TÜV Prüfung mit Gutachten aber ohne Eintragung ?

Hallo, liebe Community.

Ich hoffe ich bin hier richtig. Geht eigentlich eher um Recht & Gesetz, als um Sicherheit.

Folgendes Problem:

Vor ca. 2-3 Monaten habe ich an meinem VW Scirocco das Fahrwerk gewechselt. Von Serie auf ein Bilstein B12 Pro Kit. Also Federn und Dämpfer neu.
Das ganze habe ich dann beim TÜV Süd "abnehmen" lassen, wobei das ja heutzutage nur bedeutet, dass ein "Unbedenklichkeitsgutachten" erstellt wird. Da mein Auto nun aber nicht in meinem Wohnort Stuttgart, sondern in meinem Heimatort Celle (über meine Mutter) angemeldet ist, konnte ich mit dem ausgestellten Gutachten nicht zur Zulassungsstelle, da eine Eintragung laut TÜV Prüfer nur die zuständige Zulassungsstelle vornimmt. Sprich: Ich müsste zu der ZS in Celle. Da ich nicht extra dafür eine Gesamtstrecke von 1100km auf mich nehmen wollte, habe ich meinen Fahrzeugschein und das entsprechende Gutachten meinen Eltern zugeschickt und mit Ihnen besprochen, dass sie die Eintragung in meinem Namen vornehmen lassen sollen.
Da das Auto noch restfinanziert wird, liegt der Fahrzeugbrief, der zusätzlich erforderlich ist, bei der VW Bank. Den hat meine Mutter dann auch angefordert.
Der Brief ging dann aber direkt an die ZS und meine Mutter hat nur einen Brief bekommen, den sie für Werbung hielt. Darin ein Hinweis, dass der Brief nach 3 Wochen wieder zurück gefordert wird. Diese 3 Wochen sind also verstrichen und der Fahrzeugbrief ging unverändert an die besch**** VW Bank zurück. Die ganze Aktion wurde mir dann von Volkswagen auch noch freundlicherweise mit 15€ Portogebühren berechnet. FRECHHEIT!
Jedenfalls ist meine HU nun fällig und der Umbau immer noch nicht eingetragen. Kann ich nun überhaupt beim TÜV Prüfer vorstellig werden (mit Fahrzeugschein + Gutachten), oder wird der mich direkt abweisen? Ich kann mein Auto wegen dieser Komplikation ja nicht einfach stilllegen. Ich brauche es für den Arbeitsweg jeden Tag.

Was mit ihr??

Beste Antwort im Thema

Was kann denn bitte die Bank dafür, wenn du zu bequem bist und deine Mutter zu oberflächlich ihre Post kontrolliert??? Mach dich doch nicht lächerlich 🙄 Und mal bei der Zulassungsstelle anzurufen, da kann man auch nicht drauf kommen?

Zur HU brauchst du gar nicht hin, ohne Eintragung keine Plakette. Und ganz nebenbei hat dein Fahrzeug im Moment keine BE, da die unverzügliche Eintragung, so wie es garantiert im Gutachten steht, auch nicht erfolgt ist...

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Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Oktober 2014 um 17:41:01 Uhr:


Die Frage, ob die ZB II nun aber bei der Eintragung einer technischen Änderung vorzulegen ist, ist aber nun mal eine Frage der FZV und nicht der StVZO...

es geht um die Erteilung einer neuen BE...

Zitat:

Und selbst wenns anders geregelt ist, wenn die Zulassungsstelle die sehen will, dann muss sie eben da sein...

das sowieso, ja

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2014 um 20:00:27 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Oktober 2014 um 17:41:01 Uhr:


Die Frage, ob die ZB II nun aber bei der Eintragung einer technischen Änderung vorzulegen ist, ist aber nun mal eine Frage der FZV und nicht der StVZO...
es geht um die Erteilung einer neuen BE...

Nochmal, es ging um die Frage, ob die ZB II für die Zulassungsstelle überhaupt angefordert werden musste, damit diese die Eintragung vornimmt. Und da ist die FZV maßgeblich und eben nicht die StVZO...

Die Frage, ob die BE erloschen ist, ist noch nicht beantwortet.

Wenn ja, dann dürfte der TE bei einem Unfallschaden bis zu 5000,- von seinen Versicherer in Regress genommen werden.

Nun gut, 1100km sind zwar ein Argument, ein Besuch bei den Eltern ein anderes.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 25. Oktober 2014 um 22:58:47 Uhr:


Nun gut, 1100km sind zwar ein Argument, ein Besuch bei den Eltern ein anderes.

Also ich lasse die Kilometer nicht als Argument gelten. Das gesamte Vorgehen hätte man zeitlich perfekt planen können. Ich hätte den Einbau erst dann durchgeführt, wenn ich eh zu meinen Eltern gefahren wäre. Der gesamte Stress ist nur entstanden, weil man den Einbau sofort haben wollte. 🙄

Naja, der TE wollte es so, auch wenn es aufwendiger ist, aber dafür hat er den gewünschten Einbau jetzt drin. Da die Sache nichts mit einer Gefährdung zu tun hat ist mir das egal. Die Eintragung ist reine Statistik und geht nur dem Fahrzeugbesitzer was an.

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Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 25. Oktober 2014 um 22:58:47 Uhr:


Die Frage, ob die BE erloschen ist, ist noch nicht beantwortet.

doch, schon seit zwei Tagen:

Zitat:

@12die4 schrieb am 23. Oktober 2014 um 20:43:00 Uhr:


Es liegt dem B12 Pro Kit übrigens ein TG nach §19 bei. Wir reden hier ja nicht von einem Gewindefahrwerk, sondern von "Plug&Play".
Allerdings habe ich auch Felgen mit um 4mm anderer ET verbaut (ebenfalls TG vorhanden). In Kombination wurde dann aber trotzdem Einzelabnahme gemacht.

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2014 um 16:15:53 Uhr:


@derbeste44 schrieb am 24. Oktober 2014 um 10:32:42 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2014 um 16:15:53 Uhr:



Zitat:

§ 13.1. Aufzählung, da steht es doch ganz genau ! 😉

falsche Baustelle:

das ist hier kein §13-FZV-Fall sondern ein §19/§21-StVZO-Fall...

Also, ich arbeite nicht auf dem Bau ! 😉 Bin mir aber sehr sicher, was für die Eintragung bei der Zulassungsstelle gem. den Anforderungen des § 13.1 erforderlich ist.

Ich weis nicht wie Du Dein Geld verdienst ?

Dann nochmal in Langform:

Es geht hier nicht um eine "Eintragung von Änderungen in die Fahrzeugpapiere" sondern um eine "Neuerteilung der wegen der Änderung erloschenen Betriebserlaubnis".

§13 FZV zählt die Fälle auf, in denen man zur Zulassungsstelle gehen muss um die Zulassungsbescheinigung ändern zu lassen. Der Fall des TE wird hier nicht aufgeführt.

Die Neuerteilung der Betriebserlaubnis wird in der StVZO geregelt; daß dabei zwangsläufig auch neue Fahrzeugpapiere erstellt werden müssen wird leider in den Vorschriften nirgends so explizit erwähnt.

Deshalb halte ich es für verfehlt, über §13 FZV zu begründen welche Teile der ZB dabei vorgelegt werden müssen.

(Praktisch ist es eh egal, man muss das vorlegen, was die Zulassungsbehörde verlangt...)

Aber ganz sicher gibt es diese Vorschrift. Technische Änderungen sind IMMER einzutragen. Der Fall der BE steht in der Nr. 11 und bezieht sich direkt auf § 19 StVZO... Die (Wieder-)Erteilung der BE erfolgt dabei immer durch die Neuausfertigung der Zulassungsbescheinigung...

Nein.

Nummer 11 bezieht sich ausdrücklich auf die Änderungsabnahme. Steht doch sogar dabei ;-)

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