Unfall - nur Haftpflichversicherung. Was kommt auf mich zu?
Guten Tag,
gestern habe ich einen Unfall verursacht. Als ich links abbiegen wollte und gas gegeben habe sind die Räder durchgedreht(denke ein drift) und ich konnte den Wagen nicht mehr kontrollieren und bin in ein parkendes Auto gefahren.
Es hat auch noch zu vor geregnet, also die Straße war schon etwas rutschig und mit einem Heckantrieb ist das nie eine gute Kombination.
War eine sehr dumme Aktion, ich weiß.
Rechts neben dem Auto war noch eins das ebenfalls einen Totalschaden hat.
Also inkl. meinem, 3 Autos mit Totalschaden.
Nun, ich habe den Führerschein erst seit Januar, also noch in der Probezeit und ich habe nur die Haftplfichtversicherung bei der LVM.
Was kommt auf mich zu, was muss ich bezahlen?
Wie läuft das alles ab?
Alles wurde natürlich sofort bei der Versicherung und bei der Polizei gemeldet.
Außerdem steht dort das es eine Ordnungswidrigkeit war.
Alle drei Autos haben keine wirklich hohen Wert.
Kleiner Transporter, Corsa und mein E46
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
dann wiederhole ich mich gerne:
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
bitte um eine substantiierte Antwort.Zitat:
Wie kommst Du darauf, dass der § 81 VVG für die Haftpflichtversicherug keine Rolle spielt?
Na ja, bitten kann man ja, auch wenn's wie ein Befehl klingt.
Hafi545 hat ja schon reichlich Stoff zum Nachdenken geliefert und vollkommen recht. 80% der Geschädigten würden wohl leer ausgehen, da jeder Auffahrunfall zwangsläufig eine Diskussion lostreten würde, bzgl. grober Fahrlässigkeit. Dies sollte dann auch mal zum Nachdenken inspirieren.
Der Versicherer leistet bei Haftpflicht im Rahmen gesetzlicher Schadenersatzansprüche. Er erklärt sich in den AKB zur Übernahme berechtigter und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
"Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen" usw.
und dann sagt der Versicherer in den AKB noch:
"Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-fahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar."
Einen Auschluss aufgrund grober Fahrlässigkeit nennt kein Versicherer im Haftpflichtrecht und den zugehörigen Bedingungen.
und nun aufpassen: lex specialis derogat legi generali !
( die speziellere Norm geht der generellen vor )
Ist das substantiiert genug?
Wenn das zweite Fahrzeug beim ersten Unfallereignis und nicht an der nächsten "heckantriebsunfreundlichen Ecke" vom Unfallverursacher kaltverformt wurde, handelt es sich tatsächlich um EIN Schadenereignis und führt damit auch nur zu einer Belastung des Vertrages.
Wenn er 10 Gartenzwerge in einem Garten plattwalzt, wird er auch nur einmal zurück gestuft und nicht 10 mal. Somit sollten die Ausführungen zur "Schadenstufung" wie du es nennst, korrekt sein!
62 Antworten
Zitat:
Wenn Du den Zusammenhang nicht erkennst warum hinterfragst Du dann nicht Dich sondern fährst die Leute an? Verstehe ich nicht...
Ich verstehe den Zusammenhang sehr wohl. Doch kann ich es nicht verstehen wie es hier immer und immer wieder User gibt, die einem TE grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, ohne die genauen Umstände zu kennen. Wohl gemerkt - ich kenne sie auch nicht.
Und alleine die Tatsache das der TE auf die Frage:
Zitat:
Original geschrieben von Eierlein2
Welche Reifen waren drauf bzw. wie alt?
nicht Antwortet, sollte doch allemal ein Grund dafür sein nicht weiter das Messer in die Brust zu drücken. Gestraft ist er auch so schon genug. Dafür braucht es nicht auch noch manch Wink mit einem Zaunpfahl!
Zitat:
Ich verstehe den Zusammenhang sehr wohl.
Sorry, - mit Verlaub - das tust Du nicht, zumindest widersprichst Du Dir im vorherigen Post bzw. passt dieser nicht dazu:
Zitat:
Glaubst du denn im ernst, dass das bei seiner Frage relevant ist, wie alt seine Reifen sind oder welches Maß die Profiltiefe beträgt? 🙄
Dabei ist eben diese Frage im Zusammenhang mit der Frage des TE
Zitat:
Was kommt auf mich zu
doch gerade maßgeblich, weil sie eben entscheidenen Einfluss
(Versicherungsschutz Ja/Nein)
auf die Antwort hat!
Möglicherweise hat der TE nicht geantwortet, weil ihm wir Dir nicht bewusst ist, warauf man hier hinaus will bzw. dass das wichtig ist.
Du unterstellst, dass wir hier dem TE grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, obwohl ich geschrieben habe:
Zitat:
In Ermangelung weiterer Erkenntnisse zum Schadenhergang / Sachverhalt, kann m.E. keine abschließende Würdigung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht erfolgen.
unterstellst hier aber selbst anderen sie wollen den TE nur
Zitat:
das Messer in die Brust zu drücken
Merkwürdige Einstellung?????
Phaeti
@phaetoninteressent:
Bei dieser Aussage des TE:
Zitat:
Es hat auch noch zu vor geregnet, also die Straße war schon etwas rutschig und mit einem Heckantrieb ist das nie eine gute Kombination
in Kombination mit seinem Alter und der schwere seines rechten Fußes, "kann", "muss" es aber nicht an den Reifen gelegen haben!
Und mit einem kleinen Querverweis nach:
"http://www.motor-talk.de/.../...eren-lohnt-es-sich-t4932709.html"
und hier:
"http://abload.de/image.php?img=1399463571853mqqaz.jpg"
sieht es für mich nicht so aus als wäre der Zustand seiner Reifen im ersten, mir ersichtlichen Moment, an der Grenze zur "Groben Fahrlässigkeit".
Aber ich bin auch kein Gutachter 😉
Natürlich habe auch ich keine Glaskugel. Eine genaue Antwort zum Thema Reifenzustand und Alter, oder von den Versicherungsbedingungen des TE, würde dahingehend Licht ins Dunkle bringen.
Zitat:
Original geschrieben von Colileon
Eine genaue Antwort zum Thema Reifenzustand und Alter, oder von den Versicherungsbedingungen des TE, würde dahingehend Licht ins Dunkle bringen.
Danke; jetzt sind wir bei einander. Mehr wollte ich auch nicht sagen.
Nochmal: Ich will weder den TE irgendwie ans Messer liefern noch hier den Moralpostel machen!
Ich will nur das ihm bewusst wird - und ich denke das haben wir erreicht - das eben doch der Zustand der Reifen - entgegen der ersten Aussagen hierzu - maßgeblich sein kann und selbstredend die vereinbarte Deckung.
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Wie alt die Reifen sind weiß ich nicht aber ich weiß das die auf gar keinen Fall weniger als 1,6mm Profil haben.
Also 2,1-3,5 schätze ich.
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
Danke; jetzt sind wir bei einander. Mehr wollte ich auch nicht sagen.Zitat:
Original geschrieben von Colileon
Eine genaue Antwort zum Thema Reifenzustand und Alter, oder von den Versicherungsbedingungen des TE, würde dahingehend Licht ins Dunkle bringen.Nochmal: Ich will weder den TE irgendwie ans Messer liefern noch hier den Moralpostel machen!
Ich will nur das ihm bewusst wird - und ich denke das haben wir erreicht - das eben doch der Zustand der Reifen - entgegen der ersten Aussagen hierzu - maßgeblich sein kann und selbstredend die vereinbarte Deckung.
Hallo,
hier geht es ausschließlich um Haftpflicht! Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit spielt nur für KASKO und nicht für Haftpflicht eine Rolle.....
Daher ruhig Blut.
Der Hinweis, dass Reifen in einem guten Zustand sein sollten ist sicherlich richtig; hier aber nur am Rande als Info sinnvoll.
mfg
Da Haftpflichtversicherung eine Pflicht-Versicherung ist, kann sie nicht von LVM gekündigt werden auch wenn du mindestens zwei Fahrzeuge beschädigt hast.
Was auf dich zukommen könnte ist das du zweimal hochgestuft wirst und um deinen Führerschein brauchst Du dich nicht fürchten.
Für den Schaden an deinem eigenen Fahrzeug kommt keine Versicherung auf, den musst du selber bezahlen.
Zitat:
Original geschrieben von Sammens
Da Haftpflichtversicherung eine Pflicht-Versicherung ist, kann sie nicht von LVM gekündigt werden auch wenn du mindestens zwei Fahrzeuge beschädigt hast.
Was auf dich zukommen könnte ist das du zweimal hochgestuft wirst und um deinen Führerschein brauchst Du dich nicht fürchten.
Für den Schaden an deinem eigenen Fahrzeug kommt keine Versicherung auf, den musst du selber bezahlen.
Das ist allerdings ein Gerücht. Der VR kann auch die Haftpflicht kündigen. Und das nicht nur weil die Haftpflicht mit Sicherheit in einem Umfang besteht der über den gesetzlichen Mindestvorgaben liegt.
@sammens: Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Natürlich darf der Versicherer auch Haftpflichtverträge kündigen. Dass es sich bei der KFZ Haftpflicht um eine Pflichtversicherung handelt, spielt dafür keine Rolle.
Allerdings wird das im vorliegenden Fall kaum passieren.
edit: zu langsam...
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
@sammens: Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Natürlich darf der Versicherer auch Haftpflichtverträge kündigen. Dass es sich bei der KFZ Haftpflicht um eine Pflichtversicherung handelt, spielt dafür keine Rolle.Allerdings wird das im vorliegenden Fall kaum passieren.
edit: zu langsam...
Okay, dann muss ich gestehen, dass ich falsch informiert war.
Ich kann zwei Stufen höher gestuft werden ? 😮
Noch teurer als vohrer.
Der Wagen ist komplett über mich versichert.
Könnte ich dann nicht nachträglich es über meinen Vater versichern lassen?
So wie es aussieht hat der Motor kenen Schaden davon getragen.
Die Frontschürze müsste denke ich mal nur richtig befestigt, die Motorhaupe erneuert und die Airbags ausgetauscht werden.
Zitat:
Noch teurer als vohrer.
Auf jeden Fall.
Und mach dich ruhig auf eine Anzeige, Punkte und weitere Probleme deinen Führerschein betreffend gefasst, wenn von Geschwindigkeit geredet wurde.
103602
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Ver- A - 3 145,00
kehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
Es kam zum Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
Halte ich auch nicht für ganz verkehrt bei dem Stunt den du offensichtlich hingelegt hast.
Zitat:
Original geschrieben von AssassinNr1
Ich kann zwei Stufen höher gestuft werden ? 😮
Noch teurer als vohrer.Der Wagen ist komplett über mich versichert.
Könnte ich dann nicht nachträglich es über meinen Vater versichern lassen?So wie es aussieht hat der Motor kenen Schaden davon getragen.
Die Frontschürze müsste denke ich mal nur richtig befestigt, die Motorhaupe erneuert und die Airbags ausgetauscht werden.
du kannst das Fahrzeug jederzeit auf deinen Vater ummelden. Durch den Halterwechsel und die Vorlage einer neuen eVB Nummer kommt es zu einem völlig neuen Vertrag, egal ob bei deiner bisherigen Versicherung oder einer anderen. Die Frage ist nur welche Zweitwageneinstufung bekommt dein Vater wenn er einen so jungen Fahrer "zubuchen" muss und wie teuer wird dann die Prämie im Vergleich zu deinem bisherigen Vertrag zuzüglich Hochstufung. Ziehst du das Ganze noch im Juni durch und vereinbarst Hauptfälligkeit 01.01., dann wird dein Vater zum 01.01.2015 und somit nach nur einem halben Jahr bereits eine Stufe günstiger gesetzt. Natürlich nur wenn sich dein Talent zum Kurvenfahren bessert und kein Unfall bis dahin passiert. ;-)
Zitat:
Original geschrieben von AssassinNr1
Der Wagen ist komplett über mich versichert.
Könnte ich dann nicht nachträglich es über meinen Vater versichern lassen?
Witz, oder?
Was Du zukünftig tun kannst, wurde Dir ja erklärt.
Ob es sinnvoll ist, den Wagen zusammenzuflicken, musst du selber wissen.
Denn offensichtlich hat er mehr abbekommen, als Du glaubst, sonst wären kaum beide Airbags aufgegangen.