Unfall gegnerische Versicherung meldet sich nicht

Hallo,
Ich hatte Anfang September einen Unfall, mir ist ein Pole ( 100% Schuld) in mein Auto gefahren, Polizei wurde gerufen und auch alles aufgenommen. Da der Unfall auf ein Samstag war, habe ich keine Versicherung erreicht bekommen. Am Montag habe ich es der "Grünen Karte" gemeldet , die mir wiederum die Versicherung des Unfallgegners nannte. Den Unfall habe ich dann da gleich gemeldet. Die Versicherung wollte mir gleich die Unfallbögen mailen. War erstaunt das es so schnell gehen soll. Aber der Schein trübte. habe an diesem tage dann drei mal da angerufen wo die Unterlagen bleiben ...... ups die wurden gar nicht erst losgeschickt. 😠Beim vierten Anruf dann kamen auch die Unterlagen. Mir wurde es aber zu blöde mit der Versicherung und habe mir dann auch gleich einen Anwalt genommen. Mitte September bekam ich dann ein Schreiben von der Versicherung mit der Schadensnummer🙂. Seit dem haben wir von der Versicherung nichts mehr gehört. Der von mir beauftragete Gutachter hatte das Gutachten auch zur gegnerischen Versicherung geschickt. Und... immer noch schweigen im Walde.

Hat vielleicht einer eine ähnliche Erfahrung gemacht?

Beste Antwort im Thema

Hallo Hafi,

seit wann stehen die AKB´s über dem Gesetz!?! Mich als Geschädigter muss es doch nicht interessieren was der Schädiger unterschrieben hat, oder irre ich mich!

Ich als Geschädigter habe nur mit § 249 zu tun und wenn ich schlechte Erfahrung mit der Versicherung des Schädigers habe wende ich mich an den Schädiger direkt und mir kann es egal sein was die Versicherung gern möchte. Das kann dann der Schädiger allein mit *seiner* Versicherung ausmachen.

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Zitat:

Was will er denn machen? Jeden Tag anrufen und den Sachbearbeiter beschimpfen?

Gute Idee........😁

Zitat:

Wenn der Anwalt wirklich "auf Zack" ist, schreibt er den Unfallfahrer an und fordert ihn auf, die Schadenmeldung bei der Versicherung abzugeben, da er ihn sonst persönlich in Anspruch nimmt.

eine noch bessere Idee....😁

Das will ich sehen, wie ein Anwalt den Verursacher in Anspruch nimmt..

Ne, ne
lieber nicht..

Halter, Fahrern und Versicherung haften gesamtschuldnerisch.
Der Geschädigte kann sich also aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.

In der Regel wird er es bei der Versicherung versuchen, weil die Geld hat, was man vom Halter / Fahrer nicht sicher weiß.

Aber natürlich kann der Anwalt das grundsätzlich machen.
Und spätestens in der Klage finden sich Halter und Fahrer sowieso als Beklagte wieder. Das ist absolut üblich.

Könnte man dann nicht viel einfacher bei jedem Schaden seine Anwälder auf den Verursacher hetzen um an sein Geld zukommen (sofern welches vorhanden)?

Wie der dann später mit seiner Versicherung abrechnet ist doch dann seine Sache. Hauptsache ich als Geschädigter habe mein Geld.

Dann würde man doch den ganzen Schitt mit Versicherungsklauseln ect. umgehen. Gutachten erstellen, das Geld vom Verursacher holen und fertig.

Der kann sich ja dann mit Kürzungen und anderen Tricks der Versicherung rumärgern. Warum muss ich als Geschädigter darunter leiden,wenn der Verursacher eine Billigst-Haftpflicht hat, die an jeder Ecke Ärger macht um noch zwei Cent zu sparen?

Mfg Zille

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Man muss zwischen dem Verhältnis VN <-> Versicherung und VN <-> Anspruchsteller trennen:

Theoretisch könnte man dadurch, dass man die Unwissenheit des Schädigers (VN) ausnutzt, diesen im Falle eines Unfalls dadurch prellen, dass man ihm mehr aus der Tasche zieht als er tatsächlich schuldet.

Die meisten Schädiger werden z.B. kaum wissen, dass sie nur netto Rep-Kosten zu zahlen haben, wenn fiktiv abgerechnet wird oder dass es keinen fiktiven Nutzungsausfall gibt usw.
Und auch inhaltlich wird der Schädiger kaum in der Lage sein, einen Kostenvoranschlag richtig zu prüfen.

Praktisch ist es dann aber doch nicht so einfach:

Denn wir alle haben in unseren Versicherungsverträgen ein sog. Verbot der Eigenregulierung stehen. Bei Schäden über 300 oder 500 EUR muss der Versicherer informiert werden. Und wenn er informiert ist, dann ist er auch regulierungsbevollmächtigt. Sprich, dann entscheidet er, was an wen bezahlt wird. Wird er nicht informiert, braucht er auch dem VN nicht zu erstatten, was der selbst bezahlt hat.

Da das wiederum die meisten Autofahrer wissen, werden sie im eigenen Interesse Schäden melden und ggf. zurückkaufen und nicht auf eigen Faust regulieren.

Also: man kann den Geschädigten direkt in Anspruch nehmen aber er ist dann im Innenverhältnis verpflichtet, seine Versicherung zu informieren.

Das Ganze hat noch einen praktischen Haken:
Je nach finanzieller Ausstattung des Schädigers ist dem völlig egal, ob Du Stundensätze von Porsche oder Skoda in Deinem Kostenvoranschlag stehen hast. Der zeigt Dir leere Taschen und Du stehst im Regen...

Hallo Hafi,

seit wann stehen die AKB´s über dem Gesetz!?! Mich als Geschädigter muss es doch nicht interessieren was der Schädiger unterschrieben hat, oder irre ich mich!

Ich als Geschädigter habe nur mit § 249 zu tun und wenn ich schlechte Erfahrung mit der Versicherung des Schädigers habe wende ich mich an den Schädiger direkt und mir kann es egal sein was die Versicherung gern möchte. Das kann dann der Schädiger allein mit *seiner* Versicherung ausmachen.

Das versuch mal, einen Polen in seiner Heimat auf Schadenersatz zu verklagen, für einen Schaden, den er in D angerichtet hat..
Man kann froh sein, wenn Vers. Schutz besteht.
Niemand muss die grüne Karte abgeben, nachdem die Vers. gekündigt wurde.

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


Hallo Hafi,

seit wann stehen die AKB´s über dem Gesetz!?! Mich als Geschädigter muss es doch nicht interessieren was der Schädiger unterschrieben hat, oder irre ich mich!

Ich als Geschädigter habe nur mit § 249 zu tun und wenn ich schlechte Erfahrung mit der Versicherung des Schädigers habe wende ich mich an den Schädiger direkt und mir kann es egal sein was die Versicherung gern möchte. Das kann dann der Schädiger allein mit *seiner* Versicherung ausmachen.

Klar kannst Du das. Hab ich ja geschrieben.

Aber wenn er kein Geld hat, schaust Du halt in die Röhre. Und die wenigsten Privatleute zahlen einen Unfallschaden aus der Portokasse.

Da nützt Dir der schönste Titel nichts, den Du gegen den Schädiger erstritten hast. Im Gegenteil: Der kostet dann nur Dein Geld, denn der Versicherer wird -zu Recht- sagen, dass ihn das nix angeht, wenn Du einen Prozess gegen den Kunden führst und nicht gegen den Versicherer. Auch das ist Zivilrecht, nicht nur § 249.

Und als Schädiger kann ich mich beruhigt zurücklehnen, wenn Du mich persönlich in Anspruch nimmst, solange ich meinen Versicherer umgehend über den Unfall informiert habe.

Brief eintüten, mit Bitte um Erledigung an die Versicherung weiterleiten und gut ist es. Siehe oben: Regulierungsvollmacht.

Wenn es so einfach wäre Hafi. Selbst wenn der Geschädigte all die Dinge die ihm zugestellt werden an seine Versicherung weiterleitet, kann diese nicht mal eben in dieses Verfahren eingreifen, siehe dazu § 79 ZPO.

Und wenn der Schädiger den Prozess verloren hat kann und wird er gegen seinen Versicherer vorgehen und so über einen, zugeben längerwierigen Umweg an den Geschädigten weiter leiten. Allerdings hat da der Geschädigte den Vorteil das er nicht mit den Taschenspielertricks der Versicherungen in der Schadenregulierung zu tun hat!

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


Wenn es so einfach wäre Hafi. Selbst wenn der Geschädigte all die Dinge die ihm zugestellt werden an seine Versicherung weiterleitet, kann diese nicht mal eben in dieses Verfahren eingreifen, siehe dazu § 79 ZPO.

Und wenn der Schädiger den Prozess verloren hat kann und wird er gegen seinen Versicherer vorgehen und so über einen, zugeben längerwierigen Umweg an den Geschädigten weiter leiten. Allerdings hat da der Geschädigte den Vorteil das er nicht mit den Taschenspielertricks der Versicherungen in der Schadenregulierung zu tun hat!

Ein (vermeintlicher) Schädiger, der von einem (vermeintlichen) Geschädigten eine Klagschrift vom Gericht erhält, wird diese an seinen Versicherer weiterleiten, der dann für den (vermeintlichen) Schädiger einen Rechtsanwalt beauftragen wird, der die Interessen des (vermeintlichen) Schädigers wahrnehmen wird - sofern es der Versicherer für sinnvoll und erforderlich erachtet, die Forderungen des (vermeintlichen) Geschädigten sowohl dem Grund als auch der Höhe nach durch ein Gericht feststellen zu lassen.

Ein Vorteil hat sich der (vermeintliche) Geschädigte durch die Zustellung einer Klage nur an den (vermeintlichen) Schädiger dadurch nicht verschafft.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Zitat:

...Ein Vorteil hat sich der (vermeintliche) Geschädigte durch die Zustellung einer Klage nur an den (vermeintlichen) Schädiger dadurch nicht verschafft.

Dann solltest Du das hier doch kennen:

Zitat:

ergeht folgender Beschluss:

Die XXX. in Versicherungsstadt wird als Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners für das Mahnverfahren zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 79 ZPO nicht erfüllt sind.

Auf entsprechende Beanstandung des Gerichts hin wurden entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der im Namen des Antragsgegners durch die XXX. in Versicherungsstadt eingelegte Widerspruch wirksam bleibt.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses befristete Erinnerung eingelegt werden ( § 11 II RPflG i.V.m. § 79 III ZPO). Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Eingangsdatum bei Gericht.

…… Rechtspfleger

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


Wenn es so einfach wäre Hafi. Selbst wenn der Geschädigte all die Dinge die ihm zugestellt werden an seine Versicherung weiterleitet, kann diese nicht mal eben in dieses Verfahren eingreifen, siehe dazu § 79 ZPO.

Und wenn der Schädiger den Prozess verloren hat kann und wird er gegen seinen Versicherer vorgehen und so über einen, zugeben längerwierigen Umweg an den Geschädigten weiter leiten. Allerdings hat da der Geschädigte den Vorteil das er nicht mit den Taschenspielertricks der Versicherungen in der Schadenregulierung zu tun hat!

Ich hatte das oben schon versucht darzustellen:

- Wenn der Schädiger den Schaden seiner Versicherung nicht meldet, weil der Geschädigte sich unmitelbar an ihn wendet, wirkt ein Urteil, das der Geschädigte erwirkt, weder für noch gegen die Versicherung.

Folglich kann der Geschädigte aus dem Urteil nicht gegen die Versicherung vollstrecken und ist darauf angewiesen, dass der Schädiger persönlich die titulierte Forderung erfüllen kann.
Dem Schädiger gegenüber ist die Versicherung leistungsfrei und muss daher weder in Vorleistung treten, noch hinterher erstatten, was er dem Geschädigten selbst bereits bezahlt hat.

-Wenn der Schaden aber der Versicherung gemeldet wurde und diese in Anspruch genommen wird, ist sie regulierungsbevollmächtigt und wird daher -wie xAKBx geschrieben hat-, in eigenem Ermessen entscheiden, ob und wie sie sich gegen eine Klage verteidigt. Ggf. gewährt sie dem Schädiger passiven Rechtsschutz, ob das der Geschädigte nun will oder nicht.

Den Widerspruch im Mahnverfahren muss immer derjenige einlegen, gegen den der Mahnbescheid beantragt wurde. Und den Prozess führt im Falle des § 79 ZPO der beauftragte Anwalt.

Was es mit dem von Dir eingestellten Beschluss auf sich hat, verstehe ich so aus dem Zusammenhang gerissen nicht.

Was nützt das Versicherungs- und Zivilrecht, wenn der Verursacher ein Pole mit polnischem Wohnsitz und Inhaber einer grünen Vers. Karte ist?
Schon mal versucht, sowas vor einem deutschen Gericht durchzuziehen?
Man kann einen Titel bekommen, den man bei Wiedereinreise gegen ihn vollstrecken kann.
Es stellt sich die Frage, wann und wo man auf ihn warten muss...
Strafrecht kein Ding, darum kümmert sich die Bundespolizei.
Wenn er vor Ort sein Bussgeld gezahlt hat, gilt die Sache, für die deutschen Grenzbeamten, als erledigt..

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