Unfall - nur Haftpflichversicherung. Was kommt auf mich zu?
Guten Tag,
gestern habe ich einen Unfall verursacht. Als ich links abbiegen wollte und gas gegeben habe sind die Räder durchgedreht(denke ein drift) und ich konnte den Wagen nicht mehr kontrollieren und bin in ein parkendes Auto gefahren.
Es hat auch noch zu vor geregnet, also die Straße war schon etwas rutschig und mit einem Heckantrieb ist das nie eine gute Kombination.
War eine sehr dumme Aktion, ich weiß.
Rechts neben dem Auto war noch eins das ebenfalls einen Totalschaden hat.
Also inkl. meinem, 3 Autos mit Totalschaden.
Nun, ich habe den Führerschein erst seit Januar, also noch in der Probezeit und ich habe nur die Haftplfichtversicherung bei der LVM.
Was kommt auf mich zu, was muss ich bezahlen?
Wie läuft das alles ab?
Alles wurde natürlich sofort bei der Versicherung und bei der Polizei gemeldet.
Außerdem steht dort das es eine Ordnungswidrigkeit war.
Alle drei Autos haben keine wirklich hohen Wert.
Kleiner Transporter, Corsa und mein E46
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
dann wiederhole ich mich gerne:
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
bitte um eine substantiierte Antwort.Zitat:
Wie kommst Du darauf, dass der § 81 VVG für die Haftpflichtversicherug keine Rolle spielt?
Na ja, bitten kann man ja, auch wenn's wie ein Befehl klingt.
Hafi545 hat ja schon reichlich Stoff zum Nachdenken geliefert und vollkommen recht. 80% der Geschädigten würden wohl leer ausgehen, da jeder Auffahrunfall zwangsläufig eine Diskussion lostreten würde, bzgl. grober Fahrlässigkeit. Dies sollte dann auch mal zum Nachdenken inspirieren.
Der Versicherer leistet bei Haftpflicht im Rahmen gesetzlicher Schadenersatzansprüche. Er erklärt sich in den AKB zur Übernahme berechtigter und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
"Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen" usw.
und dann sagt der Versicherer in den AKB noch:
"Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-fahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar."
Einen Auschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nennt kein Versicherer im Haftpflichtrecht und den zugehörigen Bedingungen.
und nun aufpassen: lex specialis derogat legi generali !
( die speziellere Norm geht der generellen vor )
Ist das substantiiert genug?
Wenn das zweite Fahrzeug beim ersten Unfallereignis und nicht an der nächsten "heckantriebsunfreundlichen Ecke" vom Unfallverursacher kaltverformt wurde, handelt es sich tatsächlich um EIN Schadenereignis und führt damit auch nur zu einer Belastung des Vertrages.
Wenn er 10 Gartenzwerge in einem Garten plattwalzt, wird er auch nur einmal zurück gestuft und nicht 10 mal. Somit sollten die Ausführungen zur "Schadenstufung" wie du es nennst, korrekt sein!
62 Antworten
Was kommt auf dich zu?
Wenn der Unfall schon der Vers. gemeldet wurde wirst du einen Fragebogen zum Unfall hergang erhalten. LVM wird dann wohl die Schäden der anderen übernehmen und dich gemäß Rückstufungstabelle zurückstufen.
Deinen eigenen Schaden musst du selbst tragen , da nur Haftpflicht.
Was sonst noch auf dich zukommen kann:
- LVM kann dich kündigen und du musst dir dann (für teures Geld) eine neue Versicherung suchen.
Ordnungswidrigkeit wird wohl auch noch was kosten.
Vielen Dank schon mal!
Okay also, das die mich dann einfach kündigen können wusste ich nicht aber ich zahle ja schon für die Haftpflicht nicht gerade wenig.
Ca. 1300€ im Jahr.
Mir ging es eher darum ob ich für den Schaden der anderen Fahrzeuge aufkommen muss.
Der Schaden am meinem Fahrzeug ist nebensache.
Also auch eine verlängerte Probezeit?
Wir haben hier aber jetzt genau den Grund, warum junge Leute soviel zahlen müssen.
Ich denke aber nicht, dass die LVM beim ersten Schaden schon kündigt. Wenn schon kannst du ja das neue Auto auch als Zweitwagen auf deine Eltern laufen lassen und dich nur als Fahrer eintragen lassen.
Also aus meiner Sicht kommt bezüglich Haftpflichtschäden nichts auf dich zu. Nur halt eben dein eigenes Auto.
Bezüglich längerer Probezeit habe ich keine Ahnung, hat denn die Polizei eine Anzeige geschrieben oder nur eine Verwarnung mit ein paar Euro Strafe ausgesprochen?
Solange du keinen Punkt für die Aktion bekommst, solltest du deine Probezeit nicht verlängert bekommen.
Sobald du einen Punkt erhälst, wirst du zu Nachschulung gehen dürfen für Teuer Kaffee und Kuchen (so nannte es mein Fahrlehrer immer 😉)
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Laut dem Polizist wird es wohl einen Punkt nach neuer Reglung geben :/
Ich glaube es wurde nur eine Verwarnung geschrieben.
Da war glaube keine Anzeige im Spiel.
Gut, wenn ich mich nur um mein Auto kümmern muss und LVM sich um die anderen Autos kümmert bin ich schon etwas beruhigt.
Dachte das bei selbstverschuldung und nur haftpflicht, ich alles bezahlen muss.
Ja das ist das erste mal das ich überhaupt mit der Polizei was zu tun hab.
Meine Fragen sind dann denke ich mal geklärt. Vielen Dank an alle! 🙂
Zitat:
Original geschrieben von AssassinNr1
...
Dachte das bei selbstverschuldung und nur haftpflicht, ich alles bezahlen muss.
...
nein, genau dafür ist doch die Haftpflicht da.
Welche Reifen waren drauf bzw. wie alt?
Zitat:
Original geschrieben von Eierlein2
Welche Reifen waren drauf bzw. wie alt?
Das würde ich für mich behalten und hat mit der Frage des TE m. E. nichts zu tun.
Laut Bussgeldkatalog: Unfall mit Sachbeschädigung (Vorfahrtverletzung, Missachtung eines Rotlichts etc. liegt hier ja nicht vor) 35 EUR Verwarnungsgeld. Keine Punkte und damit keine Auswirkung auf Nachschulung oder Dauer der Probezeit.
Ich glaube er beruft sich darauf das ich zu schnell war.
Ich weiß selber nicht wie viel ich auf dem Tacho hatte aber aufjedenfall gingen die Airbags auf und ich habe 2 Autos etwas verschoben.
Das Problem war halt das mein Auto gerutscht ist da ich zu viel Gas geben habe beim lenken.
Die Straße war nass und es geht Berg ab.
Zitat:
Das Problem war halt das mein Auto gerutscht ist da ich zu viel Gas geben habe beim lenken
.
Oder lag's doch an den Reifen?
Zitat:
Oder lag's doch an den Reifen?
Was willst du denn hören? Es lag eindeutig an den Kontinentalplatten! Durch ihr verrutschen versetze sich das Fahrzeug in 2 geparkte PKWs! Glaubst du denn im ernst, dass das bei seiner Frage relevant ist, wie alt seine Reifen sind oder welches Maß die Profiltiefe beträgt? 🙄 Das wird er schon selber wissen ob er diesbezüglich etwas zu befürchten hat!
Zitat:
Original geschrieben von Colileon
Was willst du denn hören? Es lag eindeutig an den Kontinentalplatten! Durch ihr verrutschen versetze sich das Fahrzeug in 2 geparkte PKWs! Glaubst du denn im ernst, dass das bei seiner Frage relevant ist, wie alt seine Reifen sind oder welches Maß die Profiltiefe beträgt? 🙄 Das wird er schon selber wissen ob er diesbezüglich etwas zu befürchten hat!Zitat:
Oder lag's doch an den Reifen?
Wenn Du den Zusammenhang nicht erkennst warum hinterfragst Du dann nicht Dich sondern fährst die Leute an? Verstehe ich nicht...
Die Frage ist nämlich versicherungstechnisch nicht unberechtigt. Hat der TE nämlich den Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung nicht vereinbart, kann die Sache insbesondere im Zusammenhang mit der sehr vagen Schadenschilderung interessant werden.
Oder anders:
"Abgefahrene Reifen" + "mit deutlicher überhöhter Geschwindigkeit bei Nässe um die Kurve" grenz zumindest schon an grob fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr. In Ermangelung weiterer Erkenntnisse zum Schadenhergang / Sachverhalt, kann m.E. keine abschließende Würdigung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht erfolgen. Wenn ja könnte bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz der Versicherer nach den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt leistungsfrei sein.
In dem Zusammenhang wäre mal interessant, ob hier was polizeilich / gutachterlich festgestellt wurde und was im Ordnungswidrigkeitenbescheid steht bezüglich des Schadenhergangs bzw. Vorwurfes. Natürlich abschließend auch was für ein Versicherungsschutz besteht.
Abschließend möchte ich für den TE trotzdem einwenig Entwarnung geben. Die meisten Policen haben die Klausel "Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit" drinne. Du solltest aber trotzdem mal nachschauen.
Beste Grüße
Phaeti
so hab jetzt nochmal in die aktuellen AKB der LVM gschaut:
http://static.lvm.de/.../041-kfz-vertragsgrundlagen-k050.pdf
Zitat:
Versicherungsschutz trotz grober Fahrlässigkeit
A.7.7.6 Abweichend von § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die Sie grob fahrlässig herbeiführen. Hinweis: Beachten Sie aber die Regelungen in A.7.7.3 (Alkohol und andere berauschende Mittel) und D.3 (Sicherheitsgurt).
Schau mal, ob der Passus auch in Deinen Bedingungen drin steht.