Unfall wer ist schuld?
Schönen guten Abend
Ich hätte mal eine Frage. Hatte heute einen Unfall. Ich musste die vorfahrt gewähren das steht ausser Frage. Ich musste jedoch da einige Autos rechts und links parkten ein Stück nach vorne fahren um zu sehen ob die Straße frei ist da ich auf Grund der Autos wirklich sonst nichts sehen konnte. ( Siehe Foto wie ich stand)
In einer 30 Zone kam dann von links ein Auto angerast (angeblich fuhr er nur 30 das er schneller war ist ihm ja nicht nachzuweisen da keine Zeugen) und fuhr mir vorne den Lack und das Nummernschild ab. Er fuhr quasi sehr sehr nah. Als die Polizei kam sagte der Polizist mir in diesem Fall bin erst mal ich schuld da ich das vorfahrt gewähren Schild hatte. Aber der Unfall Gegner hat sich wirklich unmöglich verhalten vllt bin ich auch deshalb so sauer. Ich sollte mein Auto weg fahren da da ja Leute raus fahren wollten hinter mir er meinte Fotos wo das Auto stand müsse ich nicht machen ich sollte es einfach nochmal so hinstellen (hab ich natürlich nicht gemacht hab Fotos gemacht wie ich stand damit ersichtlich ist das ich nicht mitten auf der Straße stand)
Hat jmd Infos wie da die Sachlage ist? Meine Versicherung kümmert sich jetzt mal abwarten. Glg
60 Antworten
Wenn eine Rechtsschutz vorhanden ist, dann würde ich es auf einen Prozess ankommen lassen....
Wenn das Golf Cabrio genauso stand, als der Kombi in den Golf reinfuhr, dann hat der Kombi eine gehörige Mitschuld.
Auf dem Radfahrschutzstreifen kann sich der Unfall nicht ereignen, weil der Kombi da absolut nichts zu suchen hatte. Das geht nur, wenn der Kombi vorschriftswidrig auf dem Schutzstreifen fuhr. Dann hätte er den Unfall grob fahrlässig mitverursacht.
Ohne RSV würde ich das zumindest meiner Versicherung entsprechend mitteilen, dass man keine Schuld bei sich selbst sieht, dann beauftragt die eigene Versicherung unter Umständen den Anwalt.
Vollkommen Schuldfrei kommt man aus der Sache wohl nicht raus (vielleicht mit sehr gutem Anwalt), aber ich sehe durchaus die Möglichkeit zu 80/20 (80 Schuld beim Gegner).
Je nach Schadenshöhe wäre es dann auch sinnvoll sich aus der Regulierung durch die eigene Versicherung "rauszukaufen", indem man die verbleibenen Kosten selbst zahlt.
Allein schon für die Aussage "Ich hab Freunde bei der Polizei" würd ich den Prozess anfangen; wer sowas von sich gibt sitzt auf einem sehr hohen Ross von dem er mal herunter geholt werden sollte... nur zur eigenen Sicherheit.
(Wobei es vollkommen irrelevant ist Freunde bei der Polizei zu haben, da die Polizei lediglich die Daten aufnimmt aber nur ermittelt, wie es zum Unfall kam... das macht im Zweifel ein Sachverständiger).
Mir kommt bei solchen Aussagen "Freunde bei der Polizei" oder auch "Ich kenn nen Gutachter" immer der Verdacht auf Versicherungsbetrug und Vorsatz, indem man auf einen unaufmerksamen Fahrer wartet und dem dann reinbrettert (gängige alte Masche). Dafür fehlt hier aber der "zufällig" anwesende Zeuge, der alles genau gesehen hat....
Es gab Gegenverkehr, und schon darf er da fahren.
Hat das irgendwer angegeben? Wo ist der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs; das wäre der ideale Zeuge.
Ansonsten steht Aussage gegen Aussage.
Und selbst dann hätte der Fahrer des Kombi notfalls anhalten müssen, anstelle dem Entgegenkommenden auszuweichen um in den Golf zu fahren.
Das wäre schon ein sehr ungünstiger Zufall, wenn das unvermeidbar war.
Den Ausgang eines Prozesses kann ich auch nicht vorhersagen... Die Glaskugel hat keinen TüV mehr. Aber ich würde es darauf ankommen lassen. Ausnahme, ich wäre mir meiner eigenen Schuld absolut sicher, dann würde ich auch dazu stehen.
Und bei Aussage gegen Aussage (wobei die Beteiligten keine Aussage machen, sondern allenfalls angehört werden) wird das Gericht nach der Beweislast entscheiden.
Die eigene Versicherung wird nach Akteneinsicht feststellen, dass hier die TE die Vorfahrt zu achten hatte und grob geschätzt 70% des Schadens des anderen Fahrers regulieren.
Ähnliche Themen
Würde einfach mal warten was rauskommt Infos hat der TE ja jetzt fürs erste
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 7. März 2021 um 19:40:07 Uhr:
Ja die Vorfahrt gilt auf der gesamten Fahrbahn Breite, aber etwas aktive Unfallvermeidung darf und soll auch der Vorfahrtberechtigte betreiben.
Ja, immer; ist nur kritisch, wenn der eigentlich Nicht-Vorfahrtberechtigte eine Kurve schneidet und dann in der eigenen Fahrspur entgegenkommt. (Hatte ich heute als Vorfahrtberechtigter, der präventiv angehalten hat, während der Nicht-Vorfahrtberechtigte vor mir eine Vollbremsung hinlegte, um nicht mit mir zu kollidieren).
Ich will's mal ganz unfein schreiben:
Dieses häufig zu beobachtende Schneiden der Gegenfahrspur beim Linksabbiegen kotzt mich extrem an!
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 8. März 2021 um 20:18:02 Uhr:
Ohne RSV würde ich das zumindest meiner Versicherung entsprechend mitteilen, dass man keine Schuld bei sich selbst sieht, dann beauftragt die eigene Versicherung unter Umständen den Anwalt.
Denkfehler. Die eigene Versicherung wird vielleicht den eigenen Anwalt (Versicherungen beschäftigen genügend Anwälte) in die Spur schicken, um die eigene Schadensquote auf 70% zu drücken. Davon hat der TE aber genau gar nichts, der Rabatt ist trotzdem weg und den Anwalt zur Durchsetzung der eigenen Forderungen beim Gegner wird die eigene Versicherung bestimmt nicht zahlen, dazu bräuchte man eine Vollkasko-Versicherung.
Außerdem müsste schon ein sehr grobes Verschulden beim Gegner vorliegen, damit der über 50% der Schuld bekommt, das wäre nur bei einem klar erkennbaren Hindernis, hinreichender Bremsmöglichkeit und verlassen der eigenen Fahrbahn realistisch aber dazu fehlt uns jeder Anhaltspunkt. Der Radschutzstreifen gehört auf jeden Fall zur vorfahrtberechtigten Fahrtrichtung, da hat der Unfallverursacher nichts verloren.
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 7. März 2021 um 19:40:07 Uhr:
Vorfahrt haben bedeutet ja nicht, dass man unaufmerksam durch die Gegend fahren kann. Und wenn ein Wartepflichtiger mit seinem Fahrzeug etwas in meine Fahrbahn hineinreicht, weiche ich aus und rempel ihm nicht vorne das Nummernschild ab.Ja die Vorfahrt gilt auf der gesamten Fahrbahn Breite, aber etwas aktive Unfallvermeidung darf und soll auch der Vorfahrtberechtigte betreiben.
Ja, kannst ausweichen - musst aber nicht.
2 Sachen stehen fest.
Der Gegner hatte Vorfahrt.
Die TE ragte in seine Fahrbahn - der Gegner hat sie erwischt.
Ob da nun wirklich irgendwas erzwungen wurde oder nicht, spielt solange keine Rolle, solange man nicht irgendwas beweisen kann. Und genau so lange hat die TE dem Gegner die Vorfahrt genommen.
Natürlich kommt es auf den Gegner an.
Mag/Kann er ausweichen - OK, mag/kann er nicht - auch OK.
Mag er aber nicht, steht die Schuld fest.
Was er ihr gegenüber zugibt oder nicht, ist ebenfalls völlig egal.
Ein ärgerlicher Bagatellschaden, der vllt vermeidbar gewesen wäre.
Dazu kommt aber noch etwas.
Wie oft sehe ich Leute hinterm Steuer sitzen, die zwischen Armaturenbrett und oberer Lenkradkante durchschauen - so einer KANN nicht sehen, was er sehen müsste. Dann wird eben soweit rausgezogen bis man was sieht. Ich hätte mein Auto auf der rechten Seite schon zigfach sanieren können, hätte ich jedesmal draufgehalten.
Gruß Jörg.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. März 2021 um 10:09:30 Uhr:
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 8. März 2021 um 20:18:02 Uhr:
Ohne RSV würde ich das zumindest meiner Versicherung entsprechend mitteilen, dass man keine Schuld bei sich selbst sieht, dann beauftragt die eigene Versicherung unter Umständen den Anwalt.
Denkfehler. Die eigene Versicherung wird vielleicht den eigenen Anwalt (Versicherungen beschäftigen genügend Anwälte) in die Spur schicken, um die eigene Schadensquote auf 70% zu drücken. Davon hat der TE aber genau gar nichts, der Rabatt ist trotzdem weg und den Anwalt zur Durchsetzung der eigenen Forderungen beim Gegner wird die eigene Versicherung bestimmt nicht zahlen, dazu bräuchte man eine Vollkasko-Versicherung.
Du hast mich offensichtlich nicht verstanden... ohne RSV beauftragt die eigene Versicherung ggf. den Anwalt...den Anwalt der Versicherung und schickt diesen vor Gericht. Man selbst ist ab da nur noch Beteiligter des Unfalls und den Rechtsstreit führt die Versicherung.
Was die Vollkasko mit Anwälten zu tun haben soll erschliest sich mir nicht, denn eine Vollkasko zahlt keinen Anwalt um Kosten beim Gegner einzufordern
Ausserdem selbst miterlebt... meine Frau nimmt einem Anderen die Vorfahrt. Anwalt kam von der eigenen Versicherung. Ergebnis 80/20... 80 Schuld beim Gegner. Wie kam es dazu? Der Andere fuhr selbst Ordnungswidrig und der Unfall wäre ohne diese Ordnungswidrigkeit nicht geschehen. An meiner Frau blieb nur noch die Betriebsgefahr hängen. Der Andere war aber auch so blöd zuzugeben, dass er sich nicht an die StVO hielt; wobei er dies nicht einmal wusste.
Ohne Grund auf dem Radfahrstreifen zu fahren IST grobes Verschulden, da Ordnungswidrig. Bei ordnungsgemäßer Fahrweise hätte sich der Unfall nicht ereignen können, wenn der Golf genau dort stand, wie er auf dem Bild zu erkennen ist. Bei einem Radfahrer sähe die Geschichte ganz anders aus, es ist aber keiner.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2021 um 11:22:59 Uhr:
Du hast mich offensichtlich nicht verstanden... ohne RSV beauftragt die eigene Versicherung ggf. den Anwalt...den Anwalt der Versicherung und schickt diesen vor Gericht. Man selbst ist ab da nur noch Beteiligter des Unfalls und den Rechtsstreit führt die Versicherung.
Du hast mich nicht verstanden. Ich kann Deine Erfahrungen nicht bewerten, aber welches Interesse sollte Deine Haftpflichtversicherung daran haben, Dir einen Anwalt zu stellen, um Deine Ansprüche durchzusetzen? Die Versicherung wird ihren eigenen Anwalt einsetzen, um den eigenen Haftungsanteil zu drücken, aber davon ist Dein Schaden noch nicht bezahlt.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2021 um 11:22:59 Uhr:
Was die Vollkasko mit Anwälten zu tun haben soll erschliest sich mir nicht, denn eine Vollkasko zahlt keinen Anwalt um Kosten beim Gegner einzufordern
wenn eine Vollkasko für den Eigenschaden einstandspflichtig ist, dann zahlt sie auch einen Anwalt, um so viel wie möglich vom Gegner einzufordern
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2021 um 11:22:59 Uhr:
Ohne Grund auf dem Radfahrstreifen zu fahren IST grobes Verschulden, da Ordnungswidrig. Bei ordnungsgemäßer Fahrweise hätte sich der Unfall nicht ereignen können, wenn der Golf genau dort stand, wie er auf dem Bild zu erkennen ist. .
warum er vielleicht einen Schlenker nach rechts gemacht hat, können wir doch gar nicht wissen
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. März 2021 um 13:14:22 Uhr:
Du hast mich nicht verstanden. Ich kann Deine Erfahrungen nicht bewerten, aber welches Interesse sollte Deine Haftpflichtversicherung daran haben, Dir einen Anwalt zu stellen, um Deine Ansprüche durchzusetzen? Die Versicherung wird ihren eigenen Anwalt einsetzen, um den eigenen Haftungsanteil zu drücken, aber davon ist Dein Schaden noch nicht bezahlt.
Mal überlegen... wenn mein Haftungsanteil gedrückt wird... wie sieht es dann auf der Gegenseite aus? Oh, da gibt es dann ja mehr Geld zu holen. Also genau das, was ein eigens beauftragter Anwalt auch erreichen würde.
Nochmals: Ich habe nicht geschrieben, dass mit die Haftpflicht einen Anwalt stellt und diesen bezahlt. Es ist der Anwalt der Versicherung, welcher deren Interesse, so wenig wie möglich zu zahlen, vertritt. Je weniger die eigene Versicherung zu zahlen verpflichtet wird, desto mehr Geld gibt es vom Gegner. Es ist zwar nicht das Interesse der eigenen Versicherung mir zu Schadenersatz zu verhelfen, es ist aber die unmittelbare Folge aus den eigenen Interessen. Über die Quote, welche am Ende rauskommt erhält man Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung....ganz ohne einen eigenen Anwalt.
-> Je weniger die eigene Versicherung an den Gegner zahlen muss, desto mehr Geld kann es vom Gegner geben (-> Quoten nach Schuldfrage). Das einzige Problem ist noch, wenn die gegnerische Versicherung trotz Urteil nicht zahlen will... aufgrund des Urteils ist es jedoch ein leichtes dies einzufordern und der Anwalt, den man dafür selbst beauftragen muss, halt leichtes Spiel.
Im Prozess ist die Versicherung Kläger, nicht man selbst....vorausgesetzt, die Versicherung geht den Prozessweg. Bei geringem Streitwert wird die Versicherung diesen Schritt eher nicht gehen und regulieren.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. März 2021 um 13:14:22 Uhr:
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2021 um 11:22:59 Uhr:
Ohne Grund auf dem Radfahrstreifen zu fahren IST grobes Verschulden, da Ordnungswidrig. Bei ordnungsgemäßer Fahrweise hätte sich der Unfall nicht ereignen können, wenn der Golf genau dort stand, wie er auf dem Bild zu erkennen ist. .
warum er vielleicht einen Schlenker nach rechts gemacht hat, können wir doch gar nicht wissen
Genau das ist hier der Knackpunkt. Es ist nicht geklärt und falls er keinen Grund hatte und so dumm wäre dies auch noch zuzugeben, trägt er eine hohe Teilschuld (ggf. über 50%). Und nun sage du mir in dieser Diskussion... hat er denn einen Schlenker gemacht oder nicht?
Ich sage: Das muss ein Gericht klären, denn ich weiss es nicht. Hat er keinen Schlenker gemacht und fuhr die ganze Zeit dort, dann trägt er eine Mitschuld.
Es ist nur ein kleines Detail, aber nunmal das entscheidende Detail. Wir wissen es nicht und es ist IMHO wert, dass es geklärt wird... ggf. vor Gericht.
Letztenendes hängt es jedoch von der TE ab. Denn wenn sie die Schuld bei sich selbst sieht und zu dieser stehen möchte, so ist es moralisch nicht verwerflich diesen Weg zu gehen und die Schuld vollständig einzuräumen.
Ich wollte lediglich den Weg aufzeigen, dass es nicht so eindeutig ist, wie es scheint.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2021 um 13:55:56 Uhr:
Mal überlegen... wenn mein Haftungsanteil gedrückt wird... wie sieht es dann auf der Gegenseite aus? Oh, da gibt es dann ja mehr Geld zu holen. Also genau das, was ein eigens beauftragter Anwalt auch erreichen würde.
falsch. Diese Mechanik gibt es nicht. Das sind zwei völlig unterschiedliche Verfahren. Die Summe der Quoten muss keinesfalls 100% betragen. Und einen automatischen Ausgleich gibt es schon dreimal nicht.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2021 um 13:55:56 Uhr:
Über die Quote, welche am Ende rauskommt erhält man Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung....ganz ohne einen eigenen Anwalt.
das ist bestenfalls ein Indiz. Schon weil das in ganz unterschiedlichen Verfahren eingeklagt werden müsste, kann es sein, dass es ein anderer Richter ganz anders sieht. Lediglich wenn ein Gutachten im Verfahren durch die Versicherung erstellt werden würde und die Versicherung das großzügigerweise zur Verfügung stellt, könnte man dies auch im eigenen Verfahren nutzen.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2021 um 13:55:56 Uhr:
Im Prozess ist die Versicherung Kläger, nicht man selbst....vorausgesetzt, die Versicherung geht den Prozessweg. Bei geringem Streitwert wird die Versicherung diesen Schritt eher nicht gehen und regulieren.
nein, sie ist Beklagte. Und wenn die Versicherung wegen des geringen Streitwertes von vornherein reguliert, dann hat man auch nichts in den Händen, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.
Das funktioniert so alles nicht, was Du hier vorschlägst.
Auweia 🙁
Die Versicherung wird ganz sicher keinen externen Anwalt beauftragen. Sie schickt normalerweise ihre eigenen Leute.
Eine Rechtsschutzversicherung braucht der TE ebenfalls nicht. Er zahlt Versicherungsprämien. In deren Leistungen ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche bereits enthalten.
Ich sehe hier tatsächlich eine geringe bis gar keine Schuld beim TE. Er muss zwar die Vorfahrt achten, kann sich aber nicht in Luft auflösen wenn jemand in seinen Wagen rein fährt.
Solange Du ausreichend lange gestanden hast sehe ich hier schon Chancen auf eine Regulierung die sich in Deinem Interesse bewegt.
Zitat:
@Rasanty schrieb am 9. März 2021 um 14:56:52 Uhr:
Die Versicherung wird ganz sicher keinen externen Anwalt beauftragen. Sie schickt normalerweise ihre eigenen Leute.
Lest ihr eigentlich, was ich schreibe? Genau das schreibe ich die ganze Zeit... nur will es offenbar keiner verstehen.
Ok, vielleicht ist meine Formulierung zu ungenau, dass die eigene Versicherung einen Anwalt beauftragt. Ja, welchen Anwalt wird sie wohl beauftragen...ihren Eigenen. Wie nennt man es denn, wenn ein Anwalt irgendwomit beauftragt wird...ach ja...beauftragen. Das kann doch tatsächlich der eigene Anwalt sein, der in Festanstellung bei der Versicherung arbeitet.
Wenn mein Chef mir sagt: "Mache dies und jenes"...dann beauftragt er mich.