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unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Themenstarteram 22. April 2005 um 11:43

Eigentlich das falsche Forum hier aber egal.

Ein Cousin von mir, hat seit cirka 2 Wochen den Führerschein. (bei der Prüfung ist er einmal durchgefallen) Ich bin auch schon öfters mit ihm mitgefahren als er rast zwar nicht und so aber wenn man mitfährt, hat man den Eindruck, dass er Autofahren überhaupt nicht fahren kann. Er fährt so, wie ich in der ersten Fahrstunde gefahren bin. (aber egal)

Auf jeden fall, hat er vor ein paar Tagen beim einparken ganz ganz leicht ein Auto berührt und ist dann einfach weggefahren. (ich weiß selbst wie dumm er ist)

Er hat dann sein Auto ungefähr zwei Kilometer weiter geparkt. Also er dann am Abend von der Arbeit kam und wegfahren wollte, lag ein Zettel am Scheibenwischer dort stand drauf, dass er die und die Nummer bei de Polente anrufen soll.

Hat er dann gemacht, nach dem ich ends auf ihn eingeredet habe und dann hat der Polyp gesagt, dass er mit dem Angefahrenen telefoniert und dann können es die beiden vielleicht ausenrum klären. Aber zur Polizei muss er doch noch, weil der Polizist einen Bericht schreiben muss und das alles aufnehmen muss.

 

Ich möchte jetzt nicht sowas hören wie: "hast du eine dumme Verwandschaft oder so" (das weiß ich nämlich selbst!!!

 

was soll man dazu sagen???

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17 Antworten
am 22. April 2005 um 12:20

Wie war nochmal die Frage?

Ich weiss nicht, was du jetzt erfahren möchtest. Was auf ihn zukommen wird, straf- und zivilrechtlich oder was jetzt?

 

Strafrechtlich wird das Verfahren evtl. unter Zahlung einer Auflage eingestellt (niedriger Sachschaden und ruhender Verkehr). Welche Auswirkungen das hat, dass er Fahranfänger ist, weiss ich nicht.

Zivilrechtlich betrachtet bleibt es eine Unfallflucht, auch wenn die Staatsanwaltschaft einstellt. Würde bedeuten, die Versicherung reguliert den Schaden gegenüber dem Geschädigten und regressiert dann beim Fahrer. Die Höherstufung gibt´s als Extra noch dazu. Wenn man versucht, den Geschädigten zu überzeugen, das Wort "Unfallflucht" gegenüber der Versicherung nicht zu erwähnen, könnte er Glück haben und die erfahren nie etwas davon, da die Ermittlugnsakte bei klarer Sach- und Rechtslage nicht angefordert wird.

Dein Cousin hat ne Fahreflucht begangen und wird daher von der StA noch was bekommen. Da er Fahranfänger ist und somit noch in der Probezeit, kann er mit ner Nachschulung rechnen.

Von Der Versicherung gibt es auch noch ärger.

Könnte sich nur noch versuchen rauszureden mit "hab ich nicht gemerkt beim ausparken". Kommt allerdings auf den Schaden an. Wenn der groß ist, muß man davon ausgehen, dass er es bemerkt haben muß.

am 22. April 2005 um 13:59

In Regress genommen wird meines in erster Linie der Versicherungsnehmer, nicht der Fahrer.

Bei Fahranfängern gibt das übrigens ne Nachschulung mit Verlängerung der Probezeit.

Denn unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein A-Verstoß:

Anhang zur Fahrerlaubnisverordnung FeV

Und ein A-Verstoß führt zur Nachschulung und Verlängerung Probezeit um 2 Jahre:

Artikel zur Probezeit

Grüße

Schreddi

am 22. April 2005 um 14:04

Kurz zum Thema nicht bemerkt - das zieht nicht mehr.

Und selbst wenn der Staatsanwalt die Sache einstellt (auch gegen z.B. eine Geldbuße) ist damit nur der strafrechtliche Teil erledigt - nicht der Regressanspruch der Versicherung, der bestht nur nicht, wenn er vom Vorwurf freigesprochen wurde.

Grüße

Schreddi

Das meinte ich ja auch. Was die Versicherung macht ist immer den ihre Sache.

Themenstarteram 22. April 2005 um 19:11

danke für die ganzen Posts

Jetzt ists so er hat die Fahrerin rausgefunden über die Polizei und hat mit ihr schon geredet, zu ihr hat er natürlich gesagt, dass er es überhaupt nicht bemerkt hat (was die natürlich geglaubt hat "alles klar das würde jeder glauben :-)")

Sie hat jetzt die Anzeige zurückgezogen, also müsste er jetzt mit der Staatsanwaltschaft nichts mehr zu tun haben.

Und den Schaden wird dann ganz normal die Versicherung übernehmen, glaub ich halt.

Zitat:

Kleine Fahrerflucht und wie man darauf reagieren kann.

 

Von einer "kleinen" Fahrerflucht kann man dann sprechen, wenn zwar jemand einen Schaden verursacht hat und sich von der Unfallstelle entfernte, der angerichtete Schaden aber gering ist. Liegt er zum Beispiel unter 1.000,00 EURO, so besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einstellt. Die Ordnungswidrigkeit, die zum Unfall geführt hat, wird dann zu weiteren Maßnahmen an die Verwaltungsbehörde übergeben.

Die Sache ist von erheblicher Bedeutung, weil man im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Fahrerflucht nicht nur den Führerschein riskiert, sondern auch sieben Punkte in der Flensburger Kartei erhält. Man sollte deshalb so schnell wie möglich die Höhe des Schadens beim Geschädigten selbst feststellen.

Ist er gering, so muss man dies der Staatsanwaltschaft vortragen und belegen - dies zugleich mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Dieser Antrag hat allerdings wenig Aussicht auf Erfolg, wenn der Betroffene bereits eine Reihe von Einträgen im Zentralregister hat oder gar schon einmal wegen Fahrerflucht bestraft wurde. Dann wird die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nicht mehr erwägen. Das unerlaubte Entfernen (so heißt die Fahrerflucht seit einigen Jahren) ist ohnehin ein hässliches Delikt, auch wenn sich der Schaden unterhalb des Bereichs von 1.000,00 EURO bewegt.

Herr Heinz Splietorp

Rechtsanwalt und Dozent für Straßenverkehrsrecht

Zitat:

§ 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

 

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Fahrerflucht führt nicht zu einer Einschränkung oder zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Allerdings sind dennoch die Obliegenheiten im Versicherungsfall zu beachten. Verstöße können Konsequenzen nach sich ziehen, s. § 7 AKB.

am 22. April 2005 um 20:03

Zitat:

In Regress genommen wird meines in erster Linie der Versicherungsnehmer, nicht der Fahrer

Das kommt darauf an, in welchem Verhältnis der Versicherungsnehmer und der Fahrer zueinander stehen, ob der Fahrer ständig und ohne weitere Nachfragen das Auto nutzen darf, Reparaturen in Auftrag gibt, die Zahlungen für das Fahrzeug leistet etc., also der Repäsentant des Versicherungsnehmers ist.

Zitat:

Original geschrieben von Trauma

... Sie hat jetzt die Anzeige zurückgezogen, also müsste er jetzt mit der Staatsanwaltschaft nichts mehr zu tun haben....

Denkste !

Unfallflucht ist - auch bei nachträglicher Einigung der beteiligten Fahrer / Halter - ein so genanntes Offizialdelikt, bei dem die Polizei / Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten muss, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Dazu bedarf es keiner Anzeige seitens des/der Geschädigten.

Es bestehen allerdings im Nachhinein die Möglichkeiten der StPO zur Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld etc.

Re: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

Zitat:

Original geschrieben von Trauma

was soll man dazu sagen???

Ne psychologische Stellungnahme zum Entwicklungsstand Deines Cousins kann hier mangels Kontakt niemand abgeben....

Themenstarteram 23. April 2005 um 11:54

Also so weit ich weiß hat er jetzt mit der Staatsanwaltschaft nichts mehr zu tun.

Es handelt sich bloß um einen kleinen Lack schaden das kostet ich schätze jetzt höchstens 300 Euro.

Wenns schlimm ist, dann kann es ja noch sein, dass er 100 Euro Strafe zahlen muss aber das glaube ich kaum.

Würde das Verfahren unter den Tisch fallen, so wäre das Strafvereitelung durch den entsprechenden Beamten.

Im Regelfall wird das Verfahren gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt werden.

Zitat:

StGB § 142 Abs. 4 :

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Wenn er wirklich - unwahrscheinlicherweise - nichts mehr mit der Staatsanwaltschaft zu tun hätte, wäre ihm ein Bescheid über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugeschickt worden.

Ausserdem stehen da ja noch die 7 Punkte im Raum, über deren eventuelle Nichteintragung das Gericht befinden müsste.

Die bei unerlaubtem Entfernen so beliebte Schutzbehauptung, der Unfallverursacher habe von der Beschädigung des Fremdfahrzeuges nichts bemerkt, wurde bei zahlreichen Nachstellungen typischer Unfallsituationen in weit über 90 % der untersuchten Fälle eben als reine Schutzbehauptung entlarvt.

§ 142 Abs. 3 und 4 StGB kann er getrost vergessen, da er nicht freiwillig sondern auf Aufforderung zur Polizei ging.

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