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Totalschaden, Signal Iduna Zahlt nicht

Themenstarteram 22. September 2015 um 8:10

Hallo ,

hatte Anfang Mai einen Unverschuldeten Unfall ( Totalschaden ) .

Die Schuldfrage ist einwandfrei geklärt.

Jetzt habe ich Probleme mit der Schadens Abwicklung mit der Signal Iduna Versicherung

Die Versicherung erkennt das Gutachten der Dekra nicht an, ich hätte angeblich vorschäden nicht angegeben !

Sind aber im Gutachten schon berücksichtigt worden.

Leider habe ich einen schlechten Anwalt genommen, die Versicherung reagiert auf kein schreiben und mein sogenannter Anwalt tut nichts.

Nun bekomme ich schon eine 2te Mahnung vom Gutachter weil der sei Geld will und ich ja der Auftraggeber bin.

Bis heute habe ich den Wiederbeschaffungswert nicht und bleibe auf allen Rechnungen sitzen.

Natürlich würde ich am liebsten sofort den Anwalt wechseln, aber dann müsste ich die Gebühren selber tragen, weil 2ter Anwalt. ca. 350 Euro.

Da ich aber zur Zeit Harz 4 beziehe, kann ich mir das nicht leisten und auch nicht den Gutachter.

Wisst Ihr rat ?

Beste Antwort im Thema

Sorry, aber mir kommt das doch recht merkwürdig vor.

Könnte es vielleicht sein, dass du selbst Schuld daran trägst, dass da nicht alles so klappt, wie es sollte.

Rechtsanwälte, die ihren Mandanten keine Kopien des Schriftverkehrs zusenden, sind mir noch nicht untergekommen.

Auch hoffe ich, dass du die Vorschäden wirklich korrekt angegeben hast.

Wenn du ein reines Gewissen hast, dann beauftrage deinen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung.

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Wo Rauch ist, ist auch Feuer - ich bin nicht sicher, dass der TE uns schon alles erzählt hat...

Er bekommt weder Beratung- noch Prozesskostenhilfe. TE hat eine RS, die sollte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zunächst eine Kostenzusage geben. Der Spruch "machen die nicht, weil die Anwaltskosten die gegn. Versicherung trägt" ist gelinde gesagt Blödsinn.

Meine Rechtschutz ist vor über nem Jahr auch in Vorleistung gegangen. Die haben sich ihr Geld beim Gegner wieder geholt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. September 2015 um 22:31:48 Uhr:

Er bekommt weder Beratung- noch Prozesskostenhilfe. TE hat eine RS, die sollte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zunächst eine Kostenzusage geben.

Die Frage, ob Beratungs-/Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt u.a. davon ab, ob anderweitig Rechtsschutz erhalten werden kann.

Dabei ist es egal, aus welchem Grund der anderweitige Rechtsschutz nicht erhalten werden kann, sei es weil keine RSV besteht oder sei es weil diese eine Kostenübernahme ablehnt.

Wäre es anders, wäre ein HIV Empfänger, der mit Abschluss einer RSV Vorsorge getroffen hat, gegenüber dem, der keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, benachteiligt.

O.

Stimmt, aber er hat aber eine RS - und scheinbar auch eine Fahrzeug-RS. Habe es in den letzen 40 Jahren noch nicht erlebt, dass eine bestehende Fahrzeug-RS bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem VU rumgezickt hätte.

Und mach bitte zwischen dem H und der IV eine kleine Lücke, ist dann etwas verständlicher.

Themenstarteram 23. September 2015 um 16:29

Hallo,

also die RS übernimmt nicht , weil ich schon lange vorher einen AW eingeschaltet hatte und außerdem immer die Vers des Verursachers die Kosten Übernehmen muss.Wenn ich einen anderen AW nehmen möchte muss ich selber zahlen.

Also heute Aw gewesen, die Signal Iduna zahlt nicht weil sie das erste Gutachten nicht anerkennt weil ich angeblich vorschäden verschwiegen hätte. Habe ich auch nicht angegeben 1. Bin nicht danach gefragt worden.

2. Bin davon ausgegangen das der Gutachter sie selber sieht ( Beulen) und er hat Sie auch mit einfließen lasse.

Jetzt hatte ich aber auch noch einen Heckschaden vor ein paar Jahren den ich nicht habe rep lassen sonder von vers auszahlen lassen. ich vermute mal das Sie das irgendwie erfahren haben und deshalb mein gutachten nicht anerkennen ohne den zusätzlichen Heckschaden. mein Anwalt sagte ich muss das Gutachten Korrigieren lassen, heißt noch mal kosten für mich.Er war sehr unfreundlich zu mir und genervt. Möchte so gerne wechseln , kann aber nicht weil ich keine kohle mehr habe. Denke mal dann ist der wagen nichts mehr wert.

Geht es um was für Auto geht es denn? Bj und km?

Über welches Fahrzeug reden wir hier?

Der TE hat wissentlich die Vorschäden verschwiegen.

Das der RA über einen derartigen Mandanten nicht glücklich ist, kann ich nachvollziehen.

Wie würde denn der TE den Sachverhalt sehen, wenn er selbst etwas verursachen würde und dann Vorschäden untergeschoben werden?

Der TE sollte mal in sich gehen und sich fragen, welcher wirtschaftlicher Mehrschaden durch die letzte Beschädigung an seinem Fahrzeug entstanden ist.

Klar erkennen die das Gutachten nicht an! Der nicht reparierte Heckschaden senkt den Wert! Und natürlich wissen die davon, das wir irgendwo weis aber nicht mehr wo hinterlegt.

am 23. September 2015 um 18:17

@TE

Bei dem Sachverhalt hilft dir auch kein zweiter Anwalt und auf den bisher angefallenen Sachverständigenkosten bleibst du sitzen. Es ist deine verdammte Pflicht, dem Sachverständigen auch über für dich ungünstige Umstände wie z. B. Altschäden zu informieren. So hast du nun das falsche Gutachten zu vertreten und zu bezahlen.

Sagte ich doch:

Wo Rauch ist, ist auch Feuer...

Ich weiß ja nicht, ob kleine Brötchen backen noch hilft (ich glaube eher nicht) aber die formaljuristische Schiene kann richtig unangenehm werden.

Themenstarteram 23. September 2015 um 18:26

Ford Puma BJ 99 , 145000km

sorry,mich hat niemand nach vorschäden gefragt und der Gutachter hätte sie ja sehen können, sieht man als leihe ja schon…habe in beauftragt und dachte das reicht.

Das war auch nicht wissentlich oder absichtlich

Was genau steht im Gutachten bezüglich der Vorschäden.

Verhalten gegenüber dem Sachverständigen

a) Vollständig und fachgerecht beseitigte Vorschäden sind in eindeutigen Reparaturfällen (anders bei wirtschaftlichem Totalschaden) ohne Nachfrage des Sachverständigen grundsätzlich nicht mitteilungspflichtig, gleichviel, ob sie in oder außerhalb des Bereichs der aktuellen Beschädigungen liegen. Dem Geschädigten kann also nicht angelastet werden, die Beauftragung des Sachverständigen der Werkstatt überlassen und keinen direkten Kontakt zum Sachverständigen aufgenommen zu haben.

 

b) Unreparierte (offene) Vorschäden müssen Sachverständigen nicht mitgeteilt werden, wenn sie mit dem aktuellen Schadensereignis eindeutig in keinerlei Zusammenhang stehen. Beispiel: aktueller Heckschaden nach Auffahrunfall, offener Vorschaden Frontstoßfänger. Gegenbeispiel: Neuschaden gleichfalls am Heck, unreparierte Beule an der Heckklappe oben. Zwar nachweislich ein Vorschaden, aber auch für einen Sachverständigen nicht ohne Weiteres erkennbar. Vorab-Hinweis an den Sachverständigen empfehlenswert, nach Vorlage des Schadengutachtens jedenfalls Prüfpflicht des Anspruchstellers.

 

c) Nur unvollständig oder unfachmännisch beseitigte Vorschäden, die der Sachverständige nicht ohne Weiteres als unfallfremd erkennen kann, etwa wegen Überdeckung mit dem Neuschaden, sind grundsätzlich mitzuteilen (KG NZV 03, 84). Zur Ermittlungspflicht des Sachverständigen bei Vorschäden s. AG Mainz VersR 96, 771.

 

Bleibt die Frage: Was war es für ein Vorschaden lieber TE?

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