Totalschaden, Leasingauto. Gap-Abdeckung
Hallo zusammen,
ich hatte vor ca. 11 Monaten einen Autounfall (Leasingauto). Mir ist jemand von hinten in mein stehendes Auto reingefahren.
Folge war Totalschaden.
So, die gegnerische Versicherung hat auch bezahlt. Jedoch saß ich damals auf ca. 1900€ sitzen. Das war scheinbar die Mehrwertsteuer. Ich bin nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da Privatmann
Habe jetzt erst gesehen, dass ich in meiner Vollkaskoversicherung die sogenannte GAP-Deckung hatte. Würde ich das Geld jetzt wieder bekommen, wenn ich dies Einreiche?
Weil im Endeffekt kann ich ja nichts dafür, wenn mir jemand reinfährt.
Das Auto hatte einen Wiederbeschaffungswert von 12.200€, die Versicherung hat jedoch nur 10.100€ bezahlt. Die anderen 2000€ wurde mir von der Leasingbank in Rechnung gestellt, also quasi die Mehrwertsteuer.
Ist das so richtig, oder kann ich den Betrag bei der Verischerung einreichen?
Bitte um Hilfe
Dankeschön
31 Antworten
Zitat:
@Oetteken schrieb am 5. März 2022 um 22:17:32 Uhr:
Die Lücke entsteht bei Leasing oder Finanzierung.
Das hat nichts mit Kasko oder Haftpflicht zu tun.Der Wertverlust verläuft nicht linear, die Raten verlaufen aber linear.
Anfangs zahlt man zu wenig, zum Ende zu viel, so dass es sich wieder ausgleicht.Wenn man ein Auto bar bezahlt hat, ist der Schaden auch anfangs höher als nach etlichen Jahren, weil der Wertverlust im Laufe der Zeit abnimmt.
Warum sollte der Unfallgegner mehr als den Wiederbeschaffungswert ersetzen?
Privatleasing ist IMO der letzte Mist.
Wenn schon, dann sollte man darauf achten, dass im Leasingvertrag die GAP-Deckung enthalten ist.
1000 % meine Meinung.
Gewerbliches Leasing kann erforderlich und sinnvoll sein, Privatleasing hingegen nicht.
Zitat:
@Lordie991 schrieb am 5. März 2022 um 21:39:11 Uhr:
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 5. März 2022 um 21:36:44 Uhr:
GAP kommt doch nur beim Vollkasko-Fall zur Geltung..., oder stehe ich da auf dem Schlauch?!?
Hier liegt doch ein Haftpflichtschaden vor...Das weiß ich eben nicht. Ich versteh nur nicht, wieso ich dann die Mehrwertsteuer zahlen muss.... verstehe es einfach nicht... mir fährt jemand rein und ich bin der A*sch O.o
Die Anatomie ist wie sie ist ... 😁
Falls dir die Leasingbank tatsächlich 19% USt. aus dem Restwert bzw zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung stellt, dann soll sie das erstmal begründen. Schließlich steht keine Leistung dahinter und sie ist vorsteuerberechtigt, hat also die USt vom Neuwagenkauf bereits erstattet bekommen und eine etwaig abzuführende USt aus der RW-Zahlung des Aufkäufers ebenfalls selbst abzuführen.
Zitat:
Zitat:
@Lordie991 schrieb am 5. März 2022 um 21:39:11 Uhr:
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 5. März 2022 um 21:36:44 Uhr:
GAP kommt doch nur beim Vollkasko-Fall zur Geltung..., oder stehe ich da auf dem Schlauch?!?
Hier liegt doch ein Haftpflichtschaden vor...Das weiß ich eben nicht. Ich versteh nur nicht, wieso ich dann die Mehrwertsteuer zahlen muss.... verstehe es einfach nicht... mir fährt jemand rein und ich bin der A*sch O.o
Die Anatomie ist wie sie ist ... 😁
Falls dir die Leasingbank tatsächlich 19% USt. aus dem Restwert bzw zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung stellt, dann soll sie das erstmal begründen. Schließlich steht keine Leistung dahinter und sie ist vorsteuerberechtigt, hat also die USt vom Neuwagenkauf bereits erstattet bekommen und eine etwaig abzuführende USt aus der RW-Zahlung des Aufkäufers ebenfalls selbst abzuführen.
Ja, sie haben mir das in Rechnung gestellt, verstehe es aber echt nicht wieso ich dafür aufkommen muss…????
Blicke das nicht
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Laut dem Schreiben hat die Versicherung aber nur 8907 Euro gezahlt, nicht 10000 Euro. Am besten wäre es, wenn der TE die Zahlen zu RW und WBW aus dem Gutachten postet. Den aufgrund der Werte gehe ich davon aus, dass es hier in der Tat sinnvoll und notwendig wäre, GAP zu nutzen. Dann bliebe allenfalls die SB und ggf. die Höherstufung.
Ich sehe das so (alles netto):
Buchwert: 12026 Euro
Restwert: 1260 Euro
Wiederbeschaffungswert: 8907 Euro
Delta: 1859 Euro plus Rücklastschrift
Das sehe ich auch so, das Auto war zum Zeitpunkt des Unfalls weniger wert, wie die Restschuld.
Da waren wohl die Leasingraten oder die Anzahlung zu niedrig. Bliebe die VK incl GAP
Ich habe noch einen Fehler gefunden: 8907 Euro sind natürlich WBW - RW gleich Versicherungserstattung auf Totalschadenbasis.
Zitat:
@germania47 schrieb am 5. März 2022 um 21:21:01 Uhr:
Herbert, der Leasinggeber ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Folglich zahlt die Versicherung den WBW nur netto.
Aber ich schätze, dass dir das bekannt ist.
Mann muss hier aber ergänzend noch ausführen, dass der Vorsteuerabzug mit dem WBW nichts zu tun hat.
Auch ein Vortsteuer- Abzugsberechtigter kann Anspruch auf den kompletten WBW habe.
Maßgeblich ist bei der Ermitttllung des WBW nämlich nur, zu welchem Prozentsatz das Fahrzeug am Markt angeboten und gehandelt wird.
Hier gibt es drei Varianten:
- Regelbesteuert = Abzug von 19%
- Differenzbesteuert = Abzug von 2,4 %
- Steuerneutral = Abzug 0%
beim Wiederbeschaffungswert.
Das Gutachten gibt hierüber Aufschluss (Hoffentlich)
Leider wird hier oft werwechselt und falsch Interpretiert.
Ergänzend ist noch aufzuzeigen, dass beim Neukauf die Mehrwertsteuer nicht zwingen ausgewiesen werden muss. Auch ein Irrtum dem viele gewerbliche Verkäufer unterliegen.
Wichtig ist nur, dass der Kaufpreis sich in der Höhe des gesamten WBW bemisst.
Dan muss der Versicherer auch die Mehrwertsteuer nachzahlen.
Hoffe das ist verständlich so......
Zitat:
Zitat:
@germania47 schrieb am 5. März 2022 um 21:21:01 Uhr:
Herbert, der Leasinggeber ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Folglich zahlt die Versicherung den WBW nur netto.
Aber ich schätze, dass dir das bekannt ist.Mann muss hier aber ergänzend noch ausführen, dass der Vorsteuerabzug mit dem WBW nichts zu tun hat.
Auch ein Vortsteuer- Abzugsberechtigter kann Anspruch auf den kompletten WBW habe.
Maßgeblich ist bei der Ermitttllung des WBW nämlich nur, zu welchem Prozentsatz das Fahrzeug am Markt angeboten und gehandelt wird.Hier gibt es drei Varianten:
- Regelbesteuert = Abzug von 19%
- Differenzbesteuert = Abzug von 2,4 %
- Steuerneutral = Abzug 0%
beim Wiederbeschaffungswert.
Das Gutachten gibt hierüber Aufschluss (Hoffentlich)
Leider wird hier oft werwechselt und falsch Interpretiert.
Ergänzend ist noch aufzuzeigen, dass beim Neukauf die Mehrwertsteuer nicht zwingen ausgewiesen werden muss. Auch ein Irrtum dem viele gewerbliche Verkäufer unterliegen.
Wichtig ist nur, dass der Kaufpreis sich in der Höhe des gesamten WBW bemisst.
Dan muss der Versicherer auch die Mehrwertsteuer nachzahlen.
Hoffe das ist verständlich so......
Hallo, ich habe anbei zu meinem ersten Beitrag das Gutachten hochgeladen
Zitat:
@Lordie991 schrieb am 6. März 2022 um 12:34:54 Uhr:
Zitat:
Mann muss hier aber ergänzend noch ausführen, dass der Vorsteuerabzug mit dem WBW nichts zu tun hat.Auch ein Vortsteuer- Abzugsberechtigter kann Anspruch auf den kompletten WBW habe.
Maßgeblich ist bei der Ermitttllung des WBW nämlich nur, zu welchem Prozentsatz das Fahrzeug am Markt angeboten und gehandelt wird.Hier gibt es drei Varianten:
- Regelbesteuert = Abzug von 19%
- Differenzbesteuert = Abzug von 2,4 %
- Steuerneutral = Abzug 0%
beim Wiederbeschaffungswert.
Das Gutachten gibt hierüber Aufschluss (Hoffentlich)
Leider wird hier oft werwechselt und falsch Interpretiert.
Ergänzend ist noch aufzuzeigen, dass beim Neukauf die Mehrwertsteuer nicht zwingen ausgewiesen werden muss. Auch ein Irrtum dem viele gewerbliche Verkäufer unterliegen.
Wichtig ist nur, dass der Kaufpreis sich in der Höhe des gesamten WBW bemisst.
Dan muss der Versicherer auch die Mehrwertsteuer nachzahlen.
Hoffe das ist verständlich so......
Hallo, ich habe anbei zu meinem ersten Beitrag das Gutachten hochgeladen
Zitat:
@Lordie991 schrieb am 6. März 2022 um 12:36:17 Uhr:
Anbei das Gutachten
du solltest mal die Namen schwärzen.
Das Fahrzeug ist also Regelbesteuert (19%)
Nimm das mal bitte direkt wieder raus. Du musst erst alle personenbezogenen Angaben schwärzen.
Die 12.100,- WBW sind brutto und regelbesteuert. Der Abzug der USt. vom WBW ist korrekt. Diesen USt. wird bei der Bank nicht anfallen und ist vom LN dann auch nicht an den LG geschuldet. Wenn der LG eine Lücke in der Nettokalkulation hat, muss das offengelegt werden und das ist dann was für die VK Gap Versicherung.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. März 2022 um 12:53:46 Uhr:
Nimm das mal bitte direkt wieder raus. Du musst erst alle personenbezogenen Angaben schwärzen.Die 12.100,- WBW sind brutto und regelbesteuert. Der Abzug der USt. vom WBW ist korrekt. Diesen USt. wird bei der Bank nicht anfallen und ist vom LN dann auch nicht an den LG geschuldet. Wenn der LG eine Lücke in der Nettokalkulation hat, muss das offengelegt werden und das ist dann was für die VK Gap Versicherung.
Habe ich erledigt, er hat mir die falschen Bilder hochgeladen.
Also solle ich das bei meiner einreichen?
Gehe ich dann mit der Vollkasko hoch oder nicht?
Ja und ja.