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Tüv nicht bestanden aber noch nicht abgelaufen

Themenstarteram 18. März 2015 um 20:18

Hallo,

leider konnte ich in der Suche nichts passendes finden.

Was passiert wenn ich mit meinem Auto ein Jahr vor ablauf des Tüvs die Prüfung nicht bestehe?

Darf man das "verbleibende" Jahr trotzdem noch fahren oder "verfällt" es dann

Danke

Gruß

M.Wagner

Beste Antwort im Thema
am 19. März 2015 um 8:17

Doch, genau darum geht es dem TE:

Zitat:

Was passiert wenn ich mit meinem Auto ein Jahr vor ablauf des Tüvs die Prüfung nicht bestehe?

Darf man das "verbleibende" Jahr trotzdem noch fahren oder "verfällt" es dann?

Bitte Thread nochmal genau lesen.

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mal so als praktisches Beispiel:

Wenn mir am Abend nach der bestandenen HU das linke Abblendlicht ausfällt und den Samstag drauf das rechte, dann darf ich noch zwei Jahre lang ganz ohne Abblendlicht rumfahren?

Wohl kaum...

 

Ganz allgemein gilt:

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. §31 StVZO.

Wer ein Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. §23 StVO.

Themenstarteram 18. März 2015 um 22:55

natürlich sollte man hier mit gesundem Menschenverstand abwägen mit was man noch fahren kann und mit was nicht.

Ich will nicht zum Verkehrsrisiko werden.

Aber wie schon genannt, würde mich einen nicht bestandene AU oder ein defekter Heckscheibenwischer nicht davon abhalten noch ein Jahr mit dem Auto zu fahren.

Zitat:

@FindusKitty schrieb am 18. März 2015 um 23:23:52 Uhr:

Sieh es mal so. Wenn du die festgestellten Mängel nicht beseitigst und das Auto veräußerst, dann eben ein nicht verkehrstüchtiges Auto.

Korrekt, und da du von den Mängeln wusstest ist es sogar Betrug (wenn du diese nicht nennst).

Da dein Wissen über die Mängel auch offiziell dokumentiert ist (der TÜV-Bericht wird ja auch gespeichert), wäre ich damit seeehhhrr vorsichtig.

Gruß Metalhead

am 19. März 2015 um 7:31

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 18. März 2015 um 23:26:41 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. März 2015 um 23:12:46 Uhr:

Nicht, wenn noch eine gültige HU besteht. Die Mängel müssen nur abgestellt werden, wenn die angestrebte neue HU bestanden werden soll.

Immer noch nö. Mängel sind nach Feststellung abzustellen. Ob die nächste HU in einem Tag, einem Monat oder einem Jahr stattfinden soll/muss, ist dafür absolut irrelevant. Ebenso ist es irrelevant, ob die HU trotz Mängeln bestanden wurde. Mängel sind unverzüglich abzustellen, da gibt es keine Diskussionsgrundlage...

Ja, Mängel müssen abgestellt werden, da sind wir uns alle einig. Aber wenn ich es nicht tu, hat es keinerlei Einfluss auf die bestehende gültige HU, sondern nur auf die angestrebte neue HU. Da musst du schon unterschieden. Wird die HU wegen einer kaputten Kennzeichenbirne nicht bestanden, wird bei einem Verkauf eben "Kennzeichenbirndl defekt" vermerkt. Der Käufer kann das Auto trotzdem mit bestehendem gültiger HU neu zulassen, die angestrebte neue HU interessiert dabei niemanden.

Wenn du beim TÜV einen Gebrauchtwagencheck machen lässt, wird im Prinzip das Auto nicht anderes angeschaut als bei einer HU. Werden dabei Mängel offensichtlich, besteht ebenfalls keine Pflicht sie zu beseitigen, wenn das Auto keinen verkehrsunsicheren Zustand hat. Der TÜV-Prüfer hat in dem Fall keine Weisungsbefugnis, die hätte nur ein Polizist, wenn er dich deswegen aufhält und dir eine Mängelkarte verpasst.

am 19. März 2015 um 7:35

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. März 2015 um 23:50:09 Uhr:

mal so als praktisches Beispiel: Wenn mir am Abend nach der bestandenen HU das linke Abblendlicht ausfällt und den Samstag drauf das rechte, dann darf ich noch zwei Jahre lang ganz ohne Abblendlicht rumfahren?

Wohl kaum...

Es geht dem TE nicht darum, ob Mängel grundsätzlich zu beseitigen sind, sondern ob Mängel zu einer Aberkennung einer bestehenden gültigen HU führen. Und das tun sie ganz klar nicht.

Du darfst ohne Abblendlicht nicht am Straßenverkehr teilnehmen, das ist aber eine ganz andere Fragestellung.

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. März 2015 um 08:35:33 Uhr:

Es geht dem TE nicht darum, ob Mängel grundsätzlich zu beseitigen sind, sondern ob Mängel zu einer Aberkennung einer bestehenden gültigen HU führen.

Nö, darum ging es nie. Bitte Thread nochmal genau lesen.

am 19. März 2015 um 8:17

Doch, genau darum geht es dem TE:

Zitat:

Was passiert wenn ich mit meinem Auto ein Jahr vor ablauf des Tüvs die Prüfung nicht bestehe?

Darf man das "verbleibende" Jahr trotzdem noch fahren oder "verfällt" es dann?

Bitte Thread nochmal genau lesen.

Das hängt doch davon ab was der Prüfer auf Grund der aufgetretenen Mängel bei der Prüfung entscheidet.

Bleibt die Plakette drauf ist alles O.K.

Die dann doch leichten Mängel würde ich beheben.

Weitere Option wäre Wiedervorführungsverpflichtung innerhalb einer Frist.

Noch schlimmer natürlich, wenn die Nummertafel ohne TÜV-Plakette bleibt.

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. März 2015 um 08:31:59 Uhr:

Werden dabei Mängel offensichtlich, besteht ebenfalls keine Pflicht sie zu beseitigen, wenn das Auto keinen verkehrsunsicheren Zustand hat.

und wenn du es noch so oft wiederholst, es bleibt falsch.

Mängel sind immer unverzüglich zu beseitigen, völlig unabhängig von irgendwelchen Untersuchungen oder Plaketten.

Zitat:

Der TÜV-Prüfer hat in dem Fall keine Weisungsbefugnis, die hätte nur ein Polizist, wenn er dich deswegen aufhält und dir eine Mängelkarte verpasst.

Es braucht da auch keine Weisungsbefugnis, da du als Halter bereits durch die StVZO zur Beseitigung der Mängel verpflichtet bist. Der Polizist erteilt dir auch keine diesbezügliche Weisung, er informiert lediglich die Zulassungsstelle. Die wird dich dann allerdings auffordern, das Fahrzeug abzumelden (wenn du die Mängelbeseitigung nicht nachweist).

Und was ist wenn der TE nach nicht bestandener Prüfung den Bericht vernichtet und so tut aos ob nichts wäre???? Dann hat er doch den Stand vom ersten Bericht der ihm ja noch ein Jahr TÜV gibt.

Weiß doch keiner was bon der neuen Prüfung.

Zitat:

@desenator schrieb am 20. März 2015 um 02:35:31 Uhr:

Weiß doch keiner was bon der neuen Prüfung.

Außer der TÜV natürlich. ;)

Gruß Metalhead

am 20. März 2015 um 8:06

Der TÜV ist eine Privatfirma und hat keine Verbindung zu offiziellen Stellen, wenn du nicht zur Nachuntersuchung erscheinst.. Du kannst es auch deinem Bäcker erzählen, das hat genausoviel Auswirkung: nämlich keine.

Es sei denn, es kommt zu einem Rechtsstreit und irgendwoher kommt die Info/der Verdacht daß da zwischenzeitlich ein TÜV-Termin war. Egal, Theorie und Praxis.

Für's verkaufen ist's wohl trotzdem besser man weiß nix, kann man sich nicht verplappern. ;)

Gruß Metalhead

Ich würde das ganze nicht so locker sehen. Die Wahrscheinlichkeit, das einem mit einem Jahr Resttüv die Plakette abgekratzt wird ist größer, als bei nur noch 2 Wochen Tüv.

Der Prüfer sieht sagen wir mal Teil X nahe der Verschleißgrenze. Bei noch 2 Wochen wird das nicht gleich völlig fertig sein, bei einem Jahr sieht das schon anders aus ... und wenn dir die Plakette fehlt, darfst du gleich alles neu machen. Und ich denke da an Abgassachen, die mit Tüv kein Schwein interessieren, aber mit denen du knallhart durchfällst.

Da liegst du komplett falsch. Die HU stellt eine Momentaufnahme dar, keine Prognose in die Zukunft. Wenn also im Moment der HU ein Teil die Verschleißgrenze nicht erreicht hat, kann das auch nicht bemängelt werden, auch wenn der Prüfer der Meinung (!) ist, dass es kein Jahr mehr hält. Prüfer sind keine Wahrsager und dürfen und können daher nicht in die Zukunft schauen.

Die Voraussetzungen für ein verkehrsunsicheres Fahrzeug sind klar definiert und hat überhaupt nichts damit zu tun, wie lange noch "Resttüv" besteht. Und selbst bei vielen erheblichen Mängeln kann dir der Prüfer die Plakette nicht abkratzen. Am Stammtisch mag das gehen, in der Realität nicht.

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