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Nutzungsausfall bei Totalschaden

Themenstarteram 15. Juli 2009 um 21:07

Hi,

mein Nachbar hat nach einem Unfall mit Totalschaden, bei dem er nicht Schuld war, laut Gutachten Anspruch auf Nutzungsausfall für 10-12 Tage.

Die Versicherung hat den Schaden (differenz zwischen Wiederbesch. und Restwert) bezahlt und jetzt soll er einen Antrag für Erstattung der Kosten für einen Ersatzwagen stellen.

Er fährt mit dem Wagen weiter aber laut Gutachter kann er seine Ansprüche geltend machen, in dem er der Vers. anschreibt und das Geld für einen Mietwagen für 12 Tage verlangt, auch wenn er kein Auto mietet.

Geht das überhaupt?

Was bekommt er für seine Astra Caravan Bj. 96 pro Tag oder für 12 Tage?

Danke.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von eraser1976

ergo nächstes mal nehm ich mir ein leihwagen !!!

Sei froh, dass du keinen Mietwagen gefahren hast!

Denn in diesem Falle hättest du jetzt, anstatt Nutzungsausfall für 6 Tage zu bekommen, einen saftigen Anteil an deiner Mietwagenrechnung selbst zahlen müssen!

 

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Hi,

 

wenn er den Wagen fahren kann, hat er keinen Schaden, weil er ja gerade keinen Nutzungsausfall erleidet also kann er auch nichts verlangen.

 

Hafi

 

 

 

Hallo,

Hafi hat natürlich recht, wenn er den Unfallwagen weiterfahren kann, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfall.

Vielleicht noch zur Ergänzung.

Du mußt unterscheiden zwischen Mietwagen (wird für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung von der Versicherung bezahlt. Dauer setzt der Gutachter fest), und Nutzungsausfall.

Beim Nutzungsausfall gibt es eine pauschale Summe von der Versicherung (im Falle eines Astra C sind das 35,00 Euro täglich) damit der Geschädigte z.B. Bus, Bahn, Taxi oder sonstwas fahren kann. Dazu muß der Unfallwagen aber in Reparatur oder Fahruntüchtig sein.

Hinzu kommt eine pauschale Summe von einmalig ich glaube 17-20 Euro für Auslagen (Porto, Telefonkosten, Bilder des Unfallwagen für die Versicherung usw.)

Eine Mietwagenabrechnung ohne Beleg der Mietwagenfirma kann ich mir nicht vorstellen.

 

Grüße

Themenstarteram 16. Juli 2009 um 17:00

Er muss sich einen neuen Wagen kaufen, weil sein Auto einen wirtsc. Totalschaden erlitten hat. In der Zeit vom Verkauf des alten bis zum Kauf des neuen, hat er doch Anspruch auf Entschädigung.

Ist es mit 38 € Netto pro Tag (Astra Caravan Bj. 97) richtig geschätzt?

Zitat:

Original geschrieben von efteris

In der Zeit vom Verkauf des alten bis zum Kauf des neuen, hat er doch Anspruch auf Entschädigung.

Theoretisch ja.

Zitat:

Original geschrieben von efteris

Er fährt mit dem Wagen weiter

Praktisch nein.

am 16. Juli 2009 um 22:03

Zitat:

Original geschrieben von Nosports

 

Eine Mietwagenabrechnung ohne Beleg der Mietwagenfirma kann ich mir nicht vorstellen.

Ich auch nicht, aber es gibt offensichtlich Gerichte, die das können.

 

Schaut mal in dieses Urteil des OLG Nürnberg vom 27.01.2009 (1 U 1878/08 - Seite 7):

 

www.bav.de/images/aktuelles/pdf/olg%20nuernberg%201%20u%201878-08.pdf

 

Das OLG meint, schließlich könne ein Geschädigter den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag auch dann verlangen, wenn er das Fahrzeug von vornherein nicht reparieren will. Warum solle das bei den Kosten eines Mietwagens anders sein?

 

Ich bin ja eigentlich verbraucherfreundlich, aber das geht mir dann doch zu weit. Und dem BGH bestimmt auch, schließlich gibt es für solche Fälle den Nutzungsausfallschaden mit seinen besonderen Voraussetzungen.

Hi, K080907

lange nicht gesehen....

 

Interessante Entscheidung aber ganz so weit geht dann aber auch das OLG Nürnberg (von dem man ja in Mietwagensachen schon so einiges gewohnt ist) doch nicht.

 

Sie sagen ja nur, dass der Kläger, der ein kleineres Fahrzeug vom Vermieter bekommt als er selbst fährt, nicht darauf verwiesen werden kann, dass nur die Kosten des kleineren Fahrzeugs berücksichtigt werden können, wenn der angemessene Mietpreis nach §287 ZPO ermittelt werden muss.

 

Oder anders: Er hätte Anspruch auf die erforderlichen Kosten eines, sagen wir mal, Mercedes der E-Klasse, bekommt vom Vermieter einen Golf. Und der Golf kostet dann mehr, als bei anderen Unternehmen die E-Klasse gekostet hätte. Der Tatricher muss die angemessenen Mietpreise "fiktiv" ermitteln, um sie mit den tatsächlichen Kosten zu vergleichen. Die tatsächlichen Kosten betreffen aber eben den Golf, denn der wurde ja vermietet.

 

Da kann man ja tatsächlich auf den Gedanken kommen, in der Schwacke unter Golf und nicht unter E-Klasse zu schauen. 

Und insoweit finde ich die Argumentation des OLG durchaus nachvollziehbar.

 

Andererseits ist die Rechnung an sich ja schon wieder so ein Beispiel für modernes Raubrittertum, dass einem die Haare ausfallen.

 

Für 23 Tage Mietwagen Gruppe 6 wurden hier 3957,00 EUR berechnet!!!

 

Und das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass bei der Bemessung der erforderlichen Kosten darauf abzustellen ist, was der veständige und wirtschaftlich denkende Mensch in der Lage des Klägers gemacht hätte.

 

Ja, den denkenden Menschen möchte ich gerne kennen lernen, der für 3 Wochen Autofahren knapp 4000 EUR aus der eigenen Tasche bezahlt. Das ist doch absurd!!!

 

Das hat dem Grunde nach auch das OLG erkannt, rechnet dann aber grotesker weise wieder alle fantasievollen Aufschläge des Vermieters mit ein ein kommt dann immer noch auf einen Ersatzbetrag von 3325 EUR.

 

Kaum besser...

 

Denn die Argumentation mit den unfallbedingten Mehrleistungen ist m.E. reine Augenwischerei:

Kostet mein mein Hemd im Laden mehr, wenn ich eine Beratung erhalte, als wenn ich es selbst aus dem Regal nehme? Nein! Denn es ist ganz selbstverständlicher Bestandteil des Unternehmens "Hemdenverkauf".

 

Bei Mietwagenkosten sollen aber plötzlich verschiedenste Punkte, die eigentlich selbstverständlich zur Vermietung von Autos gehören, mehr kosten, weil der Kunde einen Unfall hatte. Das ist so offensichtliche Gewinnmaximierung auf Kosten Dritter, dass man keine Brille braucht, um es zu sehen...

 

Aber zum Glück hat sich ausserhalb Nürnbergs mittlerweile ziemlich flächendeckend die Einsicht verbreitet, dass die Zeiten dieser Mondpreise zu ende ist.

 

Ich bin gerne mildtätig. Aber bitte für notleidende Menschen oder Tiere und nicht für Mietwagenfirmen über meine  Versicherungsprämie.

 

Schöne Grüße

Hafi

Themenstarteram 17. Juli 2009 um 6:46

38 € Netto pro Tag (Astra Caravan Bj. 97) ist dieser Wert okay?

Zitat:

Original geschrieben von efteris

38 € Netto pro Tag (Astra Caravan Bj. 97) ist dieser Wert okay?

Der Wert dürfte in etwa hinkommen.

Wie weiter oben schon geschrieben habe, ist ein Astra C in Gruppe C eingeordnet. Das wären dann 35,00 Euro.

(Da ich mich bei Opel aber nicht so auskenne, weiß ich nicht ob Astra C und Astra Caravan Bj.97 vergleichbar sind.)

Grüße

Üblicherweise werden nach einem Totalschaden 14 Tage Nutzungsausfall gewährt. Dieser liegt beim Opel Astra F Caravan je nach Motorisierung und Ausstattung in den Ausfallgruppen B - D (29,00 -38,00 €). Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind werden die Klassen runtergesetzt, so kann es sein, dass evtl. nur 23,00 /d gezahlt werden.

Das trifft natürlich nur zu, wenn - wie schon gesagt - das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit/verkehrs- oder betriebssicher ist, aber auch dann, wenn das Fahrzeug von dem im Gutachten angegebenen Restwert veräussert wurde und ein Fahrzeugkauf nachgewiesen werden kann. In dem Fall, wie hier beschrieben dürfte aufgrund der Verkehrssichertheit des Fahrzeuges und der Nutzung seitens seines Halters kein Nutzungsausfall anfallen.

hab auch vor ca. drei Wochen einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem ich nicht Schuld war, laut Gutachten ist das Kfz nicht fahrbereit-/verkehrsunsicher und habe Anspruch auf Nutzungsausfall für 14 Tage.

da ich kein Fahrzeug für die Zeit mieten wollte habe ich Anspruch auf nutzungsausfall gestellt.

Jetzt stellt die gegnerische Versicherung Bedingungen für Auszahlung von Nutzungsausfall:

-das Kfz reparieren (schaden ca. 5000 €, Wiederbesch. abzüglich Restwert laut Gutachten 2000€ !!!)

-oder hätte mir ein Kfz mieten können,

-oder Anschaffung von einen neuen ersatzfahrzeug (gegen Vorlage vom neuen Fahrzeugschein) um Nutzungsausfallansprüche geltend zu machen.

Ist das rechtens so wie es die Versicherung da stellt?

 

im Voraus vielen Dank für die Info

Zitat:

Original geschrieben von powerbb

hab auch vor ca. drei Wochen einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem ich nicht Schuld war, laut Gutachten ist das Kfz nicht fahrbereit-/verkehrsunsicher und habe Anspruch auf Nutzungsausfall für 14 Tage.

da ich kein Fahrzeug für die Zeit mieten wollte habe ich Anspruch auf nutzungsausfall gestellt.

Jetzt stellt die gegnerische Versicherung Bedingungen für Auszahlung von Nutzungsausfall:

-das Kfz reparieren (schaden ca. 5000 €, Wiederbesch. abzüglich Restwert laut Gutachten 2000€ !!!)

-oder hätte mir ein Kfz mieten können,

-oder Anschaffung von einen neuen ersatzfahrzeug (gegen Vorlage vom neuen Fahrzeugschein) um Nutzungsausfallansprüche geltend zu machen.

Ist das rechtens so wie es die Versicherung da stellt?

 

im Voraus vielen Dank für die Info

Grundsätzlich hat die Versicherung Recht. Logischerweise müssen Bedingungen erfüllt sein und im Rahmen der sogenannten Schadenminderungspflicht, die Dir obliegt, hast Du gewisse Dinge zu beachten.

 

- Mit Reparieren ist bestimmt eine Notreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit gemeint. Das macht nur dann Sinn, wenn es aus wirtschaftlichen Aspekten günstiger ist als das Mieten eines Ersatzfahrzeuges bzw. der Auszahlung des entsprechenden Nutzungsausfalles.

- Nutzungsausfall fällt nur dann an, wenn man ihn auch hat, also sein Fahrzeug benötigt. Kauft man kein neues (gebrauchtes) Fahrzeug braucht man keines und Nutzungsausfall fällt nicht an. Der Nachweis der Ersatzbeschaffung muss natürlich auch geführt werden (Vorlage Fz.-Schein).

Ausnahmen gibt es natürlich.

Es gilt jeweils für marktgängige Fahrzeuge, es sieht immer anders bei exotischen Fz. oder Behindertenfahrzeugen etc. aus.

So wollte keine extra thrat aufmachen weil es hier ganz gut rein passt.

Also ich habe eine Ähnliche Frage und zwar ist mir einer am 17.12 in mein geparktes auto gerausch .!!

Laut gutachten TOTALSCHADEN !!! Habe Kein Leihwagen Genommen !!! und das Auto am 31.12 Wiederbekommen Repariert!!!

Also genau 14 tage nun sagt die Versicherung ich bekomme nur 6Tage Nutzungsausfallentschädigung weil im Gutachten 6Tage für die

reparatur stehen ist das so Korrekt ?????? finde ja das das irgendwie ungerecht ist denn ich hatte denn Wagen

Definitive 14 tage nicht !!

Danke für Eure Antworten .....

 

 

Bitte Löschen danke ...Mein Fehler Sorry

Was stand in dem Gutachten?

War das Fahrzeug fahrbereit? Wie lang war die kalkulierte Rep-Dauer? Oder war es ein eindeutiger Totalschaden und im GA stand nur die Wiederbeschaffungsdauer?

Fragen über Fragen.

 

 

Ok sorry hafi545 also :

 

Fahrzeug nicht fahrbereit!!

Repakosten ohne Mwst 1,913,58

Mwst 19% 363,58

repa mit mwst 2.277,16

Beurteilung Totalschaden

Wiederbeschaffugswert ohne Mwst. 1.650

Restwert 200

repadauer ca. 5-6 Tage

Wiederbeschaffungsdauer 12-14 Tage

nutzunfausfallgruppe B

nutz pro tag 29,00

 

So hoffe jetzt ist das verständlicher handel sich um das auto was ich als profilbild habe .....

Danke

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