Touran vor 2 Wochen bei einem Freien Händler gekauft. Gewährleistung?
Hallo,ich habe vor 2 Wochen einen Touran BJ 2006,1,9 TDI,155000 Km gelaufen,Tüv-Au neu, bei einem Freien Händler gekauft.Jetzt hat sich vermutlich das AGR Ventil bzw der AGR Kühler verabschiedet.Kommt der Händler aufgrund der Gesetzlichen Gewähleistung für die Reparatur auf bzw muss den Schaden beheben?Ich bin Privatperson.Habe schon so einiges im Netz gefunden,doch viel schlauer bin ich nicht geworden.Wie ist eure meinung dazu?
Mfg
Olli
Beste Antwort im Thema
Der TE muss sich überhaupt nicht sicher sein, welcher Fehler vorliegt und woher der kommt. Das herauszufinden ist Sache des Verkäufers. Das einzige, was der TE tun muss, ist den Mangel (z.B. "Motor Notlauf" oder "Kontrollleuchte Motorelektronik leuchtet"😉 beim Verkäufer anzuzeigen und ihn zur Abstellung des Mangels aufzufodern. Wie der Verkäufer das tut, ist seine Sache.
58 Antworten
Zitat:
@CylonWarrior schrieb am 30. Dezember 2014 um 12:13:14 Uhr:
Ich versteh nicht warum so eine einfache Frage wie "Was würdet ihr tun" genutzt werden muss um sein juristisches Halbwissen unters Volk zu bringen.
Prangere es nicht an, sondern erkläre, warum Du es machst 🙄
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 30. Dezember 2014 um 13:27:22 Uhr:
Kupplung, Bremsen,Reifen Wischerblätter sind zb. VerschleißteileWenn ein AGR Ventil eins ist, dann auch ein Turbolader, Anlasser,Lichtmaschine und Kolben verschleißen auch, eigentlich ist ein Fahrzeug ein einziges Verschleißteil.
Deshalb wird auch bei der Sachmagelhaftung nicht der Begriff "Verschleißteil", sondern die Begriffe "gebrauchsübliche Alterung" und "gebrauchsübliche Abnutzung" zur Abgrenzung benutzt.
Zitat:
Jetzt kommt der §440 BGB ins Spiel:
Zitat:
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.oder, oder, oder - eine reine Aufzählung und damit völlig egal, warum die Nacherfüllung scheitert, es geht nur darum, dass sie gescheitert ist. Ist sie gescheitert, kommt 437.2 zum Ansatz:
Sag mal wen willst du denn nun hier verarschen? Langsam wirds lächerlich. 440BGB aus dem Zusammenhang reissen und für deine Rettungsaktion missbrauchen?
In 440 BGB geht es um Fristsetzungen bei Rücktritt und Schadensersatz. Das hat mit Nacherfüllung mal garnichts zu tun.
Es steht in 439 klar geschrieben "wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert"
Also kommt erstmal Absatz 3 ins Spiel und nicht dein 440. Denn dort steht:
Zitat:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Also nix mit "ich will nicht" sondern jetzt zählt "ich brauch nicht, wenn unverhältnismäßig".
Und plötzlich steht das was von Anspruch, also was einklagbares.
Du solltest dich mit dem Thema Sachmängelhaftung nochmal sehr genau auseinandersetzen.
Und versuch nicht die Forenmitglieder hier für dumm zu verkaufen.
Zitat:
@CylonWarrior schrieb am 30. Dezember 2014 um 13:39:57 Uhr:
...
Du hast Recht und alle anderen haben ihre Ruhe und wissen jetzt auch, wie es funktioniert.
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Das EGR Valve unterliegt normalem Verschleiss.
Das der Handler diese wusste, das das EGR defect ist, ist schwer zu beweisen.
TUV und AU -NEU-. Hier wird der Computer Ausgelesen. Selbst wenn die Batterie abgeklemmt wurde, oder mit einem Endverbraucherublichen Scanner der Code geloscht wurde, so wurde dieser immer noch hinterlegt sein im Computer.
Auf dieses wird sich der Handler berufen. Frischer TUV und AU.
Einiges lauft unter PP =Personliches Pech.
Ich habe mal ge googelt, bei 150k KM haben diese Motoren probleme mit dem EGR Valve. Der Austausch ist nicht so teuer.
Selbstverstandlich kann der Kaufer auch zum VW Handler gehen, und sagen das dieses unter Garantie oder Kulanz ersetzt werden muss. 🙂
Rudiger
edit.
hier ist eine web seite uber die Preise
http://www.autopartswarehouse.com/.../?...
Zitat:
@Roadwin schrieb am 30. Dezember 2014 um 13:27:18 Uhr:
Da steht, dass der Käufer es verlangen kann, das ist sein Recht und nicht mehr.Zitat:
BGB §437 - Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
Du hast das Recht, die Tüte Bonbons zu verlangen, aber weder hast Du das Recht, die Tüte Bonbons auch zu bekommen, noch hat der Verkäufer die Pflicht, Dir die Tüte Bonbons auch zu geben.
Die Nacherfüllung ist ein Anspruch, wie das BGB selbst in § 438 "Verjährung der Mängelansprüche" ausführt:
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren.....
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 30. Dezember 2014 um 19:07:42 Uhr:
Die Nacherfüllung ist ein Anspruch, wie das BGB selbst in § 438 "Verjährung der Mängelansprüche" ausführt:(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren.....
Es muss verdammt schwer zu begreifen sein, dass es Rechte und Ansprüche gibt, die nicht einklagbar sind, weil die das Andienungsrecht der Gegenseite darstellen. 🙄
Ich hatte es doch verlinkt, wieso werden Nachweise verlangt und dann liest da doch niemand?
Aber wie so oft hier, alle Juristen haben keine Ahnung. 😁
Zitat:
Es muss verdammt schwer zu begreifen sein, dass es Rechte und Ansprüche gibt, die nicht einklagbar sind, weil die das Andienungsrecht der Gegenseite darstellen. 🙄
Eine Behauptung von dir, die immer noch nicht bewiesen wurde.
Zitat:
Ich hatte es doch verlinkt, wieso werden Nachweise verlangt und dann liest da doch niemand?
Du meinst vermutlich dies:
Zitat:
@Roadwin schrieb am 30. Dezember 2014 um 13:27:18 Uhr:
Ansonsten hier auch mal unter dem Punkt D2 nachzulesen, dass dieses Verlangen zur Nachbesserung gem. 437.1 juristisch um ein Recht des Verkäufers handelt:
http://www.it-recht-kanzlei.de/.../...tung-maengelhaftung-faq.html?...
Wo bitte steht dort, dass die Nachbesserung in irgend einer Art und Weise ein Recht des Verkäufers ist? Lies doch erstmal was du selber verlinkst:
Fakt 1: Nachbesserung hat Vorrang vor Rückgabe. Dem Verkäufer wird sozusagen eine 2. Chance gegeben.
Fakt 2: Die Reihenfolge legt das BGB fest, nicht der Verkäufer
Fakt 3: Der Verkäufer ist zur Nachbesserung verpflichtet, wenn er nicht nachweisen kann, dass Nachbesserung unzumutbar ist.
Fakt 4: Nachbesserung ist ein einklagbares Recht nach BGB und keine Goodwill Aktion des Verkäufers
Das im Abschnitt D2 steht, der Käufer kann nicht frei wählen, bedeutet er kann nicht sofort Rücknahme verlangen, sondern muss dem Verkäufer erst das Recht der Nahbesserung einräumen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht, nur weil der Käufer nicht wählen darf, entscheidet der Verkäufer. Und genau hier liegt dein Denkfehler.
Zitat:
Aber wie so oft hier, alle Juristen haben keine Ahnung. 😁
Die Juristen wissen sehr wohl was Sache ist. Ist ja in deinem Link schön nachzulesen.
Nur scheinst du ein Problem mit der Auslegung der Gesetzestexte zu haben. Also unterlasse doch einfach deine Falschaussagen hier immer und immer wieder schön reden zu wollen.
Mittlerweile haben dir drei Leute hier versucht zu erklären warum du falsch liegst, aber lernfähig scheinst du in der Hinsicht nicht zu sein. Im Gegenteil, durch bewusste Falschaussagen und zusammenhangloses Texte zitieren, versuchst du vorsätzlich andere User in die Irre zu führen (siehe 440 BGB weiter vorne).
Ich hoffe ein Moderator setzt deinem Treiben hier mal langsam ein Ende, bevor jemand deinen Nonsens wirklich noch glaubt.
Zitat:
@CylonWarrior schrieb am 30. Dezember 2014 um 20:30:20 Uhr:
Eine Behauptung von dir, die immer noch nicht bewiesen wurde.Zitat:
Es muss verdammt schwer zu begreifen sein, dass es Rechte und Ansprüche gibt, die nicht einklagbar sind, weil die das Andienungsrecht der Gegenseite darstellen. 🙄
Wie denn auch, wie ist etwas beweisbar, das nicht existiert?
Wie wäre es denn mal umgekehrt, dass Du nachweist, dass auch nur ein Verfahren zur Nacherfüllung gelaufen ist und der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verurteilt wurde.
Oder auch die andere Möglichkeit, die Rechtsabfolge einer Klage auf Mängelbeseitigung.
Zitat:
Wo bitte steht dort, dass die Nachbesserung in irgend einer Art und Weise ein Recht des Verkäufers ist? Lies doch erstmal was du selber verlinkst:
Zweiter Absatz, erster Satz:
"Dem Verkäufer soll hierdurch ein sog. „Recht zur zweiten Andienung“ eingeräumt werden, ..."
Zitat:
Fakt 1: Nachbesserung hat Vorrang vor Rückgabe. Dem Verkäufer wird sozusagen eine 2. Chance gegeben.
korrekt,
erst die Nacherfüllung und scheitert die, dann die Rückgabe
Zitat:
Fakt 2: Die Reihenfolge legt das BGB fest, nicht der Verkäufer
korrekt,
erst die Nacherfüllung und scheitert die, dann die Rückgabe
Zitat:
Fakt 3: Der Verkäufer ist zur Nachbesserung verpflichtet, wenn er nicht nachweisen kann, dass Nachbesserung unzumutbar ist.
korrekt
erst muss er nacherfüllen und wenn er das nicht macht oder nicht klappt, dann gilt die Nacherfüllung als gescheitert und er muss zurück nehmen.
Zitat:
Fakt 4: Nachbesserung ist ein einklagbares Recht nach BGB und keine Goodwill Aktion des Verkäufers
Diesen "Fakt" gibt es nicht, weise ihn doch einfach nach.
Zitat:
Das im Abschnitt D2 steht, der Käufer kann nicht frei wählen, bedeutet er kann nicht sofort Rücknahme verlangen, sondern muss dem Verkäufer erst das Recht der Nahbesserung einräumen.
korrekt,
erst die Nachbesserung, dann die Rücknahme
Zitat:
Im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht, nur weil der Käufer nicht wählen darf, entscheidet der Verkäufer. Und genau hier liegt dein Denkfehler.
Der Verkäufer wählt auch nichts, der macht überhaupt nichts und lässt damit die Nacherfüllung scheitern. Damit ist die Position Nacherfüllung abgehakt und vom Tisch.
Dein Denkfehler ist, dass Du meinst, ein Recht auf eine erfolgreiche Nachbesserung zu haben.
Das ist doch schon vom zeitlichen Ablauf kompletter Unfug, wenn man die Nacherfüllung einklagen könnte, nachdem die bereits gescheitert ist. Man kann nichts mehr einklagen, was bereits vorbei ist.
Siehe auch den dritten Absatz im Link:
Zitat:
"Erst, wenn der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist, also der Verkäufer die Kaufsache nicht repariert oder umgetauscht hat, kommen die anderen Sachmängelansprüche in Betracht."
Wenn das Thema Nacherfüllung gelaufen ist, gibt es keinen erneuten Einstieg in die Nacherfüllung, sondern nur noch die anderen, danach folgenden Sachmängelansprüche und das ist unter den Gegebenheiten des TE der Rücktritt.
Die andere Möglichkeit wäre der Schadensersatz. Nur aufgrund des Fahrzeugwerts und der Reparaturkosten kommt hier die Unzumutbarkeit für den Verkäufer rein, die die Gewährleistungspflicht des Verkäufers vollständig erlöschen lassen würde (Du hast es selbst als Fakt 3 geschrieben).
Der Verkäufer wählt hier nicht aus verschiedenen Möglichkeiten, da er keine Möglichkeiten hat, er schlägt nur gleich das vor, was er am Ende machen muss. Hier stellt der Verkäufer den Zieleinlauf auf, bevor der Käufer den Startschuss gegeben kann.
Muss der Käufer nicht nutzen, der kann ja gerne die volle Strecke gem. Deinem Fakt 2 laufen, nur zwei Dinge sollten dabei klar sein: Der Käufer macht das dann komplett auf seine eigenen Kosten, und es ist nur das Hase/Igel-Spiel bei dem er nur der rennende Hase ist.
Also noch mal um hier für Klarheit zu sorgen:
- Wird die Nachbesserung abgelehnt, kann er auch auf Nachbesserung klagen (also den Anspruch aus 439 durchsetzen). Das wird in der Praxis nicht getan, weil der Verkäufer möglicherweise einen Ablehnungsgrund hat (Unmöglichkeit, 150% des Warenwertes, etc.). Üblicherweise wird auf Rücktritt + Schadensersatz geklagt (ergibt sich aus 440). Dritte Möglichkeit ist die Minderung (441) auf Basis des Warenwertes zum Warenübergang.
Eine Frist muß nur gesetzt werden, wenn die Nachbesserung nicht von vornherein abgelehnt wird. Das ist in diesem Fall erfüllt. Dem TE stehen nun also alle Varianten von 439 bis 441 offen.
Die Paragraphen sind natürlich alles Rechtsansprüche. Ein Anwalt ist ja nur dafür verantwortlich diese im unünstigen Fall durchzusetzen.
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 30. Dezember 2014 um 22:59:25 Uhr:
Also noch mal um hier für Klarheit zu sorgen:- Wird die Nachbesserung abgelehnt, kann er auch auf Nachbesserung klagen.
Nein kann er nicht. Punkt und Aus.
Einfach mal §323 BGB lesen, insbesondere auch den hierbei relevanten Abs.2 Punkt 1.
Bei einer ernsthaften und als endgültig einzuschätzenden Verweigerung einer Nachbesserung gibt es keine Nachbesserung, sondern nur noch die Rückgabe (OLG-Saarbrücken 4U557/09-160 vom 22.2.11).
Hierbei gibt es auch keine Alternative oder Wahlmöglichkeit für den Käufer, weil ein wenig aus dem BGB und der ZPO gegen einen anderen Weg spricht.
Ganz kurz und schmerzlos: Der Verkäufer verweigert und es kommt zur Rücknahme, weil es aufgrund der Verweigerung keinen anderen Weg mehr für den Käufer gibt.
Jetzt reichts aber tatsächlich hier. Kann ein Moderator diesen Irrsinn mal beenden?
In dem Urteil geht es darum, dass ein Käufer auf Rückgabe geklagt hat und nicht darum eine Nachbesserung durchzusetzen.
Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde hier keinerlei Beweis geliefert. Immer nur eine Blendgranate nach der anderen geworfen um die Forenmitglieder weiter zu verdummen.
Jetzt wird Paragraph 323 herangezogen weil dort das Wort verweigert dort auftaucht. Wieder nur eine Nebelkerze, die die Falschaussage es gebe keinen Rechtsanspruch auch Nachbesserung in keiner weise stützt.
Was der User hier abzieht ist Kindergarten und Volksverdummung im Quadrat.
323 ist EINE Möglichkeit. Die weiteren sind in 437 aufgelistet. Diese ergeben sich aus 439, 440 und 441.
"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
Unsere gesetzgebende Gewalt hat sich etwas bestimmtes dabei gedacht, denn nicht bei jeder fehlgeschlagenen Nacherfüllung ist es sinnvoll vom Vertrag zurückzutreten, da man die (bewegliche) Sache trotzdem weiter nutzen möchte.
Ich hoffe wir können die Sache nun abschließen. Glaub es mir einfach. Ich saß lange genug in Jura-Vorlesungen.
IchZitat:
@HairyOtter schrieb am 30. Dezember 2014 um 23:25:04 Uhr:
xxxxxxxxxxxxIch hoffe wir können die Sache nun abschließen. Glaub es mir einfach. Ich saß lange genug in Jura-Vorlesungen.
kann sie ganz sicher abschließen. Als Moderator werde ich einen .... machen und hier den Schiedsrichter in einem Spielchen geben, bei dem sich die Parteien mehr oder weniger suffizient irgendwelche Gesetzestexte um die Ohren hauen. Ich zihe einfach die Option Verbot der Rechtsberatung und schließe ab.
twindance