1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Audi
  5. Audi E-Autos
  6. Audi Q4 e-tron
  7. Trotz Bestellung2021, Listenpreis MJ2023

Trotz Bestellung2021, Listenpreis MJ2023

Audi

Hallo,
mein Händler will mir für meinen 11/2021 bestellten Q4 40 nach dem neuen Modeljahr 2023 abrechnen.
Also anstelle 47.500€ dann 51.900€ in der Rechnung ausweisen. Die Differenz möchte er über einen Rabatt erstatten.
Für die BAFA wäre das dann nur noch 3.000€ anstelle 4.500€ ab 2023. Bei Bestellung sollten es ja mal 6.000€ sein.

Wie wurde das bei euren Bestellungen, die vor der Erhöhung bestellt aber nicht eingeplant war, gehandhabt?

Weiter komme ich dann auch über 60.000€, was 0,5% anstelle 0,25%Versteuerung bedeutet.
Bringt es hier überhaupt was, auf den alten Preis zu bestehen? Gibt es hier auch zwei Preislisten MJ2022/2023 wie bei der BAFA, so dass mit der richtigen Rechnung 0,25% noch möglich sind?

Eine Kompensation der BAFA Prämie für Besteller aus 2021 möchte der Händler nicht kompensieren.
Gibt es hier weitere Besteller aus 2021, denen der Verlust nicht kompensiert wurde oder wird?

33 Antworten

Ich würde dem Händler höflich beibringen das er sein Produkt behalten darf. Du hast ja einen Kaufvertrag, da steht doch klar ein Preis drin, oder gibt es Sonderabsprachen die dort festgehalten sind?

Nein, es gibt keine Sonderabsprache. Er wollte zuerst den Kaufpreis sogar ohne Ausgleich erhöhen!
Mobilitätsprämie gibt es natürlich auch nicht.

Ich suche ein paar Beispiele für meine Argumentation, bzw. um die Sachlage besser einschätzen zu können. Anwalt ist schon in Wartestellung, sollte aber letztes Mittel sein.

Dann gibt es da meines Erachtens nach auch keine Grundlage für eine derartige Diskussion. Ich würde die Beweislast rumdrehen. Auf Basis welches Schriftstückes meint er denn so vorgehen zu können?

Ich habe 10/21 bestellt !
Vom Händler Leihwagen mit 0,5%, und Bafa Kompensation alles kam von ihm alleine.
Des weiteren sagte er mir von Anfang an das ich Preisschutz habe.
Denke diese Zeilen helfen auch nur bedingt da hier alles anonym ist.

Ähnliche Themen

Liest sich als hätte er dir ein Auto verkauft, für das er gar kein Kontingent hatte.
Ich habe Anfang 01/2022 bestellt, geliefert wurde 11/2022 ein MJ23. Rechnung ist auf den Cent genau wie in der Bestellung.

pacta sunt servanda!

Zitat:

@Stiess22 schrieb am 14. März 2023 um 19:28:28 Uhr:


Nein, es gibt keine Sonderabsprache. Er wollte zuerst den Kaufpreis sogar ohne Ausgleich erhöhen!
Mobilitätsprämie gibt es natürlich auch nicht.

Ich suche ein paar Beispiele für meine Argumentation, bzw. um die Sachlage besser einschätzen zu können. Anwalt ist schon in Wartestellung, sollte aber letztes Mittel sein.

Da du von Versteuerung sprichst, gehe ich von einem Firmenwagen aus.

Hier galt immer schon:

Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen. Zum Listenpreis zählt auch die jeweils anfallende Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie übliche Händlerrabatte sind unerheblich.

Das war nur nie ein Problem, weil die Lieferzeiten gering waren und es nicht alle 8 Wochen Preiserhöhungen gab. Das ist mittlerweile anders und daher gilt o.g. Regelung. Bezugspunkt ist die Zulassung, nicht die Bestellung. Sagt einem aber keiner vorher…

Zitat:

@KWStE schrieb am 14. März 2023 um 21:49:48 Uhr:


Liest sich als hätte er dir ein Auto verkauft, für das er gar kein Kontingent hatte.
Ich habe Anfang 01/2022 bestellt, geliefert wurde 11/2022 ein MJ23. Rechnung ist auf den Cent genau wie in der Bestellung.

pacta sunt servanda!

Zitat:

@KWStE schrieb am 14. März 2023 um 21:49:48 Uhr:



Zitat:

@Stiess22 schrieb am 14. März 2023 um 19:28:28 Uhr:


Nein, es gibt keine Sonderabsprache. Er wollte zuerst den Kaufpreis sogar ohne Ausgleich erhöhen!
Mobilitätsprämie gibt es natürlich auch nicht.

Ich suche ein paar Beispiele für meine Argumentation, bzw. um die Sachlage besser einschätzen zu können. Anwalt ist schon in Wartestellung, sollte aber letztes Mittel sein.

Wie ist das, wenn man eine Bestätigung über die Einplanung hat „Nimmt am Produktionseinplanungsverfahrwn und Quotenverzehr Teil“ vor den Preiserhöhungen?
Kann Audi dann einen höheren Preis als den Bestellpreis abrechnen?

Man hat doch einen Kaufvertrag mit einem Preis. Wenn im Vertrag keine Preisgleitklausel enthalten ist, dann kann auch kein höherer Kaufpreis abgerechnet werden. Will der Händler ja auch nicht, er rechnet die Preissteigerung ja als Rabatt wieder raus. Und man bekommt ja auch kein anderes Auto, als man bestellt hat. Hat der Händler allerdings erst 6 Monate nach Bestellung bei Audi geordert, weil kein Kontingent, dann gibt es keinen Preisschutz vom Werk und er hat die Preissteigerung zu tragen. Wir hatten wohl auch diesen Fall, da hat der Händler nach vier Monaten behauptet, Audi hat die Bestellung nicht angenommen. Suchen Sie sich einen anderen Dienstwagen aus.

Na ja, es gibt die 5% Regel und 4 Monatsregel.

Bei Lieferzeiten < 4 Monaten, keine Preiserhöhung erlaubt
Liegezeit > 4 Monaten Max 5%, ansonsten kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Moin @ all,

für die Versteuerung ist es egal wann und zu welchem Preis der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Beim geldwerten Vorteil zählt immer der Listenpreis am Tag der Zulassung.
Von der Seite her bist du eh der gear...., da hier auch keine Sonderrabatte die Versteuerung schmälern.

Gruß Kloppi

Zum Thema Versteuerung sollte man vielleicht noch anmerken, dass 0,5% anstatt 1% ja immer noch eine erhebliche Vergünstigung darstellen. Immerhin trägt die Allgemeinheit die Vergünstigungen und es ist heutzutage kein Opfer mehr, ein E-Auto wie den Q4 zu fahren.

Zum Thema BAFA gibt es ausführliche Threads. Tenor: MY23 ist MY23 und wird nach Listung durch Audi beim BAFA mit dem NLP BAFA MY 23 abgerechnet. Da kommt es darauf an, dass der Verkäufer die Rechnungen entsprechend ausstellt und es ist etwas mit Glück, ob eine Abweichung durchs MY beim BAFA erkannt wird.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Preiserhöhung ist zweigeteilt. Zum einen kommt es auf die Preisgleitklausel an, die idR. im Vertrag enthalten ist. Dann kompensiert Dir der Händler den direkten Schaden. Da er keine Garantie für staatliche Förderungen übernimmt, wird es Dein Problem sein, dass die BAFA-Prämie niedriger ist.

Zur Besteuerung eines Dienstwagens steht oben ja schon alles, was ich für wichtig halte. Am Ende kannst Du evtl. entscheiden, ob Du wegen der Verzögerung und dem preislichen Umgang, bzw. einer nicht gerechtfertigten Verzögerung im Bestellvorgang, insoweit nachweisbar, zurücktreten willst und kannst.

Zitat:

@StefanLi schrieb am 15. März 2023 um 09:40:06 Uhr:


Zum Thema BAFA gibt es ausführliche Threads. Tenor: MY23 ist MY23 und wird nach Listung durch Audi beim BAFA mit dem NLP BAFA MY 23 abgerechnet. Da kommt es darauf an, dass der Verkäufer die Rechnungen entsprechend ausstellt und es ist etwas mit Glück, ob eine Abweichung durchs MY beim BAFA erkannt wird.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Preiserhöhung ist zweigeteilt. Zum einen kommt es auf die Preisgleitklausel an, die idR. im Vertrag enthalten ist. Dann kompensiert Dir der Händler den direkten Schaden. Da er keine Garantie für staatliche Förderungen übernimmt, wird es Dein Problem sein, dass die BAFA-Prämie niedriger ist.

Zur Besteuerung eines Dienstwagens steht oben ja schon alles, was ich für wichtig halte. Am Ende kannst Du evtl. entscheiden, ob Du wegen der Verzögerung und dem preislichen Umgang, bzw. einer nicht gerechtfertigten Verzögerung im Bestellvorgang, insoweit nachweisbar, zurücktreten willst und kannst.

@StefanLi Ich bin nicht sicher ob wir das gleiche sagen oder unterschiedliche Einschätzungen haben - daher hier meine Einschätzung: Es wird berichtet, dass die Auswahl des Fahrzeugs aus der Bafaliste anhand des NLP auf der Rechnung getätigt werden soll. Stellt der Händler bspw. den Q4 40 mit 2021 oder 1HJ.2022 NLP in Rechnung (< 40 000 NLP), dann wählt man Q4 40 Etron aus und bekommt 4500 EUR Förderung. Wenn jedoch > 40 000 NLP auf der Rechnung steht, wählt man MJ23 aus und bekommt nur 3000 EUR Förderung. Idee dahinter: Das Modell in der Bafa-Liste repräsentiert den NLP (< 40k oder > 40k) auf der Rechnung und nicht das tatsächlich ausgelieferte Modelljahr.

Ob ein höherer NLP auf der Rechnung stehen darf als auf der Bestellung, hast Du ja schon beschrieben. Wenn eine Preisgleitklausel vereinbart ist, vermutlich schon. Dennoch denke ich, dass dann die 5% Regel gilt - d.h. wenn die Preiserhöhung > 5% ist bei einer Lieferzeit > 4 m, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ob er dann Schadenersatz geltend machen kann, keine Ahnung. Evtl. ist dies durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen - ob dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt und damit ungültig ist - keine Ahnung.
Wie das Verhältnis bei B2B, also häufig die Geschäftswagensituation ist, keine Ahnung.

In meiner Rechnung ist der alte Grundpreis (<40.000) ausgewiesen, wie auf der Bestellung ursprünglich. (Bestellung war 06/2021. Auslieferung März 2023). Audi hat auch den weggefallenen Bafa-Anteil kompensiert (1500EUR brutto) und den Zahlbetrag entsprechend reduziert, sowie den Mobilitätszuschuß in Aussicht gestellt, welcher aber noch nicht abgerechnet ist/wurde.

Bei der Bafa habe ich aufgrund der o.g. Rechnung die Förderung für <40.000 beantragt, nicht für das MJ 2023. (Danke nochmal für den Hinweis dahingehend an das Forum). Da liegt aber noch keine Entscheidung/Bescheid vor.

Für die Besteuerung ist das alles nicht relevant, da es dabei, vereinfacht gesagt, darauf ankommt, was das Auto brutto wirklich, ohne Nachlässe, gekostet hat (Bruttolistenpreis).

Deine Antwort
Ähnliche Themen