TÜV abgelaufen, zwei mal Verwarnungsgeld

Hallo zusammen,

mein TÜV war ursprünglich bis zum 10/2019 gültig. Inzwischen habe ich wieder einen gültigen TÜV (Prüfdatum 27.1.2020)

Letze Woche bekam ich vom Ordnungsamt Düsseldorf einen Brief, dass die Hauptuntersuchung um mehr als 2 bis 4 Monate überschritten wurde (Tatzeitpunkt 20.01.2020) und 15,- Verwarnungsgeld zahlen soll, was ich natürlich umgehend gemacht habe. Jetzt habe ich gerade einen Brief vom Polizeipräsidium Düsseldorf erhalten, mit dem gleichen Vorwurf (Tatzeitpunkt 21.01.2020) und soll ebenfalls wieder 15,- Verwarnungsgeld zahlen.

Da das zweite Schreiben vom Polizeipräsidium kommt, habe ich a) den Eindruck, dass mich irgendjemand dort angeschwärzt hat, aber ist es b) überhaupt möglich, dass ich jetzt für das gleiche Vergehen nochmals 15,- zahlen muss?

Beste Antwort im Thema

Das ist ein Dauerdelikt und Du musst nur einmal zahlen. Teile das Aktenzeichen des ersten Verfahrens der zweiten Bußgeldstelle mit, dann wird das eingestellt.

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Warum wird es denn geahndet, wenn es erlaubt ist (HU Plakette)

Es wird ja nicht das Fahren geahndet. Deswegen bekommt ja auch der Fahrer keine Probleme (wenn er nicht gleichzeitig Halter ist).

Verboten ist, das Fahrzeug nicht fristgerecht zur HU vorzuführen. Das wird geahndet, und das ist ein Dauerdelikt und unabhängig davon, ob und wie oft mit dem Fahrzeug gefahren wird. (und trifft nur den Halter)

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Februar 2020 um 20:22:53 Uhr:



Zitat:

@forsyth1 schrieb am 2. Februar 2020 um 17:19:41 Uhr:


Wenn ich an zwei unterschiedlichen Tagen mit abgefahrenen Reifen erwischt werde, muss ich doch berechtigter Weise auch 2x zahlen...!?!

Warum sollte das mit einem überzogenem TÜV/KÜS/DEKRA anders sein...?!?

Weil das Fahren mit abgefahrenen Reifen verboten ist, das Fahren mit abgelaufener HU-Plakette aber nicht.

Das war jetzt einfach 😉

- - -

So einfach nun auch nicht...!
Ab 8 Monate überzogen gibt es z.B einen Punkt in Flensburg. Und den wird ja wohl in erster Linie der Fahrer erhalten.

Das Fahren mit abgelaufenem TÜV ist genauso verboten wie mit abgefahrenen Reifen. Es wird nur nicht so hart bestraft wie die Reifen.

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Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (und dazu gehört auch das Parken) ist nur mit gültiger HU-Plakette erlabut. Ich bekomme doch auch keine zwei Strafzettel, wenn ich im Parkverbot parke.

Zitat:

@forsyth1 schrieb am 3. Februar 2020 um 00:13:11 Uhr:


Ab 8 Monate überzogen gibt es z.B einen Punkt in Flensburg. Und den wird ja wohl in erster Linie der Fahrer erhalten.

Zitat:

@Tacob schrieb am 3. Februar 2020 um 08:47:02 Uhr:


Das Fahren mit abgelaufenem TÜV ist genauso verboten wie mit abgefahrenen Reifen.

Zitat:

@therealrob schrieb am 3. Februar 2020 um 09:24:48 Uhr:


Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (und dazu gehört auch das Parken) ist nur mit gültiger HU-Plakette erlabut.

Wenn das so ist kann mir doch bestimmt einer von euch dreien die Vorschrift nennen, in der das so steht?

Oder die Stelle im Bußgeld- oder Tatbestandskatalog, die dafür eine Strafe vorsieht?

Such dir was aus:

https://www.bussgeldkatalog.net/.../

PS: Selber googeln macht schlank 🙂

nein, so einfach kommst Du aus der Nummer nicht raus. Du hast eine Behauptung aufgestellt, nämlich dass man als Fahrer bestraft wird, wenn man mit einem FZ mit abgelaufener HU am Straßenverkehr teilnimmt. Ich kann eine solche Bestimmung nicht finden, auch nicht unter Deinem Link. Findest Du eine oder gibt es am Ende für die Behauptung gar keinen Beleg?

In Deiner Quelle steht im übrigen:

Zitat:

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) benennt in Paragraph 29 die Maßnahmen, die jeder Fahrzeughalter durchführen muss, damit das Auto, Motorrad etc. verkehrssicher ist.

zum Fahrer steht da gar nichts.

Ich gehe davon aus das du die ganze Zeit über dein Auto geschrieben hast. Frag bei der Polizei oder beim TÜV nach. Die sagen dir dann Bescheid wo du was findest wenn du uns nicht glaubst. Aber hör das dumme gelaber auf.

Du musst nicht gleich beleidigend werden, wenn du keine Argumente mehr hast...

Ich hatte jahrelang eine kleine Auto Werkstatt und hatte mehrmals die Woche den TÜV im Haus und deshalb kenne ich mich sehr gut aus.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 3. Februar 2020 um 14:29:49 Uhr:


nein, so einfach kommst Du aus der Nummer nicht raus. Du hast eine Behauptung aufgestellt, nämlich dass man als Fahrer bestraft wird, wenn man mit einem FZ mit abgelaufener HU am Straßenverkehr teilnimmt. Ich kann eine solche Bestimmung nicht finden, auch nicht unter Deinem Link. Findest Du eine oder gibt es am Ende für die Behauptung gar keinen Beleg?In Deiner Quelle steht im übrigen:

Zitat:

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) benennt in Paragraph 29 die Maßnahmen, die jeder Fahrzeughalter durchführen muss, damit das Auto, Motorrad etc. verkehrssicher ist.


zum Fahrer steht da gar nichts.

- - -

Soll das heißen, dass der Fahrer, der mit einem Fzg. angehalten wird, welches seit 10 Monaten den TÜV überzogen hat nicht bestraft wird, wenn er nicht der Halter ist...?!?

Ich hatte auch schon mal ein angemeldetes Fahrzeug in der Garage stehen, an dem seit über drei Jahren der TÜV abgelaufen war. (Ohne Nutzung...!)
Wenn sich jetzt ein Familienmitglied dieses Fahrzeug ungefragt genutzt hätte, hätte nur ich eine Strafe bekommen?

Gruss
forsyth1

Genau.

Die Idee hier über die Vorschriftsmäßigkeit zu argumentieren (§23 StVO) hatte zwar schon der eine oder andere Polizeibeamte, aber glaubhaften Berichten zu Folge geht das bei Gericht nicht durch.

Was natürlich nicht ausschließt, dass schon ein paar hundert oder tausend Fahrer dafür eine Vewarnung bezahlt haben ohne vor Gericht zu gehen, weil es sich ja rein aus dem Bauch heraus auch falsch anfühlt, mit abgelaufener HU einfach so zu fahren...

Ich kenne mich da nicht aus, aber wie sieht es nach einer Strafe und danach tagelang einfach weiterzufahren mit dem Tatbestand Vorsatz aus? Für normal hat der TE den HU-Termin einfach vergessen und durch die Strafe ist er von dem Fehler in Kenntnis gesetzt worden und dürfte eigentlich nur noch zur Prüfstelle fahren.

Meine Meinung dazu:

Mit der ersten Verwarnung oder Mängelkarte hat der Halter Kenntnis von seinem Versäumnis erlangt. Wenn er dann nicht unverzüglich (also ohne schuldhaften Verzug, das kann schon ein paar Tage dauern...) die HU durchführen lässt wird man ihm wohl nicht ganz zu Unrecht einen neuen Tatentschluss und damit eine neue Ordnungswidrigkeit vorwerfen können. Mindestens der Anscheinsbeweis für Vorsatz dürfte wohl dann auch vorliegen.

Im Fall des TE war es aber anders, hier datiert der zweite Vorwurf ja auf den Tag unmittelbar nach dem ersten Vorwurf, da wird der TE also noch nichtmals einen Brief bekommen haben geschweige denn Gelegenheit zur HU-Vorführung gehabt haben.

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