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Traglastbescheinigung

Themenstarteram 6. Februar 2019 um 14:30

Hallo,

ich wollte Rotor Felgen für einen A4 auf einem S3 eintragen, da die Original Felgen keine Gutachten haben braucht man eine Traglastbescheinigung, deswegen hab ich eine bei Audi angefragt: Hier die Email.

Wie soll ich weiter vorgehen wenn ich beim TÜV eine Traglastbescheinigung brauche ? War noch nicht beim TÜV wegen dem Eintragen und wollte halt auf die Traglastbescheinigung warten aber jetzt das..

Was kann ich machen und woher bekomm ich eine neue Traglastbescheinigung ?

 

MfG

Traglast
Beste Antwort im Thema

Hmmm, nun bin ich aber ratlos. Nun bin ich schon so lange amtlich anerkannter Sachverständiger beim DEKRA und habe doch anscheinend glatt verschlafen, dass es neue "Anweisungen" gibt, wenn ich ne Rad-Reifenkombi mittels eines 21er Gutachtens abnehme. Dabei brauche ich doch bestimmt einen Impact-Test, und außerdem scheint es ja sinnvoll zu sein, wenn man als aaS auch fahrdynamische Gutachten (was ist denn das eigentlich?) machen darf.

Manchmal ist also so ein Forum ganz interessant als Informationsquelle. Oder ist das gar alles Quatsch? Zumindest wissen unsere Fachspezialisten in Klettwitz nichts von alledem und haben mir eben auf Anfrage versichert, dass ich mein Handeln weiter so praktizieren darf wie bisher. Wenn das Spenderfahrzeug also von den Achslasten und Fahrzeugmassen eben größer/ gleich dem Empfängerfahrzeug ist und zudem das Höhen-/Breitenverhältnis der neuen Rad-Reifenkombi identisch oder günstiger als beim Spenderfahrzeug ist, nehme ich mir also weiterhin die Freiheit, solche Sachen über §21 positiv zu begutachten. Da ich als Kunden auch eine große Audiniederlassung habe, kommt gerade der beschriebene Fall oft vor, und ich habe kein Problem damit. Ansonsten mögen die Vorredner gern mal die angeblich neue Prüfvorschrift posten und mit der entsprechenden Rechtsquelle belegen.

Grüße der Gardiner

34 weitere Antworten
34 Antworten

Evtl. eine andere Prüfstelle aufsuchen und auf jeden Fall beim TÜV (im Osten Dekra) per Einzelabnahme

Zitat:

@kine050683 schrieb am 7. Februar 2019 um 05:34:07 Uhr:

Zitat:

@rainz schrieb am 7. Februar 2019 um 02:30:41 Uhr:

Auf den Rotor sind aktuell 235er reifen, die auf einem A4 gefahren wurden. Hab auch von 2 Leuten mitbekommen die auf dem A3 die Rotor Felgen für den A4 fahren auch auf 235/35/19 Dimension.

Bringt dir aber nichts. Wenn der Impact Test nicht mit dieser Größe gemacht wurde dürfen die Felgen meines Wissens nicht damit eingetragen werden.

^So sieht es aus^

Der Impact-Test wird immer häufiger bei Einzelabnahmen berücksichtigt.

Was vor einigen Jahren noch problemlos eingetragen wurde, scheitert heutzutage daran.

Da hilft nur in anderen Bundesländern anzufragen, oder beim Tuner deines Vertrauens anzufragen.

Viel Erfolg

Themenstarteram 7. Februar 2019 um 11:04

Alles klar danke, ich werde Mal mein Glück versuchen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. Februar 2019 um 07:35:17 Uhr:

Evtl. eine andere Prüfstelle aufsuchen und auf jeden Fall beim TÜV (im Osten Dekra) per Einzelabnahme

Warum "im Osten" Dekra statt TÜV? Der TÜV hat auch im Osten Kfz-Prüfstellen.

Grüße vom Ostelch

Der TÜV darf im Osten keine Einzelabnahmen machen sowie die DEKRA es nicht im Westen darf. Aber an Hamburg zeigt sich, dass sich dieses so langsam lockert. Man benötigt für solch eine Eintragung einen sogenannten Vollgutachter und von denen gibt es weniger als von den regulären Prüfern. Unter den Vollgutachtern gibt es dann noch Unterschiede wie z.B. ob diese fahrdynamische Gutachten erstellen dürfen.

ich hab mir für die Seat Exeo Felgen auf meinem Audi A4 aus Etka die Teilenummer plus Fahrzeugzuordnung ausdrucken lassen. Damit bin ich dann zur Prüfstelle und der hat die Felgen dann über ein Vergleichsgutachten aus seinem Computer eingetragen.

Kommt auf den Prüfer an. Wenn er einen Nachweis über die Traglast mit Angabe der verwendeten Reifens haben will, dann könnte es schwierig werden. Die Leute werden halt immer schlauer und es gibt daher immer neue Anweisungen, an die man sich halten muss. Erwischt man einen Prüfer der wenig mitbekommt von neuen Anweisungen, dann geht es schnell, bei anderen kann es länger dauern.

Meine Felgen auf dem Sharan trug erst der dritte Vollgutachter ein. Einer, der die nicht eintragen wollte, sagte, dass ich es woanders probieren soll, da deren Vorgabe vom Leiter der TÜV-Stelle heißt, dass Felgen in der Kombination aufgrund eines fehlenden fahrdynamischen Gutachtens (vorne kleinere ET als hinten, bei Mercedes OK, da ab Werk so, beim Sharan bedenklich) und eines fehlenden Vergleichgutachtens für die Felgenbreite nicht eingetragen werden. Zudem sagte er aber auch, dass es nicht heißt, dass die Kombination unsicher oder nicht zulässig ist, er sich aber an die Weisungen von oben zu halten hat.

Dritter Prüfer hat mir gesagt, dass es vorbildlich ist, wie ich mich im Vorfeld um alle Papiere und Reifenfreigaben gekümmert habe, ist einmal um Pudding gefahren und hat mir das Gutachten erstellt. Dieser darf allerdings auch fahrdynamische Gutachten erstellen und kann eine ungewöhnliche Kombination wohl besser einschätzen.

So unterschiedlich kann es sein...

Was fuer ein S3 denn ueberhaupt? 8L? 8P? 8V?

Die Dimensionen werden auf allen ohne Bearbeitung der Radhaeuser nicht passen...

Hmmm, nun bin ich aber ratlos. Nun bin ich schon so lange amtlich anerkannter Sachverständiger beim DEKRA und habe doch anscheinend glatt verschlafen, dass es neue "Anweisungen" gibt, wenn ich ne Rad-Reifenkombi mittels eines 21er Gutachtens abnehme. Dabei brauche ich doch bestimmt einen Impact-Test, und außerdem scheint es ja sinnvoll zu sein, wenn man als aaS auch fahrdynamische Gutachten (was ist denn das eigentlich?) machen darf.

Manchmal ist also so ein Forum ganz interessant als Informationsquelle. Oder ist das gar alles Quatsch? Zumindest wissen unsere Fachspezialisten in Klettwitz nichts von alledem und haben mir eben auf Anfrage versichert, dass ich mein Handeln weiter so praktizieren darf wie bisher. Wenn das Spenderfahrzeug also von den Achslasten und Fahrzeugmassen eben größer/ gleich dem Empfängerfahrzeug ist und zudem das Höhen-/Breitenverhältnis der neuen Rad-Reifenkombi identisch oder günstiger als beim Spenderfahrzeug ist, nehme ich mir also weiterhin die Freiheit, solche Sachen über §21 positiv zu begutachten. Da ich als Kunden auch eine große Audiniederlassung habe, kommt gerade der beschriebene Fall oft vor, und ich habe kein Problem damit. Ansonsten mögen die Vorredner gern mal die angeblich neue Prüfvorschrift posten und mit der entsprechenden Rechtsquelle belegen.

Grüße der Gardiner

Mag sein, dass du es verschlafen hast. Bei den fahrdynamischen Gutachten (Wortlaut der Prüfer, auf der Seite vom TÜV heißt es fahrdynamische Untersuchung, aus dem das Gutachten wohl dann entstehen mag https://www.tuev-nord.de/.../ ) geht es darum, wie sich das Verhalten des Fahrzeugs vor allem in Grenzsituationen ändert. In meinem Fall sahen es 2 Prüfer für nötig, da ich vorne eine kleinere ET als hinten fahre und die hinteren Felgen eine Breite haben, für die es kein Vergleichsgutachten gibt. Ich habe mit beiden Vollgutachtern der TÜV-Station gesprochen und es hieß, dass hier solch eine Kombination nicht eingetragen wird, da es bezüglich der vorne kleineren ET eine Anweisung gibt, dass eben die Fahrdynamik zu prüfen ist und die das nicht dürfen (siehe sämtliche Gutachten zu Spurverbreiterungen für z.B. Sharan, bei den meisten Audi wird es nicht anders sein). Ich hätte damit nach Lüneburg oder Hannover gemusst und es wäre dann teuer geworden.

Wenn man Vergleichsgutachten hat und sich innerhalb dieser bewegt, dann ist es auch unproblematischer.

Als ich bei dem Prüfer war, der es schlussendlich eingetragen hat, wurde gerade ein Motorrad geprüft. In dessen Gutachten für seine Rad-/Reifenkombination stand drin, dass ein Nachweis über die Fahrdynamik (oder ähnlich ausgedrückt) zu erbringen ist. Der Prüfer macht jedoch für Motorräder solche Tests nicht mehr, da er sich dabei schon ein Knie kaputt gefahren hat, hat ihm dann aber ebenfalls einen Prüfer in Lüneburg genannt, der solche Tests durchführt. Leider weiß ich nicht, um welche Kombination es ging, ansonsten könnte ich einen Hinweis zu dem Gutachten geben.

 

Zudem wurde ein Nachweis über ABS-/ABV-Eignung laut Gutachten verlangt (siehe Gutachten Borbet XRT 8519 - Kombination VA 225; HA 255), auf welches jedoch im Nachhinein aufgrund der geringen Abweichungen im Abrollumfang verzichtet wurde.

 

Ich kann nur wiedergegeben, was mir die Prüfer erzählen und was ich mitbekommen habe und ich war wegen meiner Felgen oft mit den Prüfern in Kontakt. Zu den vermutlich internen Unterlagen habe ich, wie es dir klar sein dürfte, keinen Zugang.

 

Ich selbst habe von dem Impact-Test auch noch nicht gehört, das schrieb jemand anderes, jedoch davon dass die Traglast der Felge abhängig von der Reifendimension ist, womit auch die Angabe des Reifens Sinn macht, die man in vielen Gutachten findet, mit dem die Tragfähigkeit geprüft wurde.

 

Vielleicht findest du ja noch etwas dazu, ich halte auch mal meine Augen offen, ob ich weitere "Belege" finde.

@schubbie Ach Quatsch, das ist alles vollkommener Blödsinn, ich wollte es anfangs nicht so direkt sagen! Bei nem Vollgutachten nach §21 schaut man nach mehreren Randbedingungen. Klar muss der Abrollumfang mit +1/-4% zu der Serienbereifung passen, sonst muss man das Tacho angleichen und dann die Serien-Rad-Reifen-Kombis ggfls. streichen. Und natürlich müssen die neuen Räder nebst Reifen passen, es darf nirgendwo schleifen, auch nicht bei extremen Fahrsituationen. Verschränktes Aufbocken ist auch nur ne Hilfskrücke, eigentlich muss der aaS bei voll ausgeladenem Fahrzeug alle möglichen Betriebssituationen bei entsprechender Fahrprobe testen.

Nen Impact-Test brauchts nur, wenn das Höhen-Breitenverhältnis drastisch abweicht, also wenn bei der Kollision mit nem Bordstein ein Durchschlag auf der Felge ankommen kann, weil Gummi fehlt, ist doch logisch.

Wenn Du nun vorn/ hinten verschiedene Höhen-/Breitenverhältnisse fahren willst und alles passt, warum um alles in der Welt soll ein aaS das nicht eintragen dürfen? Auch das ABS/ ABV wird nicht meckern, weil die Abrollumfänge vorn/ hinten ja in der Regel zueinander passen.

Klar will der TÜV und auch unsere Spezi's in Klettwitz gern einzelne Tests für viel Geld verkaufen, aber wofür den Aufwand?

Manche Kollegen müssen wohl dringend Geld verdienen, aber nen technischen Sinn sehe ich nicht.

Jeder wie er mag.

Gardiner

Ob es Blödsinn ist oder nicht, mag ich nicht zu beurteilen und es weicht auch vom eigentlichen Thema, bei dem die Eintragung mit entsprechender Traglastbescheinigung einfach sein sollte, ab. Ich kann nur wiedergegeben, was mir 2 Prüfer erzählt haben, bei denen ich schon viele Felgeneintragungen hab machen lassen und mit denen ich schon lange per Du bin. Unter anderem wurde für das damalige Fahrzeug meiner Frau die Felgen im Anhang ohne Diskussion eingetragen, also kleinlich sind die in der Regel nicht.

 

Was die mir erzählten war für mich plausibel, da ich auch keine Gutachten finden konnte, in denen es anders aufgeführt wurde. Bis zur letzten Felgeneintragung dachte ich auch immer, dass so lange alles abgedeckt ist, es nirgendwo schleift (+ etwas Luft), Traglasten und Reifengrößen stimmen und man eine Bestätigung über die Achsfestigkeit per Gutachten für Spurplatten nachweist, einem nicht viel passieren kann.

 

Ich hatte halt definitiv folgende Probleme:

 

- Nachweis über ABS/ABV-Eignung wurde lt. Gutachten verlangt, das hat sich der Gutachter nicht ausgedacht, es war aber über Errechnung des fast identischen Abrollumfangs in Ordnung, obwohl laut Gutachten ein Nachweis verlangt wird. Dabei geht es ja auch nicht nur darum, ob das ABS beim Fahren meckert, sondern ob das ESP noch korrekt regeln kann. Die Eignung sollte man sich durch den Fahrzeughersteller oder den Reifenhersteller bestätigen lassen.

 

 

 

VW schrieb hierzu:

Die von Ihnen beschriebene 19"-Mischbereifung bei Ihrem Sharan an der Vorder- und Hinterachse, wurde von uns nicht geprüft. Daher können wir Ihnen den Einsatz nicht bestätigen.

 

Michelin:

Als Reifenhersteller können wir keine ABS/ASR-Bestätigung ausstellen.

Aussagen zur Regelelektronik des Fahrzeugs kann nur der Fahrzeughersteller oder der Hersteller der Umrüstfelgen machen, sofern er durch entsprechende Fahrtests die Funktion bestätigt hat.

Falls sie von beiden keine Aussagen dazu erhalten, muss eine Einzelabnahme beim TÜV gemacht werden.

Unsere Bescheinigungen beziehen sich auf die Freigabe der Achslast, der Höchstgeschwindigkeit, der Sturzwerte und der Felgenbreiten.

Ob die Einpresstiefe zum Fahrzeug passt oder die Freigängigkeit gewährleistet ist, prüft der TÜV. Ebenso andere

Vorgaben z.B. aus den Felgengutachten.

 

 

 

Nochmals Michelin, nach Verweis auf den Vermerk in dem Felgengutachten sich an den Reifenhersteller zu wenden:

 

Die Vorgehensweise der Felgenhersteller ist mir bekannt.

Aber leider sind wir als Reifenhersteller die falschen Ansprechpartner.

Es ist nicht die Aufgabe des Reifenherstellers für jedes Fahrzeug mit allen Reifenkombinationen Fahrtests durchzuführen. Aufgrund der schieren Menge ist das auch unmöglich.

Da es sich bei dieser Kombination um keine Serienbereifung handelt, wird sich aus unserer Erfahrung der Fahrzeughersteller aber auch raushalten.

 

 

Kumho bestätigte mir wie Michelin auch lediglich, dass es keine Bedenken gibt die gewünschten Reifen auf den Felgen zu fahren, jedoch ohne Aussage darüber, ob diese in der Kombination für das Fahrzeug geeignet sind. Nur das Übliche, dass der Reifen X auf Felgenmaß X-Y montiert werden darf und das die Reifen für das Gewicht und die Geschwindigkeit geeignet sind.

 

 

Der "Service" vom TÜV-Nord schrieb folgendes, was dem Prüfer diesbezüglich ausreichend war, meiner Meinung nach aber nicht die ESP-Eignung bestätigt, was aber wohl auch etwas übertrieben wäre bei den Größen. Leider weiß ich auch nicht, wofür ABV stehen soll, vielleicht kannst du es mir beantworten oder es handelt sich um einen Tippfehler:

 

In den uns zugänglichen Umrüstdatenbanken ist die von Ihnen gewünschte Rad-/Reifenkombination nicht geleistet, so dass wir dazu keine Aussage machen können.

Die Reifenkombination ist ABV-geeignet, der Unterschied im Abrollumfang ist ? 1 %.

 

 

 

- Nachweis über die fahrdynamische Eignung (oder wie man das nennen mag), da die effektive Spurweite vorne mehr als hinten verbreitert wurde.

 

Hierzu habe ich kein einziges Gutachten (außer für Mercedes, bei denen Serie vorne eine kleinere ET verbaut wird, es wird auch noch weitere Fahrzeuge geben und nicht bei allen Fahrzeugen von Mercedes ist es so, ich kann aber nicht alle Gutachten für sämtliche Fahrzeuge durchlesen...) gefunden, in dem für mein Fahrzeug und auch verschiedene Audis, vorne eine breitere effektive Spurverbreiterung als hinten aufgeführt ist. In sämtlichen Gutachten für Spurplatten wird explizit aufgeführt, dass rundum die gleiche Breite zu fahren ist oder nur hinten breitere Spurplatten als vorne montiert werden dürfen.

 

 

 

- Fahrdynamik in Bezug auf die Felgenbreite, für welche ich kein Gutachten vorlegen konnte, da die breiteste Felge mit Gutachten für den Sharan 1/2" schmaler ist. Diesbezüglich empfand ich vom Prüfer folgende Aussage als Blödsinn, da der Reifen mit selber ET auf der 1/2" schmaleren Felge freigegeben ist und die Reifenhersteller den Reifen auch für noch breitere Felgen freigegeben haben. Er meinte, dass er nur Felgenbreiten eintragen würde, für die er ein Vergleichsgutachten hat. Ich diskutierte dann mit ihm, dass es doch egal sei, in die Felge 9x19 et30 oder 9,5x19 et30 hat, da der Reifen auf beiden Felgen am gleichen Punkt auf der Fahrbahn aufliegt. Und dann kam seine Begründung, dass sich ja aufgrund der breiteren Felge (wohlgemerkt 255er Reifen auf einer 9,5" breiten Felge) der Reifen so weit strecken könnte, dass sich der Abrollumfang ändert. Das ist der einzige Punkt, wo ich mit dem Blödsinn zustimmen kann.

 

 

Für mich sind die Aussagen anhand der Gutachten, welche ich gewälzt habe und die zu keinem anderen Ergebnis geführt haben, plausibel. Ob es sinnvoll ist oder nicht steht auf einem anderen Blatt Papier, zumindest habe ich es mir nicht aus den Fingern gesogen.

 

Des Weiteren stellt sich für mich dann aber die Frage wie es sein kann, dass wenn Vollgutachter alles eintragen können, diese sich trotzdem an bestehende Gutachten halten und wozu diese dann erst erstellt werden müssen und es nicht nur die Traglastbescheinigung für Felgen gibt. Diese ganzen Tests kann man sich doch dann eigentlich sparen, wenn es so einfach ist. Mit dem Teilegutachten muss man eh zum TÜV und den Abrollumfang kann ja jeder errechnen, also wozu die überhaupt die ausführlichen Gutachten?

 

Ich habe es in Forenbeträgen jedoch schon häufiger so wahrgenommen, dass Eintragungen über die DEKRA einfacher als über den TÜV zu realisieren sind. Vielleicht gibt es zwischen den beiden Prüforganisationen einfach Unterschiede in der Handhabung solcher Eintragungen.

 

 

Hilft wie geschrieben dem TE nicht weiter, da es bei ihm vermutlich reicht, wenn es nicht schleift und er die Traglastbescheinigung hat.

 

Der Prüfer, der die Felgen eingetragen hat, hat das Fahrzeug übrigens nicht verschränkt und lieferte als Begründung, dass die mal einen Golf 2 verschränkt haben und danach die Türen nicht mehr zu schließen gingen. Also auch hier wieder eine Sache, die ein Prüfer anders als manch andere sehen. Ich hatte ihn selbst zuvor verschränkt, von daher weiß ich, dass es unproblematisch ist, wenn er mal einfedern sollte.

 

 

 

Du schriebst noch: Manche Kollegen müssen wohl dringend Geld verdienen, aber nen technischen Sinn sehe ich nicht.

 

Die konnten dadurch ja nichts verdienen und empfahlen mir, trotz dass ich da schon so oft war, dass ich gleich wieder erkannt werde, dass ich zu einer anderen Prüfstelle fahren soll. Einen technischen Sinn verstehe ich auch nicht, aber man kann auch nicht alles wissen und irgendwann wird es irgendwo zu Problemen geführt haben, dieses erörtert worden sein und als vielleicht bedenklich hinterlegt worden sein, auch wenn nicht jeder Prüfer etwas davon gehört hat. Man kann nicht alles wissen.

Erinnert mich daran, dass ein Elektriker bei einem Kunden von uns ein Kochfeld falsch angeschlossen hat und es hierdurch zu einem Defekt kam. Ich sah den Fehler gleich, rief den Elektriker an und wies ihn auf den Fehler hin (ich bin selbst Elektrotechnikermeister). Als Antwort von dem Chef des Elektrikers kam dann, dass er den Fehler ausschließen kann, da der Mitarbeiter schon seit 30 Jahren Kochfelder so anschließen würde. Das ich dann sagte, dass etwas nicht richtig ist, nur weil man es 30 Jahre lang falsch gemacht hat, kam bei ihm wohl nicht so gut an...

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Zitat:

@Schubbie schrieb am 7. Februar 2019 um 23:56:53 Uhr:

Leider weiß ich auch nicht, wofür ABV stehen soll, vielleicht kannst du es mir beantworten oder es handelt sich um einen Tippfehler

ABV = Automatischer Blockierverhinderer = ABS

Die Bereifung des Calibra würde bei uns so niemals jemand abnehmen.

OK, danke. Also kein Nachweis für die Eignung bezüglich ESP?

Warum können die nicht einheitliche Abkürzungen verwenden? Bzw. sind die ja einheitlich, wenn man alle Abkürzungen für eine Sache kennt...

 

Die Fotos sollten auch nur dazu dienen zu zeigen, dass die sich in der Regel nicht abstellen, da die Reifen ohne irgendwelche Diskussionen eingetragen wurden. Nicht dass jemand unterstellt, dass ich mich da mit Erbsenzählern rumgeschlagen habe, was die ja dann diesbezüglich aber doch waren, wenn ich sehe, wie einfach die Eintragung der Felgen für den Sharan bei einem anderen Prüfer waren.

Es stimmt halt schon, dass es immer auf den Prüfer ankommt, wobei man ja annehmen sollte, dass sich jeder an die selben Vorschriften zu halten hat.

Ob der Impact-Test im Osten verschlafen wurde, oder noch nicht Pflicht ist, kann ich nicht beurteilen.

Was ich mit Sicherheit weiß, ist die Tatsache das es im Westen immer häufiger Probleme gibt.

Zur Zeit kocht jedes Bundesland sein eigenes Süppchen.

Beispiel: Im A5 Forum häufen sich die Probleme beim Eintragen von A8 Felgen.

Traglast ist bestätigt und mehr als ausreichend. Freigängigkeit ist auch gegeben.

Problem ist die schmalere Bereifung und der niedrigere Querschnitt da sich dadurch das Bruchverhalten der Felgen verändert.