Totalschaden Restwert an Sohn verkaufen

Hallo zusammen,

mein Vater hatte zuletzt einen Unfall - die Schuldfrage und Gutachten sind bereits geklärt und es handelt sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Nun benötigt die Versicherung des Schuldigen einen Kaufvertrag, da das Fahrzeug zum Restwert verkauft werden muss. Darf mein Vater das Auto an mich (also seinen Sohn) zum Restwert verkaufen? Wir möchten das Fahrzeug ungern an Dritte oder irgendeinen Händler verkaufen - ich bastle gerne am Auto und würde mich gerne selber darum kümmern.

56 Antworten

Danke Berlin-Paul für Deine Antwort.
Unter der Voraussetzung daß diese korrekt ist , sag ich mal: Schei..e gelaufen. 🙁
Na ja, nächstesmal mach ich es anders.
Nach 4 Jahren ist es der Kas bissen.

Puuh, schwieriges Thema...
Ich habe dazu gefunden, dass es in der Tat möglich ist, als Geschädigter bei einem wirtschaftlichem Totalschaden fiktiv abzurechnen ohne Restwertabzug!
ABER: Laut BGH (Az. VI ZR 393/02 und Az. VI ZR 192/05 und Az. VI ZR 220/07) ist dieses Vorgehen wohl nur statthaft, wenn der Rep.-Aufwand laut Gutachten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegt!
Zudem muss das Auto weitere 6 Monate genutzt werden und verkehrssicher vorher repariert worden sein...

Im konkreten Fall von Pauliese lagen ja die Rep.-Kosten (4200€ brutto) eben nicht(!) zwischen WBA (1600€) und WBW (2500€) und somit war der RW-Abzug seitens der Versicherung doch statthaft, oder irre mich da?

Wenn der Restwert nicht erlöst wird reicht die Weiternutzung. Der Aufwand ist egal. War noch nie anders.

Wenn der Restwert, wie bei `Pauliese` nicht erlöst wird weil er ihn weiter fährt, wird er ganz einfach vom WBW abgezogen.

War noch nie anders.

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Du kannst also auch nicht googeln .... schade.

Googlewissen ist heikel - besonders, wenn es nicht geteilt wird.

betreutes googeln ... man gebe BGH und eines der obigen Aktenzeichen ein. Alternativ auf die BGH Entscheidungsseite gehen und die Aktenzeichen reinklappern. Dann hier fragen ob jemand zum Vorlesen vorbeikommt .... 😁

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 8. September 2021 um 18:14:29 Uhr:


Puuh, schwieriges Thema...

Nein, nicht wirklich.

Die Unsicherheiten treten immer dann auf, wenn der wirtschaftliche Totalschaden falsch definiert wird.

Der WBA spielt bei der Betrachtung keine Rolle!

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten zzgl. merkantilem Minderwert den WBW übersteigen. Ist dies nicht der Fall, liegt immer ein Reparaturschaden vor.

Bei der fiktiven Abrechnung kommt es nun auf die weitere Vorgehensweise an.

Wird das Fahrzeug in einen fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gebracht und für mind. 6 Monate weitergenutzt, fallen als Schadensersatz die Nettoreparaturkosten + MMW an, der Restwert spielt keine Rolle!

Wird jedoch das Fahrzeug zeitnah veräußert, wird der RW realisiert und die Abrechnung erfolgt auf Totalschadenbasis, also WBW - RW, obwohl kein Totalschaden vorliegt.

Ich hoffe, der Eine oder Andere blickt jetzt etwas besser durch.

Die Aussage von Paul stimmt also nicht...

Erzähle doch bitte keinen Unfug rrwraith.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Schädiger den Zustand vor dem Schadenereignis herzustellen oder nach Wahl des Geschädigten den notwendigen Geldbetrag zu zahlen. Gilt im Prinzip auch in der TK/VK. Der Schaden besteht immer in Höhe der Reparaturkosten und dem Minderwert (soweit vorhanden). Der wirtschaftliche Totalschaden ist ein Konstrukt im Richterrecht, das über die Schadenminderungspflicht eine wirtschaftlich günstigere Ersatzbeschaffung ab gewissen Grenzen über das Integritätsinteresse des Geschädigten stellt. Der fiktive Schaden entsteht bei Fälligkeit (=Unfall) in Höhe des WBW. Der Schädiger hat also ohne den RW abzuziehen zu leisten, da er einen abzugsfähigen Gegenanspruch (noch) nicht hat. Wird der RW binnen 6 Monaten erlöst, so hat der Schädiger ab dem Verkaufszeitpunkt einen Bereicherungsanspruch in Höhe des erlösten RW gegen den Geschädigten, der hierüber auskunftspflichtig ist. Wird ein RW später als 6 Monate erlöst, bleibt er beim Geschädigten jedoch anrechnugnsfrei. Auch dazu gibts Rechtsprechung.

Wer es nicht versteht (verstehen will), dem fehlen die Basics im Schadensrecht. Ist nicht schlimm. Aber dann sollte man die Finger von der Tastatur lassen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. September 2021 um 19:37:01 Uhr:


Erzähle doch bitte keinen Unfug rrwraith.

Ich erzähle nie Unfug.🙂

Zitat:

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Schädiger den Zustand vor dem Schadenereignis herzustellen oder nach Wahl des Geschädigten den notwendigen Geldbetrag zu zahlen. Gilt im Prinzip auch in der TK/VK. Der Schaden besteht immer in Höhe der Reparaturkosten und dem Minderwert (soweit vorhanden).

Soweit richtig, allerdings findet er seine Grenze im Wiederbeschaffungswert.

Zitat:

Der wirtschaftliche Totalschaden ist ein Konstrukt im Richterrecht, das über die Schadenminderungspflicht eine wirtschaftlich günstigere Ersatzbeschaffung ab gewissen Grenzen über das Integritätsinteresse des Geschädigten stellt.

Quatsch!

Zitat:

Der fiktive Schaden entsteht bei Fälligkeit (=Unfall) in Höhe des WBW.

Nö, in Höhe der RepKo, max. bis WBW.

Zitat:

Der Schädiger hat also ohne den RW abzuziehen zu leisten, da er einen abzugsfähigen Ggenanspruch (noch) nicht hat.

Nicht beim wirtschaftlichen Totalschaden.

Zitat:

Wird der RW binnen 6 Monaten erlöst, so hat der Schädiger ab dem Verkaufszeitpunkt einen Bereicherungsanspruch in Höhe des erlösten RW gegen den Geschädigten, der hierüber auskunftspflichtig ist. Wird ein RW später als 6 Monate erlöst, bleibt er beim Geschädigten jedoch anrechnugnsfrei. Auch dazu gibts Rechtsprechung.

Ist richtig, gilt aber nur beim Reparaturschaden!

Zitat:

Wer es nicht versteht (verstehen will), dem fehlen die Basics im Schadensrecht. Ist nicht schlimm. Aber dann sollte man die Finger von der Tastatur lassen.

Diese dümmliche Arroganz solltest Du Dir schenken...

Die dümmliche Arroganz versprühst du rrwraith. Leider.

Dein obiger Beitrag belegt, dass du die Dogmatik fachlich nicht verstehst. Das kannst du nur selbst ändern.

Ich erwarte AB SOFORT und von ALLEN Beteiligten eine Mäßigung des Tonfalls und eine Beitragsgestaltung ohne jedwede Arroganz, Provokation oder sonstgeartete Despektierlichkeit

Ohne Ansehen der Person gibt es sonst ein kräftiges "Autsch´n"

Ich bin weder Jurist noch beruflich in diesem Unfall-Business unterwegs, aber so:

"Wenn der Restwert nicht erlöst wird reicht die Weiternutzung. Der Aufwand ist egal."

verstehe ich das auch und was man an dazu findet entspricht dieser Vorgehensweise.

Selbst hatte ich einen solchen Fall noch nicht. Außer in absoluten Ausnahmefällen würde ich mich von einem solchen Fahrzeug immer trennen, man wird damit nicht wieder glücklich und spätestens beim Wiederverkauf oder dem nächsten Schaden holt es einen ein.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. September 2021 um 20:24:01 Uhr:


Ist richtig, gilt aber nur beim Reparaturschaden!

Bei einem reinen Reparaturschaden (Rep.-Kosten + Wertminderung < WBW) entsteht diese Fragestellung doch gar nicht, wenn dies so zzgl. Nebengeräusche fiktiv abgerechnet wird und das Ding damit durch ist.

Zitat:

@Pfuschwerk schrieb am 9. September 2021 um 09:17:46 Uhr:


Bei einem reinen Reparaturschaden (Rep.-Kosten + Wertminderung < WBW) entsteht diese Fragestellung doch gar nicht, wenn dies so zzgl. Nebengeräusche fiktiv abgerechnet wird und das Ding damit durch ist.

Doch, Beispiel:
Reparaturschaden -
WBW - 10.000,- RepKo - 9.000,- MMW - 500,- RW - 4.000,-
fiktive Abrechnung bei 6 monatiger Weiternutzung: Schadensersatz: 8.063,-
fiktive Abrechnung bei Veräußerung: 6.000,- + Erlös RW

Totalschaden -
WBW - 10.000,- RepKo - 9.600,- MMW - 500,- RW - 4000,-
fiktive Abrechnung, auch bei Weiternutzung: nur möglich WBW - RW = 6.000,-

Würde bei Weiternutzung der RW nicht abgezogen, wäre das Ergebnis: 10.000,- + 4.000,- Fahrzeugwert, also Überkompensation und Bereicherung...

Das ist falsch. Die Erklärung habe ich oben dargestellt und man kann es u.a. in den von DarkDarky herausgesuchten BGH-Urteilen nachlesen.

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