TV beim Fahren
Wie Kann ich im CLK Cabrio beim Fahren Fernsehen, weis jehmand den Code da eingeben muss um Fernsehen beim Fahren. das sich nicht der Fernseher
im Comand sich nach 10 Kmh abschaltet.
ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
Beste Antwort im Thema
Super du bist Heute Spitzenreiter im Leichen ausgraben.
Der Beitrag ist 12 Jahre alt.
38 Antworten
Na und???? Das ganze Leben ist ein Risiko!!! Man sollte eigentlich nicht mal Auto fahren und dabei viell. noch Radio hören...
Die Drecksversicherungen finden immer einen Weg, um Geld zu sparen! Keine Angst, wenn es nicht der DVD Film ist, dann waren eben die Reifen runter der Speed zu hoch die Strasse zu schlecht or what ever!
Deshalb: DVD rein zurücklehnen und die Hasenfüsse belächeln...
Zitat:
Original geschrieben von StefansCLK
Die Drecksversicherungen finden immer einen Weg, um Geld zu sparen!
Es ist immerhin das Geld der Versichertengemeinschaft. Im Klartext: unser Geld...
Kann man(n) Dauerhaft freischalten.
Kostet 89€ egal welcher Daimler.
Mfg.
cabrio8v
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Es ist immerhin das Geld der Versichertengemeinschaft. Im Klartext: unser Geld...
So seh ich das auch. Ich hab keine Lust dafür zu zahlen, weil jemand meint sich bei 200 ne DVD reinziehen zu müssen!
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Re: Re: TV beim fahren
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Dir ist hoffentlich bekannt, daß in diesem Falle der Kaskoversicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit erlischt und im Falle einer Kontrolle saftige Strafen drohen?
Hallo Drahkke,
kann das Argument der groben Fahrlässigkeit dann nachvollziehen, wenn der Fahrer alleine im Auto sitzt und sich genialerweise mit 150 km/h fahrend, nen Film oder TV-Sendung betrachtet und einen Unfall verursacht.
Und selbst wenn kein Unfall passieren würde und der TV oder DVD Gebrauch nachgewiesen werden könnte (nur wie eigentlich?), könnte man noch mit § 1 STVO oder Straßenverkehrsgefährdung (wenn sie denn eingetreten ist) argumentieren.
Mich interessiert aber nun mal die tatsächliche Rechtslage und nicht irgendwelche jurististischen Konstruktionen, die ohnehin oftmals seltsame Wege gehen.
Aufgrund welcher faktischen Gesetzeslage "drohen im Falle einer Kontrolle saftige Strafen?"
Ebenso finde ich es interessant, die Vorschrift, die einen Hersteller von Navis mit TV/DVD Möglichkeit, zwingt eine Fahrsicherung einzubauen, kennen zu lernen.
Meines Erachtens steht die pauschale Abschaltung von TV/DVD-Funktionen, "weil der Fahrer ja so blöd sein könnte, sich nen Film reinzuziehen", auf ziemlich schwachen rechtlichen Positionen. (Mit der damit verbundenen "guten" Absicht habe ich keine Problem).
Direkt gilt, m. E. bei uns in D nur, dass die Handy-Bedienung, ohne FSE, als Ordnungswidrigkeit gilt.
Von Navibedienung und/oder deren TV-Nutzung u.ä. ist aber keine Rede. Sieht man mal von § 1 STVO ab.
Ganz davon abgesehen, wie sieht es denn bei den wachsenden mobilen DVD-Playern, die eben auch für die "große Fahrt" bepriesen werden, mit Autostromversorgung aus?
Geht denen dann beim Fahren auch der Strom aus? Drohen hier auch saftige Strafen?
Wenn ein nervender Beifahrer, statt zu nerven, sich nen Film reinzieht, steigert das sogar eher die Verkehrssicherheit, weil der Fahrer sich nicht auch noch mit nem "fahr nicht so langsam/so schnell/rase nicht/halt Abstand usw."- Bombardement ausgesetzt ist.
Eine bloße, i.d. R. irgendein Signal auf Masse setzen, Ausserkraftsetzung einer theoretisch gut gemeinten Begrenzung, verstößt aber meines Wissen nun mal nicht gegen irgendwelche rechtlichen Bestimmungen. Sollte ich mich irren, dann möchte ich zu gerne eine glasklare Angabe der rechtlichen Bestimmungen (§§).
Es müsste schon nachgewiesen werden, daß ich dann, wenn ich alleine gefahren bin und in einen Unfall verwickelt werde, daß ich:
1.) Statt Navi-screen DVD oder TV geschaut habe, "war überhaupt ne DVD eingelegt, war am Unfallort überhaupt TV-Empfang möglich?"😉
2.) Daß ich deshalb für den Unfall verantwortlich bin.
Eine blosse Frei- oder Abschaltung einer Sperre reicht meines Erachtens nicht aus!
Das liefe also schlimmstenfalls auf nen Gutachterstreit und auf die Frage hinaus, wer sein Recht, wie auch immer, besser durchsetzen kann.
Also nochmal:
Wer kann die VorSCHRIFTEN bei uns in D nennen?
Wolf24
§23 StVo Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Hierauf stützt sich ein Grundsatzurteil, welches es dem Fahrer verbietet, während der Fahrt TV oder ähnliches zu sehen. Nebenbei hat sich auch die EU dieser Haltung angeschlossen, somit ist der Betrieb eines TV im Sichtbereich des Fahrers auch in den meisten EU-Staaten untersagt.
Wer also TV auch für die Fahrt freischalten lässt handelt gesetzeswidirig und verliert den Versicherungsschutz. Dennoch bieten viele Werkstätten diesen Umbau an, jedoch nicht ohne auf die Konsequenzen hinzuweisen.
Ausreden wie "aber ich hab das doch nur für die Beifahrer machen lassen" zählen nicht. Es gibt Entertainment-Systeme nur für die Rücksitzte - diese sind erlaubt. Damit z.B. die Kinder bei der Fahrt in den Urlaub beschäftigt sind.
Zitat:
Original geschrieben von dowczek
§23 StVo Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Hierauf stützt sich ein Grundsatzurteil...
Nebenbei hat sich auch die EU dieser Haltung angeschlossen..
Hallo!
Gibt`s dazu eine Quellenangabe? Habe mal gegoogelt, in einschlägigen Foren und Datenbanken nachgesehen und meinen Lieblings-Anwalt gefragt. Fazit: Von so einem Urteil ist nichts bekannt.
Bitte um Aufklärung!
Gruß
der cobold
Es gibt mittlerweile Dutzende von Anbietern, die über das Internet entsprechende Freischaltungen vertreiben. Jedoch findet man (mal mehr oder weniger versteckt) immer einen Hinweis auf das Verbot.
Als Beispiel mal dieser Link:
http://www.megacomm.de/service/tvfreischaltungen.htm
Oder hier (steht recht weit unten):
http://shopping.freenet.de/preisvergleich/7947de4552496084_o.html
Noch eine Quelle:
http://www.regelin.de/tv-freischaltung_infos.htm
Und noch ein link:
http://www.audiocomp.at/tvfrei.html
Zitat:
Original geschrieben von dowczek
Es gibt mittlerweile Dutzende von Anbietern, die über das Internet entsprechende Freischaltungen vertreiben. Jedoch findet man (mal mehr oder weniger versteckt) immer einen Hinweis auf das Verbot.
Schon klar. Aber Hinweise wie z.B:
"Wir weisen aber nochmals darauf hin, daß die Nutzung der TV- oder DVD Funktion während der Fahrt aus Sicherheitsgünden ausschließlich dem Beifahrer oder den anderen Mitreisenden vorbehalten bleiben sollte."
dienen den Anbietern zur Absicherung, weisen aber nicht auf eine gesetzliche Regelung (die es m.E. bisher auch nicht gibt) hin.
Also nochmal. Kann jemand konkrete Angaben machen:
Welches Urteil, welches Gericht, wann? (Aktenzeichen)
Rechtskräftig?
Welche EG-Richtlinie? Wann? Rechtskräftig?
Ich glaube, zu diesem Thema werden vornehmlich Vermutungen verbreitet ohne konkrete Nachprüfung.
Gruß
der cobold
Dann empfehle ich Dir, Dich direkt mit dem Kraftfahrtbundesamt in Verbindung zu setzen.
Wenn einer die genauen gesetzlichen Quellen und Urteile hat, dann die.
Ich kann Dir sagen, was ich zu diesem Thema gelesen habe. Nicht mehr und nicht weniger.
Auch ein "blockiertes" Navi kann zu Schuldvorwürfen führen!
Zitat:
Original geschrieben von cobold2000
Schon klar. Aber Hinweise wie z.B:
"Wir weisen aber nochmals darauf hin, daß die Nutzung der TV- oder DVD Funktion während der Fahrt aus Sicherheitsgünden ausschließlich dem Beifahrer oder den anderen Mitreisenden vorbehalten bleiben sollte."
dienen den Anbietern zur Absicherung, weisen aber nicht auf eine gesetzliche Regelung (die es m.E. bisher auch nicht gibt) hin.
Also nochmal. Kann jemand konkrete Angaben machen:
Welches Urteil, welches Gericht, wann? (Aktenzeichen)
Rechtskräftig?
Welche EG-Richtlinie? Wann? Rechtskräftig?Ich glaube, zu diesem Thema werden vornehmlich Vermutungen verbreitet ohne konkrete Nachprüfung.
Gruß
der cobold
Hallo Cobold,
ich schliesse mich, wie auch schon weiter oben gesagt, Deiner Haltung an.
Die ganzen Äußerungen, wonach es "verboten" sei, weil, wenn, falls und aber, erscheinen mir schlichtweg nur als subjektive Meinung oder Glaubenssätze. Und Glaube interessiert mich nicht, denn ich glaube sowieso immer was anderes. 😁
Der zitierte § 23 STVO spricht von "sonstigen" Pflichten des Teilnehmers am Straßenverkehr. Er ist von daher eine allgemeine Vertiefung des §§1 STVO. Ob das Navi nun freigeschaltet ist oder nicht ist meines Erachtens unerheblich.
Auch dann, wenn ein nicht freigeschaltetes Navi so bedient wird, daß dadurch ein Unfall verursacht wird, hätte es nicht bedient werden dürfen.
Auch mich interessiert die tatsächliche Rechtslage und zwar entweder als konkreter § oder Urteil und zwar als Grundsatzurteil und nicht etwa auf einer unteren Gerichtsebene.
Was europäische Normen angeht, ist immer noch die Frage inwieweit diese unsere Grundrechte ausser Kraft setzen dürfen.
Die Idee mit dem Kraftbundesamt ist evtl. ganz gut.
Wolf24
Auszug aus meiner Mail an die ADAC-Rechtsberatung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:
Die meisten Navigationssysteme in den modernen Autos ermöglichen auch
TV-Empfang. Dies geht jedoch nur, wenn der Wagen steht. Nun bieten viele
Firmen inzwischen aber eine Freischaltung an, so dass auch während der Fahrt
TV gesehen werden kann.
Ist dies rechtlich überhaupt erlaubt? Gibt es dazu eine Verordnung / Gesetz?
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Ich würde mich über eine Antwort freuen!
Robert Dowczek
Antwort des ADAC vom 8.9.05
Sehr geehrter Herr Dowczek,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8.9.2005.
Nein, dies wäre nach § 23 StVO verboten (für den Fahrer!). Sofern der Fahrer
hierdurch nicht gestört wird in seiner Aufmerksamkeit (was die Ausnahme sein
dürfte), ist es jedoch erlaubt.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information ein bißchen weiter geholfen zu
haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hermann Kierse
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC-Zentrale Muenchen
Tel. 0 89/76 76-61 36, Fax 0 89/76 76-84 92
Hier der Auszug aus §23, Absatz 1:
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Danke, dowczek, für Dein Bemühen, Licht ins Dunkle zu bringen.
Ich sehe das nach der ADAC-Auskunft so:
die eigentliche Freischaltung ist sicher nach 23 StVo nicht generell verboten. Also erlischt damit auch nicht der Versicherungsschutz.
Bei einem evtl. Unfall spielt es dagegen wohl eine Rolle, allerdings nur, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Fahrer durch einen laufenden Film tatsächlich abgelenkt war. Inwieweit dieser Nachweis zu führen ist, wird doch wieder von dem einzelnen Fall abhängig sein.
Allerdings halte ich das abspielen von DVDs schon für potentiell gefährlich. Man muß sich als Fahrer schon sehr konzentrieren, weil man unwillkürlich immer wieder hinschaut, auch wenn nur der Beifahrer sehen will. Für mich gibts deshalb kein Kino unterm Fahren.
Gruß
der cobold
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hanes24