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Unfall wer ist schuld?

VW
Themenstarteram 6. März 2021 um 22:31

Schönen guten Abend

Ich hätte mal eine Frage. Hatte heute einen Unfall. Ich musste die vorfahrt gewähren das steht ausser Frage. Ich musste jedoch da einige Autos rechts und links parkten ein Stück nach vorne fahren um zu sehen ob die Straße frei ist da ich auf Grund der Autos wirklich sonst nichts sehen konnte. ( Siehe Foto wie ich stand)

In einer 30 Zone kam dann von links ein Auto angerast (angeblich fuhr er nur 30 das er schneller war ist ihm ja nicht nachzuweisen da keine Zeugen) und fuhr mir vorne den Lack und das Nummernschild ab. Er fuhr quasi sehr sehr nah. Als die Polizei kam sagte der Polizist mir in diesem Fall bin erst mal ich schuld da ich das vorfahrt gewähren Schild hatte. Aber der Unfall Gegner hat sich wirklich unmöglich verhalten vllt bin ich auch deshalb so sauer. Ich sollte mein Auto weg fahren da da ja Leute raus fahren wollten hinter mir er meinte Fotos wo das Auto stand müsse ich nicht machen ich sollte es einfach nochmal so hinstellen (hab ich natürlich nicht gemacht hab Fotos gemacht wie ich stand damit ersichtlich ist das ich nicht mitten auf der Straße stand)

Hat jmd Infos wie da die Sachlage ist? Meine Versicherung kümmert sich jetzt mal abwarten. Glg

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60 Antworten

Sehr ärgerlich so eine Situation. Aber da Du Vorfahrt gewähren musstest wird die Schuld zu 100% bei Dir liegen. Daß der Unfallgegner sehr weit rechts gefahren ist, ist zwar von ihm bei unübersichtlichen Querstraßen nicht gerade optimal, aber es hat keinen Einfluß auf die Schuldfrage. Daß Dir die Sicht versperrt war und Du deswegen weiter nach vorne fahren musstest hat auch keinen Einfluss auf die Schuldfrage. Ein Richter würde Dir sagen, notfalls musst Du aussteigen und schauen ob frei ist. Ist zwar praxisfremd und wird keiner machen, aber trotzdem ist die versperrte Sicht allein Dein Problem.

Bei so einem Bagatellschaden sollte man kurz Fotos von allen Seiten machen und dann unverzüglich die Unfallstelle räumen, falls das Auto verkehrsbehindernd steht. Letzteres ist auch in der STVO §34 so geregelt. Erst das Auto wegfahren und dann wieder hinstellen um Fotos zu machen, ist natürlich Blödsinn. Die 2 Minuten für die Fotos ist anderen Verkehrsteilnehmern zuzumuten.

Seh ich auch so. Einfach Pech gehabt.

Ganz so eindeutig sehe ich die Sachlage nicht. Wenn links und rechts Fahrzeuge parken, so wie dieser VW Kombi im Bild, wo will dann der Unfallgegner herkommen bzw. hinfahren? Er müsste ja innerhalb des Kreuzungsbereichs einen Schlenker nach rechts machen, damit er überhaupt den TE treffen kann.

Zumal man anhand der Trefferspuren wahrscheinlich sehen kann, das der TE stand. Da muss sich der Unfallgegner schon die Frage gefallen lassen, wieso er gegen ein stehendes Hindernis fährt. Gegenverkehr kann es nicht sein, dann wäre er ja als nächstes mit dem parkenden VW Kombi kollidiert ...

... oder fehlt etwas an der Geschichte?

Also, wenn du wirklich an der Steller gestanden hast, wie im Foto, als es zur Berührung kam, ist das wirklich schon etwas eigenartig, da ja der parkende PKW, rechts von dir, um einiges weiter in die Straße hineinragt, als deine Fahrzeugfront.

„Du bist zu 100 % Schuld, weil du die Vorfahrt gewähren musstest...“ gibt es lange nicht mehr, genauso wenig wie bei einem Auffahrunfall automatisch der Auffahrende Schuld ist. Die Zeiten, sind zum Glück, lange vorbei.

Heute wird da unter Umständen sehr genau auf weiterführende Details geschaut.

Unter der Voraussetzung, das die Storry so stimmt, kann man schon ohne ein schlechtes Gewissen zu haben, auf den Gedanken kommen, das der Unfallgegner wesentlich zu schnell war, stark abgelenkt war oder halt einer von den Rechthabern war „Platz da, ich habe Vorfahrt!“ und der Unfall provoziert wurde, auch keine Seltenheit. Auf solche Dinge schauen Versicherungen und Gerichte sehr genau. Mag sein das der TE eine Schuld bekommt aber der Unfallgegner wird auch für den entstandenen Schaden haften müssen. Das ist auch sehr gut so.

Zitat:

@Knergy schrieb am 7. März 2021 um 10:22:06 Uhr:

Ganz so eindeutig sehe ich die Sachlage nicht. Wenn links und rechts Fahrzeuge parken, so wie dieser VW Kombi im Bild, wo will dann der Unfallgegner herkommen bzw. hinfahren? Er müsste ja innerhalb des Kreuzungsbereichs einen Schlenker nach rechts machen, damit er überhaupt den TE treffen kann.

Zumal man anhand der Trefferspuren wahrscheinlich sehen kann, das der TE stand. Da muss sich der Unfallgegner schon die Frage gefallen lassen, wieso er gegen ein stehendes Hindernis fährt. Gegenverkehr kann es nicht sein, dann wäre er ja als nächstes mit dem parkenden VW Kombi kollidiert ...

... oder fehlt etwas an der Geschichte?

Ich denke mal der parkende Kombi ist der Unfallgegner. Ansonsten würde der PKW auch auf dem Radweg parken. Kann die TE was dazu sagen?

Selbst wenn der VW Kombi der Unfallgegner ist, der TE steht nur unwesentlich aus der Einfahrt herraus. Zumal der Unfallgegner dann selbst so nah am TE dran ist, das man eine niedrige Geschwindigkeit vermuten kann....

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 7. März 2021 um 11:14:05 Uhr:

Zitat:

@Knergy schrieb am 7. März 2021 um 10:22:06 Uhr:

Ganz so eindeutig sehe ich die Sachlage nicht. Wenn links und rechts Fahrzeuge parken, so wie dieser VW Kombi im Bild, wo will dann der Unfallgegner herkommen bzw. hinfahren? Er müsste ja innerhalb des Kreuzungsbereichs einen Schlenker nach rechts machen, damit er überhaupt den TE treffen kann.

Zumal man anhand der Trefferspuren wahrscheinlich sehen kann, das der TE stand. Da muss sich der Unfallgegner schon die Frage gefallen lassen, wieso er gegen ein stehendes Hindernis fährt. Gegenverkehr kann es nicht sein, dann wäre er ja als nächstes mit dem parkenden VW Kombi kollidiert ...

... oder fehlt etwas an der Geschichte?

Ich denke mal der parkende Kombi ist der Unfallgegner. Ansonsten würde der PKW auch auf dem Radweg parken. Kann die TE was dazu sagen?

Kann natürlich auch sein.

Allerding befindet ich die Front von Jeny noch nicht über den Radschutzstreifen hinaus. Dann müsste ja der Unfallgegner teilwise auf diesen gefahren sein, was nicht erlaubt ist.

Interesant wäre natürlich mal ein Bild in die andere Richtung.

Deswegen schrieb ich ja, dass der Unfallgegner nicht gerade optimal gefahren ist, nämlich sehr weit rechts. Das ist aber nicht verboten.

Vieleicht hätte er auch noch ausweichen oder bremsen können, wenn er sehr aufmerksam gewesen wäre. Lässt sich ohne Zeugen aber nicht beweisen, genauso wenig wie eine zu hohe Geschwindigkeit.

Und die TE steht schon einiges in der Fahrbahn drin, zumindest so weit, dass ein Radfahrer über die Motorhaube geflogen wäre.

Zitat:

Und die TE steht schon einiges in der Fahrbahn drin, zumindest so weit, dass ein Radfahrer über die Motorhaube geflogen wäre.

Es war aber kein Radfahrer, sondern ein PKW, der auf diesen markierten Radweg nix zu suchern hat.

Der Unfallgegner wird vermutlich mit den Räder den Radfahrstreifen berührt haben. Ändert aber nichts an der Schuldfrage.

Aus den Erläuterungen zu Zeichen 340 StVO:

"Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden."

Ob Bedarf bestand, wird wohl ungeklärt bleiben. Generell verboten ist das Überfahren des Schutzstreifens jedoch nicht.

Sorry, aber das Bild ist leider nicht aussagekräftig (genug). Es hätte von viel weiter links aus Sicht eines herankommenden Fahrzeugs aufgenommen werden müssen um zu sehen, wie weit der Themenstarter tatsächlich in die Strasse hineingeragt hat. Denn das ist die entscheidende Frage. Ich denke nicht dass das gemachte Foto bei einer Gerichtsverhandlung viel helfen wird.

Vielleicht sollte man nochmal Fotos aus unterschiedlichen Perspektiven von der Unfallstelle machen. Wo der Themenstarter genau stand sieht man ja auf den schon gemachten Fotos. Ob aber nachträgliche Fotos viel helfen werden...

am 7. März 2021 um 11:26

Das mit der 100-prozentigen Schuld sehe ich nicht so, denn das vorsichtige Hineintasten in eine Kreuzung ist genau das Verhalten, das die StVO vorschreibt.

§ 8 Abs. 2: "Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist."

Dem anderen aber überhöhte Geschwindigkeit oder ein Fahren zu weit rechts nachzuweisen, ist ohne Zeugen und ohne Dashcam-Video praktisch unmöglich. Also lässt man es am besten die Versicherung einfach regulieren. Die würde sowieso von sich aus entsprechend quoteln, wenn sie ein Mitverschulden des anderen sehen würde.

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