Thema: Geisterfahrer
Eine Frage zu genau dieser Thematik; über die Eintreffwahrscheinlichkeit braucht bitte nicht diskutiert zu werden.
Hat ein von rechts kommender Geisterfahrer trotzdem Vorfahrt?
Wir wissen ja, daß radfahrende Geister auf der Hauptstraße trotzdem durchgelassen werden müssen?
Wie verhält sich das jetzt aber mit einem motorisierten Geist, der von rechts aus einer Richtung kommt, aus der zwar nix kommen darf, weil einspurige Einfahrt zu einer Kraftfahrtstraße, der aber darüber trotzdem diese Kraftfahrstraße verläßt, bspw., weil er die eigentliche Ausfahrt verpasst hat; so selten ist es ja leider nicht, daß auch Geister Fahrzeuge steuern.
Wir haben hier in der Umgebung ja nun alle denkbaren Anbindungsvarianten zwischen Kraftfahrtstraße und Landstraße, so daß ein derartiges Szenario nicht gänzlich unrealistisch ist.
Beste Antwort im Thema
Ich verstehe immer noch nicht, was nun das Problem der "Geisterfahrer" mit den Vorfahrtsregeln zu tun haben soll. Aber das wird sich auf den nächsten 100 Seiten sicher noch klären. 😉
Grüße vom Ostelch
21 Antworten
Zitat:
@Tacob schrieb am 12. November 2019 um 09:49:09 Uhr:
Irrtum deinerseits, wer rückwärts fährt hat keine Vorfahrt.
Nö. Selbst erlebt, ein Fz kollidiert auf einem Parkplatz mit einem von rechts kommenden Rückwärtsfahrenden. Die Versicherungen haben sich auf 100 % Haftung für den von links kommenden, Vorwärtsfahrenden, geeinigt.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 12. November 2019 um 11:16:23 Uhr:
Das hat aber mit "Rechthaberei" nichts zu tun. Der Radfahrer weiß, dass er nicht recht, also Vorfahrt" hat, glaubt aber als Radfahrer, sich in seinem Vorwärtsdrang von solchen einengenden Vorschriften nicht stören lassen zu müssen.
Es ging dem TE aber nicht um die 1001 Wiederholung des Alltagsproblems mit rücksichtslosen Radfahrern. Worum es ihm ging ist schwer zu sagen, aber um Radfahrer nicht. 😉
Grüße vom Ostelch
Natürlich hat das was mit "Rechthaberei" zu tun.
Viele Radfahrer machen im Straßenverkehr eben diesen entscheidenden Fehler, denn Sie nehmen trotz allem nicht defensiv im Straßenverkehr teil, sondern pochen sogar noch auf Ihre Vorfahrt, was mitunter meistens schief geht.
Da ist z.B. der Radfahrer, der korrekterweiße den Radweg benutzt, es aber nicht für notwendig hält an Straßeneinmündungen etwas zu bremsen und zu schauen, ob da was kommt, bzw. ob der Radfahrer auch wahrgenommen wird.
Soll jetzt aber nicht zum Radfahrer-Thema umschwenken.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 12. November 2019 um 11:35:53 Uhr:
Zitat:
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Da spielt die Vorfahrtregelung keine Rolle mehr.
Grüße vom Ostelch
Der § hat mit der Vorfahrtregelung nichts gemeinsam.
Zitat:
@9891 schrieb am 12. November 2019 um 11:35:00 Uhr:
Ich glaube dem TE ging es darum, ob jemand von Rechts kommend auch dann Vorfahrt hat, wenn die einzige Möglichkeit um von Rechts zu kommen diejenigen ist, gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung zu fahren. Als Beispiel war die Auffahrt auf eine Kraftfahrt-Straße gedacht (da wo man eigentlich nur nach links schaut), vermutlich mit baulicher Trennung oder (interessanter) einem durchgehenden Mittelstreifen mit Überholverbot.
Nein, hat er nicht. Der BGH hat schon 1981 für den Fall, dass ein Radfahrer, der verbotenerweise entgegen der Einbahnstraße fährt, an einer Einmündung mit Rechts-vor-links-Situation kein Vorfahrtsrecht hat. (Az.: VI ZR 296/79). Da auch Radfahrer Verkehrsteilnehmer sind, gilt für Autofahrer das gleiche.
Grüße vom Ostelch
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Zitat:
@Geisslein schrieb am 12. November 2019 um 11:42:00 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 12. November 2019 um 11:35:53 Uhr:
Da spielt die Vorfahrtregelung keine Rolle mehr.
Grüße vom Ostelch
Der § hat mit der Vorfahrtregelung nichts gemeinsam.
Genau. Wer sich beim (Rückwärts)Fahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, kann sich auf kein Vorfahrtsrecht berufen.
Grüße vom Ostelch
Danke für die Rückmeldungen; war die Fragestellung doch etwas mißzuverstehen?
Es ging nicht um Radfahrer und auch nicht um's Rückwärtsfahren; User 9891 hat die Sache erfasst und User Ostelch eine BGH-Entscheidung zu so einer Konstellation geliefert.
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 12. November 2019 um 11:39:11 Uhr:
Zitat:
@Tacob schrieb am 12. November 2019 um 09:49:09 Uhr:
Irrtum deinerseits, wer rückwärts fährt hat keine Vorfahrt.Nö. Selbst erlebt, ein Fz kollidiert auf einem Parkplatz mit einem von rechts kommenden Rückwärtsfahrenden. Die Versicherungen haben sich auf 100 % Haftung für den von links kommenden, Vorwärtsfahrenden, geeinigt.
Das ist nun wieder eine ganz andere Baustelle. Auf einem Parkplatz gilt kein Rechts-vor-links beim Ein- und Ausparken aus den Parkbuchten, sondern §1 StVO.
Grüße vom Ostelch