem Hersteller den Fall schildern und die um Auskunft bitte, ob die ein Neuwagen irgendwo stehen haben. Dann hättest Du das Problem mit dem Nutzungsausfall auch nicht mehr.

Die Höherstufung der Kasko ist natürlich noch ein Punkt. Kostenneutral kämest Du somit nicht aus der Sache heraus. Das nur zur Klarstellung. Es ist halt die Frage. Man muss auch die eingesetzte Zeit und Nerven, die es kostet in das Verhältnis zum Mehrwert setzen.

Gruß

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 28. September 2015 um 16:23:58 Uhr:


Hallo Drive,

wenn Du den Prozess verlieren solltest, gibt es in der Kasko i.d.R. die Neuwertentschädigung, die greifen sollte.

Ansonsten wünsche ich viel Erfolg im Prozess. Zuallem anderen ist schwer etwas zu sagen.

Der Verkauf des Fahrzeuges steht im Spannungsfeld "Beweissicherung vs. Sinken des Restwertes".

Gruß

Kann man denn so einfach die eigene Vollkasko in Anspruch nehmen, wenn Ansprüche gegenüber Dritten bestehen und die auch greifbar sind, im Gegensatz zur Unfallflucht?

Da hab ich was gelernt heute.

Evtl ist ja noch ein Rabattschutz vorhanden. Dann wären die Kosten für die Höherstufung ja auch kein Thema.

@phaetoninteresse: Danke für die Ausführungen.

Dadurch dass der Fall jetzt sowieso schon vors Landgericht geht, wäre das nur noch ein Notfallanker, den man dann ggf. noch betrachten könnte.

Aktuell kann man sowieso nur abwarten und Tee trinken. Mir ging es jetzt in erster Linie um weitere Erfahrungswerte bzgl. des Umgangs mit dem abgestellten Unfallwagen.

Einen neuen Wagen habe ich bereits (hat 80 Tage ab Unfallzeitpunkt gedauert, hat aber auch nur geklappt weil ich umgehend neu bestellt habe, da mir alle versichert haben, dass der Neuwagenersatz unter diesen Voraussetzungen keinerlei Problem darstelle).

Zitat:

@AS60 schrieb am 28. September 2015 um 18:37:59 Uhr:



Kann man denn so einfach die eigene Vollkasko in Anspruch nehmen, wenn Ansprüche gegenüber Dritten bestehen und die auch greifbar sind, im Gegensatz zur Unfallflucht?
Da hab ich was gelernt heute.

Evtl ist ja noch ein Rabattschutz vorhanden. Dann wären die Kosten für die Höherstufung ja auch kein Thema.

Ja, das geht anscheinend um das Delta ggf. zu bekommen.

Man muss natürlich die Selbstbeteiligung tragen und die Höherstufung zieht, wobei in meinem Fall ein Rabattschutz (1 Schaden frei) enthalten ist.

Wäre aber alles nur im Fall des Falles zu betrachten.

die selbtbeteiligung kannst du beim Kfz-Haftpflichtversicherer (KH-Versicherer) der Gegenseite bevorrechtigt geltend machen.

Ich würde in jedem Fall aber den Kaskoversicherer mit einer vorsorglichen Schadenmeldung informieren (Schadenanzeigepflicht)

Okay, danke.
Ich halte mich dennoch lieber bzgl. einer Meldung bei meiner Versicherung zurück, denn ist ein Schaden mal erfasst, kriegt man diesen ggf. nicht mehr weg und mein 'ein Schaden frei' ist dahin. Unabhängig ob etwas verrechnet wird oder nicht. Man weiß da nie was passiert.
Laut meiner Versicherung hat man sogar bis zu 3 Jahren Zeit für ein nachträgliches geltend machen eines Schadens. Soll Fälle geben bei denen sich das so lange hinziehen kann. Na bravo.

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