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TÜV abgelaufen, zwei mal Verwarnungsgeld

Themenstarteram 1. Februar 2020 um 16:28

Hallo zusammen,

mein TÜV war ursprünglich bis zum 10/2019 gültig. Inzwischen habe ich wieder einen gültigen TÜV (Prüfdatum 27.1.2020)

Letze Woche bekam ich vom Ordnungsamt Düsseldorf einen Brief, dass die Hauptuntersuchung um mehr als 2 bis 4 Monate überschritten wurde (Tatzeitpunkt 20.01.2020) und 15,- Verwarnungsgeld zahlen soll, was ich natürlich umgehend gemacht habe. Jetzt habe ich gerade einen Brief vom Polizeipräsidium Düsseldorf erhalten, mit dem gleichen Vorwurf (Tatzeitpunkt 21.01.2020) und soll ebenfalls wieder 15,- Verwarnungsgeld zahlen.

Da das zweite Schreiben vom Polizeipräsidium kommt, habe ich a) den Eindruck, dass mich irgendjemand dort angeschwärzt hat, aber ist es b) überhaupt möglich, dass ich jetzt für das gleiche Vergehen nochmals 15,- zahlen muss?

Beste Antwort im Thema

Das ist ein Dauerdelikt und Du musst nur einmal zahlen. Teile das Aktenzeichen des ersten Verfahrens der zweiten Bußgeldstelle mit, dann wird das eingestellt.

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Der zweite Fall sollte niedergelegt werden wenn du nachweisen kannst, dass du für den selben Verstoß schon ein Verwarngeld bezahlt hast.

Bei nur einem Tag Abstand sollten keine Zweifel daran bestehen, dass es sich um einen Verstoß handelt.

Da wirst du nicht raus kommen. Das sind 2 verschiedene Ämter. Polizei und Ordnungsamt. Ausserdem 2 verschiedene Tage. Du kannst 2 Monate überziehen (da drücken die meisten ein Auge zu), aber erlaubt ist es offiziell nicht. Ich mache es auch immer mit allen Fahrzeugen.

Das ist ein Dauerdelikt und Du musst nur einmal zahlen. Teile das Aktenzeichen des ersten Verfahrens der zweiten Bußgeldstelle mit, dann wird das eingestellt.

Ich denke du kommst um die „doppelte“ Buße nicht rum. Außer die Polizei hat dich gesehen und ans Ordnungsamt gemeldet. Trotzdem haben beide den gleichen Tatbestand angezeigt.

Ist natürlich auch dooooof, weil doch mit Jahreswechsel die Plakettenfarbe ändert. Sicherlich ist es auch kein Freifahrschein die vier Monate voll zu machen.

Gruß

am 1. Februar 2020 um 17:19

Es ist eigentlich beschämend, dass -wie einige Beiträge hier zeigen- selbst einfachste Rechtsgrundsätze, die sogar im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 3 GG) verankert sind scheinbar unbekannt sind.

Auch wenn "Ne bis in idem" hauptsächlich im strafrechtlichen Kontext verwendet wird, gilt dieser Rechtsgrundsatz in Deutschland auch außerhalb des Strafrechts.

Also "Tat" hin oder her, (Setzt ja Einmaligkeit voraus)

hier hat der TE an mehreren Tagen ein Fahrzeug immer wieder ohne gültige HU benutzt, also immer eine neue "Tat".

Um das zu verhindern, hätte der TE das Fahrzeug aus der Öffentlichkeit entfernen müssen.;)

;) theoretisch;)

 

Mal ganz ehrlich?

Wenn mich unser Autohaus nicht kurz vor dem TÜV Termin anschreiben und auf den Termin aufmerksam machen würde, würde mir das wieder wie früher einmal gehen - ich hatte damals den TÜV um 11 Monate überzogen, kam aber mit einer mündlichen Verwarnung weg (ist schon 15 Jahre her).

Edit - aktuell habe ich für den Skoda Post bekommen...

Zitat:

@manvo schrieb am 1. Februar 2020 um 19:00:37 Uhr:

Also "Tat" hin oder her, (Setzt ja Einmaligkeit voraus)

hier hat der TE an mehreren Tagen ein Fahrzeug immer wieder ohne gültige HU benutzt, also immer eine neue "Tat".

Ordnungswidrig ist nicht die Benutzung des Fahrzeugs mit abgelaufener HU-Frist, sondern die nicht-Einhaltung dieser Frist. Völlig unabhängig von der Benutzung.

Deswegen ist auch nicht jede einzelne Fahrt ein neuer Verstoß, sondern es handelt sich um ein Dauerdelikt. Für eine neue Tat bräuchte es einen neuen "Tatentschluss". "Entschluss" ist natürlich relativ, weil man ja zunächst Fahrlässigkeit annehmen wird bzw. das Gegenteil nicht beweisen kann. Man hat es halt einmal vergessen, und das drei Monate lang.

Wenn aber z.B. der erste Brief vom Amt bereits angekommen ist und man dann zwei Wochen später wieder erwischt wird, dann kann man wohl unterstellen, dass man von seinem Versäumnis Kenntnis erlangt hat und trotzdem weiterhin seiner Pflicht nicht nachkommt. Dann sollte der Verstoß wohl erneut vorgeworfen werden können, und zwar dann auch mit Vorsatz.

Spätestens dann sollte natürlich auch die Zulassungsstelle tätig werden und das Verfahren zur Betriebsuntersagung einleiten.

Zitat:

@tomold schrieb am 1. Februar 2020 um 19:11:07 Uhr:

Mal ganz ehrlich?

Wenn mich unser Autohaus nicht kurz vor dem TÜV Termin anschreiben und auf den Termin aufmerksam machen würde, würde mir das wieder wie früher einmal gehen - ich hatte damals den TÜV um 11 Monate überzogen

kurz OT:

Die meisten Überwachungsorganisationen bieten eine "HU-Erinnerung an". Dort kann man sich mit Fälligkeit und Mailadresse registrieren und bekommt dann rechtzeitig eine Erinnerung.

Zitat:

@gast356 schrieb am 1. Februar 2020 um 18:19:05 Uhr:

Es ist eigentlich beschämend, dass -wie einige Beiträge hier zeigen- selbst einfachste Rechtsgrundsätze, die sogar im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 3 GG) verankert sind scheinbar unbekannt sind.

Auch wenn "Ne bis in idem" hauptsächlich im strafrechtlichen Kontext verwendet wird, gilt dieser Rechtsgrundsatz in Deutschland auch außerhalb des Strafrechts.

Es ist eigentlich beschämend, dass - wie ein Beitrag hier zeigt - selbst einfachste Forengrundsätze, die sogar in der NUB verankert sind scheinbar unbekannt sind.

Warte doch mal ab was rauskommt. Im Grundgesetz steht, dass alle Menschen gleich sind. Aber es gibt „Frauenparkplätze“. :):)

Gruß

Wenn ich an zwei unterschiedlichen Tagen mit abgefahrenen Reifen erwischt werde, muss ich doch berechtigter Weise auch 2x zahlen...!?!

Warum sollte das mit einem überzogenem TÜV/KÜS/DEKRA anders sein...?!?

Gruss

forsyth1

am 2. Februar 2020 um 16:27

Gab es zu dem Knöllchen keine Karte mit Frist bis zu welchem Zeitpunkt die HU erfolgen und die Karte abgestempelt eingerecht werden muss?

Themenstarteram 2. Februar 2020 um 16:37

Nein, war nichts dergleichen beigefügt

Zitat:

@forsyth1 schrieb am 2. Februar 2020 um 17:19:41 Uhr:

Wenn ich an zwei unterschiedlichen Tagen mit abgefahrenen Reifen erwischt werde, muss ich doch berechtigter Weise auch 2x zahlen...!?!

Warum sollte das mit einem überzogenem TÜV/KÜS/DEKRA anders sein...?!?

Weil das Fahren mit abgefahrenen Reifen verboten ist, das Fahren mit abgelaufener HU-Plakette aber nicht.

Das war jetzt einfach ;)

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