TÜV verweigert HU-Abnahme wegen Kilometer Diskrepanz
Hallo,
ich weiß nicht weiter.
Im Frühjahr 2020 habe ich ein Auto gekauft, welches noch TÜV bis Oktober 2021 hatte, also
1 1/2 Jahre.
Jetzt im Dezember 2021 bin ich mit dem selben Auto zum TÜV gefahren, um eine neue HU machen zu lassen, und der TÜV hatte die HU-Abnahme verweigert, weil die Kilometer-Laufleistung nicht stimmen würde.
Im Oktober 2019 wurde wohl laut Aussage des TÜV-Prüfers damals eine neue HU bei der DEKRA gemacht mit einem Kilometerstand von weit über 300.000 km, und heute im Dezember 2021 zeigt der Tacho eine Laufleistung von 114.000 km an.
Ich selbst hatte das Auto aber mit 101.000 km auf der Uhr gekauft, und dann im Frühjahr 2020 angemeldet, und fahre seitdem.
Das Auto ist so noch gut in Schuß, und wurde auch von einer Werkstatt vorher angeschaut, und die meinten, dass ich ohne Probleme neuen TÜV bekommen würde.
Und jetzt so etwas.
281 Antworten
Er meint eben, dass der Tachostand unwichtig für die HU ist. Kann man doch entspannt als Meinung so stehen lassen. 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. Mai 2024 um 12:56:34 Uhr:
Er meint eben, dass der Tachostand unwichtig für die HU ist. Kann man doch entspannt als Meinung so stehen lassen. 🙂
Jaaaap genau des meinte ich 🙂
Das ist sicher eine Interessante Gerichtsverhandlung.
Der Richter fragt den Tüv Prüfer:
Mit welcher Begründung untersagen sie dem Fahrzeug die TÜV Plakette?
Prüfer: der Tachostand stimmt nicht.
Richter: Ist denn ein Fahrzeug mit unbekannter Km Laufleistung weniger Verkehrssicher wie ein Fahrzeug mit bekannter Km Laufleistung?
Prüfer: ähm nein
Richter: wieso sind sie dann der Meinung die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sei nicht gegeben?
Prüfer: aber, aber der, der Km Stand stimmt nicht
Richter: Können sie denn immer 100% sicher sein dass andere Fahrzeuge denen sie eine Plakette erteilen eine bekannte Km Laufleistung aufweisen?
Prüfer: ähm nein.
Richter: "Facepalm"
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Zitat:
@Anarchie-99 schrieb am 2. Mai 2024 um 13:12:19 Uhr:
Das ist sicher eine Interessante Gerichtsverhandlung.Der Richter fragt den Tüv Prüfer:
Mit welcher Begründung untersagen sie dem Fahrzeug die TÜV Plakette?
Prüfer: der Tachostand stimmt nicht.
Richter: Ist denn ein Fahrzeug mit unbekannter Km Laufleistung weniger Verkehrssicher wie ein Fahrzeug mit bekannter Km Laufleistung?
Prüfer: ähm nein
Richter: wieso sind sie dann der Meinung die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sei nicht gegeben?
Prüfer: aber, aber der, der Km Stand stimmt nicht
Richter: Können sie denn immer 100% sicher sein dass andere Fahrzeuge denen sie eine Plakette erteilen eine bekannte Km Laufleistung aufweisen?
Prüfer: ähm nein.
Richter: "Facepalm"
Und das ist absoluter Quatsch.
Müssen sich Gerichte nicht an Gesetze und Verordnungen halten?
Du erfindest auch gerade neue Dinge. Hier ging es nicht um einen unbekannten Kilometerstand, hier ging es um eine Manipulation. (Erst hohe Laufleistung, dann niedrigere Laufleistung)
BTW:
Lies erstmal die VO, dann wirst du lesen, es geht nicht nur primär um Verkehrssicherheit, sondern auch im Vorschriftsmäßigkeit. (verkehrssicher, umweltverträglich
und vorschriftsmäßig)
Wie wäre es wenn man erst den Thread liest und versteht?
Dann muss man keine Thesen aufstellen und keine Verordnungen lesen.
Es ist zuviel verlangt, erst zu lesen. Während man solche drolligen "Geschichtle" erfindet, wäre dazu Zeit gewesen.
Aber lieber erstmal hohle Stammtisch Weisheiten absondern.
"Facepalm"
Ein offensichtlich manipulierter Wegstreckenzähler ist bei der HU ein erheblicher Mangel.
(und wenn ein Richter wissen will warum das so ist, dann muss er das Verkehrsministerium fragen, weil die es über die HU-Richtlinie verbindlich angeordnet haben. Und nicht den Prüfer, der die HU-Richtlinie anwendet.)
In der Praxis wird dieser Mangel aber (hoffentlich) nicht gezogen, weil man ja nie wissen kann, warum der km-Stand so ist wie er ist.
Aber:
Seit einiger Zeit ist der abgelesene km-Stand mit dem der letzten Untersuchung zu vergleichen. Wenn der neue km-Stand dann "unplausibel" ist, gibt es eine elektronische Meldung über das KBA an die zuständige Zulassungsstelle. Was die dann daraus macht kann ggf. einer der dort arbeitenden User berichten. Für die HU ist es 'nur' ein Hinweis.
Im Fall des TE war es aber zunächst keins von beidem, sondern die HU-Durchführung wurde schlichtweg abgelehnt. Dafür braucht es (außerhalb der TP) keine Begründung, das ist eine reine wirtschaftliche Entscheidung (sie darf nur nicht diskriminierend sein).
Die HU - Durchführung ist Gegenstand der beliehenen Amtsfunktion der Prüforganisation. Die darf nicht aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt werden, weil die Gebühren (mindestens) kostendeckend sind.
Darum geht es dem TE nunmal. Darf die Durchführung der HU verweigert werden? Sie wird nur von Beliehenen durchgeführt und die dürfem die Amtshandlung nicht verweigern. Das Ergebnis der HU hat damit erstmal nichts zu tun.
Wie hk_do aber schon richtig schrieb, ist das nur bei technischen Prüfstellen (TP) der Fall. Z.B. in RLP der TÜV Rheinland. Der darf nicht ablehnen. Ich bei der KÜS aber schon... (und mache von dem Recht gerne Gebrauch 🙄 )
§ 29 Abs.2 Satz 2 StVZO besagt, dass die Prüfplaketten von den Landesbehörden UND den berechtigten Personen (das sind Beliehene) zuzuteilen und dauerhaft anzubringen SIND. Da ist das Ermessen der Landesbehörden und der berechtigten Personen auf Null reduziert. D.h. es besteht eine Pflicht zur (objektiven) Durchführung der HU, ob dem Prüfer die Nase des Fahrers nun passt oder nicht spielt da keine Rolle. Es gibt also kein generelles Recht zur Ablehnung der Durchführung der Huaptuntersuchung.
Wenn die Durchführung der HU während der Geschäftszeit abgelehnt werden soll, dann braucht es dafür außergewöhnliche Umstände, z.B. der einzige Prüfer des Stützpunkts wird spontan krank und muss zum Arzt. Da kann er natürlich die Amtshandlung wegen dieser Verhinderung ablehnen. Nur muss das eben auch stimmen. Sonst wird die Mitgliedschaft in der beliehenen Prüforganisation bei entsprechender Beschwerde im Wiederholungsfall wohl ein Ende finden.
Zitat:
@Anarchie-99 schrieb am 2. Mai 2024 um 13:12:19 Uhr:
Das ist sicher eine Interessante Gerichtsverhandlung.Der Richter fragt den Tüv Prüfer:
Mit welcher Begründung untersagen sie dem Fahrzeug die TÜV Plakette?
Prüfer: der Tachostand stimmt nicht.
Richter: Ist denn ein Fahrzeug mit unbekannter Km Laufleistung weniger Verkehrssicher wie ein Fahrzeug mit bekannter Km Laufleistung?
Prüfer: ähm nein
Richter: wieso sind sie dann der Meinung die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sei nicht gegeben?
Prüfer: aber, aber der, der Km Stand stimmt nicht
Richter: Können sie denn immer 100% sicher sein dass andere Fahrzeuge denen sie eine Plakette erteilen eine bekannte Km Laufleistung aufweisen?
Prüfer: ähm nein.
Richter: "Facepalm"
Der Facepalm ist vergleichbar, dass ein Fahrzeug keinen TÜV bekommt, weil nicht eingetagene Teile verbaut wurden. Begründung des Halters: Die Teile sind bei einem Baugleichen Wagen abgenommen worden, also sind sie bei mir auch erlaubt. / Die baue ich sonst vor der Prüfung aus, dannach wieder ein, also kann ich mir das Ausbauen soch sparen... / Woher wollen Sie sicher gehen, dass andere die nicht eingetragenen Teile nach der Prüfung wieder einbauen?
Und um aus den Einwand von B-BB zu reagieren... Menschen wollen, dass andere überwacht werden. (Aber nicht man selbst). Ein Autofahrer wurde erwischt, dass der Kilometerstand nicht passt. Eine Reglung, die dank der ganzen Tachodreher sogar sinnvoll geworden ist. Entweder wird es gemacht, um den Wert des Fahrzeugs zu steugern, oder bei der Versicherung eine geringere Jahresleistung angeben zu können. Wer nicht will, dass man sich auf Kosten anderer bereichern kann, ist für eine Überwachung, wenn sie verhältnismäßig ist... Obwohl es hier noch nicht mal um Überwachung geht, sondern das simple Ablesen des Kilometerzählers... Und das man bei der vorherigen Prüfung zugestimmt hat, dass seine Daten gespeichert werden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 2. Mai 2024 um 23:51:03 Uhr:
D.h. es besteht eine Pflicht zur (objektiven) Durchführung der HU, ob dem Prüfer die Nase des Fahrers nun passt oder nicht spielt da keine Rolle. Es gibt also kein generelles Recht zur Ablehnung der Durchführung der Huaptuntersuchung.
Ein logisch denkender Prüfer kann die Prüfung ablehnen, wenn zu erkennen ist, dass der Wagen die Prüfung nicht bestehen wird. Damit macht er dem Halter einen Gefallen, weil die Nachprüfung gespart wird... In diesem Fall hätte der Halter argumentieren können, dass er gerne eine Fristverlängerung hätte, weil sein TÜV schon abgekaufen war... Ein Argument, an was beide wohl nicht gedahcht haben...