Unfall durch Motorfernstart

Hallo zusammen,

ich hab mit dem Wagen von nem "Kolegen" nen Unfall gehabt und zwar Folgendermaßen:

Wir wollten Nachts auf ne Party fahren ich hab nur meine Autoschlüsselvergessen. Da hat mir der Kollege seinen Wagen angeboten. Ich sach ich hol meine eben und gut. "Nein, nimm meinen" (Er hatte schon getrunkenb und wollte demnach nicht selber fahren)

Ich dann halt mit seinem gefahren er auf dem Beifahrersitz.

Auf dem Parkplatz alle ausgestiegen steck ich den Schlüssel in die Tasche schießt der Wagen auf einmal nach Vorne in nen anderen geparken Wagen. (Motorläuft, geht aus, geht wieder an schiebt sich weiter in den Vorderen)
Ich spring in den Wagen und mach den Gang raus, Polizei gerufen.

Ich war so nett (blöd) und hab gesagt ich bin vom Gang gerutscht... Soweit keine Probleme hat sich dann damit erledigt gehabt (Polizeilich!!!)

Jetzt will mein "Kollege" aber die Rechnung mit mir unbedingt 50/50 Teilen...

Was ich aber nicht einsehe! Denn:

-Mehrfach vorher gewarnt das das Ding gefährlich ist (verboten?)
-Ich hab mit meinem Wagen fahren wollen
-Er hat neben mir auf dem Beifahrersitz gesessen
-Ich hab ihn (dummerweise) bei der Grünenrennleitung gedeckt
-Es war nur Blech (Rückwartsgang wären definitiv 10 Kniescheiben gewesen)

Was halten ihr davon? Oder was würdet ihr tun?
MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hankofer


Du als Fahrer mußt aber auch mit so etwas rechnen.

Er ist nicht gefahren! Er hat das Auto NICHT aktiv gegen das parkende Fahrzeug gesteuert!

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Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Das mit der Falschaussage würde ich nicht zu wörtlich nehmen und nur auf dieses Delikt hin prüfen.

Fakt ist, dass Maxter durch seine wissentliche falsche Aussage dazu beigetragen hat, dass die Polizei nicht nach dem tatsächlichen Unfallgrund geforscht hat und diesen folglich auch nicht gesucht hat.
Dadurch wird auch die Versicherung in Folge nicht prüfen können ob Ihr ein Regress zusteht.

Begünstigt ist dadurch der eigentliche Täter.
Jurastudenten können jetzt weiterbasterln und alle möglichen Delikte (direkt bzw. Beihilfe) und zivilrechtlichen Ansprüche prüfen.

Hallo,

bzgl. der Delikte der "Falschaussage" s.o.

Es ist auch nicht die Aufgabe der Polizei, den wahren Unfallgrund für eine Versicherung festzustellen. Daher ist die Aussage in Richtung Betrug ZUNÄCHST nicht strafbar.

Viele Grüße

Celeste

@ Maxtor

bist Du eigentlich vor Deiner polizeilichen Aussage belehrt worden?

Nein, ich bin nicht von Polizei belehrt worden. Ich habe auch keine Zettel oder sonstetwas von der Polizei bekommen.
Der Halter hat einen Zettel bekommen meine ich und halt der Unfall gegner (Hinter Scheibenwischer)
Der Unfall war auf nem Abgesperrten Gelände einer Party (Nur Parkplätze) Privatgrundstück.

Knn es deshalb sein das die Versicherung sowieso nicht Zahlen will/muss??

Sollte er die Anlage wieder Ausbauen gibt es genug Zeugen (Die Leute die Mitgefahren sind und nachher hinterm Auto gestanden haben. Mein Glück das ich den Rückwärtsgang nicht vom Rangieren drin hatte, ob ich Schuld Wäre ode nicht, hätte der Wagen die Plattgebügelt würde ich damit nicht klar kommen)

Zitat:

Original geschrieben von Maxter


Nein, ich bin nicht von Polizei belehrt worden. Ich habe auch keine Zettel oder sonstetwas von der Polizei bekommen.
Der Halter hat einen Zettel bekommen meine ich und halt der Unfall gegner (Hinter Scheibenwischer)
Der Unfall war auf nem Abgesperrten Gelände einer Party (Nur Parkplätze) Privatgrundstück.

Gut, dann hat die Polizei wohl nur eine Unfallaufnahme gemacht. Passiert in einigen Bundesländern ohne Personenschaden gar nicht mehr. Privatgrundstück ist zunächst mal irrelevant, aber näher können hier dazu sicher die Versicherungsexperten sagen. Hm, ansonsten kann ich Dir keine weiteren Tips mehr geben. Am besten doch zum Rechtsanwalt gehen und Dich beraten lassen, was am sinnvollsten ist. Konkrete Rechtsberatung darf hier ja sowieso nicht durchgeführt werden (ohne RA-Zulassung).

Viele Grüße

Celeste

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Aber richtig ist auch:

Der Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges meldet den Schaden seiner Haftpflichtversicherung, um den Versicherungsschutz für den Fremdschaden nicht zu gefährden, muss er vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Umständen des Unfalles machen und darf auch nichts verschweigen. Zusätzlich wird er auch nach dem Az od. der Tagebuchnummer der evtl. aufnehmenden Polizei befragt.

Ob die Falschaussage von M. strafrechtlich relevant ist, ist die eine Sache, immerhin ist der Tatbestand der Strafvereitelung objektiv erfüllt.

Wird der Schaden zur Regulierung eingereicht, wird der VR letztlich sogar seine Nichteintrittspflicht erklären können und die Kosten, die zur Prüfung seiner Eintrittspflicht entstanden sind - er ist schließlich auch beweispflichtig - zur Erstattung seinem VN vorlegen. Das Ganze geschieht dann süffisant mit dem dezenten Hinweis des Verzichts einer Strafanzeige wegen Versicherungsbetruges was i. d. R. äußerst die "Motivation" beim Einreicher beflügelt.

Oder glaubt jemand die Manipulation am Fahrzeug wäre nicht vorsätzlich sondern fahrlässig erfolgt?
Hier liegt eine Vorsatztat bzw. etwas qualitativ Gleichwertiges vor was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Schädigerfahrzeuges geführt hat.

Das Ding ist ein Bubenstreich dumm aber verständlich gelaufen.

Also Ball flachhalten. Es kann hier nur Verlierer geben, nach dem Motto:Mal verliert man oder manchmal gewinnen die Anderen.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Oder glaubt jemand die Manipulation am Fahrzeug wäre nicht vorsätzlich sondern fahrlässig erfolgt?
Hier liegt eine Vorsatztat bzw. etwas qualitativ Gleichwertiges vor was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Schädigerfahrzeuges geführt hat.

Das Ding ist ein Bubenstreich dumm aber verständlich gelaufen.

Also Ball flachhalten. Es kann hier nur Verlierer geben, nach dem Motto:Mal verliert man oder manchmal gewinnen die Anderen.

So ist es.

Wenn Maxter zuverlässige Zeugen hat und damit die manipulation als Unfallursache belegen kann,
so kann er alles weitere in Ruhe abwarten.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Ob die Falschaussage von M. strafrechtlich relevant ist, ist die eine Sache, immerhin ist der Tatbestand der Strafvereitelung objektiv erfüllt.

Das Ding ist ein Bubenstreich dumm aber verständlich gelaufen.

Welche Strafe wurde denn vereitelt? Ein Bubenstreich ist es allerdings nicht. Nicht die gefährliche Manipulation am Fahrzeug, immerhin hätte der Wagen auch in Menschen fahren können, noch die falschen Angaben bzgl. der Versicherung. Das kann auch alles recht heftig ausgehen.

Ich bin mir sicher, Du hast mich richtig verstanden.

...deshalb

E N D E

...Maxter hat einen Teil des Schadens zu zahlen.
Er bekam das Auto in Treu und Glauben des Halters,d.h. eine Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Fahrzeug konnte vom Halter vorausgesetzt werden.Zudem hat er gewußt,das das Fahrzeug illegal verändert wurde.Die Aussage gegenüber den P.-Beamten ,nachweislich falscher Unfallhergang,kann/wird es bei Nachverfolgung Konsequenzen gegen Maxter geben.
Er ist als Fahrzeugführer mit zur Verantwortung zu ziehen.Er bewegte ein Fahrzeug, wissentlich der in dem Fall erloschenden BE.Selbst Unwissenheit schütz vor Strafe nicht.
Als Richter würde ich beide,Halter und Fahrer, erstmal aus dem Verkehr ziehen.
Gruß

Günni,

im Unfallzeitpunkt gab es keinen Fahrzeuginsassen und somit keinen Fahrer.

Nur einen Halter. 😁

Und jetzt begründe nochmals woraus sich nach Deiner Auffassung die Teilschuld ergeben soll. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Celeste


Welche Strafe wurde denn vereitelt? Ein Bubenstreich ist es allerdings nicht. Nicht die gefährliche Manipulation am Fahrzeug, immerhin hätte der Wagen auch in Menschen fahren können, noch die falschen Angaben bzgl. der Versicherung. Das kann auch alles recht heftig ausgehen.

Hätten die Beamten den wahren Unfallgrund erfahren,

so hätten Sie feststellen müssen,

dass die Unfallursache nicht abgestellt wurde

und damit die Gefahr noch gegenwärtig ist

und sie es zu dem mit einem Fahrzeug ohne ABE zu tun haben.

Welche Pflichten hätte die Beamten wohl getroffen?
Welche Folgen hätte diese für den Halter gehabt?
Na, dämmert es?

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Hätten die Beamten den wahren Unfallgrund erfahren,
so hätten Sie feststellen müssen,
dass die Unfallursache nicht abgestellt wurde
und damit die Gefahr noch gegenwärtig ist
und sie es zu dem mit einem Fahrzeug ohne ABE zu tun haben.

Welche Pflichten hätte die Beamten wohl getroffen?
Welche Folgen hätte diese für den Halter gehabt?
Na, dämmert es?

Welcher STRAFTATBESTAND??? Hier sehe ich nur ein Eingreifen des Polizeivollzugsdienstes zur Gefahrenabwehr. Na, dämmert es? 😁

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Günni,

im Unfallzeitpunkt gab es keinen Fahrzeuginsassen und somit keinen Fahrer.

Nur einen Halter. 😁

Und jetzt begründe nochmals woraus sich nach Deiner Auffassung die Teilschuld ergeben soll. 😉

..die Teilschuld ergibt sich daraus,das Maxter noch im Besitz des auslösenden Delikts(Schlüssel) war.Zum Zeitpunkt der verselbstständigung des FZ war der Schlüssel doch wohl durch betätigung,unabsichtlich oder nicht,von Maxter erfolgt.

Und gerade weil Maxter von der Manipulation wusste,hätte eine erhöhte Sorgfaltspflicht erfogen müssen.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Günnimatz


..die Teilschuld ergibt sich daraus,das Maxter noch im Besitz des auslösenden Delikts(Schlüssel) war.....

Das ist doch abstrus.

Die Gefahr geht doch von dem ganzen Konstrukt "Motorfernstart" aus, vor allem von den unsachgemäßen elektrischen Anschluss. Nicht aber vom Schlüssel.

Solche Tasten kann nämlich auch mein 2-jähriger Sohn bedienen.

Außerdem müsste im Zweifel eine tasächliche Betätigung des Tasters durch m. nachgewiesen werden. Bei dem Gemurkse ist doch auch nicht sicher auszuschließen, das ein Handy, Garagentoröffner oder dgl. die Bastelhütte in Gang setzt.

Zahn

Laut Sachverhalt handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein manipuliertes Kfz, dessen Motorfernstart weder eine EU-Zulassung hat eine Einzelabnahme besitzt.
diese Veränderung hat durch fehlenden Schutz einen konkreten Schaden verursacht.

Ich würde also prüfen, ob:
- das Fahrzeug ein für den öffentlichen Verkehr zugelassenens Fahrzeug i.S.d. StVG ist,
- ob es grundsätzlich zulassungsfähig i.s.d. StVZO ist
- ob überhaupt noch Versicherungsschutz nach dem PflVG besteht
- und ob eine direkte Strafbarkeit aus den StGB heraus besteht.
- oder nur eine einfache Sachbeschädigung nach StGB vorliegt.

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