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Touran vor 2 Wochen bei einem Freien Händler gekauft. Gewährleistung?

Themenstarteram 18. Dezember 2014 um 21:14

Hallo,ich habe vor 2 Wochen einen Touran BJ 2006,1,9 TDI,155000 Km gelaufen,Tüv-Au neu, bei einem Freien Händler gekauft.Jetzt hat sich vermutlich das AGR Ventil bzw der AGR Kühler verabschiedet.Kommt der Händler aufgrund der Gesetzlichen Gewähleistung für die Reparatur auf bzw muss den Schaden beheben?Ich bin Privatperson.Habe schon so einiges im Netz gefunden,doch viel schlauer bin ich nicht geworden.Wie ist eure meinung dazu?

Mfg

Olli

Beste Antwort im Thema

Der TE muss sich überhaupt nicht sicher sein, welcher Fehler vorliegt und woher der kommt. Das herauszufinden ist Sache des Verkäufers. Das einzige, was der TE tun muss, ist den Mangel (z.B. "Motor Notlauf" oder "Kontrollleuchte Motorelektronik leuchtet") beim Verkäufer anzuzeigen und ihn zur Abstellung des Mangels aufzufodern. Wie der Verkäufer das tut, ist seine Sache.

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Ja das ist mir klar. Aber gibt es denn noch Gebrauchtwagenverkäufer, die die Gewährleistungsdauer nicht auf ein Jahr reduzieren? So dämlich ist doch keiner.

Hi,

die meisten versuchen sich gleich komplett drum zu drücken mit allen möglichen Tricks ;)

Aber wie gesagt entscheident sind die ersten 6 Monate,danach kann man dem Händer in 99% aller Fälle eh nix mehr darum spielt es keine Rolle ob es 12 oder 24 Monate sind.

Gruß Tobias

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 19. Dezember 2014 um 14:27:31 Uhr:

In den ersten 6 Monaten muß der Verkäufer beweisen das der mangel bei verkauf nicht bestanden hat,...

Der Satz ist nicht so komplett richtig.

Die Haftung bezieht sich nicht auf Mängel allgemein, sondern ausschließlich auf "Sachmangel" ("Gewärleistungsmängel"). Die Bedingung dafür ist nicht nur "schon beim Verkauf bestanden", sondern

- schon beim Verkauf bestanden und vom Käufer nicht erkennbar gewesen, sowie

- nicht auf übliche Alterung oder übliche Abnutzung zurückzuführen.

Wobei aber die Beweislast, dass hier einer der drei Gründe vor liegt, in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer liegt. Der Käufer muss in diesem Zeitraum ausschließlich "nachweisen", dass da was nicht in Ordnung ist. Was es ist und ob es unter Gewährleistung fällt oder nicht, das ist Sache des Verkäufers.

Themenstarteram 29. Dezember 2014 um 19:54

So,update:Werkstatt hat diagnose gestellt,AGR Kühler defekt,3 Pumpe Düse elemente hin,diverse Leitungen AGR.Händler Kontaktiert,stellt sich wegen Reparatur quer,hat angeboten das Auto zurück zunehmen,den vollen Preis zurück zu Zahlen.Was tun? Den weg mit Anwalt oder den Weg des geringsten Wiederstandes?Eure unverbindliche Meinung? ICH weiß es nicht.

@Roadwin schrieb am 19. Dezember 2014 um 14:42:29 Uhr:

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 19. Dezember 2014 um 14:27:31 Uhr:

In den ersten 6 Monaten muß der Verkäufer beweisen das der mangel bei verkauf nicht bestanden hat,...

Der Satz ist nicht so komplett richtig.

Die Haftung bezieht sich nicht auf Mängel allgemein, sondern ausschließlich auf "Sachmangel" ("Gewärleistungsmängel"). Die Bedingung dafür ist nicht nur "schon beim Verkauf bestanden", sondern

- schon beim Verkauf bestanden und vom Käufer nicht erkennbar gewesen, sowie

- nicht auf übliche Alterung oder übliche Abnutzung zurückzuführen.

Wobei aber die Beweislast, dass hier einer der drei Gründe vor liegt, in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer liegt. Der Käufer muss in diesem Zeitraum ausschließlich "nachweisen", dass da was nicht in Ordnung ist. Was es ist und ob es unter Gewährleistung fällt oder nicht, das ist Sache des Verkäufers.

Ich würd den Wagen zurückgeben.

Wenn der Händler keinen Bock auf reparieren hat und es deswegen nur notdürftig flickt, dass es gerade so noch läuft, hast du am Ende nur Rennerei damit.

Lieber was anderes suchen.

Themenstarteram 29. Dezember 2014 um 20:01

Denke ich auch,wobei der Händler ausgesprochen unfreundlich am Telefon war,kaum hatte ich das Thema Gewährleistung angesprochen ,hat er aufgelegt.

Zitat:

@CylonWarrior schrieb am 29. Dezember 2014 um 20:58:15 Uhr:

Ich würd den Wagen zurückgeben.

Wenn der Händler keinen Bock auf reparieren hat und es deswegen nur notdürftig flickt, dass es gerade so noch läuft, hast du am Ende nur Rennerei damit.

Lieber was anderes suchen.

Siehst du. Warum willst du dir den Stress antun? Die verlorene Zeit beim Anwalt und vor Gericht zuahlt dir keiner. Und ob der Richter dann am Ende das sagt, was du hören willst, steht auch in den Sternen.

Nimm das Geld und such dir nen anderen Wagen bei einem anderen Händler

Zitat:

@Pandaleuchte schrieb am 29. Dezember 2014 um 20:54:26 Uhr:

Händler Kontaktiert,stellt sich wegen Reparatur quer,hat angeboten das Auto zurück zunehmen,den vollen Preis zurück zu Zahlen.Was tun? Den weg mit Anwalt oder den Weg des geringsten Wiederstandes?Eure unverbindliche Meinung?

Wozu einen Anwalt - damit er Dein Recht durchsetzt, was der Verkäufer bereits freiwillig angeboten hat: Die Rücknahme des Fahrzeugs?

Der Käufer hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung, sondern ausschließlich auf Rücknahme.

Der Verkäufer hat vor dem Rücknahmeverlangen durch den Käufer das Recht, zwei mal den Sachmangel beseitigen zu können. Scheitert die Mängelbeseitigung, oder verweigert der Verkäufer dies, dann kann der Käufer die Rückgabe verlangen.

Zitat:

@Pandaleuchte schrieb am 29. Dezember 2014 um 20:54:26 Uhr:

 

So,update:Werkstatt hat diagnose gestellt,AGR Kühler defekt,3 Pumpe Düse elemente hin,diverse Leitungen AGR.Händler Kontaktiert,stellt sich wegen Reparatur quer,hat angeboten das Auto zurück zunehmen,den vollen Preis zurück zu Zahlen.Was tun?

Na dann ist doch alles Tutti. Du gibst das Auto zurück und hast keinen Stress mehr.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 29. Dezember 2014 um 22:10:24 Uhr:

Der Käufer hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung, sondern ausschließlich auf Rücknahme.

Dafür gibt es bestimmt Belege, oder? Das würde gegen den Grundsatz sprechen, dass der Kunde erstmal das Recht auf Nacherfüllung hat. Also Reperatur oder Austauschauto. Erst wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass beides für ihn unzumutbar ist, gehts in der Rangfolge der Gewährleistungsansprüche weiter.

Die Beseitigung des Mangels hat Vorrang. Das geht durch Reparatur oder Neusendung.

Zitat:

@CylonWarrior schrieb am 29. Dezember 2014 um 23:02:16 Uhr:

Dafür gibt es bestimmt Belege, oder?

Nennt sich "BGB in der Realität"

 

Zitat:

Das würde gegen den Grundsatz sprechen, dass der Kunde erstmal das Recht auf Nacherfüllung hat.

Das Recht existiert, nur ist es nicht durchsetzbar. Man kann niemanden zur Beseitigung eines Sachmangels zwingen (verklagen). Ein Recht, das man sich ausdrucken und an die Wand hängen kann. Für mehr reicht es aber nicht.

Es gibt viele Rechte, die es in der Realität nur dahin schaffen, im Gästeklo die Wand zu schmücken.

 

Zitat:

Erst wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass beides für ihn unzumutbar ist, gehts in der Rangfolge der Gewährleistungsansprüche weiter.

Das ist eine von vielen Varianten, da gibt es u.a. auch noch:

Dem Käufer ist eine Mängelbeseitigung nicht zumutbar;

die Mängelbeseitigung scheitert;

die Mängelbeseitigung wird verweigert;

der Mangel kann nicht beseitigt werden;

...

Wie und was ist völlig egal, wird das nichts mit der Mängelbeseitigung und können sich beide Seiten nicht auf einen Minderwert einigen, gibt es nur eine Klagemöglichkeit für den Käufer: die Rückabwicklung (Rückgabe, Wandlung, ...).

Zitat:

@HairyOtter schrieb am 29. Dezember 2014 um 23:27:31 Uhr:

Die Beseitigung des Mangels hat Vorrang.

Wo steht das?

 

Zitat:

Das geht durch Reparatur

Verkäufer weigert sich; Reparatur scheitert; ... und die Kostenübernahme von Fremdrechnungen hat der Gesetzgeber ausgeschlossen

- und nun?

 

Zitat:

oder Neusendung.

oder Rückabwicklung.

Das steht in 439. Rückabwicklung gibt es erst, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann.

Will der Verkäufer nicht reparieren gibt es Schadensersatz und Rücktritt.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 29. Dezember 2014 um 23:38:27 Uhr:

Zitat:

Erst wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass beides für ihn unzumutbar ist, gehts in der Rangfolge der Gewährleistungsansprüche weiter.

Das ist eine von vielen Varianten, da gibt es u.a. auch noch:

Dem Käufer ist eine Mängelbeseitigung nicht zumutbar; *1

die Mängelbeseitigung scheitert; *2

die Mängelbeseitigung wird verweigert; *3

der Mangel kann nicht beseitigt werden; *4

...

1) Hab ich doch schon geschrieben

2) Wurde auch schon erwähnt

3) Ursache und Wirkung vertauscht. Fürs Verweigern brauche ich 1 oder 2

4) Wiederholung von 2

Deine Irreführungstaktik lässt für mich nur den Schluss zu, dass du weisst, dass du übers Ziel hinausgeschossen bist, und nun versuchst ohne dein Gesicht zu verlieren aus der Nummer rauszukommen. Keine Sorge, ich reit nicht weiter drauf rum.

Unabhängig davon was du meinst dir an die Klowand hängen zu müssen.

PS: Belege wären z.b. Urteile gewesen, wo einem Kläger das Recht auf Nacherfüllung abgesprochen worden ist, obwohl es zumutbar gewesen wäre. Behauptungen zu bringen um andere Behauptungen zu untermauern, zählt nicht als Beleg.

 

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