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Wirtschaftlicher Totalschaden & Abwrackprämie?

Themenstarteram 29. April 2009 um 19:04

Hallo,

ich habe ein Fahrzeug (12 Jahre Opel Astra, 54000Km) mit dem ich vorletzt Woche einen Unfall hatte. Der Unfallschuldige ist die gegnerische Partei, da Ihr Client bei rot über eine Ampel gefahren ist, und ich ihn voll erwischt hatte.

Der Gutachter, den meine Versicherung bestellt hatte, hat Repararturkosten von 8500€ bescheinigt und einen Wiederbeschafungswert des Fahrzeuges von 3300€. Als Restwert wurde im Gutachten 0€ bescheinigt.

Frage :

1. Bekomme ich nun von der gegnerischen Versicherung den Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert 3300€ - 0€ ist 3300€?

2. Bleibt das defekte Fahrzeug in meinem Besitz, um damit noch die Abwrackprämie erhalten zu können, wenn ich einen neuen Wagen kaufe?

Danke.

Beste Antwort im Thema

Die "Umweltprämie" hat nichts mit dem Wiederbeschaffungswert oder dem Restwert zu tun.

 

Es ist, wie gesagt eine "Prämie", die für Autos gezahlt wird, welche die gesetzlichen Anforderungen zur Entsorgung erfüllen. 

 

Das Auto ist und bleibt dein Eigentum und du , HPeters bestimmst, was damit passiert und kein anderer. 

 

Maßgeblich für dich ist, der  von deinem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert und auch dessen Restwert.

 

Das dieser aufgrund der hier vorliegenen Zahlen mit 0 Euro beziffert wird, verwundert derzeit nicht. Ich vermag auch nicht zu glauben, dass dir die Versicherung hier ein höheres Gebot vorlegen wird.

 

Gruß

 

Delle

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1. So sollte es sein, muss aber nicht zwingend. D.h. die gegnerische Versicherung kann versuchen zu verhandeln bzw. unter mehr oder minder fadenscheinigen Gründen versuchen die Summe zu drücken, ein Gegengutachten erstellen was einen geringeren Fahrzeugwert ergibt, die Zahlung heraus zu zögern und z. B. mit einem Gegenangebot kommen, welches dann selbstverständlich zügig(er) bezahlt werden würde. ;)

2. Natürlich....nicht, wenn die Versicherung das nicht will. Und bei einigen Versicherungen kann ich mir sehr gut vorstellen, dass die dies als Möglichkeit nutzen werden indirekt die Zahlung zu mindern. Also Du den Wagen z. B. für xxxx € behalten könntest und z. B. ein virtueller Käufer auch so viel bieten würde. :cool: Du kannst es dann wenn Du wilst von der Versicherung zurück kaufen bzw. verrechnen die es direkt mit deiner Forderung.

Gruß

Andreas

am 29. April 2009 um 19:40

Zitat:

Original geschrieben von AndyNE

.....

2. Natürlich....nicht, wenn die Versicherung das nicht will. ......

Gruß

Andreas

So ein Schmarn.

Das Fahrzeug gehört weiterhin dem TE.

Gruß

Frank

Die "Umweltprämie" hat nichts mit dem Wiederbeschaffungswert oder dem Restwert zu tun.

 

Es ist, wie gesagt eine "Prämie", die für Autos gezahlt wird, welche die gesetzlichen Anforderungen zur Entsorgung erfüllen. 

 

Das Auto ist und bleibt dein Eigentum und du , HPeters bestimmst, was damit passiert und kein anderer. 

 

Maßgeblich für dich ist, der  von deinem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert und auch dessen Restwert.

 

Das dieser aufgrund der hier vorliegenen Zahlen mit 0 Euro beziffert wird, verwundert derzeit nicht. Ich vermag auch nicht zu glauben, dass dir die Versicherung hier ein höheres Gebot vorlegen wird.

 

Gruß

 

Delle

Themenstarteram 29. April 2009 um 20:05

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Das dieser aufgrund der hier vorliegenen Zahlen mit 0 Euro beziffert wird, verwundert derzeit nicht. Ich vermag auch nicht zu glauben, dass dir die Versicherung hier ein höheres Gebot vorlegen wird.

Ich befürchte ja nicht, das die gegnerische Versicherung mir ein höheres Angebot vorlegt, sondern ein niedrigeres als der vom Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert!

@Frank:

Vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt, also noch mal von vorn. Es gab dieses Jahr genau betreffend eines Totalschadens und der Abwrackprämie solch einen Fall, vielleicht auch mehrere. Lt. Gutachten war das Fahrzeug nichts bzw. so gut wie nichts mehr wert, ich glaube 50 € Restwert waren es. Die Versicherung hatte dann einen Händler genannt (ich nenne es lieber virtueller oder imaginärer Käufer), der angeblich 1xxx € dafür zahlt, also eine stolze vierstellige Summe. Entweder nimmt der Geschädigte dann diesen Abzug von der Forderung hin und kann den Wagen behalten, oder er kann die 2500 € nicht in Anspruch nehmen bzw. ggf. den Wagen zurück kaufen, wenn er es sich doch anders überlegt. Deswegen steht in meinem vorigen Beitrag dazu ja auch "Also Du den Wagen z. B. für xxxx € behalten könntest und z. B. ein virtueller Käufer auch so viel bieten würde.". Wenn die Versicherung das nicht will, findet sich bestimmt ein Kaufangebot in einer Höhe, die es für den Geschädigten uninteressant macht. So verständlich genug?

Gruß

Andreas

Zitat:

Original geschrieben von HPeters

 

 

 

Ich befürchte* ja nicht, das die gegnerische Versicherung mir ein höheres Angebot vorlegt, sondern ein niedrigeres als der vom Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert!

Wir reden hier vom Restwert und nicht vom Wiederbeschaffungswert.

 

 

 

Du bekommst im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert (WBW) minus Restwert (RW) 

 

Das "Gebot" der Versicherung kann sich dem zu Folge nur auf den RW beziehen.

 

Ob der Wiederbeschaffungswert von deinem SV richtig ermittelt wurde, kann von hier nur aufgrund deiner Ausführungen nicht beurteilt werden. 

 

Die Annahme, dass bei den hier von dir genannten Zahlen der RW gegen 0 tendiert basiert auf den von dir genannten Daten:  

 

-Erstzulassung, also Fahrzeugalter 

 

- Wiederbeschaffungswert

 

- Reparaturkosten

 

und der derzeitigen Marktlage auf dem Restwertmarkt.

 

Meine Hinweise stellen für dich eine Orientierungshilfe dar, Einzelheiten zum Gutachten must du schon selber mit deinem Sachverständigen abklären.

 

*= Wobei mir hier auffällt, dass du Anscheinend schon selber daran Zweifel hegst,

dass der Wiederbeschaffungswert realistisch ermittelt wurde...........

 

Gruß

 

Delle

Themenstarteram 29. April 2009 um 20:37

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Original geschrieben von HPeters

 

 

Ich befürchte* ja nicht, das die gegnerische Versicherung mir ein höheres Angebot vorlegt, sondern ein niedrigeres als der vom Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert!

*= Wobei mir hier auffällt, dass du Anscheinend schon selber daran Zweifel hegst,

dass der Wiederbeschaffungswert realistisch ermittelt wurde...........

Ich denke schon, das der SV den Wiederbeschaffungswert richtig veranschlagt hat, aber man hört ja, das der geschädigte ggf. nicht den Wiederbeschaffungswert v. der gegnerischen Versicherung erhält sondern den Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert. Sollte ich mir eigentlich keinen Sorgen machen, da laut Gutachten der Restwert = 0€ beträgt. Aber diese virtuellen Ankäufer der Versicherungen, die angeblich zu recht hohen Preisen Schrottautos aufkaufen, die können mir ja den von der gegnerischen Versicherung zu zahlenden Betrag stark reduzieren! Das ist meine Sorge!

Und wenn solch ein virtueller Ankäufer z.B. noch 500€ für den Schrotthaufen bezahlen würde, dann bekäme ich von der Versicherung ja nur 3300€ - 500€ =2800€! Da ich ja auf die Abwrackprämie schiele, dürfte ich das Fahrzeug ja nicht diesem virtuellen Ankäufer verkaufen, sonst wäre mein Fahrzeug ja nicht mehr in meinen Besitz, was wiederum bedeutet keine Abwrackprämie! Die bedeutet dann aber, das ich von der Versicherung, nicht meinen kompletten Schaden (Wiederbeschaffungswert) erstattet bekommen würde, u. somit einen noch höheren Schaden, als ich sowieso bereits durch den Unfall erfahren habe, davon trage.

Da ich meine Beiträge ungern als (auch noch falsch geschriebenen) "Schmarrn" bezeichnen lasse, habe ich mal ein paar Minuten gegoogelt:

Solch ein Fall wie ich ihn als Beispiel genannt habe: http://www.unfall-recht.info/.../#comment-1151

Noch einer: http://www.unfall-recht.info/.../#comment-1185

Was für Methoden sich manche Versicherungen einfallen lassen: http://www.duebbert-und-partner.de/.../...rungg-an-abwrackpraemie.html

am 29. April 2009 um 21:05

Zitat:

Original geschrieben von AndyNE

Da ich meine Beiträge ungern als (auch noch falsch geschriebenen) "Schmarrn" bezeichnen lasse, ......

Nicht dein Beitrag habe ich als Schmarrn bezeichnet. Übrigens richtig erkannt ein Rechtschreibfehler.

Sondern deine Aussage zu Punkt 2.

Das Fahrzeug bleibt im Besitz des Geschädigten. Was die Versicherung versucht um sich eventuell vor Zahlungen zu drücken, bzw. diese zu mindern, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß

Frank

@AndyNE:

google hin oder her:

Die Diskussionen die Du verlinkt hast, betreffen ausschließlich fiktive Fälle!

 

Mir ist jedenfalls aus der täglichen Arbeit kein Fall bekannt, in dem tatsächlich einmal die Umweltprämie anstatt des Restwerts angesetzt worden wäre.

 

Dieses ganze Thema scheint hauptsächlich in Internet-Foren zu kursieren.

Aber  spinnen wir den Fall mal weiter:

Denn denkbar ist es schon, dass ein höheres RW Angebot vom Versicherer vorgelegt wird (wie Delle richtig sagt, ist das im Moment unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich):

 

Auf den ersten Blick würde der TE hier dann schlechter stehen.

 

Beispiel:

WBW lt. TE 3300 - RW 0 = Versicherungszahlung 3300 + Umweltprämie 2500 = insgesamt 5800 EUR kassiert.

 

Jetzt kommt aber die böse Versicherung und legt ein Angebot von 1000 EUR vor.

WBW lt. TE 3300  - RW 1000  = 2300  Vers-Zahlung + Umweltprämie 2500 = 4800 EUR kassiert.

 

Aber der erste Blick täuscht, denn korrekterweise sind nicht die beiden Varianten zu vergleichen, sondern -wie ja immer gepredigt wird- die Situation vor und nach dem Unfall, denn der TE darf ja durch den Unfall nicht schlechter gestellt werden.

 

WBW ist bekanntlich der Wert eines vergleichbaren Wagens vor dem Unfall.

 

Also hätte der TE, wenn er  ohne den Unfall ein neues Fzg gekauft hätte, entweder 2500 EUR Prämie ODER 3300  EUR beim Verkauf des Wagens bekommen (vorausgesetzt, er hätte jemand gefunden, der das bezahlt...)

 

Folglich steht er selbst bei einem höheren RW-Gebot durch die Versicherung noch immer um 1500 EUR besser da als ohne den Unfall.

 

Und jetzt? Gewinn spenden...

 

Gruß

Hafi

 

 

 

 

@ GPeters:

Das ist nur eine Möglichkeit, wie eventuell die Versicherung versuchen könnte die Summe zu drücken. Es muss nicht passieren, eine anständige Versicherung würde auf solche Mittel wohl hoffentlich nicht zurückgreifen. Mach Dir erstmal nicht zu viele Gedanken. Oder nimm Dir einen Anwalt, wenn Du solche Methoden befürchtest und mit dem Papierkram möglichst wenig zu tun haben möchtest. Momentan kannst Du eh kaum was machen. Das Gutachten deinerseits ist erstellt und wohl der Versicherung zugegangen. Jetzt folgen die Formalitäten und man muss die Reaktion der gegnerischen Versicherung abwarten. Vielleicht zahlen die ja ohne zu murren, dann hat sich das schon erledigt. Ansonsten kannst Du Dir dann immer noch einen Anwalt nehmen, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Und die Versicherung kann vieles "wollen" (wie Du auch). Ob sie das letztendlich bekommt, entscheidet notfalls ein Gericht.

Wenn es vor Gericht geht, muss das angebliche Kaufgebot auch belegt werden. Dabei wurde bereits mehrmals bestätigt, dass Angebote aus der Restwertbörse nicht berücksichtigt werden müssen. Die Urteile müssen natürlich nicht immer so ausfallen und ein minimalstes Risiko ist halt immer dabei, aber da würde ich mir bei einem stark überhöhten Kaufangebot gar keine Sorgen machen.

Es muss ja auch keiner wissen, dass Du Dir ein neues Auto kaufen und die Abfuckprämie in Anspruch nehmen willst. Einfach nicht in die Karten schauen lassen. :cool: Wobei der Versicherer natürlich kein (nennenswertes) "Gebot"srisiko eingeht, wenn sonst 0 € Restwert vorhanden sind.

@Frank:

Rechtlich ganz exakt ausgelegt stimmt es so wie Du es schreibst, aber letztendlich kommt genau das bei dem Geschädigten dabei heraus.

Edit bzw. Ergänzung:

@Hafi:

"denn der TE darf ja durch den Unfall nicht schlechter gestellt werden." Stimmt, das ist ein gutes Argument, das aber nur bei bestimmten Summen aufgeht (wie Dir ja auch klar ist). Was allerdings auch erst wieder vor einem Gericht entschieden werden könnte und da würden meiner Meinung nach überhöhte Restwertpreise eh gekippt werden und sich die Sache damit von selbst in Luft auflösen. Nur muss man dafür halt vor Gericht ziehen, wovor "viele" Menschen leider auch bei ziemlich eindeutig berechtigten Fällen Angst haben.

Der Fall war/ist nicht fiktiv, sondern real! Die zwei verlinkten imho auch, hatte ich eben aber nur überflogen.

am 30. April 2009 um 5:32

Moin,

mal meine Laienmeinung dazu....

Was hindert denn den TE, der sich ja auf ein Korrektes Gutachten seines SV verlassen kann, den Wagen zum angegebenen RW, hier 0, verschrotten zu lassen? Und zwar bevor die gegnerische Versicherung so ein besonderes Angebot aus dem Hut zaubern kann?

Richtig... Nichts hindert den TE daran... :D Und schon hat sich die komplette Diskussion hier in Rauch aufgelöst.

Ich persönlich habe bei solch einer Geschichte sofort nachdem ich das Gutachten in Händen hielt den Schrott zum damaligen Restwert von 200€ verkauft und als die Versicherung mit einem Angebot von 800€ kam nur darauf hinweisen müssen das dass Fahrzeug bereits zum im Gutachten angebebenen RW verkauft wurde... Was meint Ihr wohl was dann passiert ist? Richtig.. NIX.

Gruss

Marcus

Hallo,

die Regulierung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sieht in der Tat vor, dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert als Schadenersatz an der Geschädigten gezahlt wird. Bei der Ermittlung des Restwertes ist der Sachverständige daran gehalten, das höchste Angebot eines seriösen Restwertaufkäufers in das Gutachten aufzunehmen. Die Versicherung kann im Zuge der Regulierung ein höheres Angebot einholen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Auto noch nicht zu dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußert wurde.

Ich gehe davon aus, dass der Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert mit 3300,- € sachgemäß ermittelt hat. Ein 12 Jahre alter Astra kann je nach Pflegezustand und Ausstattung 3300,- € wert sein - eine Ferndiagnose ist äußerst schwierig.

Der Restwerst ist jedoch nicht korrekt ermittelt worden - egal wie groß der Schaden ist -, denn die einzelnen Komponenten (Motor, Getriebe, Airbag etc.) haben einen, wenn auch geringen, Marktwert. Daher wäre ich vorsichtig das Fahrzeug für 0,- € zu veräußern, wird Schwierigkeiten seitens der zu regulierenden Versicherung bringen.

Wenn das Auto zur Verschrottung gegeben wird, kann es u.U. möglich sein, dass die Umweltprämie als Erlös für den Retwert herangezogen werden kann. Details müssten mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!

Gruß'!

Die Marktlage ist im Moment so, dass die Autoverwerter keine (älteren) Fahrzeuge mehr für Geld annehmen. Die Lager sind voll und Teile für einen 12 jahre alten Opel Astra kaum bis gar nicht am Markt abzusetzen. 

 

Der Preis für eine Tonne Schrott ist dramatisch gesunken in der letzen Zeit.

 

Die Schreder laufen Tag und Nacht. Wenn das hier so weitergeht, dann mus für Altmetall sogar noch etwas gezahlt werden.

 

Und auch auf den Restwertmarkt hat mittlwerweile enorme Auswirkungen.

 

Deswegen wäre ich hier vorsichtig von einer "unseriösen" Restwert- Ermittlung zu sprechen.

 

Und noch einmal:

 

Die Prämie hat nichts mit dem Restwert zu tun und das sie als Restwert berücksichtigt wird ist völliger Nonsen.

 

Im übrigen kan es dem TE völig egal sein, er kann sich auf das Gutachsen seines SV verlassen und danach handeln.

 

Und wenn die Versicherung anderer Meinung wäre, dann müsste Sie sich an den SV wenden und das mit dem klären, Stichwort Werkvertrag gemäß § 631 ff BGB mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

 

@TE

lass dir hier keine Märchen erzählen, du brauchst keine Angst zu haben, das der RW mit der Prämie gleichgesetzt wird.

 

Gruß

 

Delle

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