u.U. kann Alkohol MPU auch ohne Fahren angeordnet werden

Da ist jemand mit 1,79 Promille zu Fuß auf der Autobahn rumgetorkelt. Weil eben dieser 3 Jahre zuvor eine Alkohol MPU "bestanden" hatte, wurde seitens der Behörde eine erneute MPU angeordnet, da Zweifel am in der MPU angegebenen kontrollierten Trinken bestand.

Nach der Weigerung, sich der erneuten MPU zu stellen, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Hier der SpOn Artikel

Demnach hat der Anwalt des Betroffenen den Widerspruch gegen den Fahrerlaubnisentzug zurückgenommen.

Beste Antwort im Thema

Ich finde die Entscheidung richtig. Alkoholiker haben hinter dem Steuer nichts zu suchen.

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Zitat:

@audijazzer schrieb am 26. Oktober 2015 um 21:41:59 Uhr:


... nicht um denjenigen, der einmal im Suff von ner Brücke gepinkelt hat.

Hat auch schon welchen deutlich mehr als den Führerschein gekostet.

Blöde Sache wenn's eine Bahnüberführung ist und dort nicht nur Dieselloks fahren können. 😉

Gruß Metalhead

Ein aktueller, bemerkenswerter Fall: MPU für Fussball-Rowdies, und das zumeist ohne vorherige, rechtskräftige Verurteilung z.B. wegen Körperverletzung, sondern noch während laufender Verfahren (die ja auch in einem Freispruch enden können).

Aus meiner Sicht rechtsstaatlich sehr fragwürdig 🙄. Das wird hoffentlich noch mal überdacht. Ich bin bestimmt nicht dafür, Randalierer und Gewalttäter zu schützen, aber so ein Akt muß in geordneten, nachvollziehbaren Bahnen ablaufen.

Angesichts der rechtsstaatlichen Brisanz ist eigentlich davon auszugehen, daß diese Sache letztlich vor dem BGH landen wird.

Eine Anordnung der MPU bedarf keiner rechtskräftigen Verurteilung. Die Rowdies brüsten sich damit, "Ultras" zu sein und legen das entsprechende Aggressionspotential zutage, da ist eine MPU logisch, konsequent und sinnvoll. Rechtsstaatlich nicht im geringsten fragwürdig.

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Du hast ein Verfahren am Hals weil du angeblich ein ultra bist, MPU wird angeordnet. Verfahren läuft noch. Am Ende kommt raus du wurdest verwechselt und Freispruch was dann?

MPU ist eine Maßnahme zur Absicherung das man dazu geeignet ist und kostet Geld ohne ende. Einfach jeden darein zu quetschen ist mehr als fraglich. Man sollte schon schuldig sein und dies sollte vom Gericht auch erst mal bewiesen worden sein bevor man sowas machen muss.

Die wurden garantiert nicht verwechselt. Die betreffenden Ultras sind in der Szene, bei der Polizei, beim Verein und bei diversen Behörden bestens bekannt, die wurden nicht einfach mal auf Verdacht angeschrieben ;-)

Eine MPU hat auch nix mit "Man sollte schon schuldig sein" zu tun. Eine MPU ist zunächst eine Untersuchung mit ergebnisoffenem Ausgang. Gibt ja genügend, die sie beim ersten Mal bestehen. Warum nicht auch die Ultras?

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. März 2016 um 20:59:34 Uhr:


Eine Anordnung der MPU bedarf keiner rechtskräftigen Verurteilung.
...

Sondern was (es steht ja Körperverletzung im Raum) ? Rechtsgrundlagen, bitte !

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. März 2016 um 21:35:42 Uhr:


...
Eine MPU hat auch nix mit "Man sollte schon schuldig sein" zu tun. Eine MPU ist zunächst eine Untersuchung mit ergebnisoffenem Ausgang.

... auf Grundlage des § 11 FeV (2) und den betreffenden Anlagen. Und nicht, weil mir die Nase von jemandem nicht passt oder er ja "auch bestehen kann", wie Du meinst.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im einzelnen geregelt, wobei das Hauptaugenmerk hier auf der Fev liegt.

Eine MPU kann von der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere angeordnet werden bei

Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers, vgl. § 11 Abs. 2 FeV

Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV

Hohem Aggressionspotential, § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung, § 11 Abs. 3 Nr. 9 FeV

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Punktsystems, § 11 FeV

Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Alkoholmißbrauch, § 13 Nr. 2a FeV

Wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Einfluß von Alkohol, § 13 Nr. 2b FeV

Führen eines motorisierten oder aber auch nicht motorisierten Fahrzeugs (Fahrrad!) im Straßenverkehr

bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰, § 13 Nr. 2c FeV

Betäubungs- und Arzneimittelmißbrauch, § 14 Abs. 1 FeV

Zitat:

@Drahkke schrieb am 21. März 2016 um 21:42:57 Uhr:


Die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im einzelnen geregelt, wobei das Hauptaugenmerk hier auf der Fev liegt.

Eine MPU kann von der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere angeordnet werden bei
...
Hohem Aggressionspotential, § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV
...

Richtig. Und hier werden ausdrücklich Straftaten erwähnt. Und in Deutschland hat man keine begangen, wenn man dazu nicht verurteilt wurde.

Leute, ich bin kein Hooligan. Und wenn einer was gemacht hat, dann soll und muß er verknackt werden. Mit allen Konsequenzen. Aber doch nicht so. Dann dürfte ja jedes Mitglied eines einschlägigen Motorradclubs nicht mehr auf der Harley, sondern müsste auf dem Fahrrad sitzen.

Straftaten sind nur eine von vielen Voraussetzungen, warum eine MPU abgeordnet werden kann. Es wird genauso ausdrücklich das hohe Aggressionspotential erwähnt, und das ist ebenso ein Grund wie eine Straftat.

Zitat:

@Manitoba Star schrieb am 21. März 2016 um 21:37:03 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 21. März 2016 um 20:59:34 Uhr:


Eine Anordnung der MPU bedarf keiner rechtskräftigen Verurteilung.
...

Sondern was (es steht ja Körperverletzung im Raum) ? Rechtsgrundlagen, bitte !

Das hat Drahkke weiter oben prima ausgeführt.

Die laufenden Verfahren wegen Körperverletzung spielen hier keine Rolle, sondern wohl nur das Aggressionspotential.

Zitat:

@Manitoba Star schrieb am 21. März 2016 um 21:48:48 Uhr:


Richtig. Und hier werden ausdrücklich Straftaten erwähnt. Und in Deutschland hat man keine begangen, wenn man dazu nicht verurteilt wurde.

Leute, ich bin kein Hooligan. Und wenn einer was gemacht hat, dann soll und muß er verknackt werden. Mit allen Konsequenzen. Aber doch nicht so. Dann dürfte ja jedes Mitglied eines einschlägigen Motorradclubs nicht mehr auf der Harley, sondern müsste auf dem Fahrrad sitzen.

Hier werden wohl neue Grenzen des Rechtsstaats ausgetestet. Wie ich schon schrieb, enden solche Versuche in Deutschland über kurz oder lang immer vor dem BGH. Wir können also sicher sein, daß am Ende entweder die Rechtsstaatlichkeit bestätigt oder der jeweilige Versuch als unzulässig gekippt wird.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 21. März 2016 um 22:07:46 Uhr:


...
Hier werden wohl neue Grenzen des Rechtsstaats ausgetestet. Wie ich schon schrieb, enden solche Versuche in Deutschland über kurz oder lang immer vor dem BGH. Wir können also sicher sein, daß am Ende entweder die Rechtsstaatlichkeit bestätigt oder der jeweilige Versuch als unzulässig gekippt wird.

Das VG Cottbus hat's schon mal gekippt.

Da ging es nur um formelle Fehler. Am Ende heißt’s dann auch: "Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, den Antragsteller erneut unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen zu einer Begutachtung aufzufordern und das Ergebnis dieser Begutachtung oder aber dessen Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten fristgerecht vorzulegen […]". Gekippt wurde da in der Sache gar nichts.

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. März 2016 um 22:24:17 Uhr:


Da ging es nur um formelle Fehler. Am Ende heißt’s dann auch: "Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, den Antragsteller erneut unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen zu einer Begutachtung aufzufordern und das Ergebnis dieser Begutachtung oder aber dessen Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten fristgerecht vorzulegen […]". Gekippt wurde da in der Sache gar nichts.

Warum nicht ? Beim Markierten Text liegt nämlich das Problem. Vorausgegangen war der Absatz 28 Satz 1 der Urteilsbegründung, das war also alles andere als klar. Und, wie in Absatz 21 ausgeführt, wird immer von Straftaten gesprochen.

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