Unfall - nur Haftpflichversicherung. Was kommt auf mich zu?
Guten Tag,
gestern habe ich einen Unfall verursacht. Als ich links abbiegen wollte und gas gegeben habe sind die Räder durchgedreht(denke ein drift) und ich konnte den Wagen nicht mehr kontrollieren und bin in ein parkendes Auto gefahren.
Es hat auch noch zu vor geregnet, also die Straße war schon etwas rutschig und mit einem Heckantrieb ist das nie eine gute Kombination.
War eine sehr dumme Aktion, ich weiß.
Rechts neben dem Auto war noch eins das ebenfalls einen Totalschaden hat.
Also inkl. meinem, 3 Autos mit Totalschaden.
Nun, ich habe den Führerschein erst seit Januar, also noch in der Probezeit und ich habe nur die Haftplfichtversicherung bei der LVM.
Was kommt auf mich zu, was muss ich bezahlen?
Wie läuft das alles ab?
Alles wurde natürlich sofort bei der Versicherung und bei der Polizei gemeldet.
Außerdem steht dort das es eine Ordnungswidrigkeit war.
Alle drei Autos haben keine wirklich hohen Wert.
Kleiner Transporter, Corsa und mein E46
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
dann wiederhole ich mich gerne:
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
bitte um eine substantiierte Antwort.Zitat:
Wie kommst Du darauf, dass der § 81 VVG für die Haftpflichtversicherug keine Rolle spielt?
Na ja, bitten kann man ja, auch wenn's wie ein Befehl klingt.
Hafi545 hat ja schon reichlich Stoff zum Nachdenken geliefert und vollkommen recht. 80% der Geschädigten würden wohl leer ausgehen, da jeder Auffahrunfall zwangsläufig eine Diskussion lostreten würde, bzgl. grober Fahrlässigkeit. Dies sollte dann auch mal zum Nachdenken inspirieren.
Der Versicherer leistet bei Haftpflicht im Rahmen gesetzlicher Schadenersatzansprüche. Er erklärt sich in den AKB zur Übernahme berechtigter und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
"Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen" usw.
und dann sagt der Versicherer in den AKB noch:
"Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-fahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar."
Einen Auschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nennt kein Versicherer im Haftpflichtrecht und den zugehörigen Bedingungen.
und nun aufpassen: lex specialis derogat legi generali !
( die speziellere Norm geht der generellen vor )
Ist das substantiiert genug?
Wenn das zweite Fahrzeug beim ersten Unfallereignis und nicht an der nächsten "heckantriebsunfreundlichen Ecke" vom Unfallverursacher kaltverformt wurde, handelt es sich tatsächlich um EIN Schadenereignis und führt damit auch nur zu einer Belastung des Vertrages.
Wenn er 10 Gartenzwerge in einem Garten plattwalzt, wird er auch nur einmal zurück gestuft und nicht 10 mal. Somit sollten die Ausführungen zur "Schadenstufung" wie du es nennst, korrekt sein!
62 Antworten
hier geht ja jetzt einiges durcheinander
Zitat:
Original geschrieben von binnichtda
Hallo,hier geht es ausschließlich um Haftpflicht! Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit spielt nur für KASKO und nicht für Haftpflicht eine Rolle.....
Daher ruhig Blut.Der Hinweis, dass Reifen in einem guten Zustand sein sollten ist sicherlich richtig; hier aber nur am Rande als Info sinnvoll.
mfg
Wie kommst Du darauf, dass der § 81 VVG für die Haftpflichtversicherug keine Rolle spielt?
Zitat:
Da Haftpflichtversicherung eine Pflicht-Versicherung ist, kann sie nicht von LVM gekündigt werden auch wenn du mindestens zwei Fahrzeuge beschädigt hast.
Was auf dich zukommen könnte ist das du zweimal hochgestuft wirst und um deinen Führerschein brauchst Du dich nicht fürchten.
Für den Schaden an deinem eigenen Fahrzeug kommt keine Versicherung auf, den musst du selber bezahlen.
Zur Kündigung: Auch wenn das VVG keine Kündigung im Bereich der Pfichtversicherung regelt, kann nach gängen Bedingungen der Versicherer nach einem Schadenfall auch die Haftpflichtversicherung kündigen; auch eine Wiederannahme auf Antrag gemäß PflVG kann auf Grund § 5 IV Nr. 3 desselbigen Gesetzes abgelehnt werden.
Zur Schadenstufung: Ein Schadenereignis = eine Schadenstufung
Sorry, aber 81 VVG ist hier wirklich kein Thema. Da wäre der KH Versicherer ja in jedem zweiten Fall leistungsfrei...
Wenn überhaupt, könnte man über eine Gefahrerhöhung diskutieren, 23 VVG.
Dazu müsste es sich aber um eine nicht nur vorübergehende Gefahr handeln und der TE muss es nachweislich gewusst haben. Schwierig...
Im Ernst: Leistungsfreiheit kommt doch hier unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
dann wiederhole ich mich gerne:
Zitat:
Wie kommst Du darauf, dass der § 81 VVG für die Haftpflichtversicherug keine Rolle spielt?
bitte um eine substantiierte Antwort.
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
dann wiederhole ich mich gerne:
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
bitte um eine substantiierte Antwort.Zitat:
Wie kommst Du darauf, dass der § 81 VVG für die Haftpflichtversicherug keine Rolle spielt?
Na ja, bitten kann man ja, auch wenn's wie ein Befehl klingt.
Hafi545 hat ja schon reichlich Stoff zum Nachdenken geliefert und vollkommen recht. 80% der Geschädigten würden wohl leer ausgehen, da jeder Auffahrunfall zwangsläufig eine Diskussion lostreten würde, bzgl. grober Fahrlässigkeit. Dies sollte dann auch mal zum Nachdenken inspirieren.
Der Versicherer leistet bei Haftpflicht im Rahmen gesetzlicher Schadenersatzansprüche. Er erklärt sich in den AKB zur Übernahme berechtigter und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
"Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen" usw.
und dann sagt der Versicherer in den AKB noch:
"Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-fahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar."
Einen Auschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nennt kein Versicherer im Haftpflichtrecht und den zugehörigen Bedingungen.
und nun aufpassen: lex specialis derogat legi generali !
( die speziellere Norm geht der generellen vor )
Ist das substantiiert genug?
Wenn das zweite Fahrzeug beim ersten Unfallereignis und nicht an der nächsten "heckantriebsunfreundlichen Ecke" vom Unfallverursacher kaltverformt wurde, handelt es sich tatsächlich um EIN Schadenereignis und führt damit auch nur zu einer Belastung des Vertrages.
Wenn er 10 Gartenzwerge in einem Garten plattwalzt, wird er auch nur einmal zurück gestuft und nicht 10 mal. Somit sollten die Ausführungen zur "Schadenstufung" wie du es nennst, korrekt sein!
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du hast doch fast schon selbst erfasst:
Zitat:
Einen Auschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nennt kein Versicherer im Haftpflichtrecht und den zugehörigen Bedingungen.
und sofern das eben so ist, gilt 81 VVG, weil eben nichts anderes vereinbart ist.
aber gut ich diskutier mich nicht tot. sei dann eben der Meinung.
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
du hast doch fast schon selbst erfasst:
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
und sofern das eben so ist, gilt 81 VVG, weil eben nichts anderes vereinbart ist.
Es gilt die alte Juristenweisheit: "Ein Blick ins Gesetz erspart uns viel Geschwätz."
81 VVG hat mit der Haftpflichtversicherung nichts zu tun, denn er regelt nur die sonstigen Versicherungssparten.
Für die Haftpflicht gilt
Dort ist die grobe Fahrlässigkeit explizit nicht genannt.
Die Leistungsfreiheit ist für die KFZ Haftpflicht abschließend in der KFZ Pflichtversicherungsverordnung (KFZPflVV) geregelt.
Das ist der Katalog der Obliegenheiten, die ein Versicherer im Rahmen seiner Vertragsgestaltung vereinbaren darf.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
du hast doch fast schon selbst erfasst:
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Es gilt die alte Juristenweisheit: "Ein Blick ins Gesetz erspart uns viel Geschwätz."Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
und sofern das eben so ist, gilt 81 VVG, weil eben nichts anderes vereinbart ist.81 VVG hat mit der Haftpflichtversicherung nichts zu tun, denn er regelt nur die sonstigen Versicherungssparten.
Für die Haftpflicht gilt
Dort ist die grobe Fahrlässigkeit explizit nicht genannt.
Die Leistungsfreiheit ist für die KFZ Haftpflicht abschließend in der KFZ Pflichtversicherungsverordnung (KFZPflVV) geregelt.
Das ist der Katalog der Obliegenheiten, die ein Versicherer im Rahmen seiner Vertragsgestaltung vereinbaren darf.
ich geh auf die frage grobe fahrlässigkeit nicht weiter ein, weil ichs nicht weiter diskutieren will. wir werden uns doch eh nicht einig, oder
ich will aber noch gerade rücken:
Der 81 VVG glieder sich unter Kapitel 2 Abschnitt 1.
Diese regelt die Allgemeine Vorschriften zur Schadensversicherung
Genau. Und daher gilt er nicht, wenn speziellere Vorschriften für einzelne Sparten, hier also 103, folgen.
Im Übrigen müssen wir uns nicht darüber einigen. Die Rechtslage ist hier absolut eindeutig.
Oder wundert es Dich gar nicht, dass vor Dir noch keiner auf die Idee gekommen ist, im KH Fall die Leistung zu versagen, wenn der VN grob fahrlässig gehandelt hat?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Genau. Und daher gilt er nicht, wenn speziellere Vorschriften für einzelne Sparten, hier also 103, folgen.Im Übrigen müsen wir uns nicht darüber einigen. Die Rechtslage ist hier absolut eindeutig.
Oder wundert es Dich gar nicht, dass vor Dir noch keiner auf die Idee gekommen ist, im KH Fall die Leistung zu versagen, wenn der VN grob fahrlässig gehandelt hat?
jetzt verwirrst Du mich gerade; ich nehme das mal mit und frage morgen nach.
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
du hast doch fast schon selbst erfasst:
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
und sofern das eben so ist, gilt 81 VVG, weil eben nichts anderes vereinbart ist.Zitat:
Einen Auschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nennt kein Versicherer im Haftpflichtrecht und den zugehörigen Bedingungen.
aber gut ich diskutier mich nicht tot. sei dann eben der Meinung.
Vielen Dank für deine Großzügigkeit, mir eine eigene Meinung zuzugestehen, aber es ist keine Meinung, sondern
Wissen! Das sinnlose und unkundige Zitieren beliebiger Paragraphen bringt dich nicht weiter.....
Mal so als Faustregel für Haftpflicht: Je größer das Verschulden, desto eher ist die Eintrittspflicht. - Vorsatz natürlich ausgeschlossen -
Vielleicht gibt es ja jemanden, bei dem du dich heute "kundig" machen willst, dem du einfach Glauben schenken kannst, anstatt sinnfrei § 81 VVG als Totschlagargument ins Feld zu führen.
Wenn nicht; auch gut! Ich gönne jedem auch seine Meinung, egal wie falsch sie ist! ;-)
Allseits gute und unfallfreie Fahrt!
Hey Hafi,
ich hab mir heute den kopf waschen lassen. Peinlich Peinlich solch ein Fauxpas
Danke Dir, dass Du mich nicht aufgegeben hast :-)
VG Phaeti
Zitat:
Original geschrieben von AS60
Und mach dich ruhig auf eine Anzeige, Punkte und weitere Probleme deinen Führerschein betreffend gefasst, wenn von Geschwindigkeit geredet wurde.103602
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Ver- A - 3 145,00
kehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
Es kam zum Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiGHalte ich auch nicht für ganz verkehrt bei dem Stunt den du offensichtlich hingelegt hast.
"Stunt" ist das richtige Wort 😉
und dann noch vermutlich mit Schlappen, die kaum noch Profil haben.. wirklich das volle Programm.
Und jetzt mal auf die Schnelle "die Versicherung auf den Vater wechseln" .... putzig 😉
ich hoffe der TE hat was gelernt aus der Sache.
Zitat:
Original geschrieben von audijazzer
"Stunt" ist das richtige Wort 😉Zitat:
Original geschrieben von AS60
Und mach dich ruhig auf eine Anzeige, Punkte und weitere Probleme deinen Führerschein betreffend gefasst, wenn von Geschwindigkeit geredet wurde.103602
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Ver- A - 3 145,00
kehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
Es kam zum Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiGHalte ich auch nicht für ganz verkehrt bei dem Stunt den du offensichtlich hingelegt hast.
und dann noch vermutlich mit Schlappen, die kaum noch Profil haben.. wirklich das volle Programm.Und jetzt mal auf die Schnelle "die Versicherung auf den Vater wechseln" .... putzig 😉
ich hoffe der TE hat was gelernt aus der Sache.
Natürlich habe ich daraus gelernt doch wieso sollte ich dann noch mehr bezahlen.
Wenn ich es über meinen Vater laufen lassen kann und es am Ende günstiger ist, warum nicht.
Die Versicherung begleicht den Schaden der anderen. Wahrscheinlich werden die dann ein besseres Auto haben als zuvor. Ich kümmere mich um den Schaden an meinem Auto.
Ich werde auch allgemein nicht mehr so schnell fahren da bei diesem Unfall ja auch eine Person zu Schaden kommen könnte und das wäre um einiges schlimmer.
Man lernt aus Fehlern.
Bezahlen tu ich ja dafür.
Zitat:
Original geschrieben von AssassinNr1
Natürlich habe ich daraus gelernt doch wieso sollte ich dann noch mehr bezahlen.
Wenn ich es über meinen Vater laufen lassen kann und es am Ende günstiger ist, warum nicht.
ich staune über soviel Naivität. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass sich irgendeine Versicherung auf so einen Deal einlässt? Aber frag ruhig mal... 😁
Zitat:
Original geschrieben von audijazzer
ich staune über soviel Naivität. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass sich irgendeine Versicherung auf so einen Deal einlässt? Aber frag ruhig mal... 😁
😁 Vor allem stellt sich auch die Frage danach ob Daddy blöde genug wäre seinen Rabatt für den Sohnemann zu opfern. Aber da es wohl eh keinen legalen Weg gibt die Sache rückwirkend zu deichseln ist das Ganze eh akademischer Natur.
Manchmal frage ich mich für wie Dumm manche Andere halten. 🙄
Schon alleine der Gedanke das seine Opfer vermutlich hinterher bessere Autos haben würden als zuvor zeigt das Er offensichtlich nicht die hellste Kerze auf der Torte ist. Sicher kann es sein das Sie danach bessere Autos haben, aber dann auch nur weil Sie vom eigenen Konto kräftig zugebuttert haben, ansonsten ist man als Geschädigter immer zweimal der Depp.