Unfall an meinem Fahrzeug / Fiktive Auszahlung usw.

Hallo!

Mich hat einer von der Autobahn abgeschossen nun meine Frage.
Gutachtenreparatur 16000 nto
restwert 14000
rep dauer 6-7 Tage
Wiederbescaffungzeit 12 Arbeitstage.
Wertminderung 500

Würde gern selbst reparieren und die Rep Kosten auszahlen lassen

Auf welche wert hätte ich anspruch ?
Was müsste ich beachten?
Sollte ich einen Anwalt einschalten?

Danke für Infos

Beste Antwort im Thema

na miss google.. mit deinen aussagen wäre ich aber sehr vorsichtig..

also um mal wieder bissl was nützliches beizutragen..

bei nem wbw von 29.990 euro gehe ich mal stark davon aus, dass dieser regelbesteuert ist und demzufolge noch 19% abzuziehen sind.

alternativ teile doch mal mit, wie alt das auto ist..

also ist die rechnung für die fiktive abrechnung lt. gutachten doch ganz einfach:

wbw 29.900 euro
- 19% märchensteuer
= 25.201,68 euro
- restwert 14.000 euro
= 11.201,68 euro entschädigungsleistung der versicherung.

du bekommst also nicht die nettoreparaturkosten, wie es dir unsere hausfrau erzählen wollte sondern lediglich oben genannten betrag.
bei deinem kfz ist ein wirtschaftlicher totalschaden eingetreten und danach wird auch abgerechnet.

anspruch auf die reparaturkosten hast du bei nachgewiesener reparatur entweder durch vorlage einer rechnung (brutto rep.ko) oder einer bestätigung eines sachverständigen (netto rep.ko).

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Zitat:

Original geschrieben von manu51



Zitat:

Original geschrieben von Mik0811


und was erhält der Geschädigte in der Summe, wenn er auf fiktiver Reparaturbasis abrechnet und das Fahreug zum Restwett verkauft?

Bitte erste nachdenken und dann schreiben. Dies mal wieder zum Thema "Halbwissen"

Die Netto-Reparaturkosten. und was er mit seinem Fahrzeug macht, ob er's wegschmeisst, weiterfährt oder für € 100.000,- bei Ebay vertickt, ist seine Sache.
ich gebe Dir den Rat, Deine Ausbildung von Grund auf zu wiederholen und diesmal besser aufzupassen.🙂

Ich stell mir gerade den Anruf bei der Versicherung vor....

Sachbearbeiter:

Abgerechnet wird Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Wenn das Fahrzeug repariert wird oder unrepariert bzw. mit einer Notreparatur mindestens 6 Monate weitergenutzt wird, gibt es die Netto-Reparaturkosten.

BGH VI ZR 192/05

Zitat:

BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - LG Berlin
AG Berlin - Mitte

Zitat:

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.
1
Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das be-schädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von
2
3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen.
3
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Zitat:

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Aber auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angehe, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, ändere sich nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen sei, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe, auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabhängigen Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhängig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die "70%-Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädigten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht durchgeführt habe.

TE: Mir doch egal was der BGH sagt. Diese komische Hausfrau auf MT sagt was anderes...

Wird bestimmt ein lustiges Gespräch...😁

Im Wald da rauscht der Wasserfall, wenn`s nicht mehr rauscht, ist`s Wasser all......😁

Zitat:

Original geschrieben von Mindscape


TE: Mir doch egal was der BGH sagt. Diese komische Hausfrau auf MT sagt was anderes...

Wird bestimmt ein lustiges Gespräch...😁

vorsicht, nenn es nicht komische hausfrau,

sonst haste auch gleich ne ermahnung im briefkasten:
siehe sig 😁😁

eine PN zu veroeffentlichen, gibt direkt die 2. 😁

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is ja nur ein zitat 😁😁

und das auch nur zum teil 😁😁

und ausserdem steht nicht von wem 😁

na miss google.. mit deinen aussagen wäre ich aber sehr vorsichtig..

also um mal wieder bissl was nützliches beizutragen..

bei nem wbw von 29.990 euro gehe ich mal stark davon aus, dass dieser regelbesteuert ist und demzufolge noch 19% abzuziehen sind.

alternativ teile doch mal mit, wie alt das auto ist..

also ist die rechnung für die fiktive abrechnung lt. gutachten doch ganz einfach:

wbw 29.900 euro
- 19% märchensteuer
= 25.201,68 euro
- restwert 14.000 euro
= 11.201,68 euro entschädigungsleistung der versicherung.

du bekommst also nicht die nettoreparaturkosten, wie es dir unsere hausfrau erzählen wollte sondern lediglich oben genannten betrag.
bei deinem kfz ist ein wirtschaftlicher totalschaden eingetreten und danach wird auch abgerechnet.

anspruch auf die reparaturkosten hast du bei nachgewiesener reparatur entweder durch vorlage einer rechnung (brutto rep.ko) oder einer bestätigung eines sachverständigen (netto rep.ko).

So das ist jetzt Variante 4
mal sehen was es wirklich gibt.
Warum macht ihr euch so runter wegen so einer lapalie ?

Zitat:

Original geschrieben von A38PA


So das ist jetzt Variante 4
mal sehen was es wirklich gibt.

Diese Variante 4 zeigt aber einmal mehr, in welche Richtung es gehen kann und weshalb das Umsatzsteuerthema so wichtig ist. Nicht umsonst weise ich seit gestern immer wieder auf die Umsatzsteuer hin und du konntest bis jetzt hier immer noch nicht Klarheit reinbringen.

Zitat:

Original geschrieben von A38PA


So das ist jetzt Variante 4
mal sehen was es wirklich gibt.
Warum macht ihr euch so runter wegen so einer lapalie ?

Nimm es nicht persönlich, das passiert hier in letzter Zeit häufig.

Fing irgendwie mit "Haushaltskostenerstattung" an. 😉

Halte uns bitte trotzdem auf dem Laufenden, was erstattet wurde, danke.

Grüsse Cokefreak

Zitat:

Original geschrieben von beachi


bei deinem kfz ist ein wirtschaftlicher totalschaden eingetreten und danach wird auch abgerechnet.

Hallo,

@beachi
von einem wirtschaftlichen Totalschaden kann hier bei einem Wiederbeschaffungswert von von 29.990 € nicht wirklich gesprochen werden, auch wenn die Abrechnung auf Totalschadensbasis erfolgt.

Wenn Du in Eigenregie reparien möchtest erhältst Du vorerst den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert-MwSt.-Restwert), da dieser Differenzbetrag günstiger ist als die Reparaturkosten Netto laut Gutachten.
Die Abrechnungscharakteristik wird maßgeblich von der Besteuerungsart des Fahrzeuges beeinflusst, in deinem Fall gehe ich mal davon aus das der Wiederbeschaffungswert mit "Regelbesteuert" dotiert wurde.

Erst bei Nachweis einer Reparatur in Form von Belegen bzw. einer Reparturbestätigung des Sachverständigen hast Du einen Anspruch auf die Reparaturkosten Brutto laut Gutachten.
Dazu sollte das Fahrzeug aber auch möglichst sach- und fachgerecht instandgesetzt werden.
Ob dies bei Reparaturkosten von 16.000 € Netto für einen Laien so ohne weiteres durchführbar ist...naja.
Ich würde zusehen die Kiste los zu werden, denn eine komplette Fahrzeugfront zu ersetzen ist nicht gerade ohne.

Gruß

fordfuchs

@ fordfuchs
reparaturkosten + wertminderung > wiederbeschaffungswert abzgl. restwert (wiederbeschaffungsaufwand) = wirtschaftlicher totalschaden ...
mfg

Zitat:

Original geschrieben von beachi
@ fordfuchs
reparaturkosten + wertminderung > wiederbeschaffungswert abzgl. restwert (wiederbeschaffungsaufwand) = wirtschaftlicher totalschaden ...
mfg

Stimmt. Die Wertminderung wird nämlich bei der Gegenüberstellung meistens vergessen. Aber das hatte ich eigentlich am 19.10. schon geschrieben.

Auch bei bei der Opfergrenze (130%) muss die WM mit dazu addiert werden, wenn Sie denn ermittelt wurde.
Repko und WM dürfen 130% nicht übersteigen, sonst in Ritze.

Wobei man sich hier jetzt trefflich über die Definitionen unterhalten kann. Ein "Wirtschaftlicher" Totalschaden liegt dann vor, wenn die Repko den WBW übersteigen.

Hier spricht man wohl besser von einem unechten Totalschaden.   

Zitat:

Original geschrieben von beachi


@ fordfuchs
reparaturkosten + wertminderung > wiederbeschaffungswert abzgl. restwert (wiederbeschaffungsaufwand) = wirtschaftlicher totalschaden ...
mfg

Stimmt, da hast Du Recht.

Eine Schulung würde mal wieder nicht schaden.

Gruß

fordfuchs

So einfach ist das net Kiste loswerden. ich weiss net mal was ich bekomme und die Autos am Markt sind ,... naja

Zitat:

Original geschrieben von A38PA
So einfach ist das net Kiste loswerden. ich weiss net mal was ich bekomme und die Autos am Markt sind ,... naja

das ist aber sowas von ganz einfach.

Gugst du RW Gebot im Gutachten und Bieter  mit Telefonnumer im Gutachten.

Dort anrufen und alles wird gut.......🙂

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