Unfall durch Motorfernstart

Hallo zusammen,

ich hab mit dem Wagen von nem "Kolegen" nen Unfall gehabt und zwar Folgendermaßen:

Wir wollten Nachts auf ne Party fahren ich hab nur meine Autoschlüsselvergessen. Da hat mir der Kollege seinen Wagen angeboten. Ich sach ich hol meine eben und gut. "Nein, nimm meinen" (Er hatte schon getrunkenb und wollte demnach nicht selber fahren)

Ich dann halt mit seinem gefahren er auf dem Beifahrersitz.

Auf dem Parkplatz alle ausgestiegen steck ich den Schlüssel in die Tasche schießt der Wagen auf einmal nach Vorne in nen anderen geparken Wagen. (Motorläuft, geht aus, geht wieder an schiebt sich weiter in den Vorderen)
Ich spring in den Wagen und mach den Gang raus, Polizei gerufen.

Ich war so nett (blöd) und hab gesagt ich bin vom Gang gerutscht... Soweit keine Probleme hat sich dann damit erledigt gehabt (Polizeilich!!!)

Jetzt will mein "Kollege" aber die Rechnung mit mir unbedingt 50/50 Teilen...

Was ich aber nicht einsehe! Denn:

-Mehrfach vorher gewarnt das das Ding gefährlich ist (verboten?)
-Ich hab mit meinem Wagen fahren wollen
-Er hat neben mir auf dem Beifahrersitz gesessen
-Ich hab ihn (dummerweise) bei der Grünenrennleitung gedeckt
-Es war nur Blech (Rückwartsgang wären definitiv 10 Kniescheiben gewesen)

Was halten ihr davon? Oder was würdet ihr tun?
MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hankofer


Du als Fahrer mußt aber auch mit so etwas rechnen.

Er ist nicht gefahren! Er hat das Auto NICHT aktiv gegen das parkende Fahrzeug gesteuert!

130 weitere Antworten
130 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Günnimatz


..die Teilschuld ergibt sich daraus,das Maxter noch im Besitz des auslösenden Delikts(Schlüssel) war.

das Straßenverkehrsrecht kennt

a) die Halterhaftung

b) die Haftung des Fahrzeugführers.

Maxter war sicher nicht Halter,
und nach meiner Meinung auch nicht Führer.
Er hatte weder den Willen, noch die Fähigkeit das fahrzeug zu führen.
Er war nur im Besitz von Schlüsseln und hat versehentlich einen Motorfernstart ausgelöst. Das reicht nicht um als Fahrzeugführer zu gelten.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


das Straßenverkehrsrecht kennt
a) die Halterhaftung
b) die Haftung des Fahrzeugführers.

Maxter war sicher nicht Halter,
und nach meiner Meinung auch nicht Führer.
Er hatte weder den Willen, noch die Fähigkeit das fahrzeug zu führen.
Er war nur im Besitz von Schlüsseln und hat versehentlich einen Motorfernstart ausgelöst. Das reicht nicht um als Fahrzeugführer zu gelten.

...wie denn nun ?Wie kam er im Besitz des Schlüssels?

Doch nur,weil er vorher das FZ gefahren hat.Ist er gezwungen worden?Nein.War er in Unkenntnis?Nein.

Fazit:Er fuhr ein FZ,welches auf Grund seiner Veränderung er gar nicht fahren durfte.

Und Tschüss

Zitat:

Original geschrieben von Günnimatz


Fazit:Er fuhr ein FZ,welches auf Grund seiner Veränderung er gar nicht fahren durfte

Was aber immer noch und trotzdem nichts mit dem eigentlichen Unfall zu tun hatte, da das Fahrzeug zwischenzeitlich abgestellt war, somit faktisch die Fahrt, die du hier versuchst als Teilschuldsbegründung anzuführen, beendet war. Und eine weitere Fahrt gab es NICHT!

Und das mit Treu und Glauben (sowieso der letzte Ausweg, wenn jemand nicht mehr weiter weiß...), das ist in diesem Fall nicht relevant, da es sich um eine sog. Gefälligkeit handelt. Ist im Grunde dasselbe, wie wenn ich jemanden in eine Parklücke winke aus Freundlichkeit und der dotzt ein anderes Auto an. Zahlen muss ich da gar nichts...

Also nochmals: ICH sehe keine (Teil-)Schuld bei Maxter, da weder eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr zum Zeitpunkt des Unfalls stattfand noch ein aktives Fahren zum Unfallzeitpunkt gegeben ist.

Gruß Tecci

Edit: Ich bin mir nicht mal sicher, ob die Polizei überhaupt eine Unfallaufnahme hätte durchführen müssen aufgrund der Tatsache, dass kein Personenschaden vorliegt und sich der Unfall auf einem Raum ereignete, der nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist...da kann man aber denke ich auch anderer Auffassung sein, kommt drauf an, wer warum die Polizei gerufen hat und welche Äusserungen dann letztendlich vor Ort von den Beamten und den "Zeugen" getätigt wurden...

Hallo madcruiser,

Deine untenstehende Aussage eröffnet eine zusätzliche Perspektive:

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Er war nur im Besitz von Schlüsseln und hat versehentlich einen Motorfernstart ausgelöst. Das reicht nicht um als Fahrzeugführer zu gelten.

Nach dieser Definition müsste Maxter's PHV - sofern vorhanden und er schadenersatzpflichtig ist - eintreten.

Ähnliche Themen

Schöne Diskussion - aber die Fragestellung war:

Zitat:

Jetzt will mein "Kollege" aber die Rechnung mit mir unbedingt 50/50 Teilen...

Dabei handelt es sich um den fremdverursachten Schaden am anderen Fahrzeug - und nicht um den Schaden am Fahrzeug, welches vor dem Ereignis von Maxter benutzt worden war.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat offensichtlich reguliert und Maxter´s Kollege möchte zum Erhalt des SFR den Schaden zurückzahlen und "verlangt" eine Beteiligung.

1) Inwieweit man sich freundschaftlich einigt/einigen sollte, kann hier nicht diskutiert werden

2) Steht die "Rechts"-frage im Raum, mit welcher Begründung kann der Fahrzeughalter von Maxter eine Beteiligung verlangen?

Mit keiner - der Schaden wurde bereits von einer Versicherung reguliert.

Diskutieren könnte man darüber, ob und wie sich Maxter am Rabattverlust beteiligen müsste. Kommt dabei der "wahre Sachverhalt" an das Tageslicht, geht der Schuss (zunächst für beide) nach hinten los und dürfte sich für Maxter´s Kollegen aber weitaus schwerer darstellen, als für Maxter, der, sollte er in dieser Angelegenheit nirgendwo eine Unterschrift geleistet haben, sich immer noch auf Irrtum pp. berufen kann.

Wie äußerte sich bereits J.RIPPER

Zitat:

Von HINTEN durch die BRUST ins KNIE - HERRLICH

@ Günnimatz
Ich wusste nicht das er den Mißt in DEM Auto eingebaut hatte. Er hat mir mal davon erzählt das es sowas gibt und er das Cool findet. Worauf ich ihm ja sagte das ist Illegal und Verboten.
Das er es in dem Fahrzeugverbaut hat, hat er mir nicht gesagt. Dafür gibt es Auch Zeugen die bei der Schlüsselübergabe dabei waren.

Ich habe bei der Polizei auch nichts unterschrieben.
Da ja nichts aufgenommen wurde kann es wohl auch nicht als Falschaussage gelten, oder?

In wie weit wäre ich denn verpflichtet das meiner Privatenhaftpflicht zu melden? Würde die dann über den Grad der Deckung/Schwere Urteilen? also 50/50 oder 30/70 oä??

Womit wir wieder bei der Haftungsproblematik sind.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Mit keiner - der Schaden wurde bereits von einer Versicherung reguliert.

Richtig, aber nicht nur aus diesem Grund.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Diskutieren könnte man darüber, ob und wie sich Maxter am Rabattverlust beteiligen müsste.

Da bin ich aber gespannt. Müsste? Warum wieso weshalb?

Zitat:

Original geschrieben von Günnimatz


..die Teilschuld ergibt sich daraus,das Maxter noch im Besitz des auslösenden Delikts(Schlüssel) war.

Falsch, das war er nur, weil der Halter (der Verfügungsberechtigte und Gefahrträger) das so bestimmt hat!

Strafvereitelung hat Maxter begangen, da fehlt ja noch nicht einmal ihm selbst die Einsicht, das ist aber ein Nebenthema.
Eine verschuldensbegründete Schadenersatzverpflichtung sehe ich nach wie vor nicht für Maxter, er war nur Schlüsselverwahrer in freier Entscheidung bestimmt vom Halter des manipulierten Fahrzeuges.

Ich weiß auch nicht ob seine Versicherung den Schaden auf seine Freiheitsklasse aufrechnet oder nur in Vorkasse getreten ist. Da ja kein öffentlicher Strassenverkehr --> keine Haftung durch Versicherung???

Die Anlegung eines Haftpflichtschaden begründet zeitgleich die Belastung des SFR bis zur Feststellung wer wem zu haften hat. Wo der Schaden sich ereignete ist ohne Bedeutung.

Du siehst ja wie hier schon die Auslegungen auseinandergehen. Bleiben nur 2 Möglichkeiten:

1) Regeln unter Freunden - wie auch immer.

2) ANWALT!!!!

Möglich ist alles wie du hier siehst, was aber tatsächlich rechtlich verbindlich ist wird dir nur der Anwalt oder sogar erst das Gericht erzählen.

Was hatten wir hier noch alles:
- ggf. Privathaftpflichtschaden
- komplett unschuldig
- Teilschuld
- Falschaussage
- Versicherungsbetrug
- Fahren eines Fahrzeugs ohne BE
- ...

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280


Nach dieser Definition müsste Maxter's PHV - sofern vorhanden und er schadenersatzpflichtig ist - eintreten.

Warum? 😁

Es greift die Halterhaftung.

Ein der Öffentlichkeit zugämglicher Privatparkplatz ist öffentliche Verkehrsfläche.

Nur zum Zivilrechtlichen bemerkt.

@Meik´s 190er,
die Meinungen und Rechtsempfindungen sind wie meistens breit gestreut. Das hat aber maßgeblich damit zu tun, dass manchen Diskutanten der erforderliche fachliche Hintergrund fehlt.

Ansonsten:Vor Gericht und auf hoher See..........

Allerdings ist die Fraktion, die eine Schadenersatzverpflichtung vom Fahrzeugschlüsselverwahrer Maxter für den Fremdschaden sehen, die eindeutige rechtliche und bedingungsgemäße (Versicherung) Begründung bis dato schuldig geblieben.

Könnte man das nicht die PHV mit dem Kumpel klären lassen? Die wird ja sicherlich auch nicht freiwillig zahlen 🙂

MfG, HeRo

Auf eine Schadenmeldung bei der privaten Haftpflichtversicherung wäre ich mal gespannt - wie soll der Schaden dort geschildert werden, ohne zugeben zu müssen, das der bereits eingetretene Kfz-Haftpflichtversicherer "mit falschen Angaben" beliefert worden ist.

Der Schuß geht nach hinten los und selbst wenn, wo liegt das Verschulden bei Maxter?

@Beukeod
Mit meinem Hinweis wollte ich lediglich "klarstellen", dass Maxters Kumpel keine Beteiligung am verursachten und vom Kfz-Haftpflichtversicherer bezahlten Fremdschaden verlangen kann und das allenfalls ein eingetretener Rabattverlust zur Diskussion steht/stehen könnte.

Das Maxters Kumpel hier keinen Anspruch haben dürfte und diesen auch nicht mit rechtlichen Mitteln wird durchsetzen können, ist zumindest auch meine Auffassung.

Deine Antwort
Ähnliche Themen