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Touran vor 2 Wochen bei einem Freien Händler gekauft. Gewährleistung?

Themenstarteram 18. Dezember 2014 um 21:14

Hallo,ich habe vor 2 Wochen einen Touran BJ 2006,1,9 TDI,155000 Km gelaufen,Tüv-Au neu, bei einem Freien Händler gekauft.Jetzt hat sich vermutlich das AGR Ventil bzw der AGR Kühler verabschiedet.Kommt der Händler aufgrund der Gesetzlichen Gewähleistung für die Reparatur auf bzw muss den Schaden beheben?Ich bin Privatperson.Habe schon so einiges im Netz gefunden,doch viel schlauer bin ich nicht geworden.Wie ist eure meinung dazu?

Mfg

Olli

Beste Antwort im Thema

Der TE muss sich überhaupt nicht sicher sein, welcher Fehler vorliegt und woher der kommt. Das herauszufinden ist Sache des Verkäufers. Das einzige, was der TE tun muss, ist den Mangel (z.B. "Motor Notlauf" oder "Kontrollleuchte Motorelektronik leuchtet") beim Verkäufer anzuzeigen und ihn zur Abstellung des Mangels aufzufodern. Wie der Verkäufer das tut, ist seine Sache.

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Zitat:

@HairyOtter schrieb am 29. Dezember 2014 um 23:47:49 Uhr:

Das steht in 439. Rückabwicklung gibt es erst, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann.

Komm lass gut sein.

Das BGB ist für manche nur eine grobe Orientierungshilfe.

Meine Professorin hat damals gemeint, daß nur die physikalische Unmöglichkeit (Heben der Titanic) oder die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit (z.B. speziell angefertiges Teil ist im Arsch) entbinden.

Zitat:

@HairyOtter schrieb am 29. Dezember 2014 um 23:47:49 Uhr:

Das steht in 439. Rückabwicklung gibt es erst, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann.

Will der Verkäufer nicht reparieren gibt es Schadensersatz und Rücktritt.

Richtig, genau das, was ich geschrieben habe ;)

Man muß halt unterscheiden, ob der Verkäufer nicht reparieren kann oder es nicht will.

Zitat:

@HairyOtter schrieb am 29. Dezember 2014 um 23:57:14 Uhr:

Meine Professorin hat damals gemeint, daß nur die physikalische Unmöglichkeit (Heben der Titanic) oder die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit (z.B. speziell angefertiges Teil ist im Arsch) entbinden.

Völlig richtig,

und ebenso, dass hier regelmäßig die wirtschaftliche Unverhältismäßigkeit durch den Verkäufer erklärt wird, weil die Kosten zur Mängelbeseitigung (Reparaturkosten) höher als der Gewinn am Fahrzeug war, dadurch eine objektive Unzumutbarkeit eintritt und damit die Messe gesungen ist.

Zitat:

@HairyOtter schrieb am 30. Dezember 2014 um 00:11:17 Uhr:

Man muß halt unterscheiden, ob der Verkäufer nicht reparieren kann oder es nicht will.

Das hat Dir deine Professorin beigebracht?

Im Zivil-, hier Schadensersatzrecht die Frage nach den Tatmotiven und je nach Motivation der einen Seite unterschiedliche Rechte mit unterschiedlich hohen Ersatzansprüchen?

:D:D:D:D

Der genaue Wortlaut war glaube ich: "Wenn die Nachbesserung endgültig verneint wird.." -> Rücktritt+Schadensersatz

"Wenn die Nachbesserung anerkannt wird" -> zwei Versuche der Nachbesserung, entweder Austausch durch neues Teil oder reparieren (das kann der Kunde wählen).

Zitat:

@HairyOtter schrieb am 30. Dezember 2014 um 00:30:22 Uhr:

Der genaue Wortlaut war glaube ich: "Wenn die Nachbesserung endgültig verneint wird.." -> Rücktritt+Schadensersatz

Ja, Rücktritt, das schreibe ich doch die ganze Zeit !

Schadensersatz gilt beidseitig. Der Käufer kann die Kosten der Zulassung (üblicherweise Gebühren und Kennzeichen) ansetzen, der Verkäufer die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer.

Zitat:

"Wenn die Nachbesserung anerkannt wird" -> zwei Versuche der Nachbesserung, entweder Austausch durch neues Teil oder reparieren (das kann der Kunde wählen).

Ja, es kann der Kunde wählen, nur muss der Verkäufer diese Wahl nicht akzeptieren. Und wenn der das nicht akzeptiert, sind wir bei dem "Wenn die Nachbesserung endgültig verneint wird..".

Wenn der Verkäufer die Sachmangelbeseitigung verneint, dann kann man nur auf das klagen, was der Gesetzgeber für den Fall der Verneinung vorgesehen hat: Rücktritt; aber keinen Regentanz, keinen Kopfstand und keine Reparatur, weil es der Gesetzgeber nicht als Möglichkeit bei einer Verneinung aufgeführt hat.

Ja, es gibt ein Recht auf Mängelbeseitigung und wenn der Verkäufer diesem Recht des Käufers nicht nach kommt, dann kann der Käufer auf Rücktritt klagen - Du hast es doch selbst geschrieben.

Und nun erkläre, wozu hier ein Anwalt gut sein könnte?

Feststellung der Verneinung und Klage auf Rücktritt, wo der Verkäufer bereits den Rücktritt von sich aus vorgeschlagen hat?

Ist schon frech von so einem Verkäufer, dass der den ganzen Spaß mit wochenlangem Briefwechsel, Klageerhebung, Briefwechsel mit dem Gericht, mündlicher Termin, Gütegespräch, Wartezeit auf das Urteil, Wartezeit auf die Rechtswirksamkeit des Urteils, ... einfach so brutal und herzlos abkürzt und gleich das machen will, wozu man ihn ansonsten nach monatelangem Kampf niedergerungen hätte.

Zitat:

@CylonWarrior schrieb am 29. Dezember 2014 um 23:52:58 Uhr:

PS: Belege wären z.b. Urteile gewesen, wo einem Kläger das Recht auf Nacherfüllung abgesprochen worden ist, obwohl es zumutbar gewesen wäre.

Begreifst Du das nicht?

Wie soll eine Klage auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) negativ entschieden worden sein, wenn eine derartige Klage überhaupt nicht möglich, nicht machbar ist?

HairyOtter hat es doch verständlich wiedergegeben, was der Gesetzgeber vorgegeben hat: Wird die Nachbesserung verneint gibt es den Rücktritt. Wie willst Du auf Nachbesserung klagen, wenn im Gesetz ausschließlich der Rücktritt aufgeführt ist?

Wie willst Du bei verneinter Nachbesserung auf eine bejahte Nachbesserung klagen, so lange noch keine Zeitreisen existieren?

Du scheinst es nicht zu verstehen. Es besteht ein Recht auf Nachbesserung.

Wenn der Händler keine schlüssige Begründung (unzumutbar, technisch nicht möglich) hat, um die Nachbesserung abzulehnen, kann ich diese einklagen.

Nur weil der Händler sagt, ich will nicht reparieren sondern Rückabwickeln, bedeutet das nicht, dass das Recht des Kunden auf Nachbesserung verfällt. Er muss seine Ablehnung schon mit guten Gründen belegen.

Ich will nicht ist kein guter Grund und verneint auch nicht die Nachbesserung.

Praktisch werden dann zwei Nachbesserungsversuche sehr kläglich scheitern ( Auto steht die ganze Zeit im Hof, und der Meister ruft weinend den Besitzer an :p ).

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 30. Dezember 2014 um 11:10:26 Uhr:

Praktisch werden dann zwei Nachbesserungsversuche sehr kläglich scheitern ( Auto steht die ganze Zeit im Hof, und der Meister ruft weinend den Besitzer an :p ).

Deswegen schrieb ich ja gestern:

 

Zitat:

@CylonWarrior schrieb am 29. Dezember 2014 um 20:58:15 Uhr:

Ich würd den Wagen zurückgeben.

Wenn der Händler keinen Bock auf reparieren hat und es deswegen nur notdürftig flickt, dass es gerade so noch läuft, hast du am Ende nur Rennerei damit.

Lieber was anderes suchen.

War ja auch alles in Ordnung, bis zu dem Zeitpunkt als ein gewisser jemand meinte er müsse uns allen seine Art der BGB Auslegung nahe bringen, sich dabei etwas verzettelt hat und nun krampfhaft versucht aus der Nummer raus zu kommen.

Ich versteh nicht warum so eine einfache Frage wie "Was würdet ihr tun" genutzt werden muss um sein juristisches Halbwissen unters Volk zu bringen.

Ein egr valve ist ein verschleissteil.

Rudiger

Bitte hohrt auf euch heiss zu reden.

Zitat:

@CylonWarrior schrieb am 30. Dezember 2014 um 11:00:19 Uhr:

Du scheinst es nicht zu verstehen. Es besteht ein Recht auf Nachbesserung.

Dann schaun wir mal:

Zitat:

BGB §437 - Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

Da steht, dass der Käufer es verlangen kann, das ist sein Recht und nicht mehr.

Du hast das Recht, die Tüte Bonbons zu verlangen, aber weder hast Du das Recht, die Tüte Bonbons auch zu bekommen, noch hat der Verkäufer die Pflicht, Dir die Tüte Bonbons auch zu geben.

Jetzt kommt der §440 BGB ins Spiel:

 

Zitat:

wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

oder, oder, oder - eine reine Aufzählung und damit völlig egal, warum die Nacherfüllung scheitert, es geht nur darum, dass sie gescheitert ist. Ist sie gescheitert, kommt 437.2 zum Ansatz:

 

Zitat:

kann der Käufer, ...

2. nach den §§ 440 ... von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern ...

Damit haben wir dann auch die Reihenfolge komplett, die der Gesetzgeber vorgegeben hat:

1. Das Verlangen zur Nachbesserung gem. 437.1 iVm 439,

2. das Scheitern der Nachbesserung gem. 440,

3. die Erklärung des Rücktritts nach 437.2

 

Ansonsten hier auch mal unter dem Punkt D2 nachzulesen, dass dieses Verlangen zur Nachbesserung gem. 437.1 juristisch um ein Recht des Verkäufers handelt:

http://www.it-recht-kanzlei.de/.../...tung-maengelhaftung-faq.html?...

Zitat:

@Rudiger schrieb am 30. Dezember 2014 um 12:22:41 Uhr:

Ein egr valve ist ein verschleissteil.

Rudiger

Bitte hohrt auf euch heiss zu reden.

Kupplung, Bremsen,Reifen Wischerblätter sind zb. Verschleißteile

Wenn ein AGR Ventil eins ist, dann auch ein Turbolader, Anlasser,Lichtmaschine und Kolben verschleißen auch, eigentlich ist ein Fahrzeug ein einziges Verschleißteil.

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