Tüv nicht bestanden aber noch nicht abgelaufen
Hallo,
leider konnte ich in der Suche nichts passendes finden.
Was passiert wenn ich mit meinem Auto ein Jahr vor ablauf des Tüvs die Prüfung nicht bestehe?
Darf man das "verbleibende" Jahr trotzdem noch fahren oder "verfällt" es dann
Danke
Gruß
M.Wagner
Beste Antwort im Thema
Doch, genau darum geht es dem TE:
Zitat:
Was passiert wenn ich mit meinem Auto ein Jahr vor ablauf des Tüvs die Prüfung nicht bestehe?
Darf man das "verbleibende" Jahr trotzdem noch fahren oder "verfällt" es dann?
Bitte Thread nochmal genau lesen.
48 Antworten
Zitat:
@Knergy schrieb am 20. März 2015 um 11:54:56 Uhr:
Ich würde das ganze nicht so locker sehen. Die Wahrscheinlichkeit, das einem mit einem Jahr Resttüv die Plakette abgekratzt wird ist größer, als bei nur noch 2 Wochen Tüv.Der Prüfer sieht sagen wir mal Teil X nahe der Verschleißgrenze. Bei noch 2 Wochen wird das nicht gleich völlig fertig sein, bei einem Jahr sieht das schon anders aus ... und wenn dir die Plakette fehlt, darfst du gleich alles neu machen. Und ich denke da an Abgassachen, die mit Tüv kein Schwein interessieren, aber mit denen du knallhart durchfällst.
das die Plakette abgekratzt wird ist ja nun wirklich höchst selten- selbst Fahrzeuge mit Maroden Bremsen und durchrostungen an Tragenden Teilen dürfen wieder nach hause fahren-habe eine KÜS Stelle in direkter Nähe-und noch nie gesehen das da ein Fahrzeug mit abgekratzter Plakette stand oder weggeschleppt wurde- und die haben einen durchlauf von >100 Fahrzeugen am Tag^^
Zitat:
@birscherl schrieb am 20. März 2015 um 12:03:27 Uhr:
Da liegst du komplett falsch. Die HU stellt eine Momentaufnahme dar, keine Prognose in die Zukunft. Wenn also im Moment der HU ein Teil die Verschleißgrenze nicht erreicht hat, kann das auch nicht bemängelt werden, auch wenn der Prüfer der Meinung (!) ist, dass es kein Jahr mehr hält. Prüfer sind keine Wahrsager und dürfen und können daher nicht in die Zukunft schauen.
Das kann ich aus einer praktischen Erfahrung heraus bestätigen: Ich war mit abgefahrenen Reifen (Profil genau 1,6mm) beim TÜV und habe die Plakette bekommen, eine Woche später wurde im Rahmen eines Werkstatttests das Auto von jemand, der ebenfalls vom TÜV war, präpariert. Der hat geschimpft über die Reifen und das ich damit die Plakette bekommen habe, konnte aber gegen die "Momentaufnahme" vor einer Woche vom Kollegen aber auch nichts sagen.
(Die Reifen habe ich dann beim Werkstattermin erneuern lassen 🙂)
Zitat:
@desenator schrieb am 20. März 2015 um 02:35:31 Uhr:
Und was ist wenn der TE nach nicht bestandener Prüfung den Bericht vernichtet und so tut aos ob nichts wäre????
Dann ändert das nichts an der Rechtslage.
Ich darf mir auch nicht einfach im Wald mein Abendbrot schießen. Auch dann nicht, wenn es keiner sieht.
Es sind einfach zwei unterschiedliche Dinge. Natürlich darf man mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug nicht fahren. Das ändert aber nichts daran, dass die HU gültig bleibt.
In der Praxis eine Abwägungssache. viele Autos fahren mit TÜV relevanten Mängeln rum, ohne deswegen verkehrsunsicher zu sein.
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Zitat:
@hk_do schrieb am 20. März 2015 um 23:37:17 Uhr:
Dann ändert das nichts an der Rechtslage.Zitat:
@desenator schrieb am 20. März 2015 um 02:35:31 Uhr:
Und was ist wenn der TE nach nicht bestandener Prüfung den Bericht vernichtet und so tut aos ob nichts wäre????Ich darf mir auch nicht einfach im Wald mein Abendbrot schießen. Auch dann nicht, wenn es keiner sieht.
Richtig. Und die Rechtslage ist nun mal so, dass eine gültige HU
nichtdurch eine neue, nicht bestandene, hinfällig wird, wenn das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher ist.
Dien Vergleich mit dem Abendbrot hinkt arg, weil das Schießen im Wald von vornherein verboten ist, es sei denn du hast einen Jagdschein. Und dann ist es erlaubt, auch wenn es einer sieht.
Angenommen der Prüfer sieht ein "ausgeschlagenes" Lager/Gelenk, das man so aber noch nicht beim Fahren bemerkt, zumindest nicht als Laie.
Ist´s jetzt besser, wenn ich das gar nicht weiß und einfach fahre oder bzw. wird´s wirklich schlimmer/gefährlicher, wenn ich es zwar weiß, aber trotzdem fahre?
Wenn ich mir ansehe wie viele genau wissen, dass Lämpchen x oder y kaputt ist und trotzdem fahren. Extra für den User mit dem Benz im Profilbild: Nein, beides ist nicht erlaubt und ich will weder das eine noch das andere durch ein (unpassendes) Beispiel, einen Missstand rechtfertigen. Nur eine Frage...
Zitat:
@birscherl schrieb am 21. März 2015 um 09:15:44 Uhr:
Und die Rechtslage ist nun mal so, dass eine gültige HU nicht durch eine neue, nicht bestandene, hinfällig wird, wenn das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher ist.
Die (festgestellten) Mängel sind unverzüglich zu beheben, egal wann laut Plakette die nächste HU fällig gewesen wäre.
Ob danach auch die Pflicht besteht, das Fahrzeug zur Nachuntersuchung vorzustellen (ja, eigentlich steht das so in der StVZO) oder ob nach der Reparatur einfach die alte Restlaufzeit ausgenutzt werden darf ist ein anderes Thema.
Zitat:
@hk_do schrieb am 21. März 2015 um 19:49:26 Uhr:
Die (festgestellten) Mängel sind unverzüglich zu beheben, egal wann laut Plakette die nächste HU fällig gewesen wäre.
Das kann sein, muss aber nicht. Ist für die Frage, ob die ursprüngliche HU verfällt, aber auch völlig unerheblich. Die ursprüngliche HU bleibt weiterhin gültig.
Zitat:
@birscherl schrieb am 21. März 2015 um 19:59:58 Uhr:
Das kann sein, muss aber nicht. Ist für die Frage, ob die ursprüngliche HU verfällt, aber auch völlig unerheblich. Die ursprüngliche HU bleibt weiterhin gültig.Zitat:
@hk_do schrieb am 21. März 2015 um 19:49:26 Uhr:
Die (festgestellten) Mängel sind unverzüglich zu beheben, egal wann laut Plakette die nächste HU fällig gewesen wäre.
Das kann ich mir aber nur bei geringem Mangel vostellen.
Bei einem eheblichen Mangel ist doch das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher.
Das Pickerl würde bei einer fälligen HU ja verweigert werden.
Nein. Ein erheblicher Mangel hat nichts mit verkehrsunsicher zu tun.
Zitat:
@birscherl schrieb am 21. März 2015 um 22:30:38 Uhr:
Nein. Ein erheblicher Mangel hat nichts mit verkehrsunsicher zu tun.
Nach dieser Aussage ist ein Fahrzeug das mit einem erheblichen Mangel am Straßenverkehr teilnimmt verkehrssicher?
Die
nicht erhaltenePlakette auf Grund des EM Willkür des TÜV.
Zitat:
@wkienzl schrieb am 22. März 2015 um 10:43:35 Uhr:
Nach dieser Aussage ist ein Fahrzeug das mit einem erheblichen Mangel am Straßenverkehr teilnimmt verkehrssicher?Zitat:
@birscherl schrieb am 21. März 2015 um 22:30:38 Uhr:
Nein. Ein erheblicher Mangel hat nichts mit verkehrsunsicher zu tun.
Die nicht erhaltene Plakette auf Grund des EM Willkür des TÜV.
Erheblicher Mangel = Plakette wird nicht erteilt-Prüfling fährt mit Fahrzeug wieder Heim
Verkehrsunsicher = Plakette wird nicht erteilt- Fahrzeug darf nicht mehr auf eigenen Rädern den Hof verlassen
😉
Zitat:
@birscherl schrieb am 21. März 2015 um 19:59:58 Uhr:
Das kann sein, muss aber nicht.
doch, es muss.
Die Rechtslage ist eindeutig, da gibt es keinen Interpretationsspielraum.
Zitat:
Ist für die Frage, ob die ursprüngliche HU verfällt, aber auch völlig unerheblich. Die ursprüngliche HU bleibt weiterhin gültig.
Da die HU eine Aussage über den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt ihrer Durchführung macht haben später auftretende Mängel natürlich keinerlei Einfluss auf ihre "Gültigkeit" (wie auch immer du die nun definieren magst).
Nur zur Erinnerung, die ursprünglich gestellte Frage war:
"Darf man das "verbleibende" Jahr trotzdem noch fahren oder "verfällt" es dann"
und die Antwort ist und bleibt eindeutig:
Nein, man darf nicht noch ein Jahr lang mit den (nun spätestens bekannt gewordenen) Mängeln fahren.
Aber es gilt auch weiterhin: Wo kein Kläger,da keine Anklage.
Der böse neue HU Bericht käme in den Reißwolf und gut ist und ich fahre halt nur das Jahr weiter.
Zitat:
@hk_do schrieb am 22. März 2015 um 22:59:00 Uhr:
doch, es muss. Die Rechtslage ist eindeutig, da gibt es keinen Interpretationsspielraum.Zitat:
@birscherl schrieb am 21. März 2015 um 19:59:58 Uhr:
Das kann sein, muss aber nicht.
Dann zeig doch mal, wo im Gesetz das steht, dass vom TÜV festgestellte Mängel bei bestehender gültiger HU behoben werden müssen. Eindeutig ist nur, dass allein eine Mängelkarte der Polizei dich dazu verpflichtet.
Zitat:
@hk_do schrieb am 22. März 2015 um 22:59:00 Uhr:
Da die HU eine Aussage über den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt ihrer Durchführung macht haben später auftretende Mängel natürlich keinerlei Einfluss auf ihre "Gültigkeit" (wie auch immer du die nun definieren magst).Zitat:
Ist für die Frage, ob die ursprüngliche HU verfällt, aber auch völlig unerheblich. Die ursprüngliche HU bleibt weiterhin gültig.
Nur zur Erinnerung, die ursprünglich gestellte Frage war:
"Darf man das "verbleibende" Jahr trotzdem noch fahren oder "verfällt" es dann"
und die Antwort ist und bleibt eindeutig: Nein, man darf nicht noch ein Jahr lang mit den (nun spätestens bekannt gewordenen) Mängeln fahren.
Deine Antwort hat aber nichts mit der Fragestellung zu tun. Du vermischt hier zwei Dinge, nämlich 1) ob bekannte Mängel abgestellt werden müssen und 2) ob die HU verfällt, wenn während der Geltungsdauer Mängel festgestellt werden, unabhängig von einer Mängelbeseitigung. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.