Und noch eine weitere Kennzeichenart...
So langsam blickt wirklich keiner mehr durch...
Neben normalen Euro-Standart-Kennzeichen, gibts ja noch Kurzzeit-Kennzeichen, Ausfuhr-(Zoll)-Kennzeichen, Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen und Historien-(H)-Kennzeichen....
Nun wird noch eine weitere Kennzeichenart für Elektro-Autos eingeführt... die mit einem E hinter der normalen Kennzeichenkombi versehen werden. Auch ausländische Fahrzeuge werden hier in Deutschland gekennzeichnet, mit einer blauen Emissionsplakette...
Ich glaube nach der Mautgeschichte hatten die wieder Langeweile im Verkehrsministerium...hier die Aussage:
"Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet"
§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
(2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben „E“ im An-schluss an die Erkennungsnummer.
Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ zugeteilt wurde, ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.“
(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.
(4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist.
Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen
1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.“
Beste Antwort im Thema
"Einen Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars, zur Bestätigung der Nichtigkeit des Durchschriftexemplars, dessen Gültigkeitsvermerk von der Bezugsbehörde stammt, behufs der Vorlage beim zuständigen Erteilungsamt."
Zitat von Reinhard Mey
16 Antworten
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 11. September 2015 um 12:03:24 Uhr:
Mit wem musstest du denn auf der Zulassungsstelle in Essen schlafen, damit du dieses insges. nur 3-stellige Kennzeichen für das SUV überhaupt kriegst? 😉
Auf dem Avatar-Bild ist kein SUV... 😉
Zitat:
@Taxidiesel schrieb am 13. September 2015 um 00:53:18 Uhr:
[...] Bekomme ich auch eine blaue Plakette?
Wirst Du elektrisch angetrieben?
Nur wer oder was selbst elektrisch angetrieben wird, hat nach entsprechender Antragstellung einen Anspruch darauf, daß dieser zuvor an die richtige staatliche Abteilung gestellte Antrag auch bewilligt wird.