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Touran vor 2 Wochen bei einem Freien Händler gekauft. Gewährleistung?

Themenstarteram 18. Dezember 2014 um 21:14

Hallo,ich habe vor 2 Wochen einen Touran BJ 2006,1,9 TDI,155000 Km gelaufen,Tüv-Au neu, bei einem Freien Händler gekauft.Jetzt hat sich vermutlich das AGR Ventil bzw der AGR Kühler verabschiedet.Kommt der Händler aufgrund der Gesetzlichen Gewähleistung für die Reparatur auf bzw muss den Schaden beheben?Ich bin Privatperson.Habe schon so einiges im Netz gefunden,doch viel schlauer bin ich nicht geworden.Wie ist eure meinung dazu?

Mfg

Olli

Beste Antwort im Thema

Der TE muss sich überhaupt nicht sicher sein, welcher Fehler vorliegt und woher der kommt. Das herauszufinden ist Sache des Verkäufers. Das einzige, was der TE tun muss, ist den Mangel (z.B. "Motor Notlauf" oder "Kontrollleuchte Motorelektronik leuchtet") beim Verkäufer anzuzeigen und ihn zur Abstellung des Mangels aufzufodern. Wie der Verkäufer das tut, ist seine Sache.

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Was steht zur Gewährleistung im Kaufvertrag?

Hat der Händler das Fahrzeug auf eigene Rechnung verkauft oder nur im Kundenauftrag?

Hi,

das lässt sich so leider nicht 100% sagen. Bei 150tkm kann vieles auch als Verschleiß durchgehen.

Ich würde es natürlich auf jeden Fall mal versuchen und einfach mal gucken wie der Händler reagiert?

Was für ein Händler war es denn und steht der auch im Kaufvertrag als Verkäufer?

Gruß Tobias

Themenstarteram 18. Dezember 2014 um 21:37

Es ist ein Freier Händler,also kein Markenautohaus und im Kaufvertrag steht der Händler als Verkäufer.

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 18. Dezember 2014 um 22:21:29 Uhr:

Hi,

das lässt sich so leider nicht 100% sagen. Bei 150tkm kann vieles auch als Verschleiß durchgehen.

Ich würde es natürlich auf jeden Fall mal versuchen und einfach mal gucken wie der Händler reagiert?

Was für ein Händler war es denn und steht der auch im Kaufvertrag als Verkäufer?

Gruß Tobias

Dann kannst und solltest du deinen Gewährleistungsanspruch wahrnehmen. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast (daß der Mangel beim Kauf bereits vorlag) beim Händler. Kann er das nicht beweisen, hat er den Mangel im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.

Dann ist er in der Gewährleistung und muss für 2 Jahre für Mängel geradestehen. Im ersten halben Jahr liegt die Beweispflicht beim Händler, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war, danach liegt die Beweispflicht bei dir.

Bevor ich den Händler ansprechen würde, würde ich mir meiner Sache sicher sein wollen.

  • Woher stammt die Erkenntnis, dass das AGR-Ventil bzw. der AGR-Kühler defekt sind? Hat es eventuell eine VW-Werkstatt diagnostiziert? Von einer VW-Werkstatt würde ich hören wollen, ob diese Teile als Verschleißteile anzusehen sind (was ich vermute, aber ich bin kein Fachmann).
  • Sofern es nicht als Verschleißteile anzusehen ist, würde ich den Verkäufer freundlich ansprechen. Ist er sperrig, würde ich ihn schriftlich unter Setzung einer Frist zur Mangelbehebung auffordern. Bleibt er sperrig, würde ich einen Anwalt einschalten.
  • Sofern es als Verschleißteile anzusehen ist, würde ich einen Anwalt befragen, ob nicht dennoch die Gewährleistung greift angesichts des Umstandes, dass der Kauf erst zwei Wochen zurückliegt.

Der TE muss sich überhaupt nicht sicher sein, welcher Fehler vorliegt und woher der kommt. Das herauszufinden ist Sache des Verkäufers. Das einzige, was der TE tun muss, ist den Mangel (z.B. "Motor Notlauf" oder "Kontrollleuchte Motorelektronik leuchtet") beim Verkäufer anzuzeigen und ihn zur Abstellung des Mangels aufzufodern. Wie der Verkäufer das tut, ist seine Sache.

@birscherl,

das ist grundsätzlich wohl wahr. Wenn dann allerdings der Verkäufer erläutert, dass das Problem im Verschleiß begründet wäre und nicht unter seine Gewährleistung fallen würde, dann wäre ich als Käufer in der Situation gern vorab präpariert, um nicht doof dazustehen. Ich würde insofern vorab recherchieren

- was ist vermutlich das Problem?

- ist das Problem nicht in Verschleiß begründet? dann Gewährleistung!

- ist es in Verschleiß begründet? trotzdem Gewährleistung, weil erst jüngst gekauft?

Man kann sich das natürlich auch alles vom Verkäufer erläutern lassen, aber ich befürchte, dass der aufgrund eigener Interessen in der Sache nicht unbedingt neutral sein könnte.

meint zumindest der HHH1961

ich würde ein defektes Abgasrückführungsventil bei der Laufleistung eindeutig dem Verschleiß zuordnen und vermute, dass der TE hier auf einen kulanten Verkäufer angewiesen ist. Vielleicht einigt man sich: er baut es ein, Material zahlt der Käufer

Bei unserem alten Corsa B wurde das Abgasrückführungsventil 3 mal erneuert. Also eher Verschleiß.

Das ist genau das, was ich meine: Der TE weiß gar nicht, was kaputt ist, sondern er vermutet nur etwas. Er muss auch gar nicht es wissen. Es muss ihn auch nicht interessieren, ob das Verschleiß ist oder nicht. Er muss den Mangel beim Verkäufer reklamieren, dieser muss den Mangel abstellen, oder er muss nachweisen, dass der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag. Ein AGR ist auch kein Verschleißteil, es gibt genügende, die problemlos 300 tkm runterspulen.

Hi,

das stimmt so nicht.

Verschleiß ist kein Sachmangel und muß nicht vom Verkäufer behoben werden. Beim ADAC (ja ja ich weiß ;)) gibt es eine Beispielliste von Gerichtsurteilen zum Thema Verschleiß und Gewährleistung.

Gruß Tobias

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. Dezember 2014 um 22:43:17 Uhr:

Dann ist er in der Gewährleistung und muss für 2 Jahre für Mängel geradestehen. Im ersten halben Jahr liegt die Beweispflicht beim Händler, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war, danach liegt die Beweispflicht bei dir.

2 Jahre für ein Auto aus 2006? Habe ich da was verschlafen?

Zitat:

@martinb71 schrieb am 19. Dezember 2014 um 14:20:58 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 18. Dezember 2014 um 22:43:17 Uhr:

Dann ist er in der Gewährleistung und muss für 2 Jahre für Mängel geradestehen. Im ersten halben Jahr liegt die Beweispflicht beim Händler, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war, danach liegt die Beweispflicht bei dir.

2 Jahre für ein Auto aus 2006? Habe ich da was verschlafen?

Hast du wohl :D

Jeder gewerbliche Verkäufer muß 2 Jahre Gewähr auf das Produkt leisten das er verkauft hat,egal ob neues Handy oder Gebrauchtwagen von 2006.

Bei gebrauchten Gütern kann die Gewährleistungsdauer vom Verkäufer auf 1 Jahr reduziert werden. Tut er das nicht ausdrücklich gelten volle 2 Jahre.

Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel die beim Kauf bereits bestanden haben.

In den ersten 6 Monaten muß der Verkäufer beweisen das der mangel bei verkauf nicht bestanden hat,ist kaum möglich daher ist er in der Pflicht. Nach 6 Monaten ist der Käufer in der Beweispflicht,ist ebenfalls kaum möglich daher verliert die Gewährleistung nach 6 Monaten praktisch ihren Wert für den Käufer.

Gruß Tobias

 

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