Unfall bei Glätte und alten Winterreifen, TÜV überzogen
Hallo, meiner Schwester ist leider etwas sehr blödes passiert.
Sie kam von der Fahrbahn ab bei Glatteis und geriet ins schleudern.
Ihr Auto stoppte in einer Landwirtschaftlichen Anlage.
Polizei wurde verständigt, musste aber nicht kommen da der Geschädigte Besitzer vor Ort war und Sie sich die über Versicherung mit ihm einigen wollte. Da der Schaden sehr klein ist.
Jetzt behauptet der Geschädigte das es ein riesen Schaden ist und alles Neu zu machen kostet weit über 10.000€. Er will einen Gutachter und ich vermute meine Versicherung dann auch.
Das Auto hatte als Hinterradbereifung alte Winterreifen wo am Rand total abgefahren sind.
In der Mitte haben sie noch 3-4 mm, zu all dem kommt noch dass der TÜV einen Monat überzogen ist.
Sie hat jetzt ein riesen Problem, dass die Teilkasko-Versicherung den Schaden nicht Zahlt oder?
Also wenn z. B. ein Gutachter den PKW inspiziert.
Sollte Sie nachträglich zur Polizei und den Unfall offiziell aufnehmen?
Damit der Geschädigte nur das bekommt was ihm zusteht und nicht ungerechtfertigt sich seine Komplette Erneuerung seiner Anlage bezahlen lässt.
Beste Antwort im Thema
Alle können entspannt sein, es waren keine Drogen und Alk im Spiel, und Verletzte gab es auch nicht, daß Fahrzeug war/ist versichert gewesen als der Unfall passierte, FS war nicht eingezogen, und gültig vorhanden. TÜV juckt keinen bei einen Monat Überzug. Das Fahrzeug will unter Garantie kein Gutachter sehen. Den Schaden am eigenen Fahrzeug muss man eh selber tragen.
34 Antworten
Du bist nicht verpflichtet, jemanden an das Auto zu lassen. Was für ein Gegengutachten auch? Die Schuld ist doch klar
Zitat:
@Matt8778 schrieb am 5. Februar 2019 um 19:27:38 Uhr:
Sollte Sie nachträglich zur Polizei und den Unfall offiziell aufnehmen?
Die Personalien der Beteiligten, die Art der Beteiligung und der grundsätzliche Unfallhergang sind doch unstrittig.
Das einzige was die Polizei jetzt noch tun würde, wäre die "Bestrafung" der Verursacherin einzuleiten. Für nicht angepasste Geschwindigkeit bei Glätte stehen da gleich mal rund 150 Euro und ein Punkt (sowie ggf Probezeitmaßnahmen) im Raum...
Zitat:
Damit der Geschädigte nur das bekommt was ihm zusteht und nicht ungerechtfertigt sich seine Komplette Erneuerung seiner Anlage bezahlen lässt.
Mit solchen zivilrechtlichen Dingen befasst sich die Polizei nicht. Darum kümmert sich die Versicherung, ggf muss hinterher ein Gericht entscheiden.
BTW: um was für eine Anlage handelt es sich denn überhaupt, und was für ein Schaden ist entstanden? Sind auch Betriebsstoffe ausgetreten?
Zitat:
@boerni666 schrieb am 5. Februar 2019 um 19:42:34 Uhr:
Reifen ist egal. Es sind Winterreifen mit mehr als 1,6mm. Das zählt, mehr nicht.
Nicht nur die Profiltiefe in der Lauffläche ist hier ausschlaggebend und entscheidend.
Auch die Reifenflanken entscheiden ob ein Reifen abgefahren ist oder nicht.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Februar 2019 um 23:07:39 Uhr:
Du bist nicht verpflichtet, jemanden an das Auto zu lassen.
Achtung!
Hier geht es um das Innenverhältnis des Verursachers bzw Versicherungsnehmers zu seiner eigenen Versicherung bei der Abwehr tatsächlich oder vermeintlich unberechtigter Forderungen. Das ist eine ganz andere rechtliche Situation als das Verhältnis des Geschädigten zur leistungspflichtigen gegnerischen Versicherung, für das dieser Rat sonst gegeben wird.
Zitat:
Was für ein Gegengutachten auch? Die Schuld ist doch klar
Neben der Schuldfrage kann auch die Höhe der zu leistenden Entschädigung Anlass für Streit sein.
Das kommt in der Praxis sogar ziemlich häufig vor.
So wie in diesem Fall.
Nebenbei bemerkt ist deswegen auch die weit verbreitete Ansicht grob fahrlässig, als Geschädigter brauche man bei klarer Schuldfrage keinen Anwalt! (aber hier geht es ja wie gesagt nicht um den Geschädigten sondern um den Schädiger)
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Zitat:
@Geisslein schrieb am 5. Februar 2019 um 23:50:42 Uhr:
Nicht nur die Profiltiefe in der Lauffläche ist hier ausschlaggebend und entscheidend.
Auch die Reifenflanken entscheiden ob ein Reifen abgefahren ist oder nicht.
Wie soll das denn funktionieren?
Selbst für die Reifenschultern gilt die Mindestprofiltiefe nicht, sondern nur für die Hauptprofilrillen. Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
Unabhängig von der Rechtslage verschlechtern sich natürlich die technischen Eigenschaften eines Reifens deutlich, wenn er bis an die Grenzen der Zulässigkeit abgefahren ist. Im hier diskutierten Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass die schlechte Bereifung ihren Teil zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Schlechtere Reifen auf der Hinterachse führen auf glatter Fahrbahn nunmal leicht zum Schleudern!
1. Die private Haftpflicht hat damit nichts zu tun, zahlt nichts und reguliert nichts.
2. Die Schäden werden von der Autoversicherung gliedert, die sich in 3 Teile gliedert
2.1. Die Haftpflichtversicherung, eine Pflichtversicherung: diese zahlt an den Geschädigten
2.2. Die Teilkasko wenn abgeschlossen: sie deckt Deine Glasschäden ab, mit Einschränkungen
2.3. Die Vollkasko, enthält die Teilkasko, wenn abgeschlossen bezahlt sie die Schäden am Auto
Ansprechpartner für den verursachten Schaden ist die Autoversicherung, die Haftpflicht reguliert den Schaden, streitet sich mit dem rum, führt auch auf eigenes Risiko Prozesse mit dem Geschädigten.
Reguliert sie etwas wird man danach höhergestuft - es wird im nächsten Jahr teurer.
Bei Bagatellschäden kann man, um die Hochstufung zu vermeiden, den Schaden zurückkaufen. Bedeutet, wenn die Haftpflicht sich mit dem Geschädigten geeinigt und diesen bezahlt hat, erstattet man der Versicherung die Kosten. Dafür wird man dann nicht höher eingestuft.
Hat das Auto schon länger keinen TÜV, mehr als 3 Monate, der Fahrer keinen Führerschein, der Fahrer betrunken oder vollgekifft, die Reifen nicht zulässig weil abgefahren oder Sommerreifen auf Schnee oder oder oder kann die Versicherung nach Begleichung des Schadens den Versicherungsnehmer zur Kasse bitten. Dieses zur Kasse bitten ist aber in der Regel gedeckelt, also nicht unbegrenzt.
Zum Fall des TE:
Der Geschädigte verlangt 10.000,-€. Selbst wenn das 8.000,- zu viel sind, wird sich ein Rückkauf der Versicherungsleistungen nicht lohnen. Das rechnet die Versicherung dir aber auf Wunsch aus. Es wird also hochgestuft und nächstes Jahr teurer. Und da ist egal, wieviel die Versicherung bezahlt hat. Wie viel hochgestuft wird, hängt von der jetzigen Schadenfreiheitsklasse und der Rückstufungstabelle (Vertragsbestandteil) ab.
Die Familienversicherung zahlt wie gesagt nichts, sie hat damit nichts zu tun. Auch nicht für den Schaden der durch die Rückstufung entsteht (wird ja teurer). i.d.R. ausgeschlossen.
Reifen, TÜV, Führerschein, alles im grünen Bereich.
Vollkasko hast du nicht, also wird der Schaden am Auto von niemanden übernommen. Evtl. kannste von der Teilkasko etwas für Glasschäden bekommen, aber nur evtl. Natürlich nur wenn TK abgeschlossen wurde.
Wenn dich die Hinterreifen so sehr stören und dir keine Ruhe lassen, kannst du auch 2 neue gebrauchte montieren lassen.
Unser Marokkanischer Reifendienst nimmt pro gebrauchte Reifen in der "Corsa-Klasse" (13-15"😉 inkl. Montage und auswuchten nur 20€, also fast geschenkt. Sowas wird sicherlich auch bei dir in der Nähe zu finden sein.
Qualitätsreifen oder viel Profil darfst du da nicht erwarten, reicht aber um überm Tüv zu kommen, Fahrzeug zu verkaufen etc.
"Selbst geeinigt, da der Schaden sehr klein ist" - dann 10000€?
Nichts schriftlich festgehalten ( mit Unterschrift von beiden), kein Bild? Das sollte man immer machen, auch ohne Polizei!
Man braucht ja nicht unbedingt die abgefahrenen Reifen zu fotografieren 😉
Übrigens gilt die vorgeschriebene Profiltiefe ja für die gesamte Lauffläche, das hat aber nichts mit den anscheinend überhöhten Forderungen zu tun, da kümmert die Versicherung sich schon um.
nein, die Profiltiefe gilt nur für die Rillen in der Mitte der Lauffläche. Wenn du genau hinsiehst, findest du da auch Marker, kleine Erhöhungen in den Rillen, die anzeigen, wann die Mindestprofiltiefe erreicht ist. Die sind kein Produktionsfehler sondern gewollt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Februar 2019 um 21:11:12 Uhr:
...
Die Versicherung wird sich um den Fremdschaden kümmern , dazu zählt auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Das ist der entscheidende Satz.
Der Schaden muss der Haftpflichtversicherung gemeldet werden, der Geschädigte wird sich auch dahin wenden. Es ist nicht verboten, der Versicherung den Hinweis zu geben, dass die gegnerische Forderung überzogen sein könnte.
Es gibt Versicherer, die werden hellhörig und gehen der Sache nach, andere interessiert das nicht, die regulieren und alles geht in die Versicherungsmathematik ein. Hier könnte es von Vorteil sein, einen klassischen, unabhängigen Versicherungsmakler zu haben, die verfügen oft über gute Verbindungen zu den Versicherungen. Alles über das Internet wird tendenziell auch eher digital abgewickelt.
Man müsste auch mehr zum Schaden beim Geschädigten wissen, Schäden summieren sich schnell. Und wie schon geschrieben wurde, ist es dann egal, ob € 5.000 oder 10.000 Schaden. Die Versicherung rechnet Dir genau aus, ob sich der Selbstausgleich lohnt oder die Hochstufung sinnvoller ist.
Hola,
Ich habe es so gelernt, dass beim Reifenprofil die niedrigste Stelle der Profiltiefe ausschlaggebend ist, schnuppe, ob da jetzt ein TWI ist oder nicht. Das sind nur Markierungen die der Orientierung dienen. Wenn der Reifen aber nunmal eher seitlich der Laufflache abläuft, dann ist unter Umständen die Mindestprofiltiefe eben unterschritten.
Nun gut, es ist eben ein Glätteunfall, da würde ich jetzt auch nicht zuviele Fragrn der Versicherung erwarten.
Und: Wenn ihr euch solche Sorgen macht, das Auto vorher schon verschrottet werden sollte, der TÜV um ist und jetzt noch nen Totalschaden hat... warum verschrottet ihr ihn dann nicht? Ist ja in keine Straftat involviert worden.
edit
Schäden die klein aussehen, aber am Ende sehr Teuer werden, sind doch im Straßenverkehr nichts neues. Siehe, wenn man ne Leitplanke mit dem Auto beschädigt hat.
Es spielt dann eh keine Rolle ob der Schaden 2000 oder 10000 hoch ist, wenn die Versicherung zahlt.
Zitat:
@hk_do schrieb am 6. Februar 2019 um 00:08:41 Uhr:
Wie soll das denn funktionieren?
Selbst für die Reifenschultern gilt die Mindestprofiltiefe nicht, sondern nur für die Hauptprofilrillen. Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
Wie das funktionieren soll ?! Ganz einfach !
Zu einem Reifen gehören nicht nur die Hauptprofilrillen, sondern auch die schräg zu den Hauptprofilrillen angebrachten Seitenprofile.
Hatte selbst die Situation mit Reifen, die an der Schulter vom Profil her komplett runtergefahren waren, jedoch die Hauptprofilrillen noch im zulässigen Bereich waren.
TÜV gabs damals aus diesem Grund keinen.
Beim Reifenprofil scheint hier noch einige Verwirrung vorzuherrschen.
Bei meiner 95er Schulung letzte Woche habe ich es so gelernt :
Zitat:
Vom Gesetzgeber vorgeschriebene Profiltiefe:
Gemäß Paragraf 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, muss die Profiltiefe mindestens 1,6 Millimeter am ganzen Umfang des Hauptprofils (= die bereiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche) aufweisen. Ab einer Profiltiefe von 1,6 mm ist eine Umbereifung gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzliche Profiltiefe von 1,6 Millimeter ist erreicht, wenn das Reifenprofil bis zu den Indikatoren abgefahren ist. Deshalb: Kontrollieren Sie alle 4 Wochen die Profiltiefe Ihrer Autoreifen!
§36 StVZO sagt:
Zitat:
Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
Sprich die 1,6mm gelten nur für den Bereich zwischen den beiden äußeren Längsrillen. Also da wo die Verschleißmarken sitzen.
Das hat der Gesetzgeber deshalb so formuliert, weil ein Reifenprofil an der Seite immer fließend ausläuft. Sprich auch ein Neureifen hat ganz außen einen Bereich mit unter 1,6mm Profilstärke.
Streng genommen hatte dein TÜV Mensch also nicht recht damit, sofern er sich auf die 1,6mm Regelung bezieht. Unter dem Strich dient die 1,6mm Marke auch nur zu einem Zweck, nämlich dass auf nasser Straße das Wasser ausreichend abtransportiert werden kann. Dafür braucht es an den Flanken kein Profil, sondern es braucht es im Hauptprofil.
Der TÜV kann einen aber anders bekommen, nämlich darüber dass die Reifen einfach nicht mehr verkehrssicher sind, weil sie drohen zu platzen. Das wäre dann vergleichbar mit einer tiefen Beschädigung in der Flanke. Und das sollte man schon aus Eigeninteresse beachten.
Zitat:
@robert1354 schrieb am 6. Februar 2019 um 11:30:42 Uhr:
Das hat der Gesetzgeber deshalb so formuliert, weil ein Reifenprofil an der Seite immer fließend ausläuft. Sprich auch ein Neureifen hat ganz außen einen Bereich mit unter 1,6mm Profilstärke.Streng genommen hatte dein TÜV Mensch also nicht recht damit, sofern er sich auf die 1,6mm Regelung bezieht. Unter dem Strich dient die 1,6mm Marke auch nur zu einem Zweck, nämlich dass auf nasser Straße das Wasser ausreichend abtransportiert werden kann. Dafür braucht es an den Flanken kein Profil, sondern es braucht es im Hauptprofil.
Wenn es ein Reifenhändler gewesen wäre, hätte Ich gesagt... Ok, der will nur neue Reifen verkaufen. Aber wenn der TÜV mir deshalb keine Plakette erteilt ist da schon was dran.
Wenn also nur das Hauptprofil ausschlaggebend ist, dann fragt man sich berechtigt, warum ein Reifen ein seitliches Profil besitzt ?
Nicht nur über die Hauptprofilrillen wird Wasser abgeleitet, sondern auch durchs Seitenprofil.
Auf Nachfrage bei einem befreundeten Fahrzeuggutachter, weil Ich es auch absurd fand, daß Ich deshalb keine Plakette bekam, wurde mir gesagt, daß sich im Falle eines Unfalls doch das Gericht darauf beruhen kann, daß die Reifen mit der abgefahrenen Reifenschulter nicht mehr in Ordnung war.