Überlegefrist bei Punkten in Flensburg? Was soll das denn?
Das gibts ja wohl nicht! Ich war in letzter Zeit etwas unachtsam und so habe ich einen Punkt in Flensburg kassiert. Ich hatte schon mal vor ein paar Jahren einen, aber der war eigentlich schon verjährt. EIGENTLICH! Denn wir ich nun erfuhr, können getilgte Punkte wiederbelebt werden! Als das hier, http://www.fuehrerscheinfix.de/ueberliegefrist/, gelesen habe, fiels mir echt wie Schuppen von den Augen! Das ist doch eine bodenlose Frechheit! Sollen die halt die Tilungszeiten verlängern, aber so was ist doch Blödsinn und Halsschneiderei, wenn ihr mich fragt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 21. April 2016 um 17:12:26 Uhr:
Wird dann wohl heißen, wenn du nach dem Mai 2014 einen Punkt bekommst, das dann die Verjährungsfrist der Punkte, die du vor dem Mai 2014 schon hattest, (aber halt noch nicht verjährt sind) mit dem neu erlangtem Punkt gleichgesetzt wird. Du schleppst sie also genauso lange mit dir rum, wie den neuen Punkt.
genau das stimmt aber nicht. Neue Punkte nach 2014 hemmen nicht mehr die Tilgung von alten Punkten.
Der Link ist inhaltlich mehrfach falsch:
Zitat:
Ist die Verjährung der Punkte in Flensburg eingetreten, dann sind sie gewissermaßen noch nicht ausdrücklich gelöscht, denn sie bleiben zunächst noch ein Jahr lang in der Überliegefrist bestehen.
gilt nicht mehr.
Zitat:
Der Sinn der Überliegefrist besteht darin, die Nachberechnung möglichst genau zu gewährleisten.
Der Sinn lag darin, für vor dem Verfall begangene Taten, die aber noch nicht eingetragen waren, ein "Wiederaufleben" der Punkte möglich zu machen. Dies hat man eingeführt, weil früher viele Leute einfach die Rechtskraft von Entscheidungen verzögert haben, bis ihre alten Punkte getilgt waren.
Zitat:
In bestimmten Fällen werden diese Punkte nochmals herangezogen wenn der Fahrer während der Überliegefrist erneut einen Verstoß begeht.
Grundfalsch. Der Verstoß hätte während der Tilgungsfrist begangen sein müssen und nur die Rechtskraft in die Überliegefrist verlagert.
Zitat:
Wann und ob jedoch die Eintragung dann nochmal eine Rolle spielt, liegt im Ermessen der Behörde.
Von Ermessen kann hier schon gar keine Rede sein, das war alles streng geregelt.
Aber ist wie gesagt entfallen, weil sich Punkte nicht mehr gegenseitig in der Tilgung hemmen.
So einen Unsinn heute noch zu schreiben ist fast eine Frechheit!
34 Antworten
welcher Punkt alter Prägung hat denn 5 oder 10 Jahre Tilgungsfrist? De fakto nur die von Straftaten, Owis verjährten nach 2 Jahren, wenn keine neuen Punkte hinzukommen. Wobei der letzte Einwand weggefallen ist, da "neue" Punkte die Tilgung "alter" Punkte nicht mehr hemmen. Das Einzige was passieren kann, ist, dass eine bereits eingetragene Straftat die Tilgung von Owi-Punkten hemmt. Aber dann wiederum ist die Überliegefrist komplett irrelevant, da die Punkte eh nach ihrer absoluten Tilgungsfrist gelöscht werden.
Zitat:
@Bikerleo66 schrieb am 11. Mai 2016 um 07:10:52 Uhr:
Und ich habe die Überliegefrist nicht in die Tilgung eingerechnet, sondern ich schrieb ja: "Hinzu KÄME noch die Überliegefrist." Also selbst diese 10 Jahre gültigen Punkte würden noch 2025 herangezogen werden, WENN es einen weiteren Vorfall dieser Art GÄBE!
Die 10jährigen Punkte würden im Jahr 2025 eben nicht mehr herangezogen werden, da sie auch in der Überliegefrist nicht mehr für Entscheidungen relevant sind. Relevant könnten sie nur noch sein, wenn eine erneute Tat vor Ablauf des Tilgungszeitraums (und nicht vor Ablauf der Überliegefrist) begangen worden wäre.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 11. Mai 2016 um 09:39:42 Uhr:
"...welcher Punkt alter Prägung hat denn 5 oder 10 Jahre Tilgungsfrist? De fakto nur die von Straftaten, ..."
Recherchiere und lies selber. Bin nicht Deine Sekretärin!
http://www.fahreignungsregister.info/
Ich habe auch nirgendwo geschrieben, dass alle Punkte 10 Jahre Tilgung haben! Du versuchst hier irgendetwas zu verdrehen, nur um herumdiskutieren zu können...!
brauche ich nicht zu recherchieren, steht doch in meinen Beiträgen. Es geht darum, dass Du hier andauernd falsche Dinge behauptest.
Zitat:
@Bikerleo66 schrieb am 25. April 2016 um 07:17:49 Uhr:
Die Geltungsdauer der alten Punkte belief sich eben nicht nur auf 2 Jahre, sondern war abhängig von der Schwere des Vergehens! Sie konnte 2, 5 oder 10 Jahre betragen.
Ich schrieb, dass die letzten alten Punkte aus
normalen Owisin diesen Tagen verjähren. Du schriebst von 5-10jährigen Tilgungsfristen. Es gibt aber keine "alten" Punkte aus Owis, die Regeltilgungsfristen von 5-10 Jahren haben. Die gibt es erst seit der Reform.
Zitat:
@Bikerleo66 schrieb am 25. April 2016 um 07:17:49 Uhr:
"Punkte" die in Verbindung mit einem Regelfahrverbot vergeben wurden, habe schon eine Geltungsdauer von 5 Jahren und würden erst im Mai 2019 verjähren.
falsch. "Alte" Punkte aus Owis haben auch mit Fahrverbot eine Regeltilgung von 2 Jahren
Zitat:
@Bikerleo66 schrieb am 25. April 2016 um 07:17:49 Uhr:
Hinzu käme noch die Überliegefrist.
falsch. Die Überliegefrist kommt nicht hinzu. Sie wird nur relevant, wenn vor Ablauf der regulären Tilgungsfrist neue Taten begangen wurden. Bei allen Taten, die nach Ablauf der Regeltilgung erfolgt sind, verjähren die alten Punkte ganz normal
Zitat:
@Bikerleo66 schrieb am 25. April 2016 um 07:17:49 Uhr:
Bei Eintragungen wegen Straftaten, (Alkohol u.a.) wurden es bereits 10 Jahre! Mit Überliegefrist ist man dann erst am 1. Mai 2025 wieder "frei"!
falsch. Straftaten = 5 Jahre. Nur Straftaten mit Entzug haben 10 Jahre.
Bist Du so nur belehrungsresistent oder derart von Dir eingenommen?!
Es ist völlig Hupe, was DU in Deinem Kommentar schreibst!!!
Zitat:
brauche ich nicht zu recherchieren, steht doch in meinen Beiträgen.
😁
LIES: (http://www.fahreignungsregister.info/.../)
"
Tilgung von Punkten im bisherigen Verkehrszentralregister
Neben den festen Tilgungsfristen, die bisher je nach Verstoß 2, 5 oder 10 Jahre betragen machen die zusätzliche Überliegefrist von einem Jahr, Tilgungshemmungen und der Punkteabbau durch freiwillige Seminare das System des Verkehrszentralregisters kompliziert. Die bisherigen Tilgungsregelungen werden durch die Umstellung auf das Fahreignungsregister weitgehend abgeschafft bzw. vereinfacht.
Dennoch gelten sie weiterhin für all die Punkte, die bereits vor der Einführung des Fahreignungsregisters im bisherigen Verkehrszentralregister eingetragen und in das Fahreignungsregister überführt wurden.
"
So, und nun ist gut, es ist nicht meine Aufgabe, für Leute, die nur glauben aber nicht mal lesen wollen, den Erklärbär zu spielen! Wenn Du es mit lesen nicht verstehst, dann ruf dort an und lass es Dir erklären!
ENDE
Ähnliche Themen
ich widerspreche gar nicht der Quelle, ich widerspreche dem, was Du daraus ableitest. Aber das verstehst Du leider nicht.
EOD.