Totalschaden - Wiederbeschaffungswert rasant gesunken
Hallo zusammen,
Ich hatte in den letzten zwei Monaten so richtig viel Pech und mir ist einiges an meinem Auto passiert:
- Anfang August ist mir jemand auf der Autobahn reingeknallt - Schaden wurde behoben
- vor einer Woche ist mir ein Baum aufs Auto gefallen - nur Kratzer und zwei Beulen zum Glück
- am nächsten Tag ist mir in mein vor dem Haus abgeparkte Auto eine junge Dame reingeknallt
Am Samstag habe ich das Schreiben vom Sachverständigen erhalten - Totalschaden.
Das war natürlich ein Schock, vor allem weil das Auto finanziert ist und ich noch eine signifikante Summe vor mir hab.
Nun meine Frage: Bei dem Unfall vom August war ein Sachverständiger eingeschaltet und hat den Wiederbeschaffungswert auf 11.600 beziffert. Wertminderung nach Reparatur 350 Euro.
Einen Monat später, im neuen Gutachten (nach dem letzten Unfall) wird der Wiederbeschaffungswert auf 6.800 Euro festgelegt. Wie kann das sein, dass es eine fast 50% Wertminderung innerhalb von einem Monat gab?
Ich werde natürlich einen Anwalt einschalten aber bin jetzt natürlich in Panik weil ich mein Auto tagtäglich brauche und die Angst habe, dass ich auf einem Schuldenberg lande und dann auch noch ohne Auto.
Hat hier jemand Erfahrung oder irgendwelche Tipps? Ich schätze jeden Rat oder Idee.
29 Antworten
Ja genau das kommt mir auch seltsam vor.
Könnte ein Versuch der Versicherung sein hier günstig aus der Sache rauszukommen.
Das müssten schon gewaltige Äste gewesen sein.
Ich würde mir das mal vom 2. Gutachter erklären lassen - der hat den Betrag schließlich festgestellt.
Zunächst mal müsste man wissen wer den Gutachter im aktuellen Fall beauftragt hat und wie die Vorschäden berücksichtigt wurden, ferner ob dem Gutachter das letzte Gutachten vorlag.
Der aktuelle WBW lässt sich nur erklären wenn der unreparierte Schaden durch den Baum erheblich ist.
Das alles müsste eindeutig aus dem letzten Gutachten hervorgehen.
Interessant wäre auch, wer der Gutachter vom 1. Schaden war. "nur" 300€ Wertminderung bei 11.000€ Rep.kosten. zumindest die "auftraggeberfreundlichen" Gutachten der Geschädigten, die ich kenne, hatten allesamt mehr ausgewiesen.
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Zitat:
@guruhu schrieb am 17. September 2018 um 21:03:15 Uhr:
Interessant wäre auch, wer der Gutachter vom 1. Schaden war. "nur" 300€ Wertminderung bei 11.000€ Rep.kosten.
Hier war die Rede vom Wiederbeschaffungswert und NICHT der Reparaturwert.
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 17. Sep. 2018 um 22:17:45 Uhr:
Hier war die Rede vom Wiederbeschaffungswert und NICHT der Reparaturwert.
Oh, da habe ich was verworfen.
WBW von rund 11.000 Euro abzüglich "zwei Dellen und Lackschäden durch den Baum" durch den zweiten Schaden und abzüglich Wertminderung durch den ersten Schaden können leicht die genannten 6.800 Euro WBW vor dem dritten Schaden plausibel machen. Relevant ist da auch wirklich der Zustand vor dem dritten Schaden, jetzt erst den zweiten Schaden zu beheben ändert da nichts dran. Zumal ja der Gutachter (ich vermute DEKRA?) ohnehin schon die Werte der Versicherung übermittelt haben wird? Dann würde der Betrugsversuch sofort auffallen.
Offen ist aber noch, welche Art "Totalschaden" hier vorliegt:
ein wirtschaftlicher, echter oder totaler Totalschaden?
Wie hoch sind denn die ermittelten Reparaturkosten?
Bei einem WBW von 6.800 Euro kannst du im Haftpflichtfall ja immerhin bis zu einer Summe von 8.840 Euro reparieren!
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 17. September 2018 um 12:17:00 Uhr:
Ich kenne keine Finanzierung die auf eine Vollkasko verzichtet.
Du kannst dein Auto auch ganz einfach (je nach Bonität) als Konsumkredit finanzieren. Da hat auch keine Bank der Welt den Brief 🙂 Über Sinn und Unsinn (Zinsen) lässt sich streiten, aber das wäre auch eine Möglichkeit zum finanzieren
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 17. September 2018 um 12:17:00 Uhr:
Zitat:
@unleashed4790 schrieb am 17. September 2018 um 12:07:42 Uhr:
Je nachdem, wo das Fahrzeug finanziert wurde, ist selbst bei einem Neuwagen keine Teilkasko vorgeschrieben (VK dann natürlich auch nicht) und somit ist der Satz "passt nicht zusammen" inkl. sämtlicher Vermutungen und Anschuldigungen absoluter Käse.Ich kenne keine Finanzierung die auf eine Vollkasko verzichtet. Macht ja auch keinen Sinn. Im totalschaden Fall ist das FZG weg und man hat keine Sicherheit.
Falls Du mir eine Finanzierung nennen kannst, die auf die Vollkasko verzichtet, bitte. Würde mich dann dort persönlich erkundigen. Die Finanzierungen die ich kenne, wünschen selbst bei älteren Fahrzeugen eine Vollkasko.
Ausnahmen natürlich, wenn man FZG bei Freunden, Bekannten oder Verwandschaft (privat-Kredit) finanziert. 😉Aber die Frage über den Versicherungsschutz ist vom Fragesteller noch nicht beantwortet. Und wenn ein Fahrzeug finanziert ist, ist die Frage berechtigt.
ich habe mei Auto bei VW gekauft und über VW Bank finanziert und Brief haben die behalten. War keine Rede über Versicherung und hat auch keine gefragt.
Zitat:
@hk_do schrieb am 17. Sep. 2018 um 23:46:26 Uhr:
Offen ist aber noch, welche Art "Totalschaden" hier vorliegt:
ein wirtschaftlicher, echter oder totaler Totalschaden?
bei wirtsch.totalschaden( Reparaturkosten > WBW) bekommt man nun WBW und entscheidet selbst ob repariert wird oder nicht.
Zitat:
@vovikrok schrieb am 19. September 2018 um 14:17:43 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 17. Sep. 2018 um 23:46:26 Uhr:
Offen ist aber noch, welche Art "Totalschaden" hier vorliegt:
ein wirtschaftlicher, echter oder totaler Totalschaden?bei wirtsch.totalschaden( Reparaturkosten > WBW) bekommt man nun WBW und entscheidet selbst ob repariert wird oder nicht.
Nicht ganz. WBW - Restwert.
Wenn keine Mwst. anfällt auch diese nicht.
Zitat:
bei wirtsch.totalschaden( Reparaturkosten > WBW) bekommt man nun WBW und entscheidet selbst ob repariert wird oder nicht.
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten handelt es sich um einen echten Totalschaden. Im Haftpflichtfall kann man aber selbst dann noch die Reparaturkosten verlangen, wenn ein paar Bedingungen eingehalten werden. Eine ist, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30% überschreiten. Sonst liegt ein totaler Totalschaden vor.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt aber schon dann vor, wenn die Ersatzbeschaffung wirtschaftlicher ist als die Reparatur, also wenn der Ersatzbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) geringer ist als der Reparaturaufwand.
Natürlich entscheidet man immer selbst, ob repariert wird oder nicht. Die Zahlenwerte bestimmen aber, was die Versicherung bezahlen muss!
Zitat:
@hk_do schrieb am 19. September 2018 um 21:34:06 Uhr:
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten handelt es sich um einen echten Totalschaden. Im Haftpflichtfall kann man aber selbst dann noch die Reparaturkosten verlangen, wenn ein paar Bedingungen eingehalten werden. Eine ist, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30% überschreiten. Sonst liegt ein totaler Totalschaden vor.
Du wirfst hier einige Begriffe lustig durcheinander, andere hast Du offensichtlich erfunden.
Es gibt weder einen echten, noch einen totalen Totalschaden. Es gibt nur zwei Arten Totalschaden.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zuzgl. merkantiler Minderwert den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Und es gibt den technischen Totalschaden, der heutzutage irrelevant geworden ist, da man mit entsprechendem Aufwand so gut wie Alles Instand setzen kann.
Zitat:
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt aber schon dann vor, wenn die Ersatzbeschaffung wirtschaftlicher ist als die Reparatur, also wenn der Ersatzbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) geringer ist als der Reparaturaufwand.
Nein, hier wird lediglich, unter bestimmten Voraussetzungen, auf Totalschadenbasis abgerechnet, obwohl kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Das ist Teil des Problems, dass die Begriffe nicht einheitlich verwendet werden...
Zitat:
Das ist Teil des Problems, dass die Begriffe nicht einheitlich verwendet werden...
Ja, da hast du Recht. Es wird immer etwas neues dazu erfunden.