u.U. kann Alkohol MPU auch ohne Fahren angeordnet werden

Da ist jemand mit 1,79 Promille zu Fuß auf der Autobahn rumgetorkelt. Weil eben dieser 3 Jahre zuvor eine Alkohol MPU "bestanden" hatte, wurde seitens der Behörde eine erneute MPU angeordnet, da Zweifel am in der MPU angegebenen kontrollierten Trinken bestand.

Nach der Weigerung, sich der erneuten MPU zu stellen, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Hier der SpOn Artikel

Demnach hat der Anwalt des Betroffenen den Widerspruch gegen den Fahrerlaubnisentzug zurückgenommen.

Beste Antwort im Thema

Ich finde die Entscheidung richtig. Alkoholiker haben hinter dem Steuer nichts zu suchen.

99 weitere Antworten
99 Antworten

Zitat:

@lex-golf schrieb am 1. April 2016 um 22:12:15 Uhr:



Was bitte ist gegen die Aussage von Pizer zu sagen. Es gibt Spielregeln für das Fahren. Du hälst Dich nicht dran und beschwerst Dich das die Rennleitung Ihren Job macht? Erkundige Dich erstmal was geht (und was nicht) bevor Du hier BVerG Urteile zitierst. Steht dieses Urteil im Zusammenhand der obigen Frage?

Manchmal hilft der Blick ins Grundgesetz und die Urteile des BVerG dazu.

Wegen eines "vergessenen" Führerscheins hat niemand das Recht "die Bude auf links zu drehen" - selbst eine richterliche Anordnung dazu, wenn sie denn erfolgt, wäre unzulässig.

Wir sollten froh darüber sein, daß wir Bürger in D durch die Verfassung und das BVerG in solch einmaliger Weise vor der Willkür durch Verwaltung und Polizei geschützt sind.

Zitat:

@cornerbackX24 schrieb am 1. April 2016 um 22:26:04 Uhr:



Wie bereits oben geschrieben: verwechsel mal nicht Polizeirechts- mit Strafprozessualen Maßnahmen. Damit ist nämlich schon der eine oder andere Aushilfsjurist ganz böse auf die Nase gefallen. Und es hilft, wenn die StA auf Zack ist.

Das POG von RhPf, der Kommentar Roos/Lenz und die StPO sind mir bekannt.

Es geht in der vorstehenden Diskussion um das nichtmitführen des Führerscheins. Eine ergebnislose Durchsuchung von Fahrer und Fahrzeug rechtfertigt keine Hausdurchsuchung.

Wenn nach einem Verkehrsdelikt der Führerschein nicht sichergestellt werden kann, rechtfertigt auch dies m.E. keine, vor allem Nachts, unmittelbare Hausdurchsuchung und vorläufige beschlagnahme.

Zitat:

@Pizer schrieb am 2. April 2016 um 00:32:34 Uhr:



Das POG von RhPf, der Kommentar Roos/Lenz und die StPO sind mir bekannt.
Es geht in der vorstehenden Diskussion um das nichtmitführen des Führerscheins. Eine ergebnislose Durchsuchung von Fahrer und Fahrzeug rechtfertigt keine Hausdurchsuchung.
Wenn nach einem Verkehrsdelikt der Führerschein nicht sichergestellt werden kann, rechtfertigt auch dies m.E. keine, vor allem Nachts, unmittelbare Hausdurchsuchung und vorläufige beschlagnahme.

Ja, und zwar nach Verdacht §§315c/316 StGB oder eben zunächst das bloße "Vorzeigen" in einer Kontrolle (präventiv). Nicht alle FE´s/FS sind in unserem System recherchierbar. Die EU-Kartenführerscheine meist schon, aber nicht immer; die rosa oder grauen Pappen sind beispielsweise nicht hinterlegt. Möchte ich den jetzt sehen (oder kann/will der vermeintliche FE - Inhaber mir nicht glaubhaft machen, eine zu besitzen) oder liegt eine Straftat vor wo ich den FS sicherstellen will, habe ich zusätzlich noch einen zusätzlichen Anfangsverdacht (einer Straftat): Fahren ohne oder vllt. Fahren trotz (Fahrverbot). Kann ich vor Ort nicht klären, als ogebe ich dem Probanden die möglichkeit, meine Verdachtsmomente auszuräumen, indem wir zu ihm fahren und er mir den Lappen vorzeigt. Den lasse ich auch nicht alleine in die Wohnung gehen, nicht, dass der mit nem Küchenmesser oder ner (Schreckschuss-)Waffe wieder vor mir steht - oder mir einfach die Türe vor der Nase zumacht. In der Regel auch kein Problem, da meist der Grundrechtsinhaber auf sein Recht verzichtet (die Maßnahme wird erklärt und begründet - reicht den weitaus meisten Menschen) - brauche ich also keine Eingriffsgrundlage. Für die anderen Fälle habe ich die entsprechende im HSOG (präventiv) oder eben StPO (repressiv).
Persönlich ziehe ich es bei solchen Sachverhalten immer vor, die StA zur Absicherung mit ins Boot zu holen. Anrufen, mündlich den Sachverhalt vortragen, Erlaubnis abholen. Ich habe es im Rhein-Main-Gebiet noch nie erlebt, dass da einer "Nein" sagt.

Deine Meinung ist deine Meinung und nachvollziehbar, aber eben nicht geltendes Recht.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Nichtmitführen einer Fahrerlaubnis eine Wohnungsdurchsuchung, am Besten zur Nachtzeit rechtfertigt und daß ein Richter eine solche Maßnahme anordnen wird.

Ähnliche Themen

Schlüssel weg und erstmal Fußgänger wäre jedenfalls drinn.

Zitat:

@Mauser98 schrieb am 2. April 2016 um 10:30:37 Uhr:


Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Nichtmitführen einer Fahrerlaubnis eine Wohnungsdurchsuchung, am Besten zur Nachtzeit rechtfertigt und daß ein Richter eine solche Maßnahme anordnen wird.

Meistens hat so eine Renitenz ja eine Vorgeschichte oder Begleitumstände, welche derartige Maßnahmen rechtfertigen.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 2. April 2016 um 12:25:53 Uhr:



Zitat:

@Mauser98 schrieb am 2. April 2016 um 10:30:37 Uhr:


Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Nichtmitführen einer Fahrerlaubnis eine Wohnungsdurchsuchung, am Besten zur Nachtzeit rechtfertigt und daß ein Richter eine solche Maßnahme anordnen wird.

Meistens hat so eine Renitenz ja eine Vorgeschichte oder Begleitumstände, welche derartige Maßnahmen rechtfertigen.

.

.

Ok, aber daß das bloße Erlangen des Führerscheins zum Zwecke der Beschlagnahme eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt, wage ich zu bezweifeln.

Zitat:

@Mauser98 schrieb am 2. April 2016 um 13:00:47 Uhr:



Zitat:

@Drahkke schrieb am 2. April 2016 um 12:25:53 Uhr:



Meistens hat so eine Renitenz ja eine Vorgeschichte oder Begleitumstände, welche derartige Maßnahmen rechtfertigen.

.
.
Ok, aber daß das bloße Erlangen des Führerscheins zum Zwecke der Beschlagnahme eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt, wage ich zu bezweifeln.

Ist dir unbenommen, das nicht zu glauben. Diesen Fehler machen allerdings Leute regelmässig, beispielsweise: 1) diejenigen, die im Liebeskummer/besoffenen Kopf ihren Suizid ankündigen -> zwangsweise Einweisung nach 10HFEG auf die geschlossene Psychologische für 24h+; 2) die, die glauben, einer Platzverweisung nicht nachkommen zu müssen -> Durchsetzungsgewahrsam für längstens bis zum Ende des nchsten Tages; 3) die, die zu besoffen sind, um sie auf der Strasse oder nach Hause gehen zu belassen aber nicht so besoffen sind, dass sie ein Fall für die Klinik sind -> Schutzgewahrsam bis zur Ausnüchterung; 4) die, die in (Personen-) Kontrollen mindestens verbal aggressiv sind oder ihre Personalien nicht angeben wollen -> Unterbindungsgewahrsam und Fesselung/sistierung zur Dienststelle/Freiheitsentziehung bis die Identität geklärt ist und und und.
Das sind hier im Revierbereich Standartmassnahmen die fast jeden Dienst vorgenommen werden - die Adressaten der Massnahmen glauben auch meist, das Recht zu kennen und haben doch nur Ahnung von Massnahmen der StPO (oft aus dem Internet oder von Youtube/Stammtischweisheiten) - die beschriebenen sind aber alles Polizeirechtsmassnahmen. Aus diesem vermeintlichen Wissen resultieren leider sehr oft Widerstände incl Anzeigen nach 113StGB.

Muss jeder selbst wissen, ich kann nur jedesmal vorher über die Konsequenzen aufklären. Das Schöne im Polizeirecht ist eben, dass die Sanktionierung unmittelbar auf den Verstoss/die Handlung folgt. Wie bereits gesagt, da werden immer sehr grosse Augen gemacht, wenn die Ingewahrsamnahme angekündigt wird.

Zitat:

@cornerbackX24 schrieb am 3. April 2016 um 15:35:15 Uhr:



Zitat:

@Mauser98 schrieb am 2. April 2016 um 13:00:47 Uhr:



.
.
Ok, aber daß das bloße Erlangen des Führerscheins zum Zwecke der Beschlagnahme eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt, wage ich zu bezweifeln.

Ist dir unbenommen, das nicht zu glauben. Diesen Fehler machen allerdings Leute regelmässig, beispielsweise: 1) diejenigen, die im Liebeskummer/besoffenen Kopf ihren Suizid ankündigen -> zwangsweise Einweisung nach 10HFEG auf die geschlossene Psychologische für 24h+; 2) die, die glauben, einer Platzverweisung nicht nachkommen zu müssen -> Durchsetzungsgewahrsam für längstens bis zum Ende des nchsten Tages; 3) die, die zu besoffen sind, um sie auf der Strasse oder nach Hause gehen zu belassen aber nicht so besoffen sind, dass sie ein Fall für die Klinik sind -> Schutzgewahrsam bis zur Ausnüchterung; 4) die, die in (Personen-) Kontrollen mindestens verbal aggressiv sind oder ihre Personalien nicht angeben wollen -> Unterbindungsgewahrsam und Fesselung/sistierung zur Dienststelle/Freiheitsentziehung bis die Identität geklärt ist und und und.
Das sind hier im Revierbereich Standartmassnahmen die fast jeden Dienst vorgenommen werden - die Adressaten der Massnahmen glauben auch meist, das Recht zu kennen und haben doch nur Ahnung von Massnahmen der StPO (oft aus dem Internet oder von Youtube/Stammtischweisheiten) - die beschriebenen sind aber alles Polizeirechtsmassnahmen. Aus diesem vermeintlichen Wissen resultieren leider sehr oft Widerstände incl Anzeigen nach 113StGB.

Muss jeder selbst wissen, ich kann nur jedesmal vorher über die Konsequenzen aufklären. Das Schöne im Polizeirecht ist eben, dass die Sanktionierung unmittelbar auf den Verstoss/die Handlung folgt. Wie bereits gesagt, da werden immer sehr grosse Augen gemacht, wenn die Ingewahrsamnahme angekündigt wird.

.

.

.

Ja, diese Maßnahmen und die Reaktion der oftmals besoffenen Adressaten kenne ich. :-)

Hier geht es aber um die Verhältnismäßigkeit zwischen dem gravierenden Grundrechtseingriff einer Wohnungsdurchsuchung ( am Besten noch zur Nachtzeit! ) zum Zwecke des Auffindens eines Führerscheines als Beweismittel, oder als Sicherstellungs- / Einziehungsgegenstand.

Die sehe ich als nicht gegeben an.

Ich würde mich in jedem Fall beim Richter / Staatsanwalt rückversichern, bzw. die entsprechende Anordnung einholen.

Dazu gibt es jetzt ein interessantes aktuelles Urteil des VG Trier:

http://www.lto.de/.../

Deine Antwort
Ähnliche Themen