Tippblinken 118i FL MJ2008
Hallo zusammen,
hat der aktuelle 1er FL MJ2008 auch Tippblinken (Blinker einmal antippen und es wird 3x geblinkt)? Ein Bekannter hat heute seinen 1er bekommen (118i, normales Licht (kein Xenon) und auch kein Lichtpaket) ich war ganz verwundert das hier die Tippblinkfunktion nicht funktioniert selbst ein VW Polo kann das... (ist nicht abwertend gemeint). Wie sieht es bei Euch aus klappt das bei euch? Hat jemand auch einen nakten 1er ohne Xenon und Lichtpaket? Kann man das beim Freundlichen einstellen lassen?
danke und Grüße
18 Antworten
Danke nochmal, ich hätte einfach genau lesen müssen. Schlüssel rein Startknopf drücken und nicht auf der Kupplung stehen. Dann geht die Zündung an und dann hab ich auch die Einstellungen gefunden. 🙄
Ich bin zugegebenermaßen über die Beschreibung im Handbuch "gestolpert". Ist aber auch doof beschrieben!! Unter der Überschrift "Startknopf" findet man, wie man die Zündung einschaltet und unter "Zündung einschalten" findet man nur Mist. So ein blöde Beschreibung ^^
Denyo
Zitat:
Original geschrieben von Cameron82
Die Tippblink-Funktion ist eigentlich auch nur zum Spurwechsel vorgesehen und da reicht 1x Blinken aus, wobei 3x Blinken ohne Frage verkehrssicherer sind (v/a bei Nebel, Regen).
Na Klasse! Und was macht der Hintermann?
Ärgere mich täglich über Zeitgenossen die ihren Spurwechsel nicht ankündigen, sondern mit dem Blinken auch GLEICHZEITIG ausführen. Da reicht meist auch 3x Blinken nicht aus.
Mal die StVO genau lesen!
Die StVO ist hier nicht auf 3 x Blinken fixiert. 1 x Blinken reicht rechtlich aus, ich habe aber angedeutet, dass 3 x oder öfters Blinken sicherer ist.
Hier mal ein Auszug aus der StVO, das Wesentliche ist grün markiert:
(Quelle)
Zitat:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§5 Überholen(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- bei unklarer Verkehrslage oder
- wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Ich denk mal wenn es zu einem Unfall kommt und Du nur 1x geblinkt hast, wirst Du vor einem Richter schlechte Karten haben (sofern man es nachweisen kann). Einmal Blinken reicht nicht aus! Schliesslich ist der Sinn des Blinkers das Blinken! Nicht das einmalige aufleuchten.