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Teilschuld - Vollkasko - Quotenregelung

Themenstarteram 23. Juli 2015 um 9:22

Hallo,

Ich hab mal eine Frage:

Folgende Situation:

Ich habe einen Unfall. Teilschuld (sag ma 50 %). Ich habe eine Vollkasko, allerdings mit einem SB von 700 Euro. Es sind keine weiteren Kosten als die Reparaturkosten angefallen. (Wertverlust ?! eventuell ?)

Wenn ich das jetzt über die Vollkasko meiner Versicherung mache zahle ich dann im Endeffekt den SB ? Oder nicht ? Im Inet finden man zwar einiges zu Quotenregelung, nur das versteht ja kein normaler Mensch. Ich will einfach wissen ob ich den SB zahlen muss oder nicht ?

Keine Ahnung ob da noch ein Unterschied zwischen Österreich und Deutschland ist.

mfg

Beste Antwort im Thema
am 23. Juli 2015 um 14:02

pass acht!

mal zu deutsch und ohne paragraphen

unser gesetzgeber sagt, dass ein etwaiger schadensersatzanspruch auf den Kaskoversicherer übergeht, wenn du die kasko in anspruch nimmst.

warum? ganz einfach. Der anspruch gegen den schädiger aus gesetzliche haftung und der Anspruch gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag stehen zunächst parallel. damit du aber nicht doppelt abkassieren kannst, sagt der gesetzgeber: ok, wenn du dich an deinen kaskoverischerer wendest, gibt du den anspruch an diesen ab.

Der versicherer nimmt diesen anspruch und geht auf den schädiger bzw. den versicherer des schädigers (im Kfz-Bereich) zu und fordert schadensersatz.

Nun kann es aber passieren, dass der schädiger in Euro für weniger haftet als Schaden entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Haftungquote ins Spiel kommen. Und für solche Fälle priviligiert der Gesetzgeber grob gesagt den Vericherungsnehmer bzw. den ursprünglich Gechädigten bzw. Schutzwürdigen. Das Gesetz sieht vor, dass der Forderungsübergang nicht zum Nachteil den Geschädigten / Versicherungsnehmer erfolgen darf (QuotenVORRECHT)

Das VORRECHT besteht darin, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer zunächst der Schaden des Versicherungsnehmers zu begleichen und von der Haftungssumme die dann übrig bleibt den Kaskoversicherer bedient.

Nun ist es so, dass der Gesetzgeber nun mal alles kompliziert machen möchte und unterscheidet zwischen Quotenbevorrechtigten Schadenersatzpositionen (hierzu gilt z.B. der Kaskoselbstbehalt) und nicht Quotenbevorrechtigten Schadenersatzpositionen. Für erstere gilt vorbeschriebenes; für letztere gilt "wer zu erst kommt mal zu erst."

Nun ein Beispiel

Schaden 10000€

Haftungsquote 50%

Haftung des Haftpflichtversicherers: 5000€

Kaskoselbtbehalt: 500€

Du erlangst 9500€ von der Kaskoversicherung

Du erlangst 500€ von dem KH-Versicherer

Der Kaskoversicherer bekommt 4500€ vom KH Versicherer.

Gäbe es das Quotenvorrecht nicht, käme es darauf, wer den Anspruch beim KH Versicherer zuerst geltend macht. Im Zweifel würdest Du den Selbstbehalt nicht bekommen, weil der KH-Versicherer bereits 5000€ an den Kaskoversicherer bezahlt hat.

Ich hofe das war jetzt verständlich :-)

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Soweit ich weiß zahlst du keine SB wenn der Unfallgegner eine Teilschuld bekommt.

Gruß Metalhead

http://www.muenster.de/~lucas/jura/Quotenvorrecht.pdf

Lies dir das mal durch, ist genau dein Fall!

am 23. Juli 2015 um 10:02

Einfach in der Schadenabteilung der Versicherung anrufen und nachfragen! ;)

Gehe mal davon aus es gibt einen KH-Schaden. Dich hat jemand geschädigt und es wurde eine Teilschuld von 50% festgestellt.

Hier gilt schnell sein und bei der gegnerischen Versicherung den Schaden anmelden. Die zahlt normal und bekommt von Deiner Kasko-Versicherung einen Teil zurück (Teilungsabkommen).

Ob Dein SFR belastet wird oder die SB zum tragen kommt, klärst DU am besten mit Deinem Versicherer. Das ist recht kompliziert. S.h. auch den vorhergehenden Post (Quotenregelung)!

Jetzt haste aber schnell editiert, und die Kurve gerade noch bekommen, GustavSturm. :p

Themenstarteram 23. Juli 2015 um 12:15

Hallo,

Danke für die Antworten. Es ist eh noch nicht sicher ob es wirklich Teilschuld ist. Aber das wäre so gesehen das schlimmste was mir passieren kann, weil komplett Schuld bin ich sicher nicht. Wenn der Gegner komplett Schuld ist, ist es mir sowieso egal weil dann seine Haftpflicht zahlt !

Ist auf einem Firmengelände (eingezäunt, STVO gilt, öffentlich durch Einfahrt zugänglich, aber privater Grund !) passiert. Ich war rechtskommender, allerdings ist der Gegner der Meinung er sei im Recht weil er zu einer LKW Laderampe gefahren ist und ich auf einer Strasse bzw. Weg wo links und rechts die Autos der Mitarbeiter stehen. Ich habe allerdings nicht ausgeparkt, sondern war schon auf der Straße. Es gibt an der Stelle auch kein bauliche Trennung (Randsteine, Absenkung, Bodenmarkierung, etc...). Aus meiner Sicht müsste er eigentlich alleinig Schuld sein ! Naja man wird sehen was rauskommt. Schaden wurde bereits an meine Versicherung gemeldet.

Privatgrund geht sicher 50:50 aus, weil hier IMHO nur §1 StVo angewendet wird.

Gruß Metalhead

Themenstarteram 23. Juli 2015 um 12:35

Hmmm, aber an einer anderen Stelle auf dem Gelände gibt es Vorrangschilder ?! Da muss dann er Rechtskommende Vorrang geben? Naja ich werde mal den Paragraphen googeln ...

Zitat:

@Rantanplan1982 schrieb am 23. Juli 2015 um 14:35:04 Uhr:

Hmmm, aber an einer anderen Stelle auf dem Gelände gibt es Vorrangschilder ?! Da muss dann er Rechtskommende Vorrang geben? Naja ich werde mal den Paragraphen googeln ...

Paragraphen suchen wird bei den fällen spassig ...

Problem: Abgesperrtes Privatgelände, d.h. formal keine StVO gültig und keine vorfahrtsberechtigten Straßen auf dem Gelände da eben keine öffentliche Verkehrsfläche.

Aber: Wenn das Schild "StVO gilt" steht hat die StVO schon ihre analoge Gültigkeit auf dem Gelände, allerdings nicht mit dem Stellenwert einer Rechtsverordnung sondern mit dem Stellenwert einer Hausordnung. In wie weit das dann Bedeutung für die Schadenregulierung hat ist nicht immer ganz einfach und die Rechtsprechung auch nicht 100% eindeutig in solchen Fällen. Es gibt Urteile die die "praxistauglichen Vorfahrtsregeln" als Grundlage heranziehen, andere die sich auf die nichtöffentliche Verkehrsfläche berufen und damit letztlich was äquivalent zu §1 im Raum steht und damit meist Schuldteilung.

Wenn es um evtl. Inanspruchnahme von Quotenvorrecht (lies den Link bevor du was in die Wege leitest - wissen selbst viele Anwälte nicht!) und unklare Schuldfrage geht kann man nur zu anwaltlicher Beratung raten.

Themenstarteram 23. Juli 2015 um 12:55

Naja der Schaden ist bereits an meine Versicherung gemeldet. Habe auch gleich Bilder vom Unfall und der Stelle gemacht. Meine Versicherung wollte dann noch wissen ob es ein Schild gibt wo drauf steht ob die STVO gilt.

Naja im schlimmsten Fall ist halt der SB zu bezahlen, bzw. durch die Quotenregelung auch nicht ?! Repariert muss der Schaden ohnehin werden ! Der Gegner hat aber ziemlich sicher keine Kasko !

am 23. Juli 2015 um 14:02

pass acht!

mal zu deutsch und ohne paragraphen

unser gesetzgeber sagt, dass ein etwaiger schadensersatzanspruch auf den Kaskoversicherer übergeht, wenn du die kasko in anspruch nimmst.

warum? ganz einfach. Der anspruch gegen den schädiger aus gesetzliche haftung und der Anspruch gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag stehen zunächst parallel. damit du aber nicht doppelt abkassieren kannst, sagt der gesetzgeber: ok, wenn du dich an deinen kaskoverischerer wendest, gibt du den anspruch an diesen ab.

Der versicherer nimmt diesen anspruch und geht auf den schädiger bzw. den versicherer des schädigers (im Kfz-Bereich) zu und fordert schadensersatz.

Nun kann es aber passieren, dass der schädiger in Euro für weniger haftet als Schaden entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Haftungquote ins Spiel kommen. Und für solche Fälle priviligiert der Gesetzgeber grob gesagt den Vericherungsnehmer bzw. den ursprünglich Gechädigten bzw. Schutzwürdigen. Das Gesetz sieht vor, dass der Forderungsübergang nicht zum Nachteil den Geschädigten / Versicherungsnehmer erfolgen darf (QuotenVORRECHT)

Das VORRECHT besteht darin, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer zunächst der Schaden des Versicherungsnehmers zu begleichen und von der Haftungssumme die dann übrig bleibt den Kaskoversicherer bedient.

Nun ist es so, dass der Gesetzgeber nun mal alles kompliziert machen möchte und unterscheidet zwischen Quotenbevorrechtigten Schadenersatzpositionen (hierzu gilt z.B. der Kaskoselbstbehalt) und nicht Quotenbevorrechtigten Schadenersatzpositionen. Für erstere gilt vorbeschriebenes; für letztere gilt "wer zu erst kommt mal zu erst."

Nun ein Beispiel

Schaden 10000€

Haftungsquote 50%

Haftung des Haftpflichtversicherers: 5000€

Kaskoselbtbehalt: 500€

Du erlangst 9500€ von der Kaskoversicherung

Du erlangst 500€ von dem KH-Versicherer

Der Kaskoversicherer bekommt 4500€ vom KH Versicherer.

Gäbe es das Quotenvorrecht nicht, käme es darauf, wer den Anspruch beim KH Versicherer zuerst geltend macht. Im Zweifel würdest Du den Selbstbehalt nicht bekommen, weil der KH-Versicherer bereits 5000€ an den Kaskoversicherer bezahlt hat.

Ich hofe das war jetzt verständlich :-)

Themenstarteram 24. Juli 2015 um 10:58

Aha soweit ich das also verstehe zahl dann die Haftpflicht von Gegner die hälfte des Schaden minus SB an den Kaskoversicherer und den SB an mich.

In deinem Beispiel als 4500 an meine Kasko und 500 an mich ?!

am 24. Juli 2015 um 15:28

ja, das beispiel ist richtig verstanden hat aber hat kein anspruch auf vollständigkeit.

sind z.b. weitere schäden entstanden, und der anspruch auf schadensersatz quotenbevorrechtigt werden auch diese vorrangig bezahlt.

Diese Quelle beschreibt quotenbevorrechtigte Positionen wie folgt (die richtigkeit kann ich leider nicht beurteilen):

Quotenbevorrechtigt sind in der Regel die Positionen, „die das Blech berührt haben“

Gemeint sind:

  • SB
  • merkantile Wertminderung
  • Sachverständigenkosten
  • Abschleppkosten

gruß

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