Totalschaden Restwert an Sohn verkaufen
Hallo zusammen,
mein Vater hatte zuletzt einen Unfall - die Schuldfrage und Gutachten sind bereits geklärt und es handelt sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Nun benötigt die Versicherung des Schuldigen einen Kaufvertrag, da das Fahrzeug zum Restwert verkauft werden muss. Darf mein Vater das Auto an mich (also seinen Sohn) zum Restwert verkaufen? Wir möchten das Fahrzeug ungern an Dritte oder irgendeinen Händler verkaufen - ich bastle gerne am Auto und würde mich gerne selber darum kümmern.
56 Antworten
Zitat:
@rrwraith schrieb am 9. September 2021 um 10:50:09 Uhr:
Würde bei Weiternutzung der RW nicht abgezogen, wäre das Ergebnis: 10.000,- + 4.000,- Fahrzeugwert, also Überkompensation und Bereicherung...
Nö.
Restwert (4k) + fiktiv abgerechneter und erhaltener WBW (10k) können vom Geschädigten nicht realisiert werden.
Für 14k wird den Schrott, der vor dem Unfall als Nicht-Schrott nur 10K wert war, wohl niemand kaufen.
Das ist eigentlich recht simpel.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. September 2021 um 11:49:20 Uhr:
Das ist falsch. Die Erklärung habe ich oben dargestellt und man kann es u.a. in den von DarkDarky herausgesuchten BGH-Urteilen nachlesen.
Das ist Unsinn. Bei allen drei Urteilen waren die Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert.
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 9. September 2021 um 12:00:44 Uhr:
Restwert (4k) + fiktiv abgerechneter und erhaltener WBW (10k) können vom Geschädigten nicht realisiert werden.
Für 14k wird den Schrott, der vor dem Unfall als Nicht-Schrott nur 10K wert war, wohl niemand kaufen.
Das ist eigentlich recht simpel.
Du hast einen gravierenden Denkfehler.
Vor Unfall, Vermögen von 10.000,- in Form von heilem Fahrzeug.
Nach Unfall, Vermögen von 10.000,- in Form von Geld + zusätzlich 4.000,- in Form von kaputtem Fahrzeug...
Wäre schön, funktioniert leider logischerweise nicht...
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 9. September 2021 um 12:00:44 Uhr:
Nö.Zitat:
@rrwraith schrieb am 9. September 2021 um 10:50:09 Uhr:
Würde bei Weiternutzung der RW nicht abgezogen, wäre das Ergebnis: 10.000,- + 4.000,- Fahrzeugwert, also Überkompensation und Bereicherung...Restwert (4k) + fiktiv abgerechneter und erhaltener WBW (10k) können vom Geschädigten nicht realisiert werden.
Und warum ?
Für 14k wird den Schrott, der vor dem Unfall als Nicht-Schrott nur 10K wert war, wohl niemand kaufen.
Wieso 14k€? Es geht um den Ausgleich eines Vermögensschadens. Das Vermögen (KFZ) war vor dem Unfall 10k€. Die VS gleich den Vermögensschaden durch Zahlung von 10k€ aus. Damit ist der Geschädigte wieder so gestellt wie vor dem Unfall.
Sollte jetzt der Geschädigte, wie von euch behauptet, das KFZ mit einem Wert von noch 4k€ anrechnungfrei behalten dürfen, hätte er ein Vermögen von 14k€.rrwraith hat es doch perfekt erklärt!?
Das ist eigentlich recht simpel.
Warum verstehst du es dann nicht wenn es so simpel ist? 😕
Nennt doch bitte mal ein Urteil aus dem sich ergibt, dass dem Geschädigten bei einem echten wirtschaftlichen Totalschden der WBA ohne Anrechnung des Restwertes zugesprochen wurde.
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Zitat:
@Lastpfad schrieb am 9. September 2021 um 12:32:15 Uhr:
Nennt doch bitte mal ein Urteil aus dem sich ergibt, dass dem Geschädigten bei einem echten wirtschaftlichen Totalschden derWBAWBW ohne Anrechnung des Restwertes zugesprochen wurde.
So passts besser...
Weiterführende Quellen wurden bereits angegeben. Müsste man halt lesen und selbständig nacharbeiten. Es macht keinen tieferen Sinn, gegen die falsche Ansicht immer wieder auf die angegebene Rechtsprechung zu verweisen, wenn keine Bereitschaft zur Mitarbeit besteht und weiter falsche Rechthaberei betrieben wird. 🙁
Hier kann zu.
Kann es sein das sich hier 2 Rechtsver....... streiten?
Zitat:
@lejockel schrieb am 9. September 2021 um 16:55:51 Uhr:
Kann es sein das sich hier 2 Rechtsver....... streiten?
Nein, durchaus nicht. Wir diskutieren nur ob eine Schadensregulierung, die für den Geschädigten eine Überkompensation / Vermögensmehrung im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens zur Folge hat, vor einem deutschen Gericht möglich und schon mal erfolgt ist.
Nach Angaben des Userers hat er dies angeblich schon mehrfach durchgesetzt. Weitere Infos diesbezüglich sind von ihm aber leider nicht zu erfahren.
Das Thema wurde schonmal hier behandelt und blieb leider auch ohne endgültige Klärung.
Aus meiner Sicht gibt es nur einen Fall, der dazu führt, dass der Restwert (bei wirtschaftlichem Totalschaden -> Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand) nicht abgezogen wird (werden darf).
Voraussetzungen:
1. Rep. -Kosten sind geringer oder gleich Wiederbeschaffungswert
2. Wiederherstellung der Betriebs - und Verkehrssicherheit
3. Weiternutzungsabsicht mind. 6 Monate
Beispiel:
WBW = 10.000
Rep.- Kosten = 9.999
Restwert = 3.000
Die Versicherung darf erstmal die günstigere Variante wählen: WBW - RW = 7.000
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug wieder betriebs- und verkehrssicher herstellen, hat er Anspruch auf die Rep.-Kosten (netto). Ein Restwert darf nicht abgezogen werden wenn er das Fahrzeug weiter nutzt (mind. 6 Monate).
Sind die Rep.- Kosten höher als WBW kann er sich die Rep. - Kosten nicht auszahlen lassen sondern muss sich den Restwert abziehen lassen. Auch bei Weiternutzung des Fahrzeugs. (die 130% - Regel lasse ich jetzt bewusst außen vor).
Ich lasse mich aber gerne belehren.. :-)
Zitat:
@SGTUSV schrieb am 9. September 2021 um 20:55:03 Uhr:
Aus meiner Sicht gibt es nur einen Fall, der dazu führt, dass der Restwert (bei wirtschaftlichem Totalschaden -> Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand) nicht abgezogen wird (werden darf).
1. Rep. -Kosten sind geringer oder gleich Wiederbeschaffungswert
Du widersprichst Dir selbst.
Wenn 1. dann liegt eben kein Totalschaden, sondern ein Reparaturschaden vor.
Zitat:
Die Versicherung darf erstmal die günstigere Variante wählen: WBW - RW = 7.000
Die Versicherung darf gar nichts. Die Abrechnungsart bestimmt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich der Geschädigte.
Versicherungen sind lediglich Zahlungsschuldner und Schuldner haben bekanntlich nur Pflichten, keine Rechte.
Zitat:
Ich lasse mich aber gerne belehren.. :-)
Hier sollte niemand Andere belehren.
Wer die entsprechende Sachkenntnis hat, sollte unrichtige Aussagen korrigieren und ansonsten den Ratsuchenden Erklärungen und hilfreiche Ratschläge geben.
Geschieht hier leider nicht immer...
rrwraith,
du darfst gerne mit mir um die Definition von "wirtschaftlichem Totalschaden" streiten. Ich habe extra für die Erbsenzähler "Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand" dazu geschrieben.
Natürlich darf sich die regulierende Versicherung - in meinem Beispiel (!) - erstmal den für sie günstigeren Weg aussuchen.
Ich hab mal aufgeräumt und schließe hier ab