Unfall im Parkhaus - Schuldfrage
Hallo zusammen,
hatte am Dienstag einen "kleinen" Unfall im Parkhaus meiner Firma. Das ganze hat sich folgendermaßen ereignet:
Mein Unfallgegner mir voraus ist das Parkhaus hoch gefahren. Kurz nach einer Auffahrtsrampe ist er direkt in eine Parkbox gefahren und stand. Ich bin noch 3-5 Meter weiter an ihm vorbei gefahren und wollte rückwärts in die Parkbox hinter ihm einparken. Habe mich noch einmal rundrum abgesichert und auch ihn noch in der Parkbox gesehen. Als ich dann rückwärts gefahren bin, ist er ebenfalls wieder aus der Parkbox rausgefahren, weil er nach eigener Aussage schief in der Parkbox stand. Ich bin leider mit der hinteren rechten Autoecke an seine hintere linke Autoecke gefahren, weil ich absolut nicht mit ihm gerechnet habe und ihn auch nicht gesehen habe als ich rückwärts gefahren bin. Ich war ja der Meinung, er steht schon in seiner Parkbox und ist quasi aus dem Straßenverkehr raus. Die Schäden verhalten sich folgendermaßen: Bei ihm ist der linke hintere Radkasten eingebeult und zerkratzt. Bei mir gab es einen ordentlichen Schlag auf die Heckschürze, sodass diese laut dem Sachverständigen von meinem VW-Autohaus teils verzogen ist und mehrere tiefe Kratzer hat. Hier muss die Schürze getauscht werden. Kostenpunkt: 1.200 Euro.
Jedenfalls ist jetzt die Schuldfrage bei uns ungeklärt. Da es mein erster Unfall ist, würde ich gerne von euch wissen wie das weitere Vorgehen ist. Bisher haben wir es so geklärt, dass die Sache zu seiner Versicherung geht und unsere beiden Versicherungen sich dann untereinander bzgl. der Schuldfrage unterhalten/verständigen.
Wie seht ihr generell die Schuldfrage an?
Viele Grüße
Alex
Beste Antwort im Thema
Klassischer 50/50-Fall.
Zwei Rückwärtsfahrende lassen es an der (von der Rechtsprechung einem Rückwärtsfahrenden auferlegten) besonderen Sorgfalt vermissen und treffen sich - das Ganze noch auf einem Privatgrund bzw. einer beschränkt öffentlichen Verkehrsfläche.
Im Klartext: Deine Versicherung bezahlt 50% vom Schaden des Unfallgegners, die Versicherung des Unfallgegners bezahlt 50% deines Schadens.
34 Antworten
Full Ack - mein Beitrag bezog sich speziell auf den von mir zitierten Beitrag. Auch § 1 ist ja Teil der StVO und greift hier.
Genau so ist es.
Die StVO alleine reicht im Parkhaus oft nicht aus.
Da kannste trotz eigentlicher Vorfahrt nach StVP eine Teilschuld bekommen.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Keine Ahnung hast Du aber reichlich. Selbstverständlich ist ein übliches Parkhaus faktisch-öffentlicher Verkehrsraum. Und damit gilt die StVO genau wie auf jedem Parkplatz, der einer Stadt beispielsweise gehört.Zitat:
Original geschrieben von Trixiemixieminze
Wenn es ein privates Parkhaus ist,
sieht es mau aus, eine rechtliche Schuldfrage
kann es nicht geben, da hier die StVO keine
Anwendung findet, auch wenn einige Schlaumeier
es meinen.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Stimmt - auf Parkplätzen auch nicht, da ist halt das Verhalten nach sonstigen Regelungen der StVO angesagt. In der Fahrschule lernt man das sogar.Zitat:
Original geschrieben von Trixiemixieminze
Schon die Vorfahrt kann nicht geregelt werden.- An Kreuzungen und Einmündungen hat
Vorfahrt, wer von rechts kommt. Ausgenommen
Feld- und Waldwege -All das findet man im Parkhaus nicht !
Nicht gleich die Fassung verlieren !
Nicht einmal die Polizei würde hier erscheinen
und Ermittlungen anstellen.
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Zitat:
Original geschrieben von Talker55
Genau so ist es.Die StVO alleine reicht im Parkhaus oft nicht aus.
Da kannste trotz eigentlicher Vorfahrt nach StVP eine Teilschuld bekommen.
Im Parkhaus - wie auch auf dem Parkplatz - gibt es in aller Regel gar keine Vorfahrt.
Zitat:
Original geschrieben von Trixiemixieminze
Nicht gleich die Fassung verlieren !Nicht einmal die Polizei würde hier erscheinen
und Ermittlungen anstellen.
Die Fassung verliere ich ganz sicher nicht. Und die Polizei würde genau so auftauchen (oder auch nicht) wie bei sonstigen Parkremplern.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Im Parkhaus - wie auch auf dem Parkplatz - gibt es in aller Regel gar keine Vorfahrt.
Das stimmt nun auch wieder nicht.
Klar gelten dort auch die normal üblichen Vorfahrtsregeln.
Zitat:
Original geschrieben von Talker55
Klar gelten dort auch die normal üblichen Vorfahrtsregeln
Nein, so eindeutig ist das - leider - nicht. Ob im Einzelfall die Vorfahrtregeln anwendbar sind oder nicht entscheidet im Streitfall ein Gericht. Da die Fahrwege keine Straßen sind gelten eben nicht automatisch die Vorfahrtregeln. Hier mal ein Beispiel wo es das Gericht anders gesehen hat:
http://www.fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php
Es gibt aber genauso Urteile die anders lauten. Eine Pauschalantwort von wegen die Vorfahrtsregeln gelten hier oder nicht gibt es also nicht.
http://www.t-online.de/.../gilt-die-stvo-auf-allen-parkplaetzen-.html
Zitat:
Ein öffentlicher Parkplatz unterliegt grundsätzlich der StVO, allerdings mit einigen Einschränkungen, wie der MDR berichtet. Demnach gibt es einige gravierende Punkte, in denen öffentliche Parkplätze von der StVO abweichen. Grundsätzlich gilt dort, dass die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als zehn Stundenkilometer betragen darf, zudem müssen Sie in ständiger Bremsbereitschaft sein. Daneben gelten eingezeichnete Fahrspuren nicht als Vorfahrtsfahrtstraßen, und Pfeile dienen nur als Fahrtrichtungsempfehlung. Außerdem sollten Sie bedenken, dass ein Auto, das von rechts aus einer Parkbucht fährt, kein Vorfahrtsrecht besitzt.
Grundsätzlich also ersteinmal schon.
Aber eben mit Einschränkungen.
Zitat:
Original geschrieben von Talker55
Grundsätzlich also ersteinmal schon.
Grundsätzlich erstmal nicht. Nur weil die StVO auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, also auch auf dem Parkplatz, gilt gelten eben nicht automatisch auf den Fahrwegen auch die Vorfahrtsregeln.
Zitat:
Original geschrieben von Talker55
Das stimmt nun auch wieder nicht.Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Im Parkhaus - wie auch auf dem Parkplatz - gibt es in aller Regel gar keine Vorfahrt.Klar gelten dort auch die normal üblichen Vorfahrtsregeln.
Mangels Voraussetzungen greifen dort die Vor
fahrtregeln genau so wenig wie die Regeln für eine Autobahn. Was Du wohl meinst, ist Vor
rang. Den gibt es auf einem Parkplatz sicher. Aber bei der Antwort habe ich in Bezug auf den von mir zitierten Beitrag auf das Detail verzichtet. 😉
Zitat:
Original geschrieben von germania47
Sein wann einigen sich denn die Versicherungen über die Quotierung der jeweiligen Anspruchsteller???Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Ich glaube nicht, wenn beide dann hoch gestuft werden 😉Melde es deiner Versicherung und die Versicherungen sollen sich untereinander einig werden, wer wie haftet oder ob das durch geklagt wird.
Wenn Du eine Rechtsschutz hast, dann gehe zum Anwalt.
Ich persönlich würde auch dazu tendieren, dass Du eine geringere Haftung hast, weil grundsätzlich der Ausparkende wartepflichtig ist. Allerdings bin ich weder Richter noch Anwalt!
Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Ansprüche, die nicht aufrechenbar sind.
Wenn die Anspruchsteller die jeweils gegnerischen Haftpflichtversicherungen und deren VN und ggfls. Fahrer verklagen, einigen sich ja auch nicht die Gerichte, bzw. Kammern untereinander auf eine Quote.
Klaus
Hab ich irgendwo geschrieben, dass die sich über die Quotierung einigen?? Es geht erstmal um den grundsätzlichen Haftungsanspruch und da klagen auch gern die Versicherungen untereinander.
Ich hatte den Fall selber, wo ein Unfall bei mir unklar war und es dann zwei Gerichtsverfahren gab. Einmal die Schadenersatzforderung des Unfallgegners gegen mich und dann die gegnerische Versicherung, die ebenfalls bereits ersetzten Schaden von mir eintreiben wollte.
Die Verfahren wurden dann letztendlich zusammen gelegt. Aber es waren erstmal getrennte Verfahren, privat und die Versicherungen untereinander.
Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Hab ich irgendwo geschrieben, dass die sich über die Quotierung einigen?? Es geht erstmal um den grundsätzlichen Haftungsanspruch und da klagen auch gern die Versicherungen untereinander.Zitat:
Original geschrieben von germania47
Sein wann einigen sich denn die Versicherungen über die Quotierung der jeweiligen Anspruchsteller???
Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Ansprüche, die nicht aufrechenbar sind.
Wenn die Anspruchsteller die jeweils gegnerischen Haftpflichtversicherungen und deren VN und ggfls. Fahrer verklagen, einigen sich ja auch nicht die Gerichte, bzw. Kammern untereinander auf eine Quote.
KlausIch hatte den Fall selber, wo ein Unfall bei mir unklar war und es dann zwei Gerichtsverfahren gab. Einmal die Schadenersatzforderung des Unfallgegners gegen mich und dann die gegnerische Versicherung, die ebenfalls bereits ersetzten Schaden von mir eintreiben wollte.
Die Verfahren wurden dann letztendlich zusammen gelegt. Aber es waren erstmal getrennte Verfahren, privat und die Versicherungen untereinander.
@Qnkel
Noch einmal Dein Satz:
Melde es deiner Versicherung und die Versicherungen sollen sich untereinander einig werden, wer wie haftet oder ob das durch geklagt wird.Wenn sich die Versicherungen sich einigen sollen, wer wie haftet, ist das keine Absprache hinsichtlich einer Quotierung?????
Man lernt doch jeden Tag, dass man in seinem Berufsleben alles falsch gemacht hat.
Nein, so meinte ich das nicht.
Ich meinte damit, ob eine der Versicherungen von vornherein sagt "Der Fall ist nach unseren Anwälten klar, wir müssen haften - also haften wir". Oder beide Versicherungen sagen "Ne, ich will nicht" und sie dann entsprechend klagen und das Gericht die Haftung bzw. dann die Quotierung bestimmt.
Die Versicherungen loten ja vorher auch aus, was günstiger ist.
Ein gestandener Sachbearbeiter für Haftpflichtschäden sollte eine hervorragende juristische Ausbildung im Verkehrsrecht haben.
Folglich bedarf es auch keiner anwaltlichen Beratung.
Im übrigen arbeiten Anwälte in aller Regel, wenn überhaupt, in Großschadenabteilungen, bei denen es um schwere Personenschäden geht.
Klaus