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UNFALL MIT FAHRERFLUCHT UND SEKUNDENSCHLAF
Hallo Leute und zwar habe ich einen Unfall gehabt vor drei Tagen auf der Autobahn auf der Richtung A7 Höhe Göttingen auf der Baustelle zweispurig und zwar hatte ich ein Sekundenschlaf ich war nicht übermüdet sondern habe die Heizung angemacht durch die Wärme bin ich kurz eingeschlafen und dann kam es dazu dass ich gegen die Baustellenbaken gefahren bin dazu ist ein Bagatellschaden entstanden ich habe mein LKW nicht angehalten weil hinter mir Autos waren ungefähr 500-1000 m und zu dessen bin ich nach der Baustelle auf dem Seitenstreifen angehalten und habe 15-20 Minuten gewartet ob die Polizei kommt leider hatte mein Handy kein Akku mehr und ich wusste halt nicht was ich machen sollte und es war um 23:00 Uhr in der Nacht aber es war halt kein Fahrerflucht weil die Firma von mir die Versicherung es bezahlt hätte ich wusste halt nicht was ich machen sollte stattdessen bin ich zurück zur Firma gefahren in Hannover habe dann mein Handy aufgeladen in mein Auto und hab dann versucht die zu erreichen die Dienststelle leider nicht geschafft habe dann aber nächsten Morgen um 12:00 Uhr Bescheid gegeben. Polizei meinte aber das es Fahrerflucht wäre und Paragraph 315 C Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Schaden liegt zwischen 500-1000€ mit dazu gehört der LKW. Jetzt hab ich auch die Anhörung bekommen da steht Entfernung des Unfall Ort Paragraph 142 und Gefährdung des Straßenverkehrs 315 C. Meine Frage ist dazu was würde auf mich zu kommen ? Würde es so gerne rückgängig machen was ich getan habe , aber ich wusste nicht was ich tun sollte auf der Baustelle.
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29 Antworten
Oder Handyladegeräte.
So oder so, mit der Aussage zum Sekundenschlaf hat sich der TE jetzt ein ziemliches Ei an die Backe genagelt.
Gruß Metalhead
Ob ihn der Polizeibeamte am Telefon bei der Aufnahme der Meldung auch darauf hingewiesen hat, dass sich der TE nicht selbst belasten muss? Wenn ja, ob es auch verstanden wurde...
Eigentlich muss ich ja nur recht wenig Angaben machen. Aber in diesem Fall, wo die Beschädigung selbst noch gar nicht bekannt war, was sagt man da?
1. "Mein Name ist x, hier sind mein Führerschein und Fahrzeugschein"
2. "Auf der A7 bei km y sind Baustellen-Baken beschädigt. Ich mache keine Angaben zum Verursacher"
3. "Ich war gestern Abend um x Uhr auf der A7 bei km y"
4. "Ich habe die Baken angefahren"
Bin ich nur zu (1) verpflichtet? Aber ohne (2)-(4) ist meine Meldung ja ein Witz. Gleichzeitig belaste ich mich damit.
Ok, das mit dem Sekundenschlaf ist echt nicht geschickt, auch wenn es zunächst harmloser klingt als "sonst schlafe ich eher fast eine Minute".
Zitat:
@motor_talking schrieb am 28. November 2022 um 15:43:37 Uhr:
Ob ihn der Polizeibeamte am Telefon bei der Aufnahme der Meldung auch darauf hingewiesen hat, dass sich der TE nicht selbst belasten muss?
Wir sind hier nicht in den USA. Bei uns müssen keine Rechte verlesen werden...
...vor der Vernehmung muss der Beschuldigte belehrt werden, doch nicht, wenn der Bürger von sich aus, einen Sachhalt mitteilt.
https://dejure.org/gesetze/StPO/136.html
Genau, die Belehrung muss auch bei uns erfolgen.
Ansonsten nicht gerichtsverwertbar.
Zitat:
@motor_talking schrieb am 28. November 2022 um 15:43:37 Uhr:
Eigentlich muss ich ja nur recht wenig Angaben machen. Aber in diesem Fall, wo die Beschädigung selbst noch gar nicht bekannt war, was sagt man da?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
§142 StGB:
Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.Aber das hilft dem TE nicht weiter, denn selbst wenn er vor Ort "eine nach den Umständen angemessene Zeit" vergeblich gewartet hat (keine Ahnung, ob die behaupteten 15-20 Minuten bei einer beschädigten Leitbake dafür ausreichen) hätte er sich unverzüglich melden müssen. Das ist nicht am nächsten Mittag um zwölf.
Die 24h-Regelung gilt ohnehin nur für Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs und die Straffreiheit dabei ist auch nur eine "kann-Regelung" und kein Automatismus.
IMNSHO kommt hier übrigens neben den §§142 (Unfallflucht) und 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs durch Übermüdung) auch noch §315b (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) in Frage, wenn und soweit durch den Unfall Hindernisse auf der Fahrbahn lagen. Für die wäre der TE als Unfallverursacher wohl in der Garantenstellung gewesen, durch sein Unterlassen bzgl. Absicherung oder Räumung hat er dadurch entstehende Gefährdungen zu verantworten.
Wenn du so fährst wie du schreibst, ein halber Roman in drei Sätzen, würde ich den Führerschein abgeben.
Vorsicht, hier irrt der Verfasser. Während § 315c StGB auf die Verkehrsteilnehmer abzielt, ist § 315b StGB auf Eingriffe von außen anderer Personen zugeschnitten. Mangels Tatbestand kann auch keine Garantenstellung begründet werden.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 28. November 2022 um 10:31:35 Uhr:
Haben die LKW heutzutage keine Funke mehr an Bord, so dass man darüber Hilfe/Polizei hätte holen können?
Notfalw würdeich glaich zur Wache fahren und mich selbst anzeigen, kommt biliger !
Mit nem 38Tonner? Stell ich mir durchaus lustig vor.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 28. November 2022 um 19:53:35 Uhr:
Mit nem 38Tonner? Stell ich mir durchaus lustig vor.
Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
Zitat:
@guennei schrieb am 28. November 2022 um 19:42:40 Uhr:
Vorsicht, hier irrt der Verfasser. Während § 315c StGB auf die Verkehrsteilnehmer abzielt, ist § 315b StGB auf Eingriffe von außen anderer Personen zugeschnitten. Mangels Tatbestand kann auch keine Garantenstellung begründet werden.
Die google-Suche nach "315b durch Unterlassen" zeigt, dass es in der Vergangenheit durchaus schon Urteile in diese Richtung gegeben hat. Konkret auch für den Fall, dass umgefahrene Baken auf der Fahrbahn liegen gelassen wurde.
Sofern keine konkrete Gefahrensituation nachgewiesen werden kann käme theoretisch sogar der Versuch in Frage...
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 28. November 2022 um 19:53:35 Uhr:
Mit nem 38Tonner? Stell ich mir durchaus lustig vor.
Aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa, also mit 38 t kann man nicht in geschlossenen orten.....
Bist tatsächlich lustiger als ich dachte ...


Zitat:
@ks-rider schrieb am 28. Nov. 2022 um 20:39:14 Uhr:
mit 38 t kann man nicht in geschlossenen orten.....
Steht wo?
....
@ hk_do
...durchaus möglich, wenn sie zum Beispiel absichtlich umgefahren werden. Schönes Thema, aber unsere Beiträge passen eher ins Juraforum. Ich denke, der TE hat erkannt, dass es nicht nur schwarz und weiß gibt, sondern auch Nuancen dazwischen, und er beim Fachanwalt besser aufgehoben ist.