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Überladen PKW-Anhänger FSK B um 14%

Themenstarteram 11. März 2011 um 0:34

Aus Vereinfachungsgründen wird die Stützlast ignoriert oder mit 0 angesetzt.

Ich habe mal eine rein hypothetische Frage zum Überladen eines PKW-Anhängers und den Rechtsfolgen. Folgender Fall sei angenommen:

 

- Fahrer F hat ein Auto A mit einem zul. GG von 2t

- die zulässige Anhängelast sei 1,7t

- das betriebsfertige Minimalgewicht sei real 1,5t aber im Fahrzeugschein sei eingetragen 1,4-1,45t

- Der Anhänger sei technisch geeignet 1,7t zu tragen (eingetragene Last beim Kauf)

-Der Hänger wird abgelastet auf 1,45t

Nun wird F kontrolliert und der Anhänger gewogen. Es wird festgestellt, dass der Hänger 1,65t wiegt.

Nun ergeben sich folgende Probleme:

1. Der Hänger ist mit 14% überladen

2. Wäre diese Last eingetragen würde F ohne Führerschein fahren

3. Da der Anhänger abgelastet wurde, kann keine Verkehrsunsicherheit nachgewiesen werden,schließlich wäre der Hänger auch für 1,7t geeignet gewesen.

4. Die Summe der zulässigen Gesamtgewichte ist nicht überschritten worden, da 2t zGG (Zugfahrzeug) und 1,45t zGG (Anhänger) zusammen nur 3,45t ergeben, was unter der FSK B Grenze von 3,5t liegt

5. Die technisch zulässige Anhängelast ist auch nicht überschritten worden

Welche Strafen sind dann zu erwarten?

Was würde sich ändern wenn der Hänger nur auf 1,5t abgelastet werden würde und somit das eingetragene zulässige Gesamtgewicht über dem eingetragenen minimalen Betriebsgewicht von A ist? Könnte die fehlende Eintragung über die Erhöhung des betriebsfertigen Minimalgewichtes nachgeholt werden? Muss hierfür ein Gutachten vom TÜV o.ä. eingereicht werden?

Beste Antwort im Thema

Bei der Geschichte mit der Erhöhung des eingetragenen Leergewichts des Zugfahrzeugs und Ablasten des Anhängers darf man sich das aber nicht ganz zu einfach machen.

Aus einer gering bestraften Überladung kann uU. auch ganz schnell ein Fahren ohne Fahrerlaubnis werden, wenn es dem Fahrer möglich war, eine Überschreitung der zulässigen Grenzen seiner Fahrerlaubnis zu erkennen.

Hat der Anhänger ein eingetragenes Leergewicht von 500 kg und man transportiert darauf einen PKW mit 1.100 kg Leergewicht, dann war es das mit der Fahrerlaubnis B bei einem Leergewicht des Zugfahrzeugs von 1,5 Tonnen, auch wenn das eingetragene zGG des Anhängers 1,4 Tonnen beträgt und "eigentlich" passt.

Eine gering bestrafte "Überladung" existiert nur bei "fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen" (§1 Abs. 2 Bußgeldkatalog).

Hätte der Fahrer erkennen können oder bei Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dass hier die Grenzen der Fahrerlaubnis überschritten sind, dann ist es auch das FoF - Fahren ohne Fahrererlaubnis.

Durch die vorhergehende Änderung der "Papiergewichte" (aber nicht der Ladung) hat man sogar noch nachweisbar den Vorsatz durch eine Vorbereitungshandlung in der Begehung:

Es war bereits vorher bekannt, dass es hier "nicht funktioniert" und wurde dann so weit manipuliert, dass für den ersten Anschein im Rahmen einer Kontrolle eine Täuschung durchgeführt werden kann - das macht das nicht billiger.

Im Gegenteil, aufwändige Vorbereitungshandlungen einer Straftat werden immer durch Zuschläge extra honoriert.

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Zitat:

Original geschrieben von 755MIB

Es würde eine Ablastung genau auf das maximal erlaubte Niveau durchgeführt. Da ist kein Vorsatz erkennbar, weil es nicht notwendigerweise zur Überladung kommen muss.

Wenn Du der Meinung bist, dann mache es doch.

Was sollen dann Deine Fragen, wenn Du es doch weißt, wie es richtig ist?

 

Zitat:

Die FSK B-Anhängerregelung ist für den Laien etwas schwierig zu durchschauen, ...

Klar, als Fahrerlaubnisinhaber ist man grundsätzlich ein Laie in Bezug auf die StVO.

Bei den Fragen zu den Grenzen der Fahrerlaubnis, insbesondere den Anhängelasten ohnehin.

Kann man schließlich im Streitfall nachweisen: Was in der Ausbildung ein eigenständiges Thema ist und besonders abgeprüft wird, kann man niemals wissen, selbst wenn man wollte.

Aber wozu sich überhaupt eine Argumentation ausdenken, wenn nicht mal eine Überladung vorliegt, wegen der man hier mit 14% doch das Thema gestartet hat. :rolleyes:

Ich habe nur Spaß gemacht und alle anderen mit Zweifeln haben ohnehin keine Ahnung - laden und vollgas, alles erlaubt, zur Not stellt man sich ganz dumm, wobei sich manche nicht mal verstellen müssen.

Sachverhalt:

Müller macht seinen FS 1990, inkl LKW. Müller verliert seinen FS 1996 wegen Alkohol. Müller interessiert das nicht, er braucht kein Auto. 2005 ändert sich das jedoch, und Müller will seinen FS wiederhaben. Also macht Müller eine MPU und ( wie damals Pflicht ) nochmal die Fahrschule, allerdings nur PKW. Demzufolge darf Müller heute nur noch 3,5 t und Mofa fahren. Seit 07 ( oder 08, ich weiss es nicht genau ) ist die Rechtslage jedoch anders, nämlich so: Hätte Müller seinen FS in 07 wiederhaben wollen, hätte eine erfolgreiche MPU genügt; und er hätte seinen alten FS ohne Beschränkungen oder gar Fahrschule wiederbekommen.

Wie ist nun die Rechtslage, wenn Müller morgen mit einem 4-Tonner, LKW oder Motorrad angehalten wird?

:confused:

 

 

So long

Ghost

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

... und ( wie damals Pflicht ) nochmal die Fahrschule, allerdings nur PKW. Demzufolge darf Müller heute nur noch 3,5 t und Mofa fahren.

Richtig, er hat Klasse B beantragt und bekommen.

 

Zitat:

Seit 07 ( oder 08, ich weiss es nicht genau )

Spätherbst 2008

 

Zitat:

ist die Rechtslage jedoch anders, nämlich so: Hätte Müller seinen FS 07 ab Spätherbst 08 wiederhaben wollen, hätte eine erfolgreiche MPU genügt; und er hätte seinen alten FS ohne Beschränkungen oder gar Fahrschule wiederbekommen.

Wieso holt er sich denn nicht die anderen Erlaubnisklassen wieder :confused:

 

Zitat:

Wie ist nun die Rechtslage, wenn Müller morgen mit einem 4-Tonner, LKW oder Motorrad angehalten wird?

Derzeitig ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil er nur im Besitz der Klasse "B" ist.

 

Aber wieso geht Müller nicht zur Fahrerlaubnisbehörde (Bürgeramt oder wer auch immer das in seiner zuständigen Gemeinde macht) und beantragt die anderen Erlaubnisklassen?

Sind ~50 Euro plus Sehtest und etwa 6 Wochen warten.

@Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

 

Wieso holt er sich denn nicht die anderen Erlaubnisklassen wieder :confused:

geht das, auch wenn er jetzt schon seinen "neuen" B-Klasse FS hat?

 

So long

Ghost

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

geht das, ...

Natürlich,

die anderen ehemaligen Fahrerlaubnisklassen sind doch immer noch genauso "vorhanden", wie die Klasse 3/B vor deren Neu- bzw. Wiedererteilung.

Man hat doch bei der Neuerteilung nach Entzug nicht nur eine Klasse frei und die anderen erlöschen oder verwirken dann. Man kann die anderen ehemaligen Erlaubnisklassen jederzeit "nach"-beantragen.

- Antrag auf Neuerteilung der gewünschten Klassen stellen,

- aktueller Sehtest wird wohl notwendig sein,

weil der nur 2 Jahre gültig ist und der letzte nachgewiesene älter sein wird

- neues Passbild kann sein, bin ich mir aber nicht sicher

- ggf. ärztliches Attest für die LKW-Klassen

je nach Alter des Antragstellers und Erteilungsdatum der ehemaligen LKW- und ggf. Bus-Erlaubnis

- Gebühr bezahlen und warten

Aufpassen, dass man auch alle Erlaubnisklassen beantragt, die man hatte und auch wieder haben möchte. Jede Erlaubnisklasse kostet eine Antragsgebühr und ggf. weitere Kosten für ärztl. Gutachten, was man nicht benötigt muss man nicht bezahlen.

Viel wichtiger jedoch: vergisst man eine, dann hat man die auch nicht, darf derartige Fahrzeuge nicht fahren und muss dann ggf. wieder neu das hier mit dem "nach-beantragen" machen.

 

Findet sich alles in §20 FEV:

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__20.html

Allerdings gibt es eine kleine Stolperschwelle mit der theoretischen und praktischen Prüfung: die ist nicht komplett weggefallen. Weggefallen ist die zwangsweise, automatische Anordnung nach 2 Jahren, aber eine bedarfsweise Anordnung ist in Absatz 2 immer noch vorhanden.

Hier kann eine Anordnung zur Prüfung lauern, denn Motorrad mit Ausweichen und Bremsen und LKW mit entsprechenden Abmessungen und Veränderungen in vielen gesetzlichen Bereichen nach nun mittlerweile 15 Jahren Entzug und damit ohne jede Fahrpraxis lassen da schon "die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die ... erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt".

Kann man aber vorher klären, Termin bei einem entsprechenden Sachbearbeiter in der Führerscheinstelle machen. Möglichst der, der auch den Antrag bearbeiten wird und schon telefonisch ankündigen, um was es geht, dann hat der auch die Akte auf dem Tisch. Beim Termin dann nachfragen, was da an Auflagen kommen würde, wenn man welche Klassen beantragt.

Dementsprechend dann entscheiden, was man nun wirklich beantragt oder weg lässt.

Bayern z. B. oder wars doch BaWü? Jedenfalls der Süden sieht das nach über 10 Jahren ohne Fahrpraxis meistens als gegeben an und hätte gerne eine Prüfung.

 

Roadwin:

na dann halt nicht.

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