unfall mit sommereifen
hallo,
habe am montag einen unfall mit meinen sommerreifen gehabt, konnte leider nicht mehr bremsen und bin in ein anderes auto gerutscht ... (morgens hatte es nicht geschneit und im laufe des tages hat es angefangen, war allerdings auf der arbeit und aufm weg zur werkstatt, der die raufen draufgezogen haette. die ich schon im auto hatte 🙁 ...)
jetzt besteht die frage, ob meine versicherung (haftpfliicht) den schaden des opfers übernimmt.
da ab montag auch ne neue regelung in kraft getreten ist, weiß ich nicht wie die genaue rechtslage ist.
wäre schön, wenn mich jemand aufklären könnte.
vielen dank!
gruss
Beste Antwort im Thema
Gaaanz ruhig, Zille. Gaaaaaanz ruhig. Heu-wä-gel-chen.
🙄
36 Antworten
geht nur um die haftpflicht ,meinen schaden trage ich selbst.
dann wollen wir mal hoffen, dass alles so verläuft wie beschrieben 🙂
vielen dank
Zitat:
Original geschrieben von IceIceHowie
@HafiDas dachte ich eigentlich auch, aber dann las ich dieses:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Regress-KFZ-Haftpflicht-__f31190.html
Und was steht das?
Zitat:
Zwar wird ein Rotlichtverstoß in der Regel ein grob fahrlässiges Verhalten begründen. Nachdem der Rotlichtverstoß jedoch weder unter die Fälle des § 2 b Abs. 1 AKB noch unter § 7 AKB subsumiert werden kann, führt er in der Haftpflichtversicherung (anders allerdings in der Vollkaskoversicherung, § 61 VVG) nicht zu einem Haftungsausschluss beim Versicherer wegen Verletzung einer Obliegenheit.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden die vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt werden. Bin gerade zu faul zu suchen, müsste aber unter A.1.5.1 oder so 😁 in den AKB zu finden sein.
Zu Problemen in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es neben den eigentlich allgemeine bekannten "Klassikern" wie Beitragsverzug, Alkohol, Drogen, Führerschein etc. eigentlich nur bei einer Gefahrerhöhung - § 26 VVG - kommen.
Zitat:
§ 26
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Das trifft aber idR nur die Spezialisten, die z.B. vergessen ihre Leistungssteigerung einzutragen und anzuzeigen, ihr Drossel aus dem Motorrad entfernen oder mit einem Verkehrsunsicheren Fahrzeug - z.B. defekten Bremsen, abgefahrenen Reifen - unterwegs sind.
Zitat:
Heftige Schneefälle beeinträchtigen den Verkehr auf Deutschlands Straßen stark. Die Unfallgefahr steigt. Autofahrer, die sicher ans Ziel kommen wollen, sollten Folgendes beachten:
- Wer noch nicht auf Winterreifen umgerüstet hat, sollte dies so schnell wie möglich tun. Denn wer bei Schnee und Glatteis mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert voraussichtlich ab dem 4. Dezember dieses Jahres ein Bußgeld. Über den aktuellen Stand informiert die Bundesregierung: www.bundesregierung.de.
- Vor Fahrtantritt müssen alle Scheiben gründlich von Schnee oder Eis befreit werden. "Kratzmuffel", die nur ein Guckloch in der vereisten Scheibe freimachen, müssen mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Sorgen Sie also zu Ihrer eigenen Sicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer vor Fahrtbeginn für klare Sicht.
- Fahren Sie auch auf geräumten Straßen vorsichtig, da sich immer wieder eine neue Eisschicht bilden kann.
- Hören Sie vor der Fahrt den Wetterbericht. Planen Sie bei Schneefall Staus und Verspätungen ein und starten Sie rechtzeitig. Wer kann, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.
Alle Autofahrer wollen natürlich sicher an ihr Reiseziel kommen. Wenn es doch mal zu einem Unfall kommen sollte, dann gilt für ihren Versicherungsschutz:
- Wenn Sie einen Unfall verursachen, dann übernimmt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners.
- Ihre Vollkaskoversicherung übernimmt die Kosten für die Reparaturen an Ihrem Auto.
Quelle:
GDVDazu noch folgendes: Kontrolliert wurde das neue Gesetz zur Winterreifenpflicht, aus der vergangenen Woche vom Bundesrat bereits abgesegnet, noch nicht. Das liegt daran, dass das neue Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Erst dann gilt es im Juristendeutsch als „dem Bürger zugestellt“, und Verstöße und Rechtspflichten können geahndet werden.
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was genau passiert, hängt sehr maßgeblich von der versicherungspolice ab....
stichwort: ausschluß grober fahrlässigkeit etc....
ich frage mich allerdings wie ein denkender mensch anfang dezember noch auf sommerreifen unterwegs sein kann.
"es hatte ja morgens noch nicht geschneit...."
habe ich keinerlei verständnis für, sorry.
Ich gestehe:
Als ich meinen Astra am 1. Juni vom Hof des Gebrauchtwagen-Händlers gefahren habe, waren noch M+S-Reifen montiert. Die habe ich bis vor wenigen Tagen (bis zum Tag des 1. Schneefalles) gefahren und dann - bei schneebedeckter Fahrbahn - bemerkt, dass das Auto ohne Ende rutschte. Bin dann gleich zu Werkstatt und habe mir einen Profiltiefenmesser besorgt. Ergebnis. Auf allen 4 Reifen waren nur noch 3,0 mm.
Habe natürlich sofort alle 4 Reifen wechseln lassen (keine Billigreifen sondern Mittelklasse) und nun liegt er wieder wie ein Brett auf der Straße und bleibt spurtreu wo andere schon wieder rutschen. Bin echt froh, dass nichts passiert ist in der 1 Stunde, in der ich beim 1. Schnee mit diesen ziemlich abgefahrenen Reifen unterwegs war.
Zitat:
Original geschrieben von heltino
was genau passiert, hängt sehr maßgeblich von der versicherungspolice ab....stichwort: ausschluß grober fahrlässigkeit etc....
ich frage mich allerdings wie ein denkender mensch anfang dezember noch auf sommerreifen unterwegs sein kann.
"es hatte ja morgens noch nicht geschneit...."habe ich keinerlei verständnis für, sorry.
Ich habe kein Verständnis für Leute die keine Ahnung haben und trotzdem falsche Behauptungen in den Raum stellen.
Dem TE geht es um die Haftpflicht. Und somit ist die Frage der groben Fahrlässigkeit auf deutsch gesagt scheiss egal.
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Dazu noch folgendes: Kontrolliert wurde das neue Gesetz zur Winterreifenpflicht, aus der vergangenen Woche vom Bundesrat bereits abgesegnet, noch nicht. Das liegt daran, dass das neue Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Erst dann gilt es im Juristendeutsch als „dem Bürger zugestellt“, und Verstöße und Rechtspflichten können geahndet werden.
Solange gilt aber noch das alte Gesetz
§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung
Im Zusammenhang mit dem Winterreifen Gesetz wurde auch die Theorie vertreten, dass der Versicherungsschutz bei einem Unfall entfallen kann. Auch diese Sorge ist nicht unbedingt berechtigt. Der Versicherungsschutz entfällt nur dann, wenn nachweislich grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies könnte beispielsweise ein Sommerreifen auf Eis und Schnee sein.
Die grobe Fahrlässigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Meine persönliche Anmerkung dazu ist, wer im Dezember noch mit Sommerreifen fährt macht dieses wissentlich bewusst und handelt sogar vorsätzlich.
Gütiger Vater!
Nochmal: Hier geht es um einen Haftpflichtschaden und da spielen die Überlegungen zur groben Fahrlässigekeit keine (!!!) Rolle.
Das haben wir doch jetzt schon 5x geschrieben!
Und natürlich handelt man vorsätzlich, wenn man Sommerreifen auf dem Wagen hat. Aus Versehen sind die ja nicht dran.
Aber der Vorsatz muss sich natürlich auf den Eintritt des Schadens beziehen.
Das ist doch absurd.
Ich möchte anregen, dass man für das übliche pro und contra Winterreifen Gelaber das Sicherheitsforum nimmt. Das ist für solches Gespamme da.
😁
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Winterreifen sind wichtig..............
finde ich 😁Gruß
Delle
......im Winter.
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Winterreifen sind wichtig..............
finde ich 😁
Gruß
Delle
......im Winter.
😁
http://www.bild.de/.../bin-ich-mit-sommerreifen-noch-versichert.html
In der Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen, wenn der Unfall nachweislich mit Winterreifen hätte vermieden werden können.
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Dazu noch folgendes: Kontrolliert wurde das neue Gesetz zur Winterreifenpflicht, aus der vergangenen Woche vom Bundesrat bereits abgesegnet, noch nicht. Das liegt daran, dass das neue Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Erst dann gilt es im Juristendeutsch als „dem Bürger zugestellt“, und Verstöße und Rechtspflichten können geahndet werden.
Fast richtig:
Gesetz tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also am 4.12.2010
O.
Zitat:
Original geschrieben von Herm
In der Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen, wenn der Unfall nachweislich mit Winterreifen hätte vermieden werden können.
Die Mithaftung würde hier aber ggf. den Unfallgegner betreffen. Dies ist aber beim geschilderten Verlauf auszuschließen.
Konstruiert: Wäre der Unfallgegner z. B. entgegen gekommen und hätte er - falls die Gefahrensituation ohne Zweifel für ihn erkennbar gewesen wäre - mit angepasster Bereifung einen Unfall locker vermeiden können, dann könnte ihn eventuell, vielleicht eine Teilschuld ... trifft hier ja aber alles nicht zu.
"Mithaftung" nicht mit "Regress" verwechseln.